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IGNORED

Ist eine individuelle Extra-Aufsichtsperson direkt beim Schützen ohne Sachkundeprüfung und WBK zwingend notwendig?


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vor einer Stunde schrieb Handgunner:

wer aufsicht führen darf / muss ( oder alleine selber schiessen darf ) bestimmt  nämlich einzig und alleine der standbetreiber !

In dieser Bestimmtheit schlicht falsch. Und im nächsten Satz relativierst Du diese Aussage ja selbst.

Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat einen Rahmen vorgegeben, wer überhaupt Aufsicht führen darf. Die Behörde hat die Einhaltung dieses Rahmens zu überwachen. In diesem Zusammenhang spielen die Begriffe "befähigt" und "berechtigt" eine große Rolle. Der Standbetreiber darf innerhalb dieses Rahmens Aufsichten bestimmen, seine Befugnisse delegieren oder Personen ohne Aufsicht schießen lassen. Anzeigepflichten bleiben unberührt.

 

Anders gesagt: Ohne die Zustimmung des Standbetreibers (ggf. Vertragspartners) macht keiner Aufsicht und schießt auch keiner unbeaufsichtigt. Aber der Standbetreiber bestimmt hierüber nicht "einzig und allein", denn er hat einen bestimmten Rahmen einzuhalten.

 

Die Diskussion hier dreht sich einzig und allein um die Frage welche gesetzlichen und nachgesetzlichen Bedingungen erfüllt sein müssen um unbeaufsichtigt schießen zu dürfen. Wenn der Standbetreiber zusätzlich ein rosa Tutu fordert, darf er das tun. Über die Folgen der Nichtbeachtung waffenrechtlicher Vorschriften muss wohl nichts mehr gesagt werden.

 

 

Bearbeitet von Gast
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vor 3 Minuten schrieb Bautz:

Die Diskussion hier dreht sich einzig und allein um die Frage welche gesetzlichen und nachgesetzlichen Bedingungen erfüllt sein müssen um unbeaufsichtigt schießen zu dürfen.

 

 

EIGENTLICH dreht sich der Thread darum, ob jemand der keine WBK und/oder Sachkunde besitzt, eine eigene Aufsichtsperson für ihn alleine braucht. Das ist definitiv nicht der Fall.

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hi bautz,

 

ohne die zustimmung des standbetreibers darf keiner aufsicht führen - stimmt das ?

 

wenn ja, dann bestimmt einzig und alleine der standbetreiber wer bei ihm aufsicht führen darf !

 

es darf selbstverständlich keine ungeeignete person hierzu beauftragen - aber NIEMAND ANDERES kann ihn zwingen eine von ihm nicht gewollte person als aufsicht einzusetzen  ! also bestimmt er alleine wer bei ihm aufsicht machen darf !

 

see you on stage

 

handgunner

 

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vor 1 Minute schrieb Fyodor:

EIGENTLICH dreht sich der Thread darum, ob jemand der keine WBK und/oder Sachkunde besitzt, eine eigene Aufsichtsperson für ihn alleine braucht. Das ist definitiv nicht der Fall.

Nicht nur eigentlich hängt das von den Umständen des Einzelfalls ab. Und somit ist das Wörtchen definitiv hier völlig unangebracht und falsch. Der Standbetreiber und die von ihm Beauftragten haben nach den Umständen des Einzelfalls abzuwägen und zu entscheiden. Ggf. werden sich Standbetreiber, Beauftragte und Aufsichtsperson für ihre Entscheidung verantworten müssen.

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vor 18 Minuten schrieb Handgunner:

1. ohne die zustimmung des standbetreibers darf keiner aufsicht führen - stimmt das ?

 

2. wenn ja, dann bestimmt einzig und alleine der standbetreiber wer bei ihm aufsicht führen darf !

Zu 1. Grundsätzlich ja. Soweit er nicht durch Verträge anderweitig verpflichtet ist. Es kann sich z.B. Verein V bei Betreiber B einmieten und per Vertrag die Aufsichtsführung selbst regeln. Dann kann (und muss) Betreiber B die Einhaltung der Vorschriften zur Aufsicht überprüfen, er kann aber nicht eine Aufsicht ausschließen die qualifiziert ist und die Verein V beauftragt.

zu 2. Nein. Erstens schreiben ihm Gesetz- und Verordnungsgeber eine "Vorauswahl" vor und zweitens kann ihm die Behörde die Aufsichtsführung durch bestimmte Personen untersagen. Die Behörde kann dem Standbetreiber aber keine konkrete Person vorschreiben. Sie kann ihm aber Auflagen machen, wieviele Aufsichtspersonen gleichzeitig anwesend sein müssen.

 

Wenn "einzig und allein" der Standbetreiber entscheiden dürfte, dann entschiede er auch über die Qualifikation und es wäre unmöglich ihm die Aufsichtsführung durch bestimmte Personen zu untersagen.

Bearbeitet von Gast
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vor 23 Minuten schrieb Bautz:

 

zu 2. Nein. Erstens schreiben ihm Gesetz- und Verordnungsgeber eine "Vorauswahl" vor und zweitens kann ihm die Behörde die Aufsichtsführung durch bestimmte Personen untersagen. Die Behörde kann dem Standbetreiber aber keine konkrete Person vorschreiben.

 

 

Das habe ich so auch gelesen - gehen wir mal davon aus alle zu beaufsichtigten sind 18 Jahre alt.

Und die zuständige Behörde hat dem Standbetreiber nichts weiter extra auferlegt an Bedingungen.

Dann wäre die Voraussetzung mMm nach folgende a) Waffensachkunde b.) der Standbetreiber hält die Person für tauglich c.) er Meldet diese Person bei seiner Behörde als Aufsichtsperson d.) er stellt der Person ein schriftliche Bestätigung aus den dieser auf Verlangen vorzeigen kann

 

Korrekt ?

Bearbeitet von 2011-Jack
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vor 10 Minuten schrieb 2011-Jack:

a) Waffensachkunde

In der Verordnung wird von der "erforderlichen Sachkunde" geschrieben. Ob eine "Waffensachkunde" die es ja auch in verschiedenen Ausprägungen gibt auch eine "erforderliche Sachkunde" im Sinne der Vorschriften zur Aufsichtsführung ist, ist gern und häufig ein Gegenstand der Diskussion. Erfreulicher Weise (im Sinne einer gewissen Rechtssiicherheit) dürfen anerkannte Schützenverbände ihre Qualifizierungsrichtlinien selbst festlegen.

 

Ob alle zu Beaufsichtigenden Personen 18 Jahre alt sind, ist nicht entscheident, weil die Pflicht zu "besonderen Aufsicht" schon früher wegfallen kann. Aber alle Aufsichtspersonen müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

 

Bei den Melde-, Anzeige- und Ausweispflichten ist zu differenzieren. Näheres steht in der AWaffV § 11. Die Meinung des Standbetreibers zur "Tauglichkeit" ist auch nur hinsichtlich eines Ausschlusses maßgeblich, denn die Verordnung enthält Voraussetzungen zur "Tauglichkeit".

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vor 22 Minuten schrieb Bautz:

In der Verordnung wird von der "erforderlichen Sachkunde" geschrieben. Ob eine "Waffensachkunde" die es ja auch in verschiedenen Ausprägungen gibt auch eine "erforderliche Sachkunde" im Sinne der Vorschriften zur Aufsichtsführung ist, ist gern und häufig ein Gegenstand der Diskussion. Erfreulicher Weise (im Sinne einer gewissen Rechtssiicherheit) dürfen anerkannte Schützenverbände ihre Qualifizierungsrichtlinien selbst festlegen.

 

Ob alle zu Beaufsichtigenden Personen 18 Jahre alt sind, ist nicht entscheident, weil die Pflicht zu "besonderen Aufsicht" schon früher wegfallen kann. Aber alle Aufsichtspersonen müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

 

Bei den Melde-, Anzeige- und Ausweispflichten ist zu differenzieren. Näheres steht in der AWaffV § 11. Die Meinung des Standbetreibers zur "Tauglichkeit" ist auch nur hinsichtlich eines Ausschlusses maßgeblich, denn die Verordnung enthält Voraussetzungen zur "Tauglichkeit".

 

Der DSB (Zumindest unser Kreisverband) sagt hier eindeutig die normale Sachkunde reicht für die "Verantwortliche Aufsicht" nicht aus (Verantwortliche Aufsicht darf alleine Schießen), erlaubt dann aber beim Schießbetrieb, dass die verantwortliche Aufsichtsperson zur Unterstützung Aufsichten einsetzt. Diese Aufsichten können normale Schützen mit Sachkunde sein.

 

Die Verantwortliche Aufsicht könnte dann durchaus hinter Glas sitzen während Aufsichten auf dem Stand den Schießbetrieb leiten. Verantwortlich bleibt er...So hatte man mir das vor kurzem auf dem Lehrgang für verantwortliche Aufsichspersonen gesagt ;)

 

Erinnert alles an die Gesetzgebung im Arbeitsschutz, dort trifft man auf ähnliche Regelungen bzgl. Befähigung, Berechtigung, Benennung und den Unterschied zwischen Personal und Betreiber.

 

Grüße Kai

 

 

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vor einer Stunde schrieb keks:

Der DSB (Zumindest unser Kreisverband) sagt hier eindeutig die normale Sachkunde reicht für die "Verantwortliche Aufsicht" nicht aus (Verantwortliche Aufsicht darf alleine Schießen),

Nun der DSB ist ein anerkannter Verband. Er darf/durfte sich seine Qualifizierungsrichtlinie für Aufsichten - für seinen Bereich verbindlich - selber geben. Diese Richtlinie war auch Teil des Anerkennungsverfahrens und fand somit behördliche Zustimmung. Natürlich war der DSB ein wenig strenger als er hätte sein müssen und natürlich hat er sich eine Einnahmequelle erschlossen, weil er nun Lehrgänge zur Qualifizierung verkaufen darf und kann.

Hingegen kann der DSB nicht festlegen, wer qualifiziert ist ohne Aufsicht zu schießen. Das hat der Verordnungsgeber schon für ihn übernommen. Im Rahmen seines Hausrechts kann der entsprechend Berechtigte natürlich einschränken.

 

Und ja, der Vergleich mit Arbeitsschutz ist nicht schlecht.

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vor 3 Stunden schrieb keks:

Der DSB (Zumindest unser Kreisverband) sagt hier eindeutig die normale Sachkunde reicht für die "Verantwortliche Aufsicht" nicht aus (Verantwortliche Aufsicht darf alleine Schießen), erlaubt dann aber beim Schießbetrieb, dass die verantwortliche Aufsichtsperson zur Unterstützung Aufsichten einsetzt. Diese Aufsichten können normale Schützen mit Sachkunde sein.

 

da sie es besser wissen müssten ..........finde ich echt mutig........ viel spaß wenn da mal was passiert und die versicherung das Geld wieder haben will! ........wer ist dann wohl dran? erst die Aufsicht "ohne"...dann der Verein........und der Kreisverband verschränkt die Arme hinterm Rücken und lässt den Verein im Regen stehen " wenn der Verein sich nicht ans Gesetz hält....."

 

 

auch dein DSB-Kreisverband steht nicht über dem Waffengesetz!

Bearbeitet von alzi
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vor 3 Stunden schrieb keks:

Der DSB (Zumindest unser Kreisverband) sagt hier eindeutig die normale Sachkunde reicht für die "Verantwortliche Aufsicht" nicht aus (Verantwortliche Aufsicht darf alleine Schießen), erlaubt dann aber beim Schießbetrieb, dass die verantwortliche Aufsichtsperson zur Unterstützung Aufsichten einsetzt. Diese Aufsichten können normale Schützen mit Sachkunde sein.

Kenne die "normal Sachkunde" des DSB nicht, aber wenn dort keine Inhalte bzgl. Aufsichtsführung, etc. vermittelt werden, dann kann ich mir nicht vorstellen, dass Ihr das vom DSB-Kreisverband schriftlich bekommt. Unabhängig davon, dass Euch auch so eine schriftliche Bestätigung / Vorgabe des Kreisverbandes nicht von der Einhaltung der Gesetze entbindet wäre ich auch bzgl. Haftungsfragen mit diesem Thema sehr vorsichtig. Der DSB selbst definiert wie folgt:

Die „verantwortliche Aufsichtsperson“ als Standaufsicht muss
– volljährig,
– zuverlässig,
– persönlich geeignet und
– sachkundig
sein. Sachkunde bezeichnet in diesem Zusammenhang nicht die für den Erwerb
von Schusswaffen erforderliche Sachkunde nach § 7 WaffG, sondern die auf die Tätigkeit
als Standaufsicht erforderliche Sachkunde. Der Inhaber einer waffenrechtlichen
Erlaubnis erfüllt die ersten drei Voraussetzungen ohne weiteres. Die verantwortliche
Aufsichtsperson auf Schießstätten für Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt
Nr. 2 WaffG) soll die Sachkunde nach § 7 WaffG nachweisen.

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vor 3 Minuten schrieb HBM:

Sachkunde bezeichnet in diesem Zusammenhang nicht die für den Erwerb
von Schusswaffen erforderliche Sachkunde nach § 7 WaffG, sondern die auf die Tätigkeit
als Standaufsicht erforderliche Sachkunde. Der Inhaber einer waffenrechtlichen
Erlaubnis erfüllt die ersten drei Voraussetzungen ohne weiteres. Die verantwortliche
Aufsichtsperson
auf Schießstätten für Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt
Nr. 2 WaffG) soll die Sachkunde nach § 7 WaffG nachweisen.

 

???

Das beißt sich irgendwie.

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vor 1 Minute schrieb Sal-Peter:

 

???

Das beißt sich irgendwie.

Nicht, wenn man bedenkt, dass die erste Formulierung auch für Aufsichten auf z.B. Druckluftständen passt und dann noch mal "nachgeschoben" wird, dass man zusätzlich zur "Sachkunde für Standaufsichten" bei Aufsicht auf Schießstätten für Feuerwaffen die Sachkunde nach § 7 WaffG ("normale" Sachkunde) haben soll. Wohl gemerkt "soll", also eine Aufsicht braucht zwar eine "Sachkunde für Standaufsichten", aber selbst bei Tätigkeit auf Schießstätten für Feuerwaffen nicht unbedingt die "normale" Sachkunde, also z.B. keine eigenen Waffen. Jetzt verständlicher?

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Zurück zum Ausgangsthema: Eine Verpflichtung bei jedem einzelnen Schützen ohne WBK, Jagdschein bzw. WSK einen eigenen "Aufpasser" zusätzlich zur Aufsicht (auf dem Stand) mit dazu zu stellen sehe ich, zumindest lt. Waffengesetz nicht. Wenn der Betreiber bzw. die jeweilige Aufsicht das verlangt, dann ist darüber evtl. eine Verpflichtung dazu da, ansonsten mit der Aufsicht klären und dann, je nach Ausbildungsstand des / der Schützen entscheiden.

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vor einer Stunde schrieb HBM:

Zurück zum Ausgangsthema: Eine Verpflichtung bei jedem einzelnen Schützen ohne WBK, Jagdschein bzw. WSK einen eigenen "Aufpasser" zusätzlich zur Aufsicht (auf dem Stand) mit dazu zu stellen sehe ich, zumindest lt. Waffengesetz nicht.

Na dann ließ noch einmal nach. Es sind soviele Aufsichten einzuteilen, wie für einen sicheren Schießbetrieb erforderlich sind. Das ist hübscher Gummi, extrem dehnbar und im Zweifelsfall waren es zu wenige Aufsichten oder die Aufsicht hatte gleichzeitig zuviele Schützen zu beaufsichtigen.

 

Aber ich verstehe sowieso nicht, was der TS mit seiner Frage bezweckt. Wenn Aufsicht oder Betreiber sagen, wer keine Sachkunde hat schießt nicht ohne individuelle Aufsichtsperson, dann ist das eben so. Wem das nicht gefällt, der kann um Ablösung der Aufsicht bitten (wer sich als Aufsicht diesbezüglich Weisungen erteilen läßt, sollte sich beraten lassen), einen anderen Stand besuchen oder warten bis der Betreiber wechselt. Sollte es so sein, dass der TS als Aufsicht die individuelle Aufsicht für einen konkreten Schützen ohne Sachkunde wünscht aber der Betreiber ist dagegen, dann kann er dem Betreiber den Kram hinschmeißen (notfalls fristlos und aus wichtigem Grund).

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Nachlesen brauche ich nicht da

vor 2 Stunden schrieb HBM:

ansonsten mit der Aufsicht klären und dann, je nach Ausbildungsstand des / der Schützen entscheiden.

und

vor einer Stunde schrieb Bautz:

Es sind soviele Aufsichten einzuteilen, wie für einen sicheren Schießbetrieb erforderlich sind.

für mich ziemlich identisch klingen. Und eine "Vorschrift" für "bei jedem Schützen ohne WSK eine Aufsicht" sehe ich durch "so viele Aufsichten einteilen, wie für einen sicheren Schießbetrieb erforderlich sind" eben gerade nicht. Evtl. braucht es ja für einen besonders "tollpatschigen" Schützen sogar zwei Aufsichten. ;-)

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vor 7 Stunden schrieb Bautz:

In der Verordnung wird von der "erforderlichen Sachkunde" geschrieben. Ob eine "Waffensachkunde" die es ja auch in verschiedenen Ausprägungen gibt auch eine "erforderliche Sachkunde" im Sinne der Vorschriften zur Aufsichtsführung ist, ist gern und häufig ein Gegenstand der Diskussion. Erfreulicher Weise (im Sinne einer gewissen Rechtssiicherheit) dürfen anerkannte Schützenverbände ihre Qualifizierungsrichtlinien selbst festlegen..

 

Du meinst also, daß der VO-Geber es dem Standbetreiber überläßt, die nach § 10 AWaffV "erforderliche Sachkunde" inhaltlich nach gusto auszugestalten?

Das ist ganz sicher nicht so. Wäre es so, daß der VO-Geber dem Standbetreiber insgesamt überlassen will, wen er als "sachkundig" und für die Aufsicht ansehen will,  dann wäre nirgends von Sachkunde die Rede.

 

Richtig ist, daß dem Standbetreiber obliegt, wen er als Aufsicht einsetzt. Und daher kann er als zusätzliches Qualifikationskriterium das 1. Jur. Staatsexamen, die Büchsenmachermeisterprüfung oder einen Bachelor in Erziehungswissenschaften fordern. Um die Mindestanforderung der in der VO genannten Sachkunde kommt er aber nicht herum, auch nicht bei sich selbst als Aufsicht. Und in Ermangelung einer spezifischen Legaldefinition der "Sachkunde für Standaufsicht" bezieht sich dieser terminus auf § 7 WaffG. Was ja auch objektiv seinen Sinn hat, denn was will man von der Standaufsicht sinnvollerweise anderes an spezifischen Kenntnissen und Fertigkeitej fordern als, was üblicherweise derjenige, der selbständig mit dieser Materie zu tu hat, vorweisen muß - eben die für den auch schießenden Umgang mit Schußwaffen erforderliche Sachkunde? Und was muß (!) objektiv eine Standaufsicht anderes/mehr an Fach(!)wissen haben als dies? Da fällt mir nichts ein.

 

Wie gesagt und auch schon anderseitig hingewiesen hindert dies den Standbetreiber nicht, zusätzliche Anforderungen über die Sachkunde nach § 7 WaffG hinaus hinaus zu stellen. Und wenn der DSB aus rein eigennützigen Gründen seinen Landesverbänden und Vereinen höhe/zusätzliche (Schein)Anforderungen aufzwingt und die Vereine im üblichen blinden Vereinsgehoram mitmachen ... je nun. Friß oder stirb - bzw. stell Dich endlich auf die Hinterbeine und sch... dem Verband auf die Füße.

 

Interessant ist, daß die Standaufsicht nach der WaffVO keine WBK haben muß - Sachkunde genügt. Zum Schießen auf dem Stand braucht man ja auch keine WBK.

 

Und die Ausgangsfrage wurde bereits beantwortet: Gesetzlich benötigt der "Neuling" keine persönliche Aufsicht; es wäre also waffenrechtlich o.k., ihm dort die .22SpoPi mit Mun in die Hand zu drücken, die Aufsicht der Aufsicht zu überlassen und sich in die Kneipe zu hocken. 

Die Praxis ist variantenreicher und reicht vom Alleinlassen nach dem 4. oder 5. Termin ohne jede Aufsicht bis hin zur akribischen persönlichen Überwachung selbst nach bestandender Sachkundeprüfung und einem Jahr regelmäßigen Training. 

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vor 5 Stunden schrieb Bautz:

Nun der DSB ist ein anerkannter Verband. Er darf/durfte sich seine Qualifizierungsrichtlinie für Aufsichten - für seinen Bereich verbindlich - selber geben. Diese Richtlinie war auch Teil des Anerkennungsverfahrens und fand somit behördliche Zustimmung. Natürlich war der DSB ein wenig strenger als er hätte sein müssen und natürlich hat er sich eine Einnahmequelle erschlossen, weil er nun Lehrgänge zur Qualifizierung verkaufen darf und kann.

 

"Ein wenig" ist gut. Wieder mal typisch. Als ob das Gesetz nicht bereits streng genug wäre - nein, die Hosensch... des DSB müssen noch eins draufsetzen. Ich könnte es ja noch verstehen, wenn dies objektiv einen erheblichen Sicherheitsgewinn bringen würde. Dagegen ist die einzig objektiv wirklich sicherheitserhöhende Zusatzqualifikation einen Ausbildung im kampfmäßigen Schießen plus entsprechende Bewaffnung, damit die Aufsicht einen evtl. austickenden Schützen - dami muß man heutzutage ja offenbar jederzeit bei jedermann rechnen - sofort ausschalten kann.

 

Hingegen kann der DSB nicht festlegen, wer qualifiziert ist ohne Aufsicht zu schießen. Das hat der Verordnungsgeber schon für ihn übernommen. Im Rahmen seines Hausrechts kann der entsprechend Berechtigte natürlich einschränken.

 

Das ist jetzt unklar bis widersprüchlich. Richtiig ist, daß der Standbetreiber niemande ohne Sachkunde erlauben darf, als bestellte Aufsicht allein zu schießen. Andererseits darf er natürlich festlegen, daß über diese gesetzliche Anforderung hinaus die alleinschießende und sachkundige Aufsicht zusätzlich Augen im Hinterkopf oder einen Bachelor in Sinologie haben muß.

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vor 4 Stunden schrieb HBM:

Sachkunde bezeichnet in diesem Zusammenhang nicht die für den Erwerb von Schusswaffen erforderliche Sachkunde nach § 7 WaffG, sondern die auf die Tätigkeit als Standaufsicht erforderliche Sachkunde. 

 

Begründe dies bitte (und auch gleich, inwiefern sich die "Standaufsichtsachkunde" fachlich und objektiv von der "Waffensachkunde" nach § 7 WaffG unterscheide/unterscheiden muß).

 

Richtig ist:

Es gibt keine Legaldefinition von "Sachkunde für Standaufsicht", noch nicht einmal eine Formulierung im WaffG oder AWaffV, die darauf hindeuten könnte, daß es diese und damit unterschiedliche Arten von Sachkunde geben könnte. Im Gegenteil fabuliert die AWaffV nur wenige Nummern vorher über über die Sachkunde (§ 7 WaffG). Mangels gegenteiliger Hinweise/Indizien und gleicher Begrifflichkeiten bezieht sich daher auch die Sachkunde in § 10 AWaffV auf die Sachkunde in § 7 WaffG.

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vor 27 Minuten schrieb MarkF:

Begründe dies bitte (und auch gleich, inwiefern sich die "Standaufsichtsachkunde" fachlich und objektiv von der "Waffensachkunde" nach § 7 WaffG unterscheide/unterscheiden muß).

Es geht, bei meinen Beiträgen bzw. Antworten um die Definition bzw. Vorgabe des DSB.

 

Der DSB selbst definiert wie folgt:

---------------------------------------------------------------------------------------------------

Die „verantwortliche Aufsichtsperson“ als Standaufsicht muss
– volljährig,
– zuverlässig,
– persönlich geeignet und
– sachkundig
sein. Sachkunde bezeichnet in diesem Zusammenhang nicht die für den Erwerb
von Schusswaffen erforderliche Sachkunde nach § 7 WaffG, sondern die auf die Tätigkeit
als Standaufsicht erforderliche Sachkunde. Der Inhaber einer waffenrechtlichen
Erlaubnis erfüllt die ersten drei Voraussetzungen ohne weiteres. Die verantwortliche
Aufsichtsperson auf Schießstätten für Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt
Nr. 2 WaffG) soll die Sachkunde nach § 7 WaffG nachweisen.

---------------------------------------------------------------------------------------------------

 

Der DSB definiert sehr genau die Inhalte des DSB-Lehrgangs "verantwortliche Aufsichtsperson". Da in vielen Schießständen die ich kenne die "DSB-Regeln" vom Betreiber ausgehängt werden/wurden (keine Ahnung, evtl. gab es früher nur DSB oder die Ausdrucke wurden irgendwann verteilt oder nur der DSB liefert so eine Vorlage, oder ....) sind diese Regeln auch für Gastschützen, Gastvereine nicht unwichtig.

 

Zumindest geht die Diskussion auf die sich auch Deine letzten Beiträge bzw. Anmerkungen beziehen um diese Regelung / Vorgabe des DSB.

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vor 35 Minuten schrieb MarkF:

Mangels gegenteiliger Hinweise/Indizien und gleicher Begrifflichkeiten bezieht sich daher auch die Sachkunde in § 10 AWaffV auf die Sachkunde in § 7 WaffG.

Da der DSB das anders sieht gilt für alle im DSB bzw. in dessen Landesverbänden etwas anderes.

 

Daher wäre es evtl. sinnvoll wenn der Threadstarter noch kurz anmerken könnte um welches Schießen (welcher Verband bzw. welche Sportordnung, etc.) es sich bei der Frage handelt.

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vor 48 Minuten schrieb MarkF:

Richtiig ist, daß der Standbetreiber niemande ohne Sachkunde erlauben darf, als bestellte Aufsicht allein zu schießen.

Du schreibst so einen Stuss ...

Natürlich kann jemand ohne Waffensachkunde (Prüfung oder anderweitig anerkannte Ausbildung) allein am Stand schießen und der Standbetreiber kann es ihm auch erlauben.

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vor 4 Minuten schrieb Bautz:

Du schreibst so einen Stuss ...

Natürlich kann jemand ohne Waffensachkunde (Prüfung oder anderweitig anerkannte Ausbildung) allein am Stand schießen und der Standbetreiber kann es ihm auch erlauben.

Wenn ich mir

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§ 11 Aufsicht
(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen,
insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren
Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes
eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das
Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.
(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz
1 zu befolgen.
(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn
sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

so ganz unbedarft durchlese, dann kommt mir eher Deine obige Aussage eher unsinnig vor, zumindest wenn Du mit "am Stand schießen" das Schießen mit Feuerwaffen meinst, bei Druckluftwaffen müsste ich jetzt noch mal überlegen bzw. nachlesen.

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