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Vererbung von Waffen an Bekannte


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Bautz und MarkF dürften sehr viel Recht haben: Im Bekanntenkreis hat jemand vor kurzem auch die Auskunft bekommen, daß ein mündliches Vermächtnis nicht genügt (War in dem Fall aber nicht sooo tragisch) Und bei "totem Jäger UND Revolver" würde ich auch mal rechtzeitig an den 6er denken.

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Genau wie hier schon mehrfach geschrieben: Es gibt kein wirksames Testament => gesetzliche Erbfolge; d.h. hier 50% Nachkommen 50% Ehepartner. Sohn und Witwe hätten damit die Möglichkeit nach § 20 WaffG zu erweben. Fertig!

 

Sollte noch ein echtes und den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechendes Testament auftauchen, gälten dessen Regelungen, soweit diese rechtlich Zulässig sind.

 

Euer

Mausebaer :hi:

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vor 16 Stunden schrieb P22:

Stimmt ;)

Für den durchschnittlichen Sportschützen sollte das dennoch kein Problem darstellen.

 

@RedWhine

Möchtest du mit der Waffe auch mal schießen? 

Ja eigentlich schon.

Ich habe beim Wiederlader Schein den Pulver Schein nicht mitgemacht.

Es ist ein ( Achtung , kein Anspruch auf Vollständigkeit) cal 44 Colt Walker Original.

Deshalb müsste ich zum schießen wohl SP Schein nachholen

 

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vor 30 Minuten schrieb RedWhine:

cal 44 Colt Walker Original

 

und warum schreibst das nicht gleich?

 

 

den ganzen Erb-schmonz kannst Dir sparen!

 

 

der geht auf (neu-)gelb, ganz ganz problemlos........... solltest Du eigentlich wissen!!! Basiswissen Waffensachkunde!

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vor 2 Minuten schrieb alzi:

den ganzen Erb-schmonz kannst Dir sparen!

Und nun repetieren wir nochmal die Vorteile einer "Erben-WBK" gegenüber einer "Sportschützen WBK".

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vor 36 Minuten schrieb RedWhine:

Deshalb müsste ich zum schießen wohl SP Schein nachholen

Presslinge gelten als Hülsenlose Munition. Mit dem Colt in der gelben WBK wäre damit der Erwerb und Gebrauch möglich.

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vor 4 Minuten schrieb alzi:

klar, aber in dem Fall (Erbwerb auf gelbe WBK), sind die praktischen Unterschiede (in dem Fall) ja eigentlich minimal.

...ich weiß, Bedürfniswegfall...

Er schreibt .44 Colt Walker Original

Wenn das einer von 1100 ist, ist der Vorteil einer Erben-WBK unbezahlbar.

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er will das Ding ja schießen.......

 

...wenn er weiß (oder besser wüsste), WAS das für ein Teil ist..... dann würd er da vermutlich nicht mal dran denken.....

 

 

 

 

NOCH ist von ihm nicht Alles zu der Waffe geschrieben.......und wenn der wirklich original wäre, insbesondere dann hast Du (ansonsten natürlich im Prinzip auch) recht mit der Erben-WBK.

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Einen wirklich originalen Walker von 1847, also eine von den 1100 würde ich mal ganz klar ausschließen, da wäre schon ein Relikt sofort 5 stellig, schußfähig und wenn man das Teil noch jemanden zuordnen könnte auch 6 stellig, so ein Teil sollte man nicht schießen, das ist so als ob man sich mit 500 Euro Scheinen eine Zigarette ansteckt.

Was da draufgestempelt ist eine Sache, orignal eine andere.

Einfach die Waffe beurteilen lassen um zu sehen ob sich der Aufwand lohnt.

Schon ein second Generation wär nicht schlecht, würde sich Lohnen

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vor 6 Stunden schrieb Flohbändiger:

Auch auf die Gefahr hin, etwas kleinlich zu sein, aber was genau möchtest Du denn mit der Verwendung von Anführungsstrichen bei "auftaucht" vermitteln?  Dass es ein gangbarer Weg wäre, nachträglich ein (gefälschtes?) Testament zu schreiben und als Nachweis bei den Behörden einzureichen, um dadurch ungerechtfertigt auf der Grundlage von § 20 WaffG an die Waffe zu kommen? Oder sehe ich das jetzt einfach nur zu kritisch?

 

Hallo? Willst Du mir irgendetwas unterstellen? Doch wohl nicht. ich habe noch nie irgendjemanden zu irgendetwas angestiftet und werde es auch künftig nicht tun. Ausdrücklich.

Ich plaudere lediglich aus dem reichhaltigen Schatz meiner 30jährigen Berufserfahrung und aus dem noch viel reichhaltigeren Schatz der im Lauf von 40 Jahren gelesenen Entscheidungen unserer Gerichte.

 

Ja klar, ohne Testament gilt aber die gesetzliche Erbfolge und die begünstigt nur Ehepartner, Kinder, ggf. Eltern oder sonstige Verwandte, aber keine familienfremden Personen.


So ist es. Die gesetzlichen Erben sind zunächst die Abkömmlinge, aber auch Ehegatten. Ohne Abkömmlinge (Kinder verdrängen Enkel, diese erben gesetzlich nur, wenn ihre Eltern - die Kinder des Erblassers - verstorben sind) treten an deren Stelle die Eltern, dann die Geschwister. Google nach gesetzlicher Erbfolge.

Wenn Du gesegnet mit Abkömmlingen Deinem Bruder oder Deinem Neffen Deine Waffen nach Deinem Tod nach § 20 Abs.3 WaffG privilegiert zukommen lassen willst, dann mußt Du ihm in Deinem Testament ein entsprechendes Vermächtnis aussetzen. Möglicherweise akzeptiert die Behörde auch eine Zuwendung der Erben aufgrund einer entsprechenden Auflage, aber das ist durchaus unsicher. 

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vor 3 Stunden schrieb RedWhine:

JEs ist ein ( Achtung , kein Anspruch auf Vollständigkeit) cal 44 Colt Walker Original.

Deshalb müsste ich zum schießen wohl SP Schein nachholen

 

Nein. Wenn Du einen SP-Berechtigten kennst, dann kannst Du Dir Papierpatronen basteln und unter seiner Regie mit SP befüllen und verkleben.

Aber wenn Du mit "Original" wirklich "Original" meinst, dann wäre es vielleicht überlegenswert, sich das mit dem Schießen noch einmal zu überlegen. 

Edited by MarkF
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vor 8 Minuten schrieb MarkF:

Wenn Du einen SP-Berechtigten kennst, dann kannst Du Dir Papierpatronen basteln und unter seiner Regie mit SP befüllen und verkleben.

Wo hab ich nur gelesen, dass Papierpatronen anders als Presslinge keine Munition seien?

 

Ach ja, WaffVwV

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 2
Vorgefertigte Ladungen stellen keine Munition nach Nummer
1 dar; hierzu zählen z. B. in Papier eingewickelte Schwarzpulverladungen
mit Geschoss für Vorderlader. Als Munition gelten
Ladungen nur dann, wenn sie als geometrisch geformte
Presslinge eine den Innenmaßen einer Schusswaffe angepasste
Form haben. Die bezeichneten Gegenstände müssen dazu bestimmt
sein, aus Schusswaffen abgeschossen oder verschossen
zu werden.

Edited by Guest
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Gerade eben schrieb Bautz:

Wo hab ich nur gelesen, dass Papierpatronen anders als Presslinge keine Munition seien?

 

Würde mich auch interessieren. Das wurde hier im Forum (?) schon mal behauptet, aber ohne Beleg. Und da Papierpatronen die Legaldefinition von Munition erfüllen sehe ich Papierpatronen bis zum Nachweis einer gegenteiligen Regelung oder Entscheidung (und diese auch nur, wenn sie maßgeblich oder zutreffend ist) als Munition an.

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vor 26 Minuten schrieb MarkF:

 

Nein. Wenn Du einen SP-Berechtigten kennst, dann kannst Du Dir Papierpatronen basteln und unter seiner Regie mit SP befüllen und verkleben.

Aber wenn Du mit "Original" wirklich "Original" meinst, dann wäre es vielleicht überlegenswert, sich das mit dem Schießen noch einmal zu überlegen. 

Wieso sollte man nicht damit schießen ? Nach Überlieferung der Angehörigen wurde damit nur circa 1x Jahr geschossen .

Edited by Guest
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vor 5 Minuten schrieb RedWhine:

Wieso sollte man nicht damit schießen ? Nach Überlieferung der Angehörigen wurde damit nur circa 1x Jahr geschossen .

Wenn das das wäre was Du beschrieben hast, wäre es eine Sammlerwaffe mit einem sehr sehr hohen Wert. Sowas setzt man nicht leichtfertig Risiken aus.

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vor 24 Minuten schrieb MarkF:

 

Würde mich auch interessieren. Das wurde hier im Forum (?) schon mal behauptet, aber ohne Beleg. Und da Papierpatronen die Legaldefinition von Munition erfüllen sehe ich Papierpatronen bis zum Nachweis einer gegenteiligen Regelung oder Entscheidung (und diese auch nur, wenn sie maßgeblich oder zutreffend ist) als Munition an.

Quelle steht schon oben.

 

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3:
Munition und Geschosse
1. Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1.1 Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),
1.2 Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),
1.3 hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer
Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),
1.4 pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder
Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder
Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört
1.4.1 pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),
1.4.2 unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten),
1.4.3 mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.
2. Ladungen sind die Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in Munition oder als vorgefertigte Ladung oder
in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1
eingegeben werden und
- zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder
- zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen
bestimmt sind, sowie Anzündsätze, die direkt zum Antrieb von Geschossen dienen.
3. Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte
3.1 feste Körper,
3.2 gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.

 

1.1 Ist die Papierpatrone nicht, weil sie keine Hülse hat und auch kein Geschoss mit Eigenantrieb ist, denn es kommt ja eine Ladung zum Einsatz.

1.2 Fällt raus, weil es an der Hülse fehlt, dafür das geschoss vorhanden ist

1.3 Hier fehlt es - anders als den Presslingen - an der Anpassung der Treibladung an das "Patronenlager".

1.4 Hier fehlt es am Zweck und am pyrotechnischen Bauelement

 

So nun können wir diskutieren ob eine Papierumhüllung eine Hülse ist.

Je nach Ansicht liegst Du falsch oder wir haben noch eine Vorschrift contra lege in der WaffVwV.

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vor 2 Stunden schrieb Bautz:

Quelle steht schon oben.

 

Wo (oben?) steht was? 

 

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3:
Munition und Geschosse
1. Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1.1 Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),

 

Was ich sage: Hülse mit Ladung und Geschoß.

 

1.1 Ist die Papierpatrone nicht, weil sie keine Hülse hat und auch kein Geschoss mit Eigenantrieb ist, denn es kommt ja eine Ladung zum Einsatz.

 

Natürlich hat die Papierpatrone eine Hülse. Diese hält Ladung und Geschoß zusammen. Wo steht, daß die Hülse aus einem bestimmten Material sein muß, eine bestimmte Dicke haben muß? Was soll die Papierhülse der Papierpatrone den sein - außer eben die Hülse?

 

So nun können wir diskutieren ob eine Papierumhüllung eine Hülse ist.

Je nach Ansicht liegst Du falsch oder wir haben noch eine Vorschrift contra lege in der WaffVwV.

 

Du meinst die Ausführungen auf S.184 der BR-Drucks.331/11, überschrieben mit "Anl.I-A1-UA3-2":

 

"Vorgefertigte Ladungen stellen keine Munition nach Nr. 1 dar; hierzu zählen z.B. in Papier eingewickelte Schwarzpulverladungen mit Geschoss für Vorderlader. Als Munition gelten Ladungen nur dann, wenn sie als geometrisch geformte Presslinge eine den Innenmaßen einer Schusswaffe angepasste Form haben. Die bezeichneten Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, aus Schusswaffen abgeschossen oder verschossen zu werden. Auswechselbare Reizstoffbehälter für Reizstoff-Sprühgeräte sind keine Munition." ?

 

Dies bezieht sich auf Ziff.2,, nicht auf Ziff.1.1. Aber egal. Maßgeblich ist der erste Satz:

 

"Vorgefertigte Ladungen stellen keine Munition nach Nr. 1 dar; hierzu zählen z.B. in Papier eingewickelte Schwarzpulverladungen mit Geschoss für Vorderlader."

 

Es ist schon unklar, was mit "vorgefertigte" Ladung gemeint ist; Preßlinge kann man problemlos als "vorgefertigte Ladung" ansehen, und diese gelten nach der Legaldefinition als Munition. Aber egal. Maßgeblich ist, worauf sich das "hierzu" im zweiten Satzteil bezieht. Bezieht sich dies auf "vorgefertigte Ladungen" = Nichtmunition? Oder auf "Munition"?

Du bist wohl der Auffassung, daß sich das "hierzu" auf "vorgefertigte Ladungen" bezieht. Ich verstehe den Bezug genau anders.

Nach meinem Verständnis Verständnis widerspricht die WaffVwV damit nicht dem WaffG.

Nach Deinem Verständnis würde ein solcher Widerspruch vorliegen. Es sei denn, man würde dieses Herausnehmen der Papierpatronen aus dem Munitionsbegriff als richtig ansehen, weil die Papierhülsen keine Hülsen seien. Aber mit welcher Berechtigung? Es gibt (auch im Netz) genügend Beispiele von (DIY-)Patronen, die wahlweise aus Papier/Pappe und Messing hergestellt werden können. Wo soll die Abgrenzung liegen? In der Art der Herstellung? Dem Material? Abgesehen vom Material identische Patronen würden als als Munition gelten, wenn sie aus dünnem Messing gedreht oder gewalzt sind, aber als loses Schwarzpulver, wenn das Material Pappe oder Papier ist? Weder überzeugt dies noch wäre dies mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar. Auch in Ansehung der Strafandrohung wäre eine solche "Auslegung" unzulässig; es gibt im Strafrecht eine Analogieverbot zum Nachteil des Betroffenen.

 

Klar, der wenn der Gesetzgeber Papierpatronen aus dem Munitionsbegriff herausnehmen will, dann könnte er dies wohl tun. Aber das steht nicht im WaffG und bis dahin hieß und heißt die Papierpatrone Papierpatrone eben deswegen, weil sie eine Patrone ist, die Ladung und Geschoß zusammenhält, die Ladung und teilweise das Geschoß umschließt, und ihre Funktion die nämliche ist wie bei Metallpatronen. Und im Gegensatz zu der Art von Papierpatronen, die aufgebissen und deren Inhalt dann lose in den Lauf geschüttet wird, werden diese Papierpatronen, um die es z.B. bei VL-Perkussionsrevolvern geht, nicht auseinandergenommen sondern wie eine "normale" Patrone "am Stück" geladen.

Und da schließt sich auch der Kreis. Auch wenn man das "hierzu" auf Ladungen beziehen möchte, läßt sich 

 

"hierzu zählen z.B. in Papier eingewickelte Schwarzpulverladungen mit Geschoss für Vorderlader."

 

gesetzeskonform dahingehend auslegen, da damit die aufzubeißenden/aufzureißenden Papierpatronen gemeint sind. Allein dies könnte man auch noch als systematisch akzeptabel, korrekt ansehen. Denn Ziel des Verbots des Umgangs mit Papierpatronen kann und darf ja nur sein, zu verhindern, daß Leute ohne SP-Berechtigung mit losem SP hantieren. Das ist zwar wie gewohnt engherzig aber logisch, stringent, nachvollziehbar. Also legt man das Gesetz (den Begriff "Hülse")  so aus, daß Papierpatronen, die zwar formal die Definition der Munition erfüllen, aber nicht dazu bestimmt sind, wie eine Metallpatrone "am Stück" verwendet zu werden, sondern im Gegenteil dazu bestimmt sind, zur Benutzung aufgerissen zu werden und das Hantieren mit losem SP ermöglichen und ermöglichen sollen, aus dem Munitionsbegriff herausfallen. "Hülse" würde man dann also in diesem Zusammenhang so definieren, daß nur solche Umhüllungen bzw. Patronenhüllen als Hülse gelten, die in dieser Form unverändert, am Stück, ohne Aufreißen etc., in der Waffe verwendet werden (sollen).

Papierpatronen wie die für VL-Perkussionsrevolver sind aber nicht dazu bestimmt, aufgerissen zu werden und das hantieren mit losem SP zu ermöglichen, sondern sollen gerade im Gegenteil wie alle Metallpatronen "am Stück", in dieser Form, ohne Aufreißen etc., in die Waffe geladen werden. Das Hantieren mit losem SP ist mit diesen Papierpatronen gerade nicht beabsichtigt und damit besteht keinerlei Rechtfertigung, sie aus dem Munitionsbegriff herauszunehmen, und damit gilt 

 

"hierzu zählen z.B. in Papier eingewickelte Schwarzpulverladungen mit Geschoss für Vorderlader."

 

nicht für Papierpatronen für z.B. VL-Perkussionsrevolver; diese gelten vielmehr als Munition.

 

 

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Zitat

Macht den Fred dicht, Bautz hat schon die Lösung gesagt: Ein Testament muß eigenhändig (handschriftlich) verfaßt oder wie ein Erbvertrag notariell beurkundet sein. Es sei denn, es war ein Nottestatment, aber das lag ja nicht vor. Mündliches ist zwar nett, aber formunwirksam. Ausdiemaus, Herr Doktor.


Das ist Blödsinn! Eine Willenserklärung muss nicht schriftlich abgegeben werden. Er hat auf jeden Fall Anrecht auf die Waffe wenn die Zeugen die mündliche Erklärung bestätigen. (->§§ 116 ,133 BGB)
 

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