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Aufbewahrungsvorschriften für Dienstwaffen


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Geschrieben
vor 1 Minute schrieb erstezw:

Nein, definitiv nicht.

 

Eine Waffenkammer bei der Bundeswehr würde z.B. nie als Aufbewahrung bei privat durchgehen, das bekäme man von keiner Behörde so abgesegnet.

es geht hier um die Aufbewahrung zuhause

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb P22:

Nach § 55 WaffG ist dieses Gesetz - gemeint ist das WaffG in toto - nicht anzuwenden...... 

Da wird nicht nach führen/aufbewahren usw differenziert.

Ja, lese ich. Alle! Ich habe nur eine Frage in den Raum gestellt.

Also kann ein Beamter, wenn er seine Pistole auf dem Küchentisch legt und dann zur Party fährtun diese kommt abhanden, nur dienstlich belangt werden? Falls damit jemand erschossen wird, kann man ihn höchstens feuern? Der Beamte befindet sich also in einem gesetzfreien Raum. Wusste ich nicht. T'schuldigung. Ich muss noch viel lernen über unseren Staat.

 

Gruß

SJ

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb speedjunky:

Ja, lese ich. Alle! Ich habe nur eine Frage in den Raum gestellt.

Also kann ein Beamter, wenn er seine Pistole auf dem Küchentisch legt und dann zur Party fährtun diese kommt abhanden, nur dienstlich belangt werden? Falls damit jemand erschossen wird, kann man ihn höchstens feuern? Der Beamte befindet sich also in einem gesetzfreien Raum. Wusste ich nicht. T'schuldigung. Ich muss noch viel lernen über unseren Staat.

 

Lass dir nix erzählen. 55 WaffG ist eindeutig und leicht zu verstehen....

 

1) nur im Dienst gilt das WaffG nicht für die Behörden. Außer Dienst gilt auch für Behördenangehörige das WaffG und es muss daher entsprechend konform aufbewahrt werden.

 

2) führen außer Dienst lässt der 55 WaffG auch zu, verlangt aber Regelungen der Dienstherren. In denen wird, soweit sie mir bekannt sind, auch eine WaffG konforme Aufbewahrung verlangt. Könnte bei einem Bekannten ab und zu in ein Heftchen der gdp schauen. Teilweise wurden da über die B-Würfel angeboten.

Ziel dieser Regelung ist aber eher, dass der Polizist die Waffe quasi wie im Dienst bei sich tragen kann.

Geschrieben

Der Polizist kann,sich aber auch selbst “in Dienst“ versetzen und ist somit quasi 24/7 im Dienst. Er kann auch nicht einfach wegsehen und sagen“geht mich nix an, hab Feierabend“.

Gesendet von meinem HUAWEI GRA-L09 mit Tapatalk

Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Minuten schrieb Andreas181:

Er kann auch nicht einfach wegsehen und sagen“geht mich nix an, hab Feierabend“.

Doch, je nach schwere der Tat kann und darf er. Und das ist auch gut so.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 39 Minuten schrieb hellbert:

1) nur im Dienst gilt das WaffG nicht für die Behörden. Außer Dienst gilt auch für Behördenangehörige das WaffG und es muss daher entsprechend konform aufbewahrt werden.

 

Dann braucht er nach Feierabend also auch eine WBK?

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Andreas181:

Der Polizist kann,sich aber auch selbst “in Dienst“ versetzen und ist somit quasi 24/7 im Dienst

Müssen dann alles Abstinenzler sein, wenn sie quasi 24/7 im Dienst sind. Ansonsten würde er vielleicht auf rosa Elefanten schießen, Stockbesoffen und im quasi Dienst.

 

Gruß

SJ

P.S. Ich kenne ein paar Polizisten und das sind nach Dienstschluss ganz normale Menschen und möchten auch als solche behandelt werden.

Geschrieben

Kann mich noch an die Zeiten erinnern wo die pistolen während dem hallentraining auf einen Haufen kamen im Holster . War nur blöd wenn da Mal ein ball drauf landete , waren ja noch nicht so sicher damals .

Später blieben sie dann in den Sporttaschen am hallenrand.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb speedjunky:

Ja, lese ich. Alle! Ich habe nur eine Frage in den Raum gestellt.

Also kann ein Beamter, wenn er seine Pistole auf dem Küchentisch legt und dann zur Party fährtun diese kommt abhanden, nur dienstlich belangt werden? Falls damit jemand erschossen wird, kann man ihn höchstens feuern? Der Beamte befindet sich also in einem gesetzfreien Raum.

 

Nein, in diesem Fall würde wohl der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung/Tötung erfüllt werden.

 

Nichts anderes als bei jedem LWB auch, der seine Waffe nicht ordnungsgemäß aufbewahrt.

 

Bei den nach § 55 WaffG ausgenommenen Personen entfallen lediglich Straftatbestände aus dem WaffG und es gibt keine waffenrechtlichen Auswirkungen, weil - oh Wunder - das WaffG keine Anwendung findet und die Personen über keine spezifischen Erlaubnisse nach dem WaffG verfügen.

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb P22:

 

Nein, in diesem Fall würde wohl der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung/Tötung erfüllt werden.

Nichts anderes als bei jedem LWB auch, der seine Waffe nicht ordnungsgemäß aufbewahrt.

Bei den nach § 55 WaffG ausgenommenen Personen entfallen lediglich Straftatbestände aus dem WaffG und es gibt keine waffenrechtlichen Auswirkungen, weil - oh Wunder - das WaffG keine Anwendung findet und die Personen über keine spezifischen Erlaubnisse nach dem WaffG verfügen.

Hervorhebung durch mich.

Das ist für mich ein Widerspruch.

Wenn das WaffG nicht für ihn zutrifft, aus welchem Gesetz resultiert dann der Straftatbestand? Meines Wissens nach wird die Aufbewahrung von Waffen nur im WaffG behandelt. 

Nach welchen Regeln muss nun ein PB seine Dienstwaffe lagern? Meiner Meinung nach sollten die "Sicherheitsregeln" (Gesetze) des Staates dafür zuständig sein. Eigentlich müssten die Regeln für Bedienstete noch schärfer sein als bei Sportschützen (Full Auto, Copkiller Munition, Staatseigentum ...)

 

Mach mal den Erklärbar, ist mir wirklich nicht klar.

 

Gruß

SJ

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb speedjunky:

Nach welchen Regeln muss nun ein PB seine Dienstwaffe lagern?

Nach den Regeln die ihm sein Dienstherr aufgibt.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb speedjunky:

Hervorhebung durch mich.

Das ist für mich ein Widerspruch.

Wenn das WaffG nicht für ihn zutrifft, aus welchem Gesetz resultiert dann der Straftatbestand? 

 

§ 222 und § 229 StGB - hat nichts mit dem WaffG zu tun.

 

vor 1 Minute schrieb speedjunky:

Nach welchen Regeln muss nun ein PB seine Dienstwaffe lagern?

Es gibt keine ausdrücklich geschriebenen gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften.

 

Es obliegt jedoch jedem, Gefahrenquellen soweit zumutbar und möglich zu minimieren, insbesondere wenn er sie durch eigenes Handeln geschaffen hat. 

 

Dies kann dann im Einzelfall Anknüpfungspunkt für eine Fahrlässigkeitsstraftat sein.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb erstezw:

Dann braucht er nach Feierabend also auch eine WBK?

 

Wer sagt, dass er die nicht hat? Und soweit ich weiß gibt es zu der Dienstwaffe ein Dokument.

Außerdem kann die Behörde nach 12 Abs. 5 WaffG auch Ausnahmen von der Erlaubnispflicht erlassen. Gut, dass das IM die Dienstaufsicht über die Waffenbehörde hat....zumindest in meinem BL. 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb hellbert:

Wer sagt, dass er die nicht hat? Und soweit ich weiß gibt es zu der Dienstwaffe ein Dokument.

Das sagt der Paragraph 55 WaffG. Ich habe noch zu keiner Dienstwaffe eine WBK bekommen, reicht ja auch, dass die in einer Inventarliste erfasst ist. 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb erstezw:

Das sagt der Paragraph 55 WaffG. Ich habe noch zu keiner Dienstwaffe eine WBK bekommen, reicht ja auch, dass die in einer Inventarliste erfasst ist. 

Was zur Frage führt, ob eine "WBK" genau "definiert" ist. Muss ich morgen früh Mal Nachschlagen. Auf die schnelle würde ich aber darauf tippen, dass der Dienstausweis (in Verbindung mit der Inventar-/Ausgabeliste) als WBK dient.

 

Trotzdem wird auch ein Polizist seine Waffe nicht einfach in den Nachttisch legen dürfen. Erkundige mich aber morgen Mal genauer...

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb Bautz:

Was eine Diskussion.

 

Und da sag noch einer der deutsche "LWB" hat ein Problem mit dem WaffG. .......

Geschrieben
Gerade eben schrieb karlyman:

Wenn du die Dienstwaffen-Diskussion meinst.... ja, da staune ich auch, was die hier verloren hat.

Nun ja, der dritte Blick ins Gesetz offenbart, dass auch der Dienstwaffenträger, welcher die Dienstwaffe zuhause aufbewahrt, von den Änderungen der Aufbewahrungsvorschriften betroffen ist. So gesehen gehört sie hier her.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Minuten schrieb erstezw:

Und alles nur, um nicht zugeben zu müssen, dass Paragraph 55 gilt...

Der § 55 WaffG gilt; das wird auch keiner ernstlich bestreiten. Nur was besagt der § 55 WaffG für den Polizisten der eine Dienstwaffe oder eine dienstlich zugelassene Waffe außerhalb des Dienstes besitzt, führt und aufbewahrt?

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Bautz:

Nur was besagt der § 55 WaffG für den Polizisten der eine Dienstwaffe oder eine dienstlich zugelassene Waffe außerhalb des Dienstes besitzt, führt und aufbewahrt?

Dass er sich nicht nach dem WaffG sondern ausschließlich nach den Weisungen seines Dienstherrn zu richten hat.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb erstezw:

Dass er sich nicht nach dem WaffG sondern ausschließlich nach den Weisungen seines Dienstherrn zu richten hat.

 

Womit man dann aus den Detail-Regelungen des § 13 AWaffV auch schon wieder draußen wäre (und damit aus dem Threadthema im eigentlichen Sinne..).

Geschrieben (bearbeitet)
vor 14 Minuten schrieb erstezw:

Dass er sich nicht nach dem WaffG sondern ausschließlich nach den Weisungen seines Dienstherrn zu richten hat.

Genau das dachte ich auch. Das ist aber wohl falsch.

 

Der § 55 Absatz 1, Satz 2 lautet:

Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des
Dienstes.

 

Die Vorschriften für Besitz und Führen, wozu auch WBK etc. gehören, findet man im Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 und Unterabschnitt 2 des Gesetzes. Die Vorschriften zur Aufbewahrung sind erst in Unterabschnitt 6 geregelt. Wenn "dies", also die Nichtanwendung des Gesetzes, für "Besitz" und "Führen" gilt, dann besteht keine Ausnahme bei den "Obhutspflichten". Und demnach gelten die Aufbewahrungsvorschriften auch für die Dienstwaffe zuhause.

 

Der § 55 Absatz 1 WaffG ist quasi dreiteilig.

- das Gesetz - von vorn bis hinten - gilt nicht für die genannten Behörden (immanginäre Wesen)

- das Gesetz - von vorn bis hinten - gilt auch nicht für die Bediensteten (Menschen) dieser Behörden WENN sie dienstlich tätig werden

- die Vollzugsbeamten von Polizei und Zoll außer Dienst sind von den Vorschriften des Gesetzes für den Besitz und das Führen ausgenommen, wenn die Behörde das in einer Dienstvorschrift bestimmt.

Bearbeitet von Gast

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