Zum Inhalt springen
Das WO-Team wünscht Euch ein frohes Fest und einen guten Rutsch
IGNORED

GdP Berlin unterstützt bewaffnete Bürger


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ja, und?

 

Hammer wieder eine Verschwörung aufgedeckt?

 

Zitat

Der Bundestag hat am 1. Dezember 2016 das entsprechende Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches angenommen - dagegen stimmte nur die Linksfraktion. Der § 80 wurde nicht ersatzlos gestrichen, sondern in einer veränderten Form in das seit 2002 im Rahmen des Beitritts zum Römischen Statut und damit zum Internationalen Strafgerichtshof seit 2002 in Deutschland geltende Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) als § 13 aufgenommen.

 

LINK

Geschrieben
vor 43 Minuten schrieb Speedshooter:

Nochmal ein kleiner Exkurs zu Eid, Gelöbnis usw.

Ich habe damals gelobt, war ja auch nur Wehpflichtiger.

Uns wurde im "staatsbürgerlichen Unterricht" (ich glaube so hieß das damals) der Unterschied der verschiedenen Eides- und Gelöbnisformulierungen klargemacht. Im Gegensatz zu den Eidesformeln von 1933 und 1935 ist der Bundeswehrsoldat nicht per Eid/Schwur verpflichtet sein "Leben einzusetzen" sondern der Wehrpflichtige (ich weiß gibt es z.Z. nicht, aber zu meiner Zeit) gelobt und der Zeit- bzw. Berufssoldat schwört nur "tapfer zu verteidigen". Außerdem gibt es das Recht und die Pflicht bestimmte Befehle zu verweigern.

In dem Beamteneid findet sich nichts von "Leben" oder "tapfer".

Genau tapfer bin ich nicht............noch nicht mal beim Zahnarzt.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 14 Minuten schrieb heletz:

 

 

Hammer wieder eine Verschwörung aufgedeckt?

 

 

 

Hört auch auf damit  - ich hab kaum noch Alufolie :scare:

Notizblock - geht auch zu ende.:D

Bearbeitet von 2011-Jack
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Speedshooter:

... ist der Bundeswehrsoldat nicht per Eid/Schwur verpflichtet sein "Leben einzusetzen" sondern der Wehrpflichtige (ich weiß gibt es z.Z. nicht, aber zu meiner Zeit) gelobt und der Zeit- bzw. Berufssoldat schwört nur "tapfer zu verteidigen". Außerdem gibt es das Recht und die Pflicht bestimmte Befehle zu verweigern.

In dem Beamteneid findet sich nichts von "Leben" oder "tapfer".

Doch schon. Das steckt in dem Begriff "tapfer".

 

Angst vor persönlicher Gefahr schützt nicht vor Strafe wegen Ungehorsam oder Befehlsverweigerung, siehe Wehrstrafgesetz § 6 Furcht vor persönlicher Gefahr:

Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen.

Das Recht einen Befehl zu verweigern gibt es nur, wenn dieser nicht den Ansprüchen an einen rechtmäßigen und verbindlichen Befehl genügt. Es gibt aber auch unrechtmäßige und dennoch verbindliche Befehle (z.B. dem Chef in der Kantine ein Brötchen zu holen). Nur Befehle, die eine Aufforderung zu einer Straftat beinhalten oder gegen die Menschenwürde verstoßen darf ein Soldat nicht befolgen.

Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb schiiter:

Das gilt für alle. Es gibt nur eine einzige Berufsgruppe für die das rechtlich anders geregelt ist.

Das können wir jetzt noch 20mal wiederholen. Es bleibt aber dabei.

...

 

Da hast du mich ja echt verunsichert, ob sich da was in der Begrifflichkeit zur vollen Hingabe geändert hat. Aber denkste.

 

Landesbeamtengesetz Hamburg:


 

Zitat

 

§ 107 Besondere Pflichten
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben ihre Amtspflichten unter Einsatz ihrer Person, notfalls auch ihres Lebens, zu erfüllen.

...

 

§ 114 Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr
Auf die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. § 107 Absatz 1 und die §§ 108, 109 und 111 bis 113 gelten entsprechend.

...

 

 

Geschrieben

Das wäre dann das einzige bekannte Bundesland. Auch bei der Bundespolizei Fehlanzeige.

Danke für dieses Fundstück.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb schiiter:

Das wäre dann das einzige bekannte Bundesland. Auch bei der Bundespolizei Fehlanzeige.

 

 

 

Das ist bitter ... es wird sich also keiner in die Schusslinie hechten (müssen) wie einst bei Frank Farmer und Rachel Marron . :glare:

Geschrieben
Am ‎07‎.‎01‎.‎2017 um 20:53 schrieb VP70Z:

Afaik bekommt der Polizist (im Gegensatz zum Soldaten) schon mal die Sachkunde geschenkt, warum auch immer. Beim Idiotentest unter 25 bin ich mir nicht sicher. Ansonsten ist es doch hilfreich die Gesetze, die man gegen den Bürger anwendet, auch selbst kennen zu lernen. 

 

AWaffV § 4 Gutachten über die persönliche Eignung

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 [Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben] des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

 

>>> hierzu WaffVwV

6.8 Ausnahmen für Dienstwaffenträger sind in § 4 Absatz 7 AWaffV geregelt. Der sogenannte „Amtsbonus“ ist auf Soldaten nicht anzuwenden (Begr. BR-Drs. 415/03).

 

Begründung aus dem Entwurf zur AWaffV 2003:
http://dipbt.bundestag.de/doc/brd/2003/0415-03.pdf

Seite 45

 

schönen Abend,

Gruß MarschMarsch

 

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.