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IGNORED

Job in den USA


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Geschrieben

Halli Hallo,

 

Folgende Situation:

Ich habe ein Jobangebot aus den USA

Das ganze würde mittels Intercompany Transfer stattfinden. D.h. L1B Visum und ich würde erstmal für bis zu 5 Jahre als non-resident in den USA verweilen. (Illinois)

 

Ich bin Sportschütze und habe aktuell (noch?) eine grüne sowie gelbe WBK.

 

Da ich eine durch meine Freundin (keine WBK) bewohnte Eigentumswohnung besitze würde ich zumindest solang wie möglich meinen Wohnsitz in Deutschland behalten.

 

Nun war meine erste Idee:

Waffen befinden sich in einem dauerhaft bewohnten Ort in einen Tresor dessen Zahlenkombination nur ich habe.

Also kein Problem, solang ich in den USA regelmäßig schießen gehe. (Die 3 jährige Bedürfnisprüfung ist noch nicht gemacht)

 

So einfach geht es natürlich nicht.

 

Leider ist es für non-residents schwierig bis unmöglich eine Lizenz zum Waffenbesitz zu erhalten. Mitnehmen, kaufen oder nur Führen ist also schwierig bis unmöglich.

 

Meine SB konnte mir da leider auch nicht wirklich weiterhelfen.

 

Sie sagte mir:

1) BVA in Köln ist für WBK Inhaber ohne Wohnsitz in D zuständig

2) Sobald mein Wohnsitz in D wegfällt muss sie meine gesamte Akte an das BVA übersenden

3) Bei Verkauf der Waffen muss bei Rückkehr alles wieder neu gemacht werden. (WBK Anträge, 12 Monate Verbandszugehörigkeit, Trainingseinheiten, 2/6 Regelung etc.)

 

 

Nun, vielleicht hat sich jemand ja schon

mit dem Thema befassen müssen, dasselbe durchgemacht oder hat eine gute Idee, wie die Waffen ggf. nicht verkauft werden müssen.

 

Lg

 

Chris

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesendet von iPhone mit Tapatalk

Geschrieben
vor 46 Minuten schrieb cyber40014:

Leider ist es für non-residents schwierig bis unmöglich eine Lizenz zum Waffenbesitz zu erhalten. Mitnehmen, kaufen oder nur Führen ist also schwierig bis unmöglich.

Nun, vielleicht hat sich jemand ja schon mit dem Thema befassen müssen, dasselbe durchgemacht oder hat eine gute Idee, wie die Waffen ggf. nicht verkauft werden müssen.

 

Schon erstaunlich, daß eiin dort lebender und arbeitender Ausländer keine Waffen erwerben und besitzen darf ...

 

Aber egal wie die Lösung hier aussehen mag: Verkaufen mußt Du nicht. Selbst wenn Du sie nicht weiter besitzen dürftest, also die Erwerbsberechtigungen verlieren solltest, kannst Du weiter Eigentümer bleiben und z.B. beim Waffenhändler Deines geringsten Mißtrauens einlagern. Möglicherweise erlaubt auch das Amt die langfristige Einlagerung bei einem anderen WBK-Inhaber.

Aber zuerst würde ich mal mit der tatsächlichen zuständigen Behörde darüber palavern. Vielleicht machen die Dir ja ein Angebot, daß Du nicht ablehnen kannst. Andernfalls (bei Ablehnung die Gründe mit Nachweisen dezidiert erfragen) ist immer noch Zeit, sich selbst schlau zu machen.

Geschrieben
 
Schon erstaunlich, daß eiin dort lebender und arbeitender Ausländer keine Waffen erwerben und besitzen darf ...
 
Aber egal wie die Lösung hier aussehen mag: Verkaufen mußt Du nicht. Selbst wenn Du sie nicht weiter besitzen dürftest, also die Erwerbsberechtigungen verlieren solltest, kannst Du weiter Eigentümer bleiben und z.B. beim Waffenhändler Deines geringsten Mißtrauens einlagern. Möglicherweise erlaubt auch das Amt die langfristige Einlagerung bei einem anderen WBK-Inhaber.
Aber zuerst würde ich mal mit der tatsächlichen zuständigen Behörde darüber palavern. Vielleicht machen die Dir ja ein Angebot, daß Du nicht ablehnen kannst. Andernfalls (bei Ablehnung die Gründe mit Nachweisen dezidiert erfragen) ist immer noch Zeit, sich selbst schlau zu machen.


Ok also ich könnte als Eigentümer die Waffen - dauerhaft - einer berechtigten Person überlassen.
Wie komme ich nach X Jahren wieder dran?
Ich komme wieder, hole sie ab und gut ist?
Ist hier die WBK nicht in Gefahr?

Es gibt evtl Ausnahmeregelungen für Jäger in IL, grundsätzlich hab ich auch kein Problem damit, dass non-residents keine FOID gewährt wird. Ich habe das nur geschrieben um die pauschalen "Dat kostet dort doch nur ein Appel und ein Ei, kauf doch einfach dort wieder." Antworten vorzubeugen.

Ansonsten danke für die schnelle Antwort. Leider tut sich meine SB mit Lesen und Schreiben manchmal etwas schwer.
Da bekommt man nur die Hälfte der Fragen beantwortet, oder Rückfragen führen zu einer völlig anderen Antwort, weil nochmals nachgeprüft wird, was Sache ist.

Allerdings gehe ich ihr mit ständigen Rückfragen gerne mal auf den Keks und da mein Gefühl mir sagt, dass bei der Geschichte eine Wohlwollende SB nicht übel ist, versuche ich "zu viel nerven" zu vermeiden.

Lg


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Geschrieben
Zwingt dich doch keiner den Wohnsitz in Deutschland aufzugeben! Ob sich das steuerlich nachteilig auswirkt , fragst du deinen Steuerberater.


Erst wollte ich nur das hier posten:
§17 BMG Abs. 2:
"Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. [...]"
Aber du hast recht... wie definiert sich ein Auszug???
Ich nehme ja nur ein paar leere Koffer und Klamotten mit. Mein Hausstand verbleibt in D...... Guter Punkt

Dank Doppelsteuerabkommen ists irrelevant und Steuererklärung muss ich wegen Vermietung eines Zimmers an meine Freundin in D eh machen.
Allerdings bin ich bzgl. Vermietung im Steuerfreibetrag.
Einkommen wird in den USA besteuert, was ich gern in Anspruch nehme.
~25% vs. 42% Einkommenssteuer
~7,6% vs. 21% Sozialabgaben.

:)

Aber danke für den Hinweis.
Hast schon recht, der Aufwand muss sich rechnen.




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Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb cyber40014:

Leider ist es für non-residents schwierig bis unmöglich eine Lizenz zum Waffenbesitz zu erhalten. Mitnehmen, kaufen oder nur Führen ist also schwierig bis unmöglich.

 

Mitnehmen ist eh schwierig, weil es allerlei hirnrissige Einfuhrbeschränkungen für Waffen ohne besondere sportliche Eignung gibt. (Das geht soweit, daß es ein Verbrechen sein kann, in eine legal gekaufte Waffe ein importiertes Magazin einzusetzen weil damit der Anteil importierter Teile zu hoch wird.)

 

Nach dem Bundesrecht darfst Du Waffen haben wenn Du einen gültigen Jagdschein hast, den Du Dir aus dem Internet lösen kannst. Die Bundesbehörden sehen das auch nicht an Waffen nur für die Jagd geknüpft an. Es findet sich z.B. auf dem Antrag für eine Sammlerlizenz die Frage, ob man nicht-permanenter Ausländer sei, und wenn ja, ob man einen Jagdschein habe. Wenn ja ist alles gut, jedenfalls aus Bundessicht.

 

Mit Illinois wird es schwierig. Nach dem FOID Card Act dürftest Du zwar, wenn Du für Jagd- oder Sportzwecke eingereist bist, und das ist nicht näher definiert. Die Ausnahme mit dem Jagdschein gibt es aber nicht. Wie das gemeint ist weiß kein Mensch, vermutlich nichtmal der Verfasser. Man könnte sich z.B. auf den Standpunkt stellen, daß eine legale Einreise mit einem gültigen Jagdschein in der Tasche auch eine Einreise zu Jagdzwecken ist. Allerdings wirst Du bei der Staatspolizei, die die FOID-Cards auszustellen hat, damit vermutlich auf Granit beißen. Dann könntest Du zwar klagen, aber das bringt insofern nichts weil Du bis zum Abschluß des Verfahrens vermutlich entweder Permanent Resident oder aber ausgereist bist, und in beiden Fällen wäre die Klage gegenstandslos. Allerdings könntest Du natürlich zumindest in freundlicheren Nachbarstaaten (falls Du in der Gegend von Chicago arbeiten willst Indiana oder Wisconsin) mit Leihwaffen schießen. Oder wenn Dein Arbeitsplatz in der Nähe einer Staatsgrenze ist, dann könntest Du wenn es Dir wirklich wichtig ist auch in einem Nachbarstaat wohnen.

 

vor 2 Stunden schrieb cyber40014:

3) Bei Verkauf der Waffen muss bei Rückkehr alles wieder neu gemacht werden. (WBK Anträge, 12 Monate Verbandszugehörigkeit, Trainingseinheiten, 2/6 Regelung etc.)

 

 

Heh? Die WBK kannst Du doch behalten, oder warum denn nicht? Im Verband bleiben kannst Du ohnehin, und Üben ja wohl auch. Die 2/6-Regelung gilt doch sowieso weiter.

Geschrieben
 

 

Heh? Die WBK kannst Du doch behalten, oder warum denn nicht? Im Verband bleiben kannst Du ohnehin, und Üben ja wohl auch. Die 2/6-Regelung gilt doch sowieso weiter.

 

Danke für die Informationen.

 

Ja das IL nicht so freizügig damit umgeht hatte ich schon mitbekommen.

 

Ich dachte bisher aber eigentlich ich könnte einen Jagdschein über die DNR machen und dann eine FOID bekommen.

 

Das DNR lässt aber mit einer Antwort länger auf sich warten als die State Police -.-.

 

Nunja Vereinsmitglied könnte ich bleiben, ok.

Aber so wie es meine SB darstellt, würd ich einer Bedürfnisprüfung nicht wirklich standhalten und damit meine WBK verlieren.

 

Ich werd morgen mal mein Glück beim BVA versuchen.

 

Hoffentlich sagen die "Einlagern/dauerhaft überlassen und in USA 12-18x schießen und gut ist"

 

So wie ich die erste Bedürfnisprüfung verstanden habe, muss der Verband über den Verein das Fortbestehen des Bedürfnisses auf Basis des regelmäßigen Trainings bescheinigen.

 

Hier hört man öfters das das Training zumindest zum Teil beim Verein stattfinden muss.

 

Hätte eine Range in der Nähe des Wohnorts (Wheaton, IL) wo ich für 50$ pro Stunde zzgl. 12$ pro Waffe zzgl. Munition"private Lessons" bekommen könnte die mir es auch als non resident ermöglichen würden zu trainieren.

 

Lg

 

 

 

 

Gesendet von iPhone mit Tapatalk

Geschrieben
vor 41 Minuten schrieb cyber40014:

Hätte eine Range in der Nähe des Wohnorts (Wheaton, IL) wo ich für 50$ pro Stunde zzgl. 12$ pro Waffe zzgl. Munition"private Lessons" bekommen könnte die mir es auch als non resident ermöglichen würden zu trainieren.

 

 

Das ist ohne FOID Card so eine Sache. Es gibt zwar ein paar Ausnahmen, nach der gewisse Personen unter gewissen Umständen ohne FOID dürfen. Aber wenn Du in Illinois wohnst geht das nur wenn Du auch eine FOID Card bekommen könntest. Vermutlich wird wenn das irgendwie bekannt wird, sagen wir wegen eines Unfalls, ein Staatsanwalt sich nicht entblöden, die unsichere Rechtsposition einzunehmen, daß es verboten war, und Dich anklagen, aber man weiß nie.

 

Den Jagdschein kannst Du eigentlich einfach aus dem Netz lösen.

 

Eine Bestimmung, daß das Training in Lokalitäten des Vereins stattfinden muß gibt es (aber ich kenne mich mit dem deutschen Recht nicht aus) doch eigentlich genausowenig wie eine, daß es in Deutschland stattfinden muß, oder? Gibt es nicht sogar Vereine ohne eigenen Stand? Du könntest ja auf Heimatbesuch auch einmal im Jahr Deinem Heimatverein zur Beziehungspflege und damit's den Waffen nicht zu langweilig wird da schießen, womit Deine Formulierung "zum Teil" erfüllt wäre.

 

Für die Argumentation mit dem Sachbearbeiter könnte vielleicht auch relevant sein, daß Du in Amerika auf einem Nichteinwanderungsvisum bist, für das Du sogar nachweisen musst, daß Du die Absicht hast, wieder nach Deutschland zurückzugehen. Es ist damit Deine Abwesenheit nur eine zeitweilige.

 

 

Geschrieben
 
 
Das ist ohne FOID Card so eine Sache. Es gibt zwar ein paar Ausnahmen, nach der gewisse Personen unter gewissen Umständen ohne FOID dürfen. Aber wenn Du in Illinois wohnst geht das nur wenn Du auch eine FOID Card bekommen könntest. Vermutlich wird wenn das irgendwie bekannt wird, sagen wir wegen eines Unfalls, ein Staatsanwalt sich nicht entblöden, die unsichere Rechtsposition einzunehmen, daß es verboten war, und Dich anklagen, aber man weiß nie.
 
Den Jagdschein kannst Du eigentlich einfach aus dem Netz lösen.
 
Eine Bestimmung, daß das Training in Lokalitäten des Vereins stattfinden muß gibt es (aber ich kenne mich mit dem deutschen Recht nicht aus) doch eigentlich genausowenig wie eine, daß es in Deutschland stattfinden muß, oder? Gibt es nicht sogar Vereine ohne eigenen Stand? Du könntest ja auf Heimatbesuch auch einmal im Jahr Deinem Heimatverein zur Beziehungspflege und damit's den Waffen nicht zu langweilig wird da schießen, womit Deine Formulierung "zum Teil" erfüllt wäre.
 
Für die Argumentation mit dem Sachbearbeiter könnte vielleicht auch relevant sein, daß Du in Amerika auf einem Nichteinwanderungsvisum bist, für das Du sogar nachweisen musst, daß Du die Absicht hast, wieder nach Deutschland zurückzugehen. Es ist damit Deine Abwesenheit nur eine zeitweilige.
 
 

Das mit dem Hinweis auf das Nichteinwanderungsvisum ist gut.
Das werde ich mal vorbringen.

Werde nichtsdestotrotz morgen mal mit dem Bundesverwaltungsamt reden.

Mal sehen vielleicht kann ich mit deren Stellungnahme nochmal an meine SB ran.

Lg


Gesendet von iPhone mit Tapatalk
Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb cyber40014:

Leider ist es für non-residents schwierig bis unmöglich eine Lizenz zum Waffenbesitz zu erhalten. Mitnehmen, kaufen oder nur Führen ist also schwierig bis unmöglich.

 

 

Vor etlichen Jahren, bzw. in anderen Bundesstaaten der USA, war bzw. ist das aber auch anders.

Wie bereits geschrieben ist Illinois in der Hinsicht ein etwas besonderes Pflaster...

 

Ein Bekannter von mir lebte und arbeitete mehrere Jahre in TN, und berichtete, dass er rechtlich keine Probleme hatte, mit seinem Aufenthaltsstatus dort Waffen erwerben und besitzen zu dürfen.

 

Geschrieben

Wieso nicht einmal im Monat zum schießen in einen benachbarten Bundesstaat fahren?

Indiana, Kentucky, Tennessee oder Missouri liegen doch gleich um die Ecke.

 

Das einfachste aber wäre, du kennst dort jemand der im Besitz der FOID ist.

Dieser darf dich mit auf den Schießstand nehmen.

Geschrieben (bearbeitet)

Eigentlich ist das der klassische Fall für § 12 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG:

Zitat

 Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese ... als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten ... vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung ... erwirbt.

 

Allerdings sind da ein paar Punkte zu beachten, die sich aus Nr. 12.1.1.2 WaffVwV ergeben:

Zitat

Der Erwerb nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur zum Zwecke der vorübergehenden sicheren Verwahrung (z. B. Urlaubs- oder berufsbedingte Abwesenheit) oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten zulässig.

Im Unterschied zu Nummer 2 wird auch hier der die Waffe übernehmende Personenkreis auf Inhaber einer WBK oder dieser gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnis beschränkt. Der Zeitraum, der hinsichtlich der Verwahrung als vorübergehend angesehen werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (z. B. Dauer einer Ortsabwesenheit wegen Urlaub, Krankheit). Das Ende – insbesondere der Verwahrzeit – muss allerdings von vornherein festgelegt oder zumindest absehbar sein.

Die Dauer der Verwahrzeit kann im Einzelfall also auch mal fünf Jahre betragen. So wie oben beschrieben würde es funktionieren, wenn Du in Deutschland einen Wohnsitz behältst, einen WBK-Inhaber kennst, der Deine Waffen sicher verwahren kann (alternativ kannst Du auch Deinen Schrank bei ihm aufstellen) und "sichergestellt" ist, dass Du nach fünf Jahren tatsächlich wiederkommst und Deine Waffen abholst. Dann müsstest Du Deiner Behörde nicht einmal Kenntnis davon geben. Ist aber nicht absehbar, dass Du nach fünf Jahren wiederkommst, dann fällt diese Variante flach.

 

Wenn Du Deinen Wohnsitz hier aufgibst, verlagert sich die Zuständigkeit zum BVA. Das wäre erst mal nicht weiter problematisch, allerdings weiß ich jetzt nicht genau, ob das dann auch so mit der vorübergehenden Aufbewahrung klappen oder ob das BVA da rumzicken würde. Das sollte man ggf. vorher abklären. Insbesondere wenn noch die Drei-Jahres-Bedürfnisprüfung aussteht, ist fraglich, ob da irgendwelche Schießübungen, die man in den USA abhält, ausreichen werden, damit Dir Dein Verband eine Bedürfnisbescheinigung ausstellt.

Bearbeitet von Flohbändiger
Geschrieben

So sehe ich das auch.

 

Im übrigen kommt hier nach meinem Dafürhalten ganz klar eine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG in Betracht, dass die Waffen trotz Bedürfniswegfall bis zur Rückkehr nach Deutschland weiterhin besessen bzw. bis dahin in einem dauerhaft bewohnten Gebäude sicher eingelagert werden dürfen. Die 5 Jahre kann man hier ja problemlos definieren und wenn die WBK bis dahin der Waffenbehörde zur Verwahrung übergeben werden, fällt nicht mal eine Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG an.

Geschrieben

Na ja, ich wäre da nicht so optimistisch. Wenn man mehr oder weniger gerade erst seine WBK bekommen hat und dann gleich mal für (mindestens) fünf Jahre mit allem aussetzen will (oder muss), dann bezweifele ich stark, dass da jede Behörde gemäß § 45 Abs. 3 WaffG von einem Widerruf absehen würde. Insbesondere dann, wenn von Anfang an absehbar ist, dass sich die fünf Jahre durchaus noch verlängern können. Da braucht es dann schon eine seeeeehr kulante Behörde, damit man im Besitz der Waffen bleiben kann.

Geschrieben

Wenn man glaubhaft rüberbringen kann, dass der Sachverhalt zum Zeitpunkt des WBK-Antrags so nicht absehbar war, wäre ich durchaus optimistisch. Andernfalls gebe ich Dir natürlich bei einem  frischgebackenen WBK-Erstinhaber recht. Alternativ dazu bietet sich ja auch die Überlassung an einen anderen Berechtigten an, der per Vertrag die Waffen nicht selbst nutzen darf sondern diese nur vorübergehend zur sicheren Verwahrung übernimmt. Nach Rückkehr in die BRD wäre dann halt ein neuer WBK-Antrag zu stellen.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Alternativ dazu bietet sich ja auch die Überlassung an einen anderen Berechtigten an, der per Vertrag die Waffen nicht selbst nutzen darf sondern diese nur vorübergehend zur sicheren Verwahrung übernimmt. Nach Rückkehr in die BRD wäre dann halt ein neuer WBK-Antrag zu stellen.

 

also irgendwie widerspricht sich das. bissl was vermischelt?

 

entweder ich überlasse vorrübergehend zur sicheren Verwahrung, oder ich überlasse GANZ.

im ersten Fall wäre keine neue WBK erforderlich, im zweiten schon.

 

und wenn schon GANZ überlassen, dann auch ohne Auflage.

Geschrieben

So ist es. Bei einer vorübergehenden Überlassung nach § 12 WaffG bleiben die Berechtigungen unberührt. Wenn, was ich hier nicht beurteilen möchte, der OP seine WBK zurückgeben muß, ist der Weg nach § 12 WaffG versperrt und er muß sie z.B. dem Händler seines geringsten Mißtrauens waffenrechtlich (nicht BGB-eigentumsrechtlich) überlassen. Kann er die WBK behalten - daher rate ich noch einmal, zunächst ein Gespräch mit den zuständigen Behörden zu suchen, die genau diese Art von Fällen "dauernd" bearbeiten - dann kann er mit der zuständigen Behörde einen ihm passenden /möglichen Modus der Verwahrung durch durch einen Dritten aushandeln.

Geschrieben

Mach Dich nochmal schlau, wie es in Deinem Bundesstaat wirklich ausschaut...Du bist ja kein Non-Resident, sondern ein "permanent resident alien".

 

Habe dienstlich eine schöne Zeit in Alabama und Colorado verbracht. Damals eine Glock 19 aus DEU mitgebracht und mir auch legal neue Waffen in den USA gekauft.

Die dort gekauften Waffen habe ich teilweise nach DEU überführt und mir in die WBK eintragen lassen. Für die Glock 19 habe ich problemlos ein CCW permit bekommen.

Konnte für mich keinerlei Nachteile feststellen, die ich gegenüber einem gebürtigen Amerikaner gehabt hätte, zumindest was das Thema Waffen angeht.

Geschrieben
Mach Dich nochmal schlau, wie es in Deinem Bundesstaat wirklich ausschaut...Du bist ja kein Non-Resident, sondern ein "permanent resident alien".
 
Habe dienstlich eine schöne Zeit in Alabama und Colorado verbracht. Damals eine Glock 19 aus DEU mitgebracht und mir auch legal neue Waffen in den USA gekauft.
Die dort gekauften Waffen habe ich teilweise nach DEU überführt und mir in die WBK eintragen lassen. Für die Glock 19 habe ich problemlos ein CCW permit bekommen.
Konnte für mich keinerlei Nachteile feststellen, die ich gegenüber einem gebürtigen Amerikaner gehabt hätte, zumindest was das Thema Waffen angeht.


Danke für die Zusammenfassungen an Alle!

Warte noch auf Rückmeldung meiner SB.

Das Work Visa L1B ist ein non-resident visa.
Das BVA... nunja als der MA dort sagte
"Also ich interpretiere das so..." habe ich aufgehört zuzuhören und als er sagte "ich denke die Passage ist so gedacht..." habe ich mich verabschieden.

Glücklicherweise habe ich mit dem Einwohnermeldeamt geredet und ich kann meinen Wohnsitz die gesamte Zeit behalten.


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Geschrieben
Am ‎13‎.‎10‎.‎2017 um 10:29 schrieb alzi:

 

also irgendwie widerspricht sich das. bissl was vermischelt?

 

entweder ich überlasse vorrübergehend zur sicheren Verwahrung, oder ich überlasse GANZ.

im ersten Fall wäre keine neue WBK erforderlich, im zweiten schon.

 

und wenn schon GANZ überlassen, dann auch ohne Auflage.

Da widerspricht sich nichts, denn ich meinte Überlassung zur vorübergehenden sicheren Verwahrung. Die vertragliche Regelung ist reine Privatsache und geht die Waffenbehörde nichts an.

 

Wenn die WBK zwingend zurückgegeben werden muss (da auf Biegen und Brechen leider keine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG gewährt wird), wäre die Überlassung halt für die Akte dauerhaft und per Vertrag "only parking for a few years" bis zur Rücküberschreibung in eine neue WBK.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

bis zur Rücküberschreibung in eine neue WBK.

Nur das die "Rücküberschreibung" ein Neuantrag ist, für den wieder Bedürfnisbescheinigungen vorzulegen sind und bei dem, je nach Anzahl der Waffen, ggf. die 2/6-Regelung zu beachten sein wird.

Geschrieben (bearbeitet)
Am 13.10.2017 um 09:12 schrieb Sachbearbeiter:

Alternativ dazu bietet sich ja auch die Überlassung an einen anderen Berechtigten an, der per Vertrag die Waffen nicht selbst nutzen darf sondern diese nur vorübergehend zur sicheren Verwahrung übernimmt.

 

vor 6 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

denn ich meinte Überlassung zur vorübergehenden sicheren Verwahrung. Die vertragliche Regelung ist reine Privatsache und geht die Waffenbehörde nichts an.

 

ja, der erstgenannte Vertrag geht, wie auch beim zweiten Hinweis auf einen Vertrag, die Waffenbehörde nix an. die vertragliche "Auflage" im erstgenannten Zitat ist für den Allerwertesten, denn dies regelt schon das Gesetz. dieses jedoch geht die Waffenbehörde doch sehr wohl etwas an ;)

 

ob da "nebenbei" noch vertragliche Regelungen getroffen werden, ja das geht die Behörde nix an. was da geregelt wird aber schon. sinnlos wirds dann aber wie hier bei Dir..... wenn die vertragliche Regelung nur das WaffG abbildet. §12 Abs.1 Nr.1b ist da ziemlich bestimmt. es bedarf also keines Vertrages, lediglich der Dokumentation der vorrübergehenden Überlassung im Umfang wie sie die WaffVwV vorgibt. das hat dann (auch der Behörde) zu genügen.

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Ich hänge mich da noch mal dran:

SB hatte ursprgl. geschrieben:

"Alternativ dazu bietet sich ja auch die Überlassung an einen anderen Berechtigten an, der per Vertrag die Waffen nicht selbst nutzen darf sondern diese nur vorübergehend zur sicheren Verwahrung übernimmt. Nach Rückkehr in die BRD wäre dann halt ein neuer WBK-Antrag zu stellen."

Und da liegt in der Tat ein Widerspruch vor:  Eine vorübergehende Überlassung ist - da wir hier temini technici verwenden - eine solchen nach § 12 WaffG. Damit keine Mißverständnisse auftreten und als Erinnerungsstütze: Deren Merkmale sind aber

a) die Berechtigung des Überlassenden ändert sich nicht und

b) der Übernehmende benötig keine Erwerbs- oder Besitzerlaubnis für die betreffenden Waffe

da diese vorübergehende Überlassung erlaubnisfrei ist.

Das Stichwort lautet: Erlaubnisfrei. Und daher nur vorübergehend.

Mit Beginn der vorübergehenden Überlassung wird diese nirgends in eine Erwerbs-/Besitzerlaubnis eingetragen und auch mit deren Ende erfolgt kein Eintrag.

Beispiel: Überläßt der Händler eine Waffe zum Ausprobieren oder als Leihe/Miete für einen Wettkampf o.ä. auf Grundlage des § 12 WaffG, so bleibt die Waffe in seinem Waffenbuch eingetragen (daß er parallel ein Verleihbuch führt oder einen Sticker dranheftet hat damit nichts zu tun) und beim Erwerber wird ebenfalls nichts nirgends eingetragen und er muß nichts neu beantragen.

Oder: Fährt man für einen Monat weg und möchte seine Waffen nicht "allein" zuhause lassen, kann man sie einem Freund (mit WBK) oder einem Händler für diesen Zeitraum zur Aufbewahrung überlassung. Bei diesem wird nichts ins Waffenbuch/WBK eingetragen und beim Überlasser wird nichts ausgetragen.

Im Normalfall erfährt die WaffBeh auch nicht von diesem Vorgang der Überlassung.

Ein gänzlich anderer Fall wäre, wenn man auf unbestimmte Zeit nach China geht, den Wohnsitz hier aufgibt und dorthin seine Waffen nicht mitnehmen kann. Dann bleibt idR nichts anderes übrig, als hier die WBKen zurückzugeben. Eine Überlassung der Waffen nach § 12 WaffG scheidet aus und man kann sie nur "nicht vorübergehend", also dauerhaft, sozusagen regulär, an jemanden überlassen, der eine entsprechende Erwerbsberechtigung besitzt. Typischerweise ist das dann ein Händler, wenn man es nicht vorzieht, die Waffen regulär zu verkaufen.

Die beiden Varianten der Verwahrung zivilrechtlich zugrundeliegende Vereinbarung ist zwar identisch - ein Verwahrvertrag -, interessiert das Amt aber nicht (ebenso wenig, ob dem Empfänger/Verwahrer  vertraglich untersagt wird, die Waffe zu benutzen). Das Amt interessiert nur, wenn die Überlassung länger als nur vorübergehend sein soll, weil dann eben § 12 WaffG idR nicht einschlägig ist und entweder eine spezielle Erlaubnis erteilt werden muß (wenn das Amt so flexibel ist) oder aber eine reguläre dauerhafte Überlassung mit entsprechender Erwerbseintragung beim Empfänger erfolgen muß.

 

Geschrieben
Am 10/13/2017 um 07:30 schrieb Scott:

Mach Dich nochmal schlau, wie es in Deinem Bundesstaat wirklich ausschaut...Du bist ja kein Non-Resident, sondern ein "permanent resident alien".

 

 

Der Beschreibung nach nicht. "Permanent Resident" ist Inhaber einer Green Card, womit man außer Wählen, Dienst als Geschworener und ähnlichen Dingen der Beteiligung an der Staatsmacht eigentlich alles darf, was Bürger auch dürfen. (In ein paar besonders hirnverbrannten Staaten wie Kalifornien kann das anders sein. Wie weit diese Benachteiligung verfassungsrechtlich statthaft ist wurde noch nicht geprüft.) Cyber will aber ein L-Visum, und das ist eindeutig non-resident. Dafür gilt dann das oben genannte, daß man als Ausländer vom Bundesrecht her alles klar hat, wenn man im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist, es aber in Illinois weitere Probleme geben kann, die man auch nicht durch risikobereite Auslegung des wenig durchdachten Gesetzes umschiffen kann, weil Illinois als Spezialität eine Art WBK erfordert (wenn auch nur für die Person, nicht jede einzelne Waffe) und die vermutlich an non-Residents, ob das legal ist oder nicht, einfach nicht ausgestellt wird.

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