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IGNORED

Messer mit querstehendem Griff


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

Schon seit einigen Jahren sind Messer mit quer stehendem Griff ("Stossdolche") zu verbotenen Gegenständen deklariert worden. Allerdings ist der Besitz für Jäger und Kürschner erlaubt.

 

Was ich einfach nicht kapiere:

Immer wieder werden die Teile in Jagdgeschäften relativ frei präsentiert und man kann die einfach gegen Vorlage des Jagdscheines (ohne das die sich eine Kopie machen oder die Daten aufnehmen) kaufen.

 

Es wird auch nicht näher darauf hingewiesen, das man die Teile nicht seinem Schwager schenken darf und im Tresor verwahren muss, was ich in Anbetracht der extrem schwerwiegenden strafrechtlichen Folgen schlicht fahrlässig finde.

 

Um nochmal auf die eigentliche Frage zu kommen:

 

Wenn ich einen gültigen Jagdschein habe, darf ich so ein Messer ja erwerben und besitzen.

 

Darf ich es auch bauen? Ich meine - ist ja an sich kein Problem. Nur ist es auch legal?

 

Darf ich so ein Messer auch z.B. im Ausland, von mir aus Frankreich oder Polen (dort sind die Teile nichts besonderes und völlig legal), kaufen und dann mit nach Deutschland nehmen?

 

Ich verstehe die Rechtslage einfach nicht wirklich.

 

Einerseits wird wegen verbotenen Gegenständen ein Riesenbohei gemacht, andererseits ist es offensichtlich so, das die Händler diese nicht nachweisen müssen und auch ohne konkreten Nachweis verkaufen.

 

Es besteht also keine Buchführungspflicht und Behörden wissen auch nichts.

 

Andererseits war man ja bei der Rechtsänderung damals verpflichtet, seinen Altbesitz zu melden, musste einen Tresor nachweisen und ich kenne einige Leute, die einen Bewilligungsbescheid bzw. eine Besitzerlaubnis bekommen haben.

 

Da gab es also einen Verwaltungsakt.

Bearbeitet von EkelAlfred
Geschrieben

Hänge mich da an den Themenkomplex Mal an.

Ich Frage mich auch immer, ob es denn für Jäger überhaupt verbotene Gegenstände sind, oder ob sie durch denn jjs ihre Eigenschaft verändern?

Ist überhaupt ein führen im Revier zulässig, oder sind die eigl. Nur für die abdeckkammer zulässig.

Weiterhin Frage ich mich immer , ob die 1 oder auch zweischneidig sein dürfen. Fragen über Fragen

Geschrieben (bearbeitet)

Waffengesetz (WaffG)
§ 40 Verbotene Waffen

....

(3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.

 

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__40.html

 

Messer,
mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
2.1.4

 

"Umgang" müsste doch auch Herstellen heissen, oder?

 

Im Sinne dieses Gesetzes
1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
2.
besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
3.
überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,
4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
5.
verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,
6.
nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt,
7.
schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,
8.
8.1
werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,
8.2
wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,
 

 

 

 

Und erwerben, besitzen, führen. Aber darf man sich das auch aus dem Ausland mitbringen? Und wo zur Hölle steht das nur

Bearbeitet von EkelAlfred
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb EkelAlfred:

sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen

 

Und genau deshalb reicht einfach Vorlage des Jagdscheins oftmals nicht. Ich habe schon gehört daß manche Landkreise das z.B. nur Pächtern erlauben.

Geschrieben (bearbeitet)

Echt jetzt?

 

Das halte ich für eine "Urban Legend". In vier von vier Hustkeuch-Filialen (ich kaufe mir da immer meine Dirndl für den Swingerclub) bekommst Du die Teile einfach so: Jagdschein zeigen, Kohlen hinlegen, nehmen, gehen.

 

Das Gesetz spricht auch nicht von einer Erlaubnispflicht oder ähnlichem.


Es sagt nur, dass für diesen besonderen Personenkreis das Verbot nicht gilt.

 

 

Bearbeitet von EkelAlfred
Geschrieben (bearbeitet)

Ich würde es lieber vorsichtshalber auf die Spitze treiben.


Bei Verbotenen Waffen und Gegenständen werden die immer sehr sehr nervös und ruckzuck ist die Ka_cke am Dampfen.

 

Ich kann mich noch gut an einige der ganz schlauen Jungs erinnern, die wegen selbstgebohrter Hohlspitzgeschosse die Wbks, den Job bei der BASF und was weiss ich noch alles verloren haben.

 

Und heute ist das so legal wie ein Stück Milka Vollmilch!

Bearbeitet von EkelAlfred
Geschrieben

Gib mal auf ebay "laser sight" ein und schau dir die Verkaufszahlen an, die werden zu Hunderten bestimmt alle ins Ausland verkauft.

 

Btw. das Umgang Herstellen mit einschließt steht doch indirekt in §40:

"(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung  "

Geschrieben

Kauf dir ein Scarblades Scorpion. http://www.outdoormesser.de/epages/62013711.sf/de_DE/?ObjectPath=/Shops/62013711/Products/Scorpion/SubProducts/1570


 

Da die Klinge nicht rechtwinklig sondern etwas weniger quer zum Griff steht fällt es nicht unter das Verbot.


 

Das Messer fällt bisher nicht mal unter das Führverbot. Im Ernstfall würde ich aber davon ausgehen das dem Messer Waffeneigenschaften bescheinigt werden.

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb Paddy85:

Da die Klinge nicht rechtwinklig sondern etwas weniger quer zum Griff steht fällt es nicht unter das Verbot.

 

Bist du dir da sicher, gibt es da einen BKA Bescheid zu?

Das ka bar tdi ist doch ein Faustmesser

https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/Messer/120709FbZ242FeststehendesMesser.pdf?__blob=publicationFile&v=1

 

Abgesehen davon ist das doch sicher eine Hieb und Stoßwaffen wegen der Tanto Klinge und unterliegt daher dem Führverbot.

Bearbeitet von schmitz75
Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb Paddy85:

Da die Klinge nicht rechtwinklig sondern etwas weniger quer zum Griff steht fällt es nicht unter das Verbot.

 

Der Griff beim Ka-Bar TDI steht auch nicht rechtswinklig, trotzdem wurde es in einem Feststellungsbescheid des BKA als verbotenes Faustmesser eingestuft. Eine Klage, unter anderem mit Verweis auf die nicht vorhandene Rechtwinkligkeit, war erfolglos.

Bearbeitet von Falleen
Geschrieben (bearbeitet)
vor 57 Minuten schrieb schmitz75:

Gib mal auf ebay "laser sight" ein und schau dir die Verkaufszahlen an, die werden zu Hunderten bestimmt alle ins Ausland verkauft.

 

Btw. das Umgang Herstellen mit einschließt steht doch indirekt in §40:

"(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung  "

 

Der UMGANG ist ja aber den Jagdscheininhabern und Kürschern ausdrücklich erlaubt.

 

 

vor 56 Minuten schrieb Paddy85:

Kauf dir ein Scarblades Scorpion. http://www.outdoormesser.de/epages/62013711.sf/de_DE/?ObjectPath=/Shops/62013711/Products/Scorpion/SubProducts/1570


 

Da die Klinge nicht rechtwinklig sondern etwas weniger quer zum Griff steht fällt es nicht unter das Verbot.


 

Das Messer fällt bisher nicht mal unter das Führverbot. Im Ernstfall würde ich aber davon ausgehen das dem Messer Waffeneigenschaften bescheinigt werden.

 

 

 

Es geht nicht um irgendwelche Umgehungsideen, mir geht es um die RECHTSGRUNDLAGEN.

 

 

@Schmitz75: Weil die Frage immer noch nicht geklärt ist, Hasi.

Bearbeitet von EkelAlfred
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Falleen:

 

Der Griff beim Ka-Bar TDI steht auch nicht rechtswinklig, trotzdem wurde es in einem Feststellungsbescheid des BKA als verbotenes Faustmesser eingestuft. Eine Klage, unter anderem mit Verweis auf die nicht vorhandene Rechtwinkligkeit, war erfolglos.

 

Das ist mir bekannt, aber wo kein Feststellungsbescheid da kein Verbot.

 

Deshalb schreibe ich auch "...Messer fällt bisher nicht ..."

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb EkelAlfred:

 

 

@Schmitz75: Weil die Frage immer noch nicht geklärt ist, Hasi.

 

ohne Gewähr:

§40 3: (3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.

 

(Der Verbot ist in §2 abs. 3 geregelt: (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.)

 

Anlage 2 Abs. 1 Nr. 1.4.2 definiert, daß der Umgang mit Faustmessern verboten ist, dort wird die Definition von Faustmessern referenziert (Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,)

 

Also darfst Du als Jäger Umgang haben, WENN Du DIESES Messer für die Ausübung Deiner Tätigkeit benötigst.

 

Umgang ist defininiert in Abs 1 §3 Nr.3:

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

 

Also Du darfst herstellen, verbringen (Einfuhr/Ausfuhr), An- und Verkaufen.

 

Gruß,

 

_peti

 

PS: woher leitet sich eigentlich die Erlaubnis für die Händler ab, wenn der Händler selbst kein Jäger ist?

PPS: Du darfst laut Gesetz sogar mit Deinem Faustmesser schießen!!!11!

Bearbeitet von _peti
Geschrieben

Was passiert bei einer Bestellung im Ausland. Falls das Paket beim Zoll hängen bleibt , darf man es dann nach Vorlage des jjs mitnehmen oder muss man erst Mal 2 Jahre nach guantanmo?

Geschrieben (bearbeitet)

Ich vermute auch, dass bei einer Bestellung im Ausland das Messer überbracht wird.

 

Und zwar morgens gegen 4.30 Uhr von 6 schwarzgekleideten Herren mit MPi 5, die nach dem Einschlagen der Haustür im Schlafzimmer stehen.

Bearbeitet von EkelAlfred
Geschrieben

Sehe das ganze wie _peti.

Hatte mir überlegt, mir ein Faustmesser zum Aufbrechen zu holen und das tut ja nun jeder aktive Jäger ab und an mal...

Geschrieben (bearbeitet)

Wenn das Paket beim Zoll hängenbleibt, nimmst du deinen JJS mit, erklärst denen wozu du das brauchst und gut.

Wenn du besonders gut bist, nimmst du noch ein verschliessbares Behältnis (Schloss für den Rucksack o.ä) für den Transport nach Hause mit (da bist du ja nicht auf der Jagd). Wenn man dann noch ein ganz normales Gespräch mit dem Zöllner führt, kann ich mir nicht vorstellen, das es da Probleme gibt. 

 

Edit: Die Beamten / Angestellten, die da bei der Ausgabe sitzen, sind ja nicht zwangsläufig Waffenrechtsgenies, die müssen das Faustmesser aber normalerweise als verbotenen Gegenstand erkennen.

Je besser und plausibler man dann erklären kann, das man doch darf, umso besser.

Ich persönlich würde jetzt auch nicht gleich den Jagdschein, denn WaffG Paragraphen und die Nummer meines Rechtsanwalts auf den Tisch kloppen (Klugscheisseralarm), dabei hätte ich das aber schon.

Es steht auch nirgends, das der Jagdschein "die" Genehmigung für Faustmesser ist, das Gesamtbild des Menschen muss halt passen.

Bearbeitet von Oneshot

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