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IGNORED

GdP Berlin unterstützt bewaffnete Bürger


Michael_He

Empfohlene Beiträge

Ja, und?

 

Hammer wieder eine Verschwörung aufgedeckt?

 

Zitat

Der Bundestag hat am 1. Dezember 2016 das entsprechende Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches angenommen - dagegen stimmte nur die Linksfraktion. Der § 80 wurde nicht ersatzlos gestrichen, sondern in einer veränderten Form in das seit 2002 im Rahmen des Beitritts zum Römischen Statut und damit zum Internationalen Strafgerichtshof seit 2002 in Deutschland geltende Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) als § 13 aufgenommen.

 

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vor 43 Minuten schrieb Speedshooter:

Nochmal ein kleiner Exkurs zu Eid, Gelöbnis usw.

Ich habe damals gelobt, war ja auch nur Wehpflichtiger.

Uns wurde im "staatsbürgerlichen Unterricht" (ich glaube so hieß das damals) der Unterschied der verschiedenen Eides- und Gelöbnisformulierungen klargemacht. Im Gegensatz zu den Eidesformeln von 1933 und 1935 ist der Bundeswehrsoldat nicht per Eid/Schwur verpflichtet sein "Leben einzusetzen" sondern der Wehrpflichtige (ich weiß gibt es z.Z. nicht, aber zu meiner Zeit) gelobt und der Zeit- bzw. Berufssoldat schwört nur "tapfer zu verteidigen". Außerdem gibt es das Recht und die Pflicht bestimmte Befehle zu verweigern.

In dem Beamteneid findet sich nichts von "Leben" oder "tapfer".

Genau tapfer bin ich nicht............noch nicht mal beim Zahnarzt.

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vor einer Stunde schrieb Speedshooter:

... ist der Bundeswehrsoldat nicht per Eid/Schwur verpflichtet sein "Leben einzusetzen" sondern der Wehrpflichtige (ich weiß gibt es z.Z. nicht, aber zu meiner Zeit) gelobt und der Zeit- bzw. Berufssoldat schwört nur "tapfer zu verteidigen". Außerdem gibt es das Recht und die Pflicht bestimmte Befehle zu verweigern.

In dem Beamteneid findet sich nichts von "Leben" oder "tapfer".

Doch schon. Das steckt in dem Begriff "tapfer".

 

Angst vor persönlicher Gefahr schützt nicht vor Strafe wegen Ungehorsam oder Befehlsverweigerung, siehe Wehrstrafgesetz § 6 Furcht vor persönlicher Gefahr:

Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen.

Das Recht einen Befehl zu verweigern gibt es nur, wenn dieser nicht den Ansprüchen an einen rechtmäßigen und verbindlichen Befehl genügt. Es gibt aber auch unrechtmäßige und dennoch verbindliche Befehle (z.B. dem Chef in der Kantine ein Brötchen zu holen). Nur Befehle, die eine Aufforderung zu einer Straftat beinhalten oder gegen die Menschenwürde verstoßen darf ein Soldat nicht befolgen.

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vor 16 Stunden schrieb schiiter:

Das gilt für alle. Es gibt nur eine einzige Berufsgruppe für die das rechtlich anders geregelt ist.

Das können wir jetzt noch 20mal wiederholen. Es bleibt aber dabei.

...

 

Da hast du mich ja echt verunsichert, ob sich da was in der Begrifflichkeit zur vollen Hingabe geändert hat. Aber denkste.

 

Landesbeamtengesetz Hamburg:


 

Zitat

 

§ 107 Besondere Pflichten
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben ihre Amtspflichten unter Einsatz ihrer Person, notfalls auch ihres Lebens, zu erfüllen.

...

 

§ 114 Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr
Auf die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. § 107 Absatz 1 und die §§ 108, 109 und 111 bis 113 gelten entsprechend.

...

 

 

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Am ‎07‎.‎01‎.‎2017 um 20:53 schrieb VP70Z:

Afaik bekommt der Polizist (im Gegensatz zum Soldaten) schon mal die Sachkunde geschenkt, warum auch immer. Beim Idiotentest unter 25 bin ich mir nicht sicher. Ansonsten ist es doch hilfreich die Gesetze, die man gegen den Bürger anwendet, auch selbst kennen zu lernen. 

 

AWaffV § 4 Gutachten über die persönliche Eignung

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 [Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben] des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

 

>>> hierzu WaffVwV

6.8 Ausnahmen für Dienstwaffenträger sind in § 4 Absatz 7 AWaffV geregelt. Der sogenannte „Amtsbonus“ ist auf Soldaten nicht anzuwenden (Begr. BR-Drs. 415/03).

 

Begründung aus dem Entwurf zur AWaffV 2003:
http://dipbt.bundestag.de/doc/brd/2003/0415-03.pdf

Seite 45

 

schönen Abend,

Gruß MarschMarsch

 

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