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IGNORED

Änderungen Waffengesetz die letzten Jahre ?


2011-Jack

Empfohlene Beiträge

vor 4 Stunden schrieb Ch. aus S.:

Netterweise darf man beim kostenlosen "Bürgerzugang" für das Bundesgesetzblatt die Suchfunktion nicht nutzen.

 

Der Bürger soll also nach Möglichkeit uninformiert bleiben.

 

Das finde ich auch geil. Der Bürger soll über öffentlich-rechtliche nutzungsunabhängig erhobene "Gebühren", vulgo: Steuern, für eine "Grundversorgung" mit Spielshows, Filmen und Sportübertragungen blechen, aber für einen steuerfinanzierten und ansonsten kostenlosen brauchbaren Zugang zu Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Parlamentsdebatten und Gerichtsurteilen reicht es nicht. Letzteres wäre tatsächlich eine öffentliche Aufgabe wenn Unwissenheit kein Rechtfertigungsgrund gegenüber straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen ist und der Bürger an der politischen Willensbildung teilnehmen soll.

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vor 1 Stunde schrieb chapmen:

Heulen auf hohem Niveau?

ab 1928er Gesetz ist alles digital verfügbar, auch Polizei VO davor.

Vielleicht sucht der Staat ja noch für euch.

 

Wo findet man denn die einzelnen Versionen des WaffG von 1990 bis heute aufgelistet?

 

Nett wäre auch eine Möglichkeit zum diffen. Das können auch die dödeligsten Softwareentwicklungstools, aber bei Gesetzen scheint man sich zu sträuben.

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vor 2 Stunden schrieb chapmen:

ab 1928er Gesetz ist alles digital verfügbar, auch Polizei VO davor.

 

 

Digital verfügbar in dem Sinne, das man es irgendwo im Netz oder auf Datenträger finden kann, ist vieles. Etwas zu finden ist dann eine andere Sache. Klar wären Suchtools in der Art von Lexis oder was es Entsprechendes in Europa gibt ein Extraservice, z.B. Hyperlinks zwischen Gesetze, Verordnungen und Gerichtsenscheidungen. Aber ich würde behaupten, daß Werkzeuge zum Durchsuchen und Verstehen der Rechtsordnung und politischer Entscheidungen weitaus mehr in den Bereich einer mit der FDGO zusammenhängenden Grundversorgung fallen würden als die Möglichkeit, millionenschweren Berufssportlern oder grenzdebilen Spielshows zuzugucken. Billiger wäre es auch.

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vor 7 Stunden schrieb 2011-Jack:

Ok versuchen wir es mal anderst ... in welchem Jahr wurden besonders erhebliche Änderungen eingeführt ... also quasi die chron. Hitparade des :mad1:

1920, als Gesetz 1928.

Die "Hitparade" ohne ihren jeweiligen historischen Hintergrund zu sehen ist wenig aussagekräftig. Im historischen und politisch/gesellschaftlichen Kontext ergeben sich jedoch interessante Aspekte.

Bearbeitet von chapmen
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Hallo, finde die Frage für ein Forum durchaus berechtigt und um konkreter zu werden, mache ich einfach mal den Anfang. Bestimmt fällt jemandem noch mehr zum Thema ein.

 

Einen großen Cut im Waffenrecht gabs mit dem WaffG2002 nach dem Amoklauf von Robert Steinhäuser mit Wirkung zum 1.April 2003 (davor galt im wesentlichen die Version 1976 mit einer Miniänderung in ca. 1980), gefolgt von zwei Anpassungen in 2008 und 2009 mit folgenden wesentlichen Änderungen so aus dem Kopf raus geschrieben:

 

1. Konkrete Tresorpflicht mit den Behältnissen nach Sicherheitsstufe A und B entsprechend VDMA 24992, Stand Mai 1995 - später gefolgt durch die Möglichkeit verdachtsunabhängiger Kontrollen vor Ort, vorsätzliche Falschverwahrung strafbar

2. Angleichung der Zuverlässigkeitsmaßstäbe an das Jagdrecht (ab 60 Tagessätze Regelunzuverlässigkeit) und Reduzierung der Prüfroutine dazu von 5 auf mindestens alle 3 Jahre, erweiterte Anfrage auch für laufende Strafverfahren

3. Erwerbsstreckungsgebot für Sportschützen (in der Regel dürfen nicht mehr als zwei Waffen pro sechs Monate erworben werden)

4. Bedürfnisnachweis für Sportschützen durch einen vom BVA Köln anerkannten Sportschützenverband (früher durch den Schützenverein nach 6 Monaten Aktivität) nach nunmehr mindestens 12 Monaten nachweislicher Aktivität - Erhöhung des Mindestalters für großkalibrige Schusswaffen von 18 auf 21 Jahre

5. Einführung des Kleinen Waffenscheins zum Führen von SRS-Waffen mit PTB-Zeichen im Kreis

6. Einführung Gutachten über die persönliche Eignung für Sportschützen unter 25 Jahre, die Waffen erwerben möchten, die nicht in § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG aufgeführt sind (grob gesagt für die nicht-olympischen Disziplinen) sowie für Personen, zu denen Tatsachen Bedenken an der persönlichen Eignung begründen (insbesondere festgestellte Promillewerte ab 1,6 Promille oder Drogenprobleme oder bei Demenz, Fremd- oder Eigengefährdung etc.)

7. Gegenseitige Meldepflicht zwischen Waffenbehörden und Meldeämtern bei erstmaliger Erteilung/Wegfall einer waffenrechtlichen Erlaubnis bzw. im Gegenzug bei Namensänderung, Wegzug oder Versterben des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis

8. Waffenrechtliche Vorschriften für Verbringungsvorgänge innerhalb der EU sowie für die sogenannten "assoziierten Staaten" Island, Norwegen Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein (Waffe dauerhaft über die Grenze ins Ausland bzw. nach Deutschland mit Genehmigung beider betroffenen Staaten bzw. bei Durchfuhren ggf. weiterer Staaten)

9. Seit April 2008 Blockierpflicht für Erbwaffen für Erben ohne Sachkunde und Bedürfnis. Ausnahme, wenn Blockiersysteme für die Erbwaffenkaliber noch nicht amtlich zertifiziert worden sind.

10. Erweiterung des Verbotskataloges von Waffen

11. Herausnahme des Beschussrechts aus dem WaffG mit eigenständiger Regelung (seitdem sind z.B. Bolzenschussapparate waffenrechtlich nicht mehr relevant)

12. Munitionsbesitz nicht mehr untrennbar mit WBK verbunden (weshalb sich z.B. der Jäger ohne Jagdschein oder aber auch ein Erbe oder Altbesitzer ohne besonderes Bedürfnis bei Munitionsbesitz strafbar macht)

13. Nach Trennung der Rechtskreise Jagd- und Naturschutz durch die Föderalismusreform dürfen Jäger Tiere abschießen, die dem Naturschutzrecht unterliegen, sofern die Tötung durch einen Jagdscheininhaber erfolgen soll (z.B. Kormorane, Rabenvögel).

14. Erlaubnispflicht auch für Stellvertreter im Waffenhandel

15. Wesentliche Teile müssen auch ins Waffenherstellungs- bzw. Waffenhandelsbuch eingetragen werden

16. Erweiterte Kennzeichnungspflicht für Schusswaffen

17. Herausnahme der Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste aus dem WaffG zur Vermeidung von Doppelzuständigkeiten

18. Verpflichtung zur Wegzugsmeldung an die Waffenbehörde bei Wegzug ins Ausland

19. Verbot des Führens von Anscheinswaffen sowie von Hieb- und Stoßwaffen oder Einhandmessern (zum Teil Ausnahmen bzw. berechtigte Interessen)

20. Gesetzliche Herausnahme der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, wenn die Zurücknahme bzw. der Widerruf wegen nicht mehr vorhandener Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung erfolgt

21. Definitionen der Begriffe schussbereit und zugriffsbereit im WaffG selbst

22. Verschärfung der Voraussetzungen für Schießstandsachverständige (nur noch IHK-geprüfte oder aus Prüfsektor für Polizeischießstätten)

23. Einführung des NWR

24. Anlassbezogene Bedürfnisprüfungen auch fortlaufend und nicht nur einmalig nach drei Jahren

25. Bündelung der verstreuten Vorschriften aus WaffG1976 plus 6 verschiedene VO in ein Gesetz mit zwei Anlagen + AWaffV und neue WaffVwV

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vor 3 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

4. ...früher durch den Schützenverein nach 6 Monaten Aktivität...

Ich wollte ja die Faulheit und Langeweile von Gonzzo nicht unterstützen, aber: Den Verbrand brauchte man auch früher schon ab der 3. Kurzwaffe. Die wahren Gründe für diese Verschärfung muß man besser nicht breit treten.

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vor 23 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

...................

12. Munitionsbesitz nicht mehr untrennbar mit WBK verbunden (weshalb sich z.B. der Jäger ohne Jagdschein oder aber auch ein Erbe oder Altbesitzer ohne besonderes Bedürfnis bei Munitionsbesitz strafbar macht)

...............

..........sofern man nicht seiner Behörde zum 31.08.2003 formlos den Besitz von Munition angezeigt hat.

 

Gruß

Gunsmoke Joe

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vor 40 Minuten schrieb Gunsmoke Joe:

..........sofern man nicht seiner Behörde zum 31.08.2003 formlos den Besitz von Munition angezeigt hat.

 

Gruß

Gunsmoke Joe

Und das nützt was bei Munition welche danach erworben wurde, ein klassischer "Gunsmoke Joe" mal wieder.

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hola amigo VP70Z,

von danach ist hier nicht die Rede sondern von davor: vor der Novellierung des WaffG war der Besitz von Muni. nicht Strafbewährt und wer es so gemacht hat wie Gunsmoke Joe geschrieben hat durfte die Muni. (ohne EWB) behalten.

saludos de pancho lobo

Bearbeitet von pancho lobo
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@pancho loboUnd wie viele Leute, die heute eine Waffe verkaufen und Munition übrig haben oder gerade keinen JJS lösen, haben dann Munition von vor 2003 übrig? Wir sind vielleicht konservativ und alt aber nicht zwingend nur altmodisch. Die Empfehlung von @Gunsmoke Joe ist ja ein richtig geiler Ratschlag.

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