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IGNORED

Seltsame Auflage in gelber WBK


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Geschrieben
Geschrieben (bearbeitet)
  Am 27.8.2017 um 09:19 schrieb Kai:

"Die Gültigkeit der Waffenbesitzkarte zum Erwerb von Waffen und Munition erlischt bei Austritt aus der schießsportlichen Vereinigung."

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Hast Du den neuen Verbandbrief vom BDS gesehen? Da wird über Dein Thema gesprochen. Also nicht über Dich persönlich, sondern über Auflagen in der Gelben. ;)

 

http://ea.newscpt.com/_ns.php?&nid=3233389&npw=64a51eecd49107ae44ab53bb7#419452

 

Bearbeitet von Shiva
Geschrieben
  Am 31.8.2017 um 15:40 schrieb Shiva:

 

Hast Du den neuen Verbandbrief vom BDS gesehen? Da wird über Dein Thema gesprochen. Also nicht über Dich persönlich, sondern über Auflagen in der Gelben. ;)

 

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Danke für den Hinweis, die Realität sieht aber auch im Süden anders aus.

 

Ich musste vom Verband eine Bescheinigung über das Bedürfnis vorlegen, also mindestens 18 mal Schießen bei meinem Heimatverein, keine externen Trainings.

Ich musste Waffe und Disziplin angeben sowie den Verband.

 

Ich habe heute alles einem RA übergeben. Warten wir's ab.

Geschrieben
  Am 1.9.2017 um 12:24 schrieb Kai:

Ich musste vom Verband eine Bescheinigung über das Bedürfnis vorlegen, also mindestens 18 mal Schießen bei meinem Heimatverein, keine externen Trainings.

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Das ist das allgemeine Bedürfnis für eine WBK. Alles andere: Das Amt wird sich nicht lange gegen das Bundesverwaltungsgericht stellen können.

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Nur mal kurz zum Stand der Dinge,

 

sowohl meine als auch die sehr kooparativen Ansätze meines RA haben leider nicht dazu geführt, dass wir uns mit der Behörde innerhalb der Widerspruchsfrist über eine Änderung der Auflagen verständigen konnten. Daher hat mein RA nun Widerspruch eingelegt. Man wird sehen ob die Behörde abhelfen wird oder ob es an die Wiederspruchsinstanz abgebeben wird. Ich habe hierzu noch nichts gehört, aber die Behörde hat sich kurz vor der Widerspruchsfrist noch kooperativ gezeigt.

 

Mal sehen wie es in den nächsten Tagen weitergeht.

  • 5 Wochen später...
Geschrieben
  Am 27.8.2017 um 12:40 schrieb erstezw:

Das ist eine Frage des weiteren Verlaufs. Kann auch sein, dass am Ende der Steuerzahler zahlen muss.

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Also doch wieder man selbst. Man zahlt sowohl den Verwaltungsakt der Behörde selbst als Steuerzahler, dann extra noch mal als Antragssteller und dann den eigenen Anwalt ob als direkter Klient oder Steuerzahler. Man zahlt so oder so :lol:

  • 2 Monate später...
Geschrieben (bearbeitet)

Nein,

 

leider noch nicht. Mein Anwalt wird Ende des Monats Klage wegen Untätigkeit einreichen. Auf den Widerspruch im November haben wir noch keine Antwort erhalten. Ende Januar werden es dann 3 Monate.

 

Die Saison 2018 hat es mir schon mal auf jeden Fall verhagelt. Rundenkämpfe mit den neuen Gewehren wird es nicht geben, weil meine gelbe WBK noch immer bei der Behörde in der Akte schlummert. Neue Gewehre gibt es daher nicht und mit meinem alten Knallstock brauch ich gar nicht erst antreten.

Bearbeitet von Kai
Geschrieben

Dir wurde doch eine gelbe WBK ausgestellt. Hast du sie Zwecks Streichung bei der Behörde eingereicht? Na und. Die Erwerbserlaubnis ist weiterhin gültig. ICH würde mir ein Gewehr kaufen, es beim alten Besitzer/Händler belassen, mit dem Kaufvertrag aufs Amt gehen und den Erwerb melden und die Eintragung in DEINE WBK fordern. Dann vom Amt eine beglaubigte Kopie machen lassen, die Waffe holen und schiessen gehen. Bei einer Kontrolle die beglaubigte Kopie vorzeigen und sagen das die WBK auf dem Amt ist zwecks Änderung. Du hast ja nicht der WBK Widersprochen, sondern nur den Auflagen darin. Gültig ist die allemal. Oder verlange vom Amt die Aushändigung der WBK. Du hast ja schliesslich dafür bezahlt und die Bedingungen dafür erfüllt. Sie dir vor zu enthalten ist imho ein weiteres Detail um das sich dein Anwalt kümmern kann.

Geschrieben
  Am 9.1.2018 um 15:59 schrieb Kai:

Nein,

 

leider noch nicht. Mein Anwalt wird Ende des Monats Klage wegen Untätigkeit einreichen. Auf den Widerspruch im November haben wir noch keine Antwort erhalten. Ende Januar werden es dann 3 Monate.

 

Die Saison 2018 hat es mir schon mal auf jeden Fall verhagelt. Rundenkämpfe mit den neuen Gewehren wird es nicht geben, weil meine gelbe WBK noch immer bei der Behörde in der Akte schlummert. Neue Gewehre gibt es daher nicht und mit meinem alten Knallstock brauch ich gar nicht erst antreten.

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Bundesland und grob welche Stadt?

Geschrieben
  Am 9.1.2018 um 18:26 schrieb PetMan:

.... ICH würde mir ein Gewehr kaufen, es beim alten Besitzer/Händler belassen, mit dem Kaufvertrag aufs Amt gehen und den Erwerb melden und die Eintragung in DEINE WBK fordern. ....

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Und genau dass würde ich nicht tuen. Denn die Erteilung einer WBK ist ein Verwaltungsakt, welcher während der Dauer des Widerspruchsverfahrens ruht.

 

 

Geschrieben
  Am 9.1.2018 um 19:48 schrieb PetMan:

Ok, war mir so nicht bekannt, danke

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Er hätte - was ich jedem bei einem Widerspruch gegen Auflagen einer WBK oder einer Erlaubnis nach § SprengG empfehle - den Widerspruch gegen die Auflage(n) mit dem Hinweis einlegen sollen, dass die WBK bzw. Erlaubnis zur Änderung zum gegebenen Zeitpunkt nachgereicht wird!

 

Denn es ist durchaus möglich, Widersprüche auf Teile des WBK bzw. Erlaubnis zu beschränken!

Geschrieben

@Joe07

So war mein Gedankengang, das der Widerspruch ja nicht gegen die WBK geht sondern gegen die Auflagen darin. Dachte das wären generell 2 paar schuh und die WBK hat weiter ihre Gültigkeit. Kommt also auf die Formulierung beim Widerspruch an. Den hat aber ja wohl der RA eingelegt, wenn ich das richtig sehe. Der sollte sowas wissen, wenns nicht grad ein Scheidungsanwalt ist..............

Geschrieben
  Am 9.1.2018 um 19:10 schrieb Joe07:

Und genau dass würde ich nicht tuen. Denn die Erteilung einer WBK ist ein Verwaltungsakt, welcher während der Dauer des Widerspruchsverfahrens ruht.

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Sagmal, wo hast du denn eigentlich deine Verwaltungsrechtskenntnisse erworben?:rolleyes:

 

  Am 9.1.2018 um 20:15 schrieb Joe07:

Er hätte - was ich jedem bei einem Widerspruch gegen Auflagen einer WBK oder einer Erlaubnis nach § SprengG empfehle - den Widerspruch gegen die Auflage(n) mit dem Hinweis einlegen sollen, dass die WBK bzw. Erlaubnis zur Änderung zum gegebenen Zeitpunkt nachgereicht wird!

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Völlig unnötig, der Widerspruch richtet sich ausschließlich gegen die belastende Auflage in der WBK. Diese ist separat anfechtbar und lässt den VA = gelbe WBK an sich in seiner Wirksamkeit völlig unberührt.

 

Durch den Widerspruch hat der Topicersteller nun eine gelbe WBK ohne Auflage, da der Widerspruch insoweit aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 I 1 VwGO). 

  vor 4 Minuten schrieb Joe07:

Denn es ist durchaus möglich, Widersprüche auf Teile des WBK bzw. Erlaubnis zu beschränken!

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Eben und genau das wurde hier gemacht.

Der Anfechtungswiderspruch kann sich nur gegen die belastende Auflage richten, da der VA ansonsten wie beantragt erteilt wurde. Mithin der Antrag verbeschieden und ohne weitere Belastung erging.

Geschrieben (bearbeitet)

Wie schon geschrieben, ich hab das alles einem hier bekannten Fachanwalt übergeben.

 

Ziel war, noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist eine Einigung mit der Behörde zu erzielen. Deswegen habe ich die WBK ein paar Tage vor Fristablauf an die Behörde übergeben zur Änderung der Auflagen, hat aber nicht geklappt. Die Frist war am verstreichen, daraufhin hat mein RA dann "finalen Widerspruch" eingelegt.

 

Ich bin kein Fan davon, Dinge komplizierter zu machen alles sie ohnehin schon sind und mal so eben zur Behörde rennen ist bei mir auch nicht. Ich arbeite ja im Ausland. Also muss ich halt warten bis ich den Lappen wieder in der Hand habe um damit einkaufen zu gehen. Die Eintragung bei der Behörde möchte ich vermeiden. Ich vermeide grade jeden Kontakt (auch Fischereischein weil SB'in gegenüber) mit der Behörde. Ich überlasse die Komunikation ausschließlich meinem RA:

 

Um welche Region es sich handelt möchte ich jetzt nicht sagen. Vielleicht mal wenn das Verfahren abgeschlossen ist.

Bearbeitet von Kai
ergänzt.
Geschrieben (bearbeitet)
  Am 9.1.2018 um 20:25 schrieb P22:

....

 

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Schön ausgeführt, aber trotzdem kann er ohne die gelbe WBK in den Händen zu halten dem Verkäufer eine Erwerbsberechtigung nicht nachweisen, oder ??? 

 

Was nützt ihm die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, wenn er die WBK nicht in den Händen hält???

 

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Zudem hat er ja ggf. auch einen Genehmigungsbescheid (falls die WBK damals nicht bei einer Vorsprache persönlich abgeholt wurde) und abgesehen davon könnte er bei Verweigerung der Rückgabe der WBK (was natürlich unzulässig ist und der Waffenbehörde weiteren Ärger beschert) auch eine Selbstauskunft aus dem NWR einholen und die einem Überlasser als Erwerbsnachweis vorlegen. Daraus ergeben sich ja ebenfalls die momentanen Erwerbsberechtigungen. Oder noch besser (jetzt wird's ketzerisch, lach !): Erwerbsberechtigung schriftlich durch die Waffenbehörde bestätigen lassen. :-)

 

@Joe: dass ein laufendes Widerspruchsverfahren bei zeitgleich anhängigem Antragsverfahren zum ruhen führen soll, ist nicht richtig. Ich vermute mal, Du hast das mit einem laufenden Strafverfahren (§ 5 Abs. 4 WaffG) verwechselt. Ich würde als Betroffene deshalb auch die Waffen für die neue Saison erwerben und das mit den seltsamen Auflagen meinen Anwalt regeln lassen. 

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