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Ist eine individuelle Extra-Aufsichtsperson direkt beim Schützen ohne Sachkundeprüfung und WBK zwingend notwendig?


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Am ‎20‎.‎09‎.‎2016 um 20:40 schrieb Bautz:

Du schreibst so einen Stuss ...

Natürlich kann jemand ohne Waffensachkunde (Prüfung oder anderweitig anerkannte Ausbildung) allein am Stand schießen und der Standbetreiber kann es ihm auch erlauben.

Das hast Bautz geschrieben.

Bearbeitet von Sachbearbeiter
Doppelpost
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vor 12 Stunden schrieb German:

Die erforderliche Sachlunde besitzt jemand, der einen Sachkundenachweis nach §7 WaffG erbracht hat.

Genau das steht nicht im Gesetz und nicht in der Verordnung. Es wird hier nur hineininterpretiert.

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Da die in § 10 AWaffV verlangte Sachkunde nicht speziell definiert wird, muss man aber auch davon ausgehen, dass die Sachkunde nach § 7 WaffG gemeint ist. Und die wird nun mal durch eine Prüfung vor der dafür bestellten Stelle bzw. Nachweis einer Tätigkeit oder Ausbildung erbracht.

 

Alles andere ist Erfindung der Verbände, wie MarkF schon zutreffend geschrieben hat.

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vor 10 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Das hast Bautz geschrieben.

Dann vergleich mal bitte das was ich geschreiben habe und das was Du behauptet hast, ich hätte es geschrieben.

 

Ich schreibe von "ohne Waffensachkunde" und durch den Zusatz "(Prüfung oder anderweitig anerkannte Ausbildung)" wird einem verständigen Menschen klar, dass hiermit die Sachkunde nach § 7 WaffG gemeint ist.

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vor 28 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Alles andere ist Erfindung der Verbände, wie MarkF schon zutreffend geschrieben hat.

Natürlich ist es eine Erfindung eines Verbandes, konkret des DSB. Nur war und ist er vom Gesetzgeber ermächtigt sich seine Regeln selbst zu machen und er ist auch dazu verpflichtet, denn ohne diese Regeln gab es keine Anerkennung. Damit ein Verband seine Qualifizierungsrichtlinie nicht völlig willkürlich gestalten kann, ist die Prüfungsinstanz Bundesverwaltungsamt zwischengeschaltet. Danach war es das dann aber. Innerhalb des Verbandes gilt die Qualifizierungsrichtlinie des Verbandes und wenn die eine Sachkunde nach § 7 WaffG nicht zwingend verlangt, dann verlangt sie die nicht.

Bearbeitet von Gast
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ich verstehe das Problem und DSB-Geschelte nicht so wirklich. geschuldet ist es v.A. der Unbestimmtheit und Ungenauigkeit in den waffenrechtlichen Vorschriften und Erfordernissen.

 

innerhalb/unterhalb des WSV wird inzwischen die Befähigung zur Schieß- und Standaufsicht ausdrücklich zusammen mit der Waffensachkunde geschult und ausdrücklich auch nochmals separat bescheinigt. deutlicher gehts nicht, die Befähigung zur Schieß- und Standaufsicht zu erlangen und zu belegen.

 

 

 

...ich finde die Qulifizierungsrichtlinien des DSB sind insofern sinnvoll, da sie die o.g. Unbestimmtheit/Ungenauigkeit "ausbügeln", und so eine gewisse "Rechtssicherheit" für den Nutzer/Anwender bieten....

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vor 7 Minuten schrieb alzi:

innerhalb/unterhalb des WSV wird inzwischen die Befähigung zur Schieß- und Standaufsicht ausdrücklich zusammen mit der Waffensachkunde geschult und ausdrücklich auch nochmals separat bescheinigt. deutlicher gehts nicht, die Befähigung zur Schieß- und Standaufsicht zu erlangen und zu belegen.

 

 

Ja, innerhalb...

 

Und die Unsicherheit, ob ausreichend geschult oder nicht, geht dann schon los, wenn in einem SV mit gleichzeitiger "DSB"- und anderer (BDS-, BDMP-) Zugehörigkeit, und entsprechenden Aktiven, dann nicht nach "DSB"-SpO geschossen wird.

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vor 1 Minute schrieb alzi:

ich verstehe das Problem und DSB-Geschelte nicht so wirklich.

Wo wird denn der DSB gescholten?

 

Die Qualifizierungsrichtlinie des DSB ist zumindest hinsichtlich der Unterscheidung "erforderliche Sachkunde" als Aufsichtsperson und Sachkunde nach § 7 WaffG völlig berechtigt und sinnvoll. Noch immer wird im DSB überwiegend mit Druckluft- und Federdruckwaffen geschossen. Warum sollte so ein "Luftler" eine Schulung zur Erlangung der Sachkunde nach § 7 WaffG absolvieren? Sowas kostet Zeit und Geld, selbst dann wenn der Verein die Kursgebühr trägt.

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vor 2 Minuten schrieb karlyman:

Ja, innerhalb...

 

kann doch jeder der sowas veranstaltet in seiner Bescheinigung ausdrücklich aufführen oder auch nicht..... beim WSV ( im DSB) wirds gemacht....wenn andere das nicht machen....

 

Aufsichtsführung/Sicherheit hat mit der SpO (bzw. Verbandszugehörigkeit) ja jetzt erstmal nix zu tun.....

 

 

... das Schießen ist (von befähigten Personen) zu beaufsichtigen ... Gefahren/Gefährdungen sind zu vermeiden.... dazu hat die Aufsicht jederzeit eingreifen zu können........ vom stillen Kämmerchen aus (Kamera/Bildschirm) kann sie das nicht.

selbst wenn die Behörde das absegnen sollte *, wenn was passiert ist erstmal die Aufsicht dran......und da hängt idR die waffenrechtlichen Zuverlässigkeit dran, dann der Verein (bzw. seine Vertreter) und deren Zuverlässigkeit, ....... und wenn die Versicherung dann noch Geld zurück haben will.......

 

 

* und da kann der Weg aus der Schießkabine ( mit Vollverglasung und Tür zum Stand ) schon zulang sein

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vor 2 Stunden schrieb alzi:

vom stillen Kämmerchen aus (Kamera/Bildschirm) kann sie das nicht.

selbst wenn die Behörde das absegnen sollte

Kamera, Bildschirm, Glasscheibe. Wenn schon dann richtig.

 

Wie funktioniert das eigentlich bei den vielen Ständen, auf denen sich der Schütze in einer kleinen Kabine befindet. Die Aufsicht ist vor den Kabinen und kann nur durch ein kleines Fenster jeweils zu einem Schützen hineinschauen. Deiner Ansicht nach hätte diese Stände entweder nicht genehmigt werden dürfen oder die Behörde müsste pro Kabine eine Aufsicht vorschreiben. Beides ist nicht der Fall. Ach diese nachlässigen Behörden. :rolleyes:

 

Ach ich weiß, das sind ja alles Stände für Jäger und Personen die nur zu ihrer Belustigung schießen, nicht für Sportschützen.

Bearbeitet von Gast
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vor 3 Stunden schrieb Bautz:

Beides ist nicht der Fall. Ach diese nachlässigen Behörden. :rolleyes:

 

Einfach mal abwarten, was die nächste Zeit so bringt.....:dirol:

 

abs4

 

PS: auf meinem absolut liebsten Jagd- und Sportstand ist das seit einiger Zeit wie folgt geregelt:

 

- Es gibt mehrere Einzel- und Gruppen-"kabinen" in der die Zuganlagen jeweils per Schlüsselschalter aktiviert werden müssen.

- Schlüssel erhalten nur Personen, die auch Aufsichtsfunktionen übernehmen und damit die Verantwortung in ihrer "Kabine" haben.

- Um Aufsichtsfunktionen zu übernehmen, ist die Teilnahme an einem Lehrgang plus Bestätigung des Vereins (--> Behörde!) erforderlich.  

- Aufsichten schießen alleine, wenn sie auch alleine in ihrem "Schlüsselbereich" sind, ansonsten sind sie eben nur nichtschießende  Aufsicht.

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vor 1 Minute schrieb Absehen4:

Um Aufsichtsfunktionen zu übernehmen, ist die Teilnahme an einem Lehrgang plus Bestätigung des Vereins (--> Behörde!) erforderlich. 

Das ist mehr als der Gesetzgeber fordert und mehr als die Verbände verlangen. Habt ihr Spaß an Selbstgängelung? :fool:

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vor 16 Minuten schrieb Bautz:

Das ist mehr als der Gesetzgeber fordert und mehr als die Verbände verlangen. Habt ihr Spaß an Selbstgängelung? :fool:

 

Nein, aber es ist so der billigste und beste Weg für alle!

 

Allerdings ist unser Stand auch ein bisschen groß und "kommerziell",  dafür aber technisch und optisch allererste Sahne, mit Schiessbetrieb an 5 Wochentagen, incl. Keiler, Kino, Skeet, Trap und Parcour.

 

Und es läuft keine präpotente "Standaufsicht" rum, die einen ungefragt volltextet, was ja ansich schon unbezahlbar ist....:smile:

 

abs4

 

 

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vor 44 Minuten schrieb Absehen4:

Um Aufsichtsfunktionen zu übernehmen, ist die Teilnahme an einem Lehrgang plus Bestätigung des Vereins (--> Behörde!) erforderlich. 

Um allein, also ohne Aufsicht schießen zu dürfen, muss man zur Aufsichtsführung befähigt sein. Wer zur Aufsichtsführung befähigt ist, durften die Verbände inkl. dem DJV selbst festlegen.

Für Jäger gilt nach DJV: Die Person muss einen Jagdschein gelöst haben und ein Belehrung muss dokumentiert sein (Formblatt). Dem BJV genügt die Belehrung nicht, er hält ein zusätzliches Seminar für angebracht.

Für Sportschützen gibt es Qualifizierungsrichtlinien ihres jeweiligen Verbandes. Die zu zitieren spare ich mir hier.

Weder für Jäger noch für Sportschützen ist eine behördliche Bestätigung der Befähigung erforderlich. Also holt man sowas auch nicht ein.

Bei Ständen mit Einzelkabinen ist die Bedingung "allein am Stand" erfüllt, wen keine weitere Person in der Kabine ist. (siehe Begründung der AWaffV). Sind mehrere Personen in einer Kabine, bedarf es einer Standaufsicht für die Kabine.

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vor 14 Stunden schrieb wede:

Letztendlich macht es auf jeden Fall Sinn einem Einsteiger, selbst wenn er schon einige Monate dabei ist, jemanden an die Seite zu stellen. Das gibt auch ihm ein sicheres Gefühl.

Unbestritten.

 

Aber es weder vom Gesetzgeber noch von den Verbänden zwingend gefordert.

Auch werden wohl die meisten Vereine rein personelle Schwierigkeiten haben, so was auch umzusetzen.

Selbst in meinem eigenen Verein - wenn ich sehe, wie da manche "erfahrene Schützen" Neulinge versuchen anzuleiten, rollen sich mir die Fußnägel hoch.
(Das Gegenteil von gut ist nicht böse oder schlecht, sondern gut gemeint!)

 

Als ich selbst noch blutiger Anfänger war, wurde mir eine Pistole in die Hand gedrückt und eine Schachtel KK-Muni: "Mach mal!"
Ich hätte damals gerne einen Trainer gehabt, der was drauf hat und der mir das Schießen wirklich beigebracht hätte. Hatte ich nicht. Gabs nicht, "kriegen wir auch so schnell nicht wieder rein".

Jetzt bin ich in einem anderen Verein und einer der Trainer. Und manchmal stelle ich mich dann auch neben einen der älteren Neulinge, wenn ich nicht gerade im Jugendtraining bin.

Der Haken ist jedoch, wenn ich mit dem Trainieren anderer fertig bin, dann ist der Stammtisch fast leer und die letzen noch verbliebenen lieben Schützenbrüder und -schwestern zahlen gerade ihre Rechnung.  

 

 

Zurück zur Ausgangsfrage

Zitat

Ist eine individuelle Extra-Aufsichtsperson direkt beim Schützen ohne Sachkundeprüfung und WBK zwingend notwendig?

 

Wenn das so wäre, könnte KEIN Verein überhaupt seine U18-Jugend (per definitonem ohne WBK, wenige Ausnahmen - Bundeskader - mal abgesehen) trainieren. Insbesondere nicht in den KK-Disziplinen. Schon mit diesem Ansatz kann man die Ausgangsfrage nur strikt verneinen. 

Bearbeitet von Sal-Peter
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@Sal-Peter

Diese personellen Schwierigkeiten muss man in Kauf nehmen. Ich bin in der glücklichen Lage 3-4 erfahrene Schützen zu haben, die sich mit dem Einsteiger beschäftigen.

Ich bin gerade dabei für den Verein so eine Art Ausbildungsordner anzulegen.

Darin sollen wichtige Infos für Einsteiger stehen. Das ist nur ein roter Faden. Aber man vergisst nichts. Beiträge kommen von den Vereinsmitgliedern.

 

Zurück zum Thema. Uns als Verein ist es relativ egal, wie "wenig Vorgaben" der Gesetzgeber macht. Wir wollen alle, dass nichts passiert. Unser Verfahren hat sich gut etabliert.

 

Ich kann mich nur wiederholen, wenn etwas passiert laufen alle weg. Keiner will dann die Verantwortung haben. Und die eingeteilte verantwortliche Aufsichtsperson muss es ausbaden.

Da interessiert es den Gesetzgeber nicht welche Lizenzen man von wem erworben hat.

 

Schau doch mal auf Wettkämpfen. Da sind auch mehrere Aufsichten. Da fragt auch keiner nach gesetzlichen Vorgaben. Und auch hier schießen einige ohne eigene WBK, weil die Waffen von einem Berechtigten mitgebracht wurden.

 

 

DVC

 

 

 

 

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Am 23.9.2016 um 10:00 schrieb karlyman:

Mein Eindruck ist jedenfalls, dass die ganzen einschlägigen "Qualifikationsanforderungen" das Rekrutieren ausreichender Aufsichten erschweren, nicht fördern...

 

Da kannst du sicher sein, bei uns machen immer wieder Bettelbriefe die Runde, wo Leute für solche Lehrgänge (die dann irgendwo dutzende km entfernt an mehreren WEs stattfinden sollen) gesucht werden. Jetzt kannst du selbst raten, ob da viele oder eher wenige gefunden werden.^^

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Was müsst ihr immer andere Leute trainieren ? Trainiert euch doch erst ein mal selbst. Wir haben jetzt in kurzer Zeit vier Neuzugänge, bei einer Stammbelegschaft von 8, bekommen und nur EINER ist an wirklichen Tipps und Hilfe interessiert, woher wir das wissen ? Weil er der einzige ist, der bisher um Hilfestellung gefragt hat, Tipps annimmt und ausprobiert und Rückmeldung gibt... die anderen drei tüfteln so vor sich hin. Auf Angebote zur Hilfestellung wurde bisher nicht reagiert oder so geantwortet: Wieso ? Ich mache doch nichts falsch. Somit "kümmern" wir/ich uns jetzt um den einen und die anderen müssen sehen wie sie kommen. Solltet ihr auch tun, macht das Leben um einiges einfacher. Wie sagte Opi: Wer was will, wird fragen, wer nicht fragt, der will nichts.^^

Bearbeitet von BigMamma
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Am 23.9.2016 um 09:37 schrieb Bautz:

Genau das steht nicht im Gesetz und nicht in der Verordnung. Es wird hier nur hineininterpretiert.

 

Ich habe bereits vor einigen Tagen anhand der AwaffV und auf Grundlage der juristischen Dogmatik und Argumentationstechnik begründet, daß die Sachkunde aus § 10 AWaffV mit der Sachkunde aus § 7 WaffG identisch ist. Von Dir kommt allerdings kein Gegenargument sondern nur ein "Bestreiten". Dies ist absolut unzulänglich. Mag sein, daß Dir Ausbildung und Kenntnisse fehlen, um Deine Meinung zu begründen. Das ist aber Dein Problem. Bis Du wenigsten eine Begründung lieferst, ist Deine ablehnende Meinung aber nichts mehr als eben eine unbegründete und unqualifiizierte Meinung, wie sie in identisch irrelevanter Form auch meine Oma, würde sie noch leben, oder Claudia Roth äußern könnte. 

Und nein, auch der DSB darf niemanden, der nich nach § 7 als sachkundig zählt, als Aufsicht akzeptieren.

Und ja (bzw. nein), auch ein zigjähriger Kaderschütze ohne Sachkundeprüfung darf nicht zur Aufsicht bestellt werden, weil ihm die erforderliche Sachkunde abgeht. Denn was kann er? Er kann mitsamt seinem spezifischen Handwerkszeug besser treffen als ich. Und? Hat er deswegen auch nur ansatzweise die Sachkunde nach § 7 WaffG? Keineswegs. Einer meiner Neffen ist so ein Nachwuchstalent in KK. Von Waffen, Waffenechnik usw usw hat er nicht die geringste Ahnung - er beherrscht die eingeübten und eingedrillten Verhaltensweisen beim Training und wettkampf, mehr aber auch nicht.

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Am 21.9.2016 um 20:38 schrieb webnotar:

Genügt es nach Deiner Auffassung für das "Erlaubtsein" das Vorliegen der Voraussetzung der 

(  ) Ziffer 1

(  ) Ziffer 2

(  ) Ziffern 1 und 2 (ohne 3)

(  ) Ziffern 1 und 3 (ohne 2)

(  ) Ziffern 2 und 3 (ohne 1)

(  ) Ziffern 1 und 2 und 3

 

Nicht nach meiner Auffassung sondern nach dem eindeutigen Verordnungswortlaut genügt es, wenn

Nr.1

oder

Nr.2

oder 

Nr.3

vorliegen.

Wobei im Falle Nr.2 es genügt, wenn

lit.a)

oder

lit.b)

oder

lit.c)

oder

lit.d)

vorliegen.

M.a.W.: Ausreichend ist beispielsweise, wenn (gem. Nr.2 lit.a) " auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung, " geschossen wird.

Dagegen wäre z.B. (nach weit verbreiteter wenn auch falscher) Meinung) nicht zulässig, wenn man einem Nicht-WBK-Inhaber eine KK-HA im M4-Stil zum bloßen Ausprobieren der Funktionsfähigkeit oder Abgabe von ein paar Schüssen aus reiner Neugier in die Hand drücken würde. Mit einem GSG-StG44-22 dürfte er es dagegen. Soviel zu unserem ungemein sinnhaften Waffenrecht.

 

Ich sehe aber nach wie vor nicht, wo da (beim Verständnis des § 9 AWaffV) ein Problem bestehen soll.

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vor 11 Minuten schrieb MarkF:

 

..... Ich habe bereits vor einigen Tagen anhand der AwaffV und auf Grundlage der juristischen Dogmatik und Argumentationstechnik begründet, daß die Sachkunde aus § 10 AWaffV mit der Sachkunde aus § 7 WaffG identisch ist. Von Dir kommt allerdings kein Gegenargument sondern nur ein "Bestreiten".

....

 

Ich denke, dass man hier etwas tiefer gehen muss, zumal BAUTZ eine durchaus logische Gedanken- und Argumentationskette entwickelt hat, die du wohl übersehen hast. So würde ich der "Oma" durchaus mal genauer zuhören.

 

Wenn es so wäre, dass die "Sachkunde nach § 10" sich in der Sachkunde nach § 7 erschöpfte, dann wäre die Norm des  § 10 Abs. 6 AWaffV sinnlos. Da das nicht anzunehmen ist, dürfte die Summe der Voraussetzungen, die  nach § 10 Abs. 1 S. 1,  § 10 Abs. 4 AWAffV erfüllt sein muss, nämlich

* 18 Jahre alt ist sein
* die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
* persönliche Eignung haben und
* Sachkunde besitzen

nicht heißen:

* 18 Jahre alt ist sein
* die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
* persönliche Eignung haben und
* Sachkunde nach § 7 WaffG besitzen

 

Sonst würde das so in der AWaffV drinstehen. Der verwendete Begriff "erforderliche" deutet darauf hin, dass der Verordnungsgeber eine konkret situationsbezogene Sachkunde gemeint hat und nicht die abstrakt im §§ 4 und 7 WaffG beschriebene. Dies wird auch dadurch gestützt, dass in § 4 Abs. 1 Ziffer 4 WaffG der Gesetzgeber den Hinweis auf § 7 WaffG aufgenommen hat, in § 10 der AWaffV jedoch nicht.

 

Der Nachweis der "erforderlichen Sachkunde " nach § 10 Abs. 2 AWaffV kann auch nicht durch den Sachkundenachweis nach dem WaffG (§ 7) geführt werden, sondern nur durch den Qualifizierungsnachweis "Aufsicht. 

 

 

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vor 1 Stunde schrieb MarkF:

Und nein, auch der DSB darf niemanden, der nich nach § 7 als sachkundig zählt, als Aufsicht akzeptieren.

Also darf, nach Deiner Meinung (bzw. was Du aus dem Gesetz raus liest, denn drin stehen tut nur "sachkundig" und nicht "sachkundig nach $ 7") niemand ohne WSK als Aufsicht fungieren. Deiner Meinung gilt das also auch für Luftdruckwaffen oder bist Du der Meinung das gilt nur für Feuerwaffen? Wenn auch für Luftdruckwaffen, dann wird "die Luft" für eine Begründung recht dünn, wenn nur für Feuerwaffen, dann kann ich Deiner Auffassung zwar einigermaßen folgen, aber kommt es mir zumindest "komisch" vor, dass eine Sportordnung incl. einer Ausbildung zur Aufsicht genehmigt wird, obwohl, nach Deiner Meinung, eine gesetzlliche Vorschrift bzw. Voraussetzung nicht eingehalten wird. Ich kann nur noch mal sagen, mir persönlich ist das egal, aber für den DSB wäre es doch relevant wenn in der Ausbildungsrichtlinie bei Aufsichten für Feuerwaffen ein "soll die WSK nach § 7 haben" steht und das Gesetz, Deiner Meinung nach, aber "muss die WSK nach § 7 haben" vorschreibt.

 

Am 23.9.2016 um 09:43 schrieb Sachbearbeiter:

Da die in § 10 AWaffV verlangte Sachkunde nicht speziell definiert wird, muss man aber auch davon ausgehen, dass die Sachkunde nach § 7 WaffG gemeint ist. Und die wird nun mal durch eine Prüfung vor der dafür bestellten Stelle bzw. Nachweis einer Tätigkeit oder Ausbildung erbracht.

Bist Du auch der Meinung, dass man als Aufsicht bei Luftdruckwaffen auf jeden Fall die Sachkunde nach § 7 WaffG haben muss? Da in der AWaffV ja bzgl. der Voraussetzungen für Aufsichten nicht nach "für Luftdruck" und für "Feuerwaffen", etc. unterschieden wird, bin ich der Meinung, dass man eher davon ausgehen kann, dass in § 10 AWaffV eben nicht die Sachkunde nach § 7 WaffG gemeint ist. Aber das ist natürlich, ebenso wie bei Dir, nur eine Meinung.

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vor 2 Stunden schrieb webnotar:

Der Nachweis der "erforderlichen Sachkunde " nach § 10 Abs. 2 AWaffV kann auch nicht durch den Sachkundenachweis nach dem WaffG (§ 7) geführt werden, sondern nur durch den Qualifizierungsnachweis "Aufsicht. 

Oder anders herum: Würden Sachkunde nach § 7 WaffG, Alter und Zuverlässigkeit für die Qualifizierung als Aufsicht ausreichen, hätte der Gesetzgeber den Verbänden nicht aufgeben müssen für ihren jeweiligen Bereich Qualifizierungsrichtlinien für Aufsichten aufzustellen und diese Richtlinien ins Anerkennungsverfahren einbeziehen müssen.

Ich bleibe dabei: Die Sachkunde nach § 7 WaffG reicht für die Qualifizierung als Aufsicht (im Hinblick auf die erforderliche Sachkunde) nicht aus und ist umgekehrt auch nicht zwingend erforderlich oder vorgeschrieben. Für ihre gegenteilige Ansicht haben weder MarkF noch Sachbearbeiter einen Beleg erbracht. Für meine Ansicht spricht die behördlich anerkannte Qualifizierungsrichtlinie des DSB, die genau das von mir vorgebrachte besagt. Sachlich spricht für meine Ansicht, dass die Sachkunde nach § 7 WaffG Kenntnisse erfordert die für eine Aufsichtstätigkeit überflüssig sind und andererseits in der Sachkundeschulung Dinge nicht verlangt werden, die eine Aufsicht wissen oder können sollte. Das es eine Schnittmenge zwischen den Anforderungen an die erforderliche Sachkunde einer Aufsicht und der Sachkunde nach § 7 WaffG gibt ist unbestritten, steht meiner Auslegung aber auch nicht entgegen.

 

@Sachbearbeiter:

Deiner Ansicht widerspricht die für Dich verbindliche Verwaltungsvorschrift in Ziffer 27.4.1 "Die Anforderungen an das Aufsichtspersonal werden bei Vereinen, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, nach § 10 Absatz 6 AWaffV in den Qualifizierungsrichtlinien des Verbandes festgelegt." Die behördliche Möglichkeit zur Überprüfung der Qualifikation erstreckt sich danach auf die Überprüfung ob die Aufsichtsperson die Bedingungen der Qualifizierungsrichtlinie des Verbandes erfüllt Ende des behördlichen Ermessen. Dass die Sachkunde nach § 7 WaffG nicht zwingende Voraussetzung nach der Qualifizierungsrichtlinie des DSB ist, wurde hier ja schon mehrfach vorgebracht. In anderen Fällen "ist das
Vorliegen der Anforderungen nach § 10 Absatz 1 bis 5 AWaffV von der Waffenbehörde zu prüfen
." Einen Hinweis auf § 7 WaffG oder §§ 1 - 3 der AWaffV findet man hier nicht. Hingegen verweist die Verwaltungsvorschrift regelmäßig auf § 7 des Gesetzes, wenn es um die Sachkunde nach dieser Vorschrift (§ 7) geht.

Bearbeitet von Gast
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