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Neues BJagdG: Röhrenflinte auf JJS ohne Schussbegrenzer möglich?


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Geschrieben

Habe heute bei einem Händler wegen einer SL-Flinte angefragt.

Ganz klassische Flinte mit Röhrenmagazin im Kal. 12/89.

Nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger würde der Händler mir diese auf Jagdschein verkaufen, ohne (2-Schuss-)Begrenzer.

Ist das so ok? D.h. kann ich dann eine SL-Flinte mit (nicht wechselbarem) Röhrenmagazin, welches in dem Fall 8 Schuss fasst, kaufen und nutzen?

Ginge das (theoretisch) auch mit Wechselmagazinen (mit z.B. 10-Schuss)?

Dass nicht mehr als jeweils 3 Schuss in der Waffe sein dürfen, ist klar. Aber entfällt dann die Pflicht, extra 2-Schuss-Mags vorzuhalten (für Kauf UND Besitz? Auch Altbesitz? )?

 

 

Geschrieben

Erwirbt man bei der Gelegenheit gleich alle seine HA noch einmal neu, um in den Bestandschutz des WaffG zu fallen?

Zitat

§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1....

2.die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

 

Geschrieben (bearbeitet)

Das ist step 2. Ich bin bei step 1 ;)

Darüber könnte sich mal Gedanken machen. Es ist nämlich ein rechtliches Einfallstor um das dann auch konform durchzusetzen.

In der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung waren gemäß Urteil des BVerwG die HA nach dem Bundesjagdgesetz verboten.

Damit kommt man mit dieser Garantie nicht durch.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Wobei man sich speziell - das nur nebenbei - bei den HA-Flinten trefflich über das "wechselbar" bzw. die Begrifflichkeiten streiten kann.

Im Fall eines Röhrenmagazins ist bei vielen Modellen nichts mit schnell mal wechseln im Sinne eines üblichen Steckmagazins (also das, was der Gesetzgeber bzw. eher die unsägliche Leipziger Rechtsprechung, so "fürchtete")...

Der Tausch der Röhre ist eher die Demontage und Wiedermontage eines Bauteiles. 

 

 

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb schiiter:

 

In der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung waren gemäß Urteil des BVerwG die HA nach dem Bundesjagdgesetz verboten.

 

Au weia. Wir kommen auf Gedanken und "offene Flanken", auf die wären die härtesten Antis nicht von selbst gekommen. 

Haben wir nun Bedarf für die nächste "Klarstellung"?

Geschrieben (bearbeitet)

An das "verboten" i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, siehe oben, glaube ich in dem Zusammenhang ohnehin nicht so recht. Es wurde keine Verbots-Eigenschaft der Waffen ausgesprochen, sondern im Nachhinein - hergeleitet aus den sachlichen Verwendungsverboten des BJagdG - das Erwerbs- und Besitzrecht an den einschlägigen Waffen auf Grundlage des JS verneint. 

 

Auf jeden Fall wäre ein solches "im Nachhinein" wirkendes Verbot, welches (wie gesagt) mühelos durch formale Veräußerung und sofortigen Wiedererwerb auf JS auszuhebeln wäre, ziemlich windig, und auch klar nicht in der Intention des Gesetzgebers - siehe aktuelle Entwicklung.

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb schmitz75:

Erwerbt die Waffen doch einfach neu, einfach auf dem Schießstand kurz wem anders in die Hand drücken und jemand anderes hat die Waffe erworben.

Nein, das ist etwas zu wenig.

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb P22:

Nein, das ist etwas zu wenig.

Warum? Es erwirbt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Das könnte man ja über einen Leihschein dokumentieren?

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb karlyman:

An das "verboten" i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, siehe oben, glaube ich in dem Zusammenhang ohnehin nicht so recht. Es wurde keine Verbots-Eigenschaft der Waffen ausgesprochen, sondern im Nachhinein - hergeleitet aus den sachlichen Verwendungsverboten des BJagdG - das Erwerbs- und Besitzrecht an den einschlägigen Waffen auf Grundlage des JS verneint. 

 

Auf jeden Fall wäre ein solches "im Nachhinein" wirkendes Verbot, welches (wie gesagt) mühelos durch formale Veräußerung und sofortigen Wiedererwerb auf JS auszuhebeln wäre, ziemlich windig, und auch klar nicht in der Intention des Gesetzgebers - siehe aktuelle Entwicklung.

 

 

Es geht nicht um "verboten", sondern um nicht "nicht verboten" und zwar allein nach dem Bundesjagdgesetz.

Dazu hat sich das BVerwG geäußert.

Geschrieben (bearbeitet)

Na das die Waffe zum Zeitpunkt des Erwerbs eben nicht von dieser (nennen wir sie mal) "Ewigkeitsklausel" erfasst ist.

Daraus ergibt sich fehlender Bestandsschutz bei Änderung, denn dieser bezieht sich eben aus das BJagdG zum Zeitpunkt des Erwerbs.

Das BVerwG urteilte nun das dies eben nicht vom BJagdG abgedeckt war. Das wäre also nur der zukünftige Erwerb.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Na, da kommen dann lustige Wochen auf die Behörden zu. 

 

Es sei denn, dass irgendwelche Landespolitiker (Länder = Exekutive für das WaffG) noch einen Rest an gesundem Menschenverstand entdecken und solchen Bullshit per Erlass/Erklärung ins Aus befördern.

 

Denn einem normalen Menschen kann man das nicht erklären. 

Geschrieben (bearbeitet)

Natürlich. Heutzutage ist das aber leider nicht mehr von dr Hand zu weisen.

Wenn dir in 10 Jahren irgendein Schirebs ins Haus flattern, guckst du blöd. Klar ist das doch normal nicht in WOrte zu fassen-das war das Urteil aber auch nicht.

Man denke nur mal an die Aufbewahrungspflicht. Da hat auch nur der Herstellerverband einen Zettel-ein schlichtes Stück Papier- selbst für ungültig erklärt und schon kommt man auf die Idee, wir müssten vollkommen überdimensionierte 0er oder 1er Schränke nutzen.

Es gibt nichts mehr, was es nicht gibt und vorliegend ist der Zeitpunkt des Erwerbs und der gesetzliche ISt-Zustand zum Erwerbszeitpunkt ausdrücklich definiert. Was wird das BVerwG da wohl möglicherweise zukünftig urteilen?

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Ich schätze es durchaus, wenn man sich Gedanken über Eventualitäten macht. Aber ein Stück weit gebe ich farmer3, s.o., recht. Es ist schon ziemlich hin-konstruiert.

 

Man kann es auch ganz pragmatisch sehen:

Man hat einen jagdlichen HA. Der ist in der WBK eingetragen; bei den allermeisten ohne irgendeine Beschränkung. Beschränkungen der Nutzung ergeben sich aus dem z.Zt. der Nutzung geltenden BJagdG. "Leipzig" hat ein Urteil gesprochen, und das gilt im eigentlichen Sinne nur für und gegen die streitenden Parteien.

 

Wenn ich mit der hier "entwickelten" Problematik zu meinem Waffenrechts-Sachbearbeiter (stets korrekt arbeitender Mann) gehe, so bin ich mir sicher, dass er sich quasi an die Stirn tippt und fragt, was ich denn wolle bzw. für ein Problem habe... (oder, ob ich eines suche).

 

Ist es nicht so, und übergeordnete Stellen des WaffG-Vollzugs (Regierungspräsidien, Ministerien) sehen ein handfestes Problem - also die erworbenen Bestandswaffen nicht von der neuen Regelung gedeckt und unter die unsägliche Leipziger Beurteilung fallend - dann sollen und werden sie das mitteilen. Und dann muss das allgemeingültig gelöst werden. Was Intention des Gesetzgebers ist, ist klar.

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