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IGNORED

Frage: Umgang mit Schusswaffe nach Suizid


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Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb hellbert:

Verstehe ich das richtig, das gerade darüber diskutiert wird, ob Arzt und/oder Rettungsdienstpersonal einschließlich Leitstelle, die Polizei  informieren darf, wenn ein Suizid vorliegt?

 

 

Nein, bei einem Suizidversuch. Um den ging's ja auch.

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb heletz:

Nein, bei einem Suizidversuch. Um den ging's ja auch.

 

Wer einen Suizidversuch unternimmt ist Eigengefährdent. Prinzipiell erlaubt, unterstellt man demjenigen aber eine psychischen Ausnahmezustand, muss er zum eigenen Schutz untergebracht werden. Das funktioniert im Zusammenspiel von (Begutachtendem) Arzt, Unterbringungsbehörde und zuständigen Gerichts. Behörde ist in Eilfällen die Polizei....

Zumindest ist also eine rechtmäßigkeit denkbar...

Geschrieben

Zur Statistik:

Nur weil solche Vorfälle selten sind, heißt das ja nicht, dass es bei dem ein oder anderen nicht auch eine (temporäre) Häufung geben kann. Das ist ja gerade der Gag an Zufallsstreuungen.

 

Zur Handhabung:

Das machst du so, wie du es vor Ort für richtig hälst. Wir können hier noch tausend Beispiele konstruieren - in der Realität wird das eh anders aussehen. Die groben Richtungen wurden ja mehrfach in etwa gleichlautend genannt.

Die meisten Differenzen sind wohl in der Frage, ob man die Waffe entlädt oder nicht. Da kann man beide Ansichten vertreten. Realistisch wird nichts passieren, wenn die Waffe geladen einfach so da liegt. Genauso wahr ist, dass in den Sachkundeprüfungen bei der Frage "Sie finden eine Waffe vor, was tun sie?" das gesamte Prozedere zu einem sicheren Zustand, also komplett entladen, durchzuführen ist. Da diese Sachkunde ja staatliche Vorgabe ist, muss sie gut sein. Dann hat man das getan, was von einem verlangt wurde.

Die Amis gehen in ihren Lehrvideos zu Active Shooter Response so vor, dass die Waffe eines überwältigten Täters sicher abgedeckt werden sollte. Z.B. indem man einen stabilen leeren Papierkorb umgekehrt darüber stellt (das geht natürlich nur mit einer Kurzwaffe - bei einem Gewehr muss man dann halt situativ Kreativität entwickeln). Wenn genug Leute vor Ort sind (die muss man ja auch erst mal haben, um einen Active Shooter zu überwältigen), dann kann sich noch einer auf den Papierkorb setzen. Dann kommt keiner gegen die Waffe und sie wird auch nicht mit Fremdspuren verseucht.

 

Geschrieben

Persönliche Erfahrung zur Statistik:

In meinem Wahrnehmungsbereich gab es in den letzten 6 Monaten leicht mehr Suizide durch Schusswaffen als durch den Strick. Man kann auch abseits der Statistik Mal einen Lauf haben. Könnte aber auch daran liegen, dass bei mir in der Nähe angeblich der Landkreis mit den meisten legalen Waffen bundesweit ist....

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb heletz:

 

 

Nö.

 

Das ist schon geklärt.

 

Auch die Information der Leitstelle an die Polizei, daß etwas mit Schußwaffe passiert sei, ist schon Verletzng der Schweigepflicht.

Erzähl keinen Stuss!!! Erstens ist das in diesem Fall Eigenschutz. Zweitens gibt es in Fällen wo du z.b. soviel Koks findest das es eine schwere Straftat ist, Möglichkeiten sich von der Schweigepflicht entbinden zu lassen!!! Zählt natürlich nicht bei geringen Mengen zum eigenen Bedarf.

Geschrieben

Es ging dem TE um die Frage ob er sich strafbar macht wenn er die Waffe anfaßt!

Er würde sich eher strafbar machen wenn er es ermöglicht dass Unberechtigte anschließend darauf ungehindert zugreifen können, also ruft er zur Sicherstellung einer aufgefundenen Waffe die Polizei, was die Schweigepflicht nicht berührt, eher der Zusatz dass sich sein Patient damit verletzte, aber ob da eine Staa oder Richter auf das "Pferd" steigt wage ich zu bezweifeln.

Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb callahan44er:

... Zweitens gibt es in Fällen wo du z.b. soviel Koks findest das es eine schwere Straftat ist, Möglichkeiten sich von der Schweigepflicht entbinden zu lassen!!! ...

 

:rotfl2:

 

Es besteht nur die Chance, dass nach den Vorschriften über Notstand auch die StA und Gerichte der Ansicht sind, dass die mögliche Gefährdung den Schutz des Geheimnisses übersteigt. Falls Du tatsächlich von der Schweigepflicht entbunden würdest, ist die Gültigkeit der Entbindung äusserst fragwürdig. Wer so zugekokst, dass er das macht, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner rechtsverbindlichen Willenserklärung fähig. :teu38:

 

Dein

Mausebaer :hi:

 

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Mausebaer:

 

:rotfl2:

 

Es besteht nur die Chance, dass nach den Vorschriften über Notstand auch die StA und Gerichte der Ansicht sind, dass die mögliche Gefährdung den Schutz des Geheimnisses übersteigt. Falls Du tatsächlich von der Schweigepflicht entbunden würdest, ist die Gültigkeit der Entbindung äusserst fragwürdig. Wer so zugekokst, dass er das macht, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner rechtsverbindlichen Willenserklärung fähig. :teu38:

 

Dein

Mausebaer :hi:

 

Naja, bevor das wieder ausartet, lass ichs lieber........

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb uwewittenburg:

Es ging dem TE um die Frage ob er sich strafbar macht wenn er die Waffe anfaßt!

Er würde sich eher strafbar machen wenn er es ermöglicht dass Unberechtigte anschließend darauf ungehindert zugreifen können, also ruft er zur Sicherstellung einer aufgefundenen Waffe die Polizei, was die Schweigepflicht nicht berührt, eher der Zusatz dass sich sein Patient damit verletzte, aber ob da eine Staa oder Richter auf das "Pferd" steigt wage ich zu bezweifeln.

 

Eher zivile Klage auf Schadensersatz und ggf. anschliessende, zusätzliche berufsständische Entscheidung. :mega_shok: StA und Richter machten sich da doch nur das Leben selbst schwer.  :teu38:

 

Dein

Mausebaer :hi:

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb heletz:

 

Und genau das "irgendwer" ist entscheidend.

 

Es gab da in Thüringen letzte Woche einen unschönen Vorfall mit einer Schußwaffe, bei dem ich das deutliche Gefühl hatte und habe, die Polizei sei vom medizinischen Personal informiert worden.

 

Noch immer überlege ich ernsthaft, ob ich eine Anzeige stellen soll wegen Verletzung des Arztgeheimnisses.

 

 Ach Gott

auf die ganzen  anderen Kommentare gehe ich mal nicht ein.

Geht ja in dieselbe Richtung.

Wenn mein Bruch der Schweigepflicht dem Schutz eines höherrangigen Rechtsguts dient (sog. Notstand, § 34 StGB) bedarf es  der Abwägung zwischen den von den Vorschriften des Strafgesetzbuches geschützten Rechtsgütern und des bedrohten Rechtsgutes.

 Das Schutzgut des § 203 StGB ist die Geheimsphäre des Einzelnen und das Vertrauen in die Verschwiegenheit des Berufs des zum Schweigen Verpflichteten.

An dieser Stelle kann ich  nicht auf die Wertigkeit aller in Betracht kommender Rechtsgüter, die dem Schutzgut der Schweigepflicht entgegenzuhalten sind, eingehen. Allerdings ist anzumerken, dass es bei bereits abgeschlossenen Straftaten »nur noch« um das Schutzgut der Strafverfolgung geht, das zwar nicht immer, aber doch in der Regel als gegenüber dem Schutzgut der Schweigepflicht  höherwertig zu erachten ist.

Anders liegt der Fall, wenn eine Straftat zwar abgeschlossen ist, Wiederholungen aber wahrscheinlich sind. Der Gesetzgeber sagt hierzu das der Bruch der Schweigepflicht dazu geeignet sein muss eine Straftat zu verhindern oder weitere Straftaten zu unterbinden.

 

Nehmen wir mal den konkreten Fall Junger Mann mit Maschinenpistole südländischer Herkunft.

Schwer verletzt.

Er trägt eine Kriegswaffe.

Es ist sowohl damit zu rechnen das er eine Straftat begangen hat als auch das er weitere mit dieser Waffe begehen wird.

Zb weil er auf Droge ist und anfängt um sich zu schießen wenn Ihn jemand nähen will.

Selbst mit Messer etc. wäre das für mich ein Grund.

Selbstschutz von meiner Wenigkeit und der meines Personals zb.

Wenn jemand anfängt mir da einen Strick draus drehen zu wollen können wir ja erstmal prüfen ob derjenige überhaupt zurechnungsfähig ist.

Viele Menschen stehen nach solchen Ereignissen ja unter Schock und sind kaum noch Herr Ihrer Sinne.

Durchruf auf der Psy und mal den Kollegen draufschauen lassen, da findet man doch häufig Gründe für eine Einweisung nach PsychKG...

 

Bzw erfolgt die Meldubg von der Klinik bzw vom niedergelassen Arzt automatisch...

Alleine um abzufragen ob jemand zB gesucht wird ( Schusswunde Banküberfall zB )

 

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb RedWhine:

 

Bzw erfolgt die Meldubg von der Klinik bzw vom niedergelassen Arzt automatisch 

Alleine um abzufragen ob jemand zB gesucht wird ( Schusswunde Banküberfall zB )

 

 

Achso, automatisch geht das schon. Ich dachte man muss da immer im Einzelfall abwägen. 

Und ja klar, der Arzt hat neben der gesundheitlichen Versorgung des Patienten auch noch im Interesse der Strafverfolgungsorgane zu handeln und alles notwendige in die Wege zu leiten. Das ist wohl das mindeste.

Geschrieben

Wenn es dich so stört geh doch mit deinen Schussverletzungen und Waffe am Mann zum Chirurgischen Spezialisten mit Medizinstudium aus Venezuela am Kaiserlei.

Aber Achtung, keine Kassenzulassung

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb RedWhine:

Wenn es dich so stört geh doch mit deinen Schussverletzungen und Waffe am Mann zum Chirurgischen Spezialisten mit Medizinstudium aus Venezuela am Kaiserlei.

Aber Achtung, keine Kassenzulassung

Mich störts mangels tatsächlicher Betroffenheit nicht wirklich.

 

Nur du und deine Kollegen sollten sich mal Gedanken dazu machen, was sie mal eben so "automatisch" veranlassen und wie das im Verhältnis zur Schweigepflicht steht. 

Welche gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut wird durch die Information denn abgewandt? 

Richtig, keine. Die Strafverfolgung ist kein geschütztes Rechtsgut.

 

Etwas anderes kann nur für den Fall gelten, wenn jemand noch mit Waffe zum Arzt läuft.

Das Aufschlagen "nur" mit einer Schuss- oder Schnittwunde rechtfertigt auf keinen Fall den Bruch der strafrechtlich sanktionierten Schweigepflicht. 

Geschrieben

Das haben dann im Einzelfall die Gerichte zu klären. :teu38:

Angesichts der §§ 53f. StPO wäre eine Pflicht wohl nur schwer zu begründen. :rtfm:

 

Euer

Mausebaer :hi:

Geschrieben

Nur das es sich um keine berufsbezogene Wahrnehmung handelt.

Aber das ist hier müßig.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb RedWhine:

Sieht der Justiziar des Uniklinikums anders

Dann empfehle ihm einmal nachzulesen bei Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 203 Rn. 10 sowie BGH, StV 1988, 433f.

Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass § 34 StGB entgegen des Wortlauts auch Rechtsgüter der Allgemeinheit umfasst, so ist privates Handeln zum Schutz der Allgemeinheit wegen der primären Zuständigkeit staatlicher Organe nur im äußersten Notfall zulässig.

 

"Private Strafverfolger", die im Gegensatz zu Dritten einer ausdrücklichen Schweigepflicht unterliegen, sollten daher aufpassen.

 

Wer Ermittlungsverfahren, Unterlassungsklage sowie berufsrechtliches Verfahren einmal aus der Perspektive des Betroffenen erleben möchte, darf die Grenzen gerne ausprobieren.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb RedWhine:

Nur das es sich um keine berufsbezogene Wahrnehmung handelt.

Aber das ist hier müßig.

:lol:

Genau. Nur "bei Gelegenheit".

Hat mit der Berufsausübung nichts zu tun......

Wenn die Info jetzt auch noch vom Justiziar kommt, sollte sich die Einrichtung langsam mal Gedanken machen.

Geschrieben

BOT: Also wenn dann die echten Profis kommen um den Kracher einzusacken sollte man in Deckung sein: 

Zitat

I'm the only one in this room, that I know of, professional enough to carry this Glock 40

Zit.: Lee Paige

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