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IGNORED

Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen


BEG

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vor 3 Stunden schrieb Bautz:

Wie spielt man das?

so:

 

DeNiro_Gun.jpg

 

Zitat

Was hat es mit dem WaffG zu tun?

 

Eigentlich nichts, aber nach den kruden Vorstellungen einiger Erlaubnisbehörden reicht es zur Aberkennung der Zuverlässig gem. § 5 WaffG.

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
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vor 11 Stunden schrieb cartridgemaster:

Eigentlich nichts, aber nach den kruden Vorstellungen einiger Erlaubnisbehörden reicht es zur Aberkennung der Zuverlässig gem. § 5 WaffG.

 

 

Seltsam.

Man könnte das Bild auch so interpretieren, dass "Robert de Niro junior" hier sein häusliches Trockentraining mit dem Sportrevolver absolviert.

Also vollkommen im Rahmen seines waffenrechtlichen Bedürfniszwecks agiert...

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Naja, er erschießt etwas später seinen Fernseher, das ist sicher nicht mehr vom Sportschützenbedürfnis gedeckt...

 

Da der Film in NY spielt, interessiert das aber keinen Nachbarn, anders als hier bei uns. Ich meine, auch schon zu Zeiten des Films sind die WaffG in NY so streng, daß er sich seine Kanonen illegal beschafft.

 

Davon aber ab ging es mir um sein Trockentraining vor dem Spiegel: "Redest Du mit mir ?"

 

Waffenrecht zerfällt ja so ein wenig inzwei Teile, einmal die Verstöße gegen, das wird mit Strafen zwischen Bußgeld und Freiheitsstrafe geahndet, und dann die ganzen Verwaltungsregeln, die die Bürokratie begründen und regeln, der sich der toitsche (private) WB unterwerfen muss, um eine WaffR-Erlaubnis zu kriegen, Eignung, Bedürfnis, Zuverlässigkeit, Sachkunde. Die beiden Wichtigsten sind Bedürfnis und Zuverlässigkeit, Das Bedürfnis ist dafür gedacht, den Kreis der Besitzer klein zu halten und dei Zuverlässigkeit dazu, unliebsame Besitzer wieder zu entfernen.

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vor 22 Minuten schrieb Tyr13:

Das Bedürfnis ist dafür gedacht, den Kreis der Besitzer klein zu halten und dei Zuverlässigkeit dazu, unliebsame Besitzer wieder zu entfernen.

 

Gut auf den Punkt gebracht.

 

Und die Spielregeln werden in beiden Bereichen langsam aber sicher verschärft....

Erinnert mich an die Szene aus "Star Wars", wo die Wände des Müllbunkers rücken und kontinuierlich den verbleibenden Raum einengen.

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vor einer Stunde schrieb Tyr13:

Das Bedürfnis ist dafür gedacht, den Kreis der Besitzer klein zu halten und dei Zuverlässigkeit dazu, unliebsame Besitzer wieder zu entfernen.

 

Keineswegs. Das Bedürfnis hat in gleicher Weise den Zweck, bei Wegfall des Bedürfnisses die Erlaubnis kassieren zu können, und die Zuverlässigkeit soll ebenso von vorneherein als unzuverlässig bewertete Gesellen am Erwerb einer Erlaubnis hindern.

Tatsächlich zielt, wenn man auf diese Unterscheidung Wert legt, das Bedürfnis primär auf die Zahl, die Zuverlässigkeit auf die Sicherheit, wobei natürlich beides auch Reflexwirkung besitzt: Je geringer die Zahl der Berechtigten ist, bei denen ein Bedürfnis anerkannt wird, destso geringer ist die sich aus den trotz Zuverlässigkeit bestehenden Restrisken ergebende Gefährdung, und je höher die Anforderungen an die Zuverlässigkeit destso geringer die Zahl der Berechtigten. Verschärft man die Bedürfnisanforderung etwa so weit, daß man im Schnitt wöchentlich Schießen/Trainieren muß, und fordert jährliche Nachweise, kann man die Zahl der Berechtigten im Nachhinein deutlich verringern.: Am Anfang ist die Begeisterung groß, nicht selten läßt sie im Laufe der Zeit deutlich nach.

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vor 3 Minuten schrieb MarkF:

Am Anfang ist die Begeisterung groß, nicht selten läßt sie im Laufe der Zeit deutlich nach.

Wohl wahr, besonders wenn der Karrieretrip einsetzt und die Zahl der freien Stunden immer weniger wird.

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vor 21 Stunden schrieb Tyr13:

Sowohl Uwewittenburg als auch Schiiter haben zu Recht darauf hingewiesen, daß dem Verwaltungs-Angestellten der Waffenbehörde ein ziemlich Scharfes Instrument an die Hand gegeben ist, weil er "nur" Tatsachen braucht, die "unsicheres" Verhalten vermuten lassen. Der boshafte (weil privatwaffenfeindliche) Staatsdiener braucht also nur Kenntnis von einer unsicheren Situation, um dem betroffenen WB persönlichen und materiellen Schaden zuzufügen. Es gilt also für den Umgang mit Waffen:

...

Es ist erlaubt, seine Waffen zu Hause herumzutragen. Dabei ist es egal, ob sie geladen sind. So spricht das (dte.) Gesetz. Wenn man damit angibt und andere Menschen konfrontiert, Dann kommt man in die Bereiche des öffentlichen Ärgernis, Bedrohung, Nötigung. UND wenn dann noch der oben erwähnte Sachbearbeiter Schwarz auf Weiß davon erfährt, dann kann er einem in Bezug auf die Waffen-Erlaubnisse zusätzlich Ärger machen.

....

Es ist aber unmöglich sich ein Verhalten zu definieren, bei dem man vor allen vorstellbaren Rechtskonsequenzen unter allen Umständen sicher ist. Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.

Aber sowohl MarkF als auch p22 haben völlig recht, wenn sie sagen: Taxi-Driver ist rechtlich OK. Es ist kein Verstoß gegen das WaffenGesetz oder verbundene Vorschriften. Es kann aus anderen Gründen relevant werden, Siehe besorgter Nachbar. Und wenn es dann noch der SB erfährt, ja, dann kann es blöd laufen. Das ist aber keine automatische Rechtsfolge. Sondern eben eine Verkettung unglücklicher Umstände.

 

Sorry, aber Du läufst in die gleiche Falle. Du vermengst Regelverstoß mit der bauchgefühlsmäßigen (und grds. nicht völlig unberechtigten) Befürchtung, die Obrigkeit würde trotz des Fehlens einer Regelverletzung eine solche behaupten bzw. eine Verhaltensregel - man darf zuhause nicht mit der (geladenen) Waffe herumlaufen - auch trotz des Fehlens entsprechender Gesetze oder gar im Widerspruch zur objektiv feststellbaren Rechtslage behaupten. Unter diese Befürchtung fällt gerade nicht, wenn das für sich betrachtete waffenrechtlich nicht zu beanstandende Verhalten einen anderen Straf-/OWitatbestand erfüllt - sei es Nötigung (starker Tobak, weil objektiv mißbilligt), sei es § 118 OWiG (kann auch eine für sich legale Handlung betreffen, die lediglich aufgrund der Emotionen/Hirnlosigkeit der Umgebung - auch des Nachbarn - zum Regelverstoß in Form des § 118 wird): Dann ist die Regelverletzung erfolgt, wird sanktioniert und wird/kann zum Verlust der Zuverlässigkeit führen. 

Die Rechtslage ist: Es ist nicht verboten und stellt keinen waffenrechtlichen und wenn es der Nachbar/die Öffentlichkeit nicht mitbekommt (Posieren im Garten, vor dem offenen Fenster) auch sonst keinen Regelverstoß dar.

Der Rat ist gleichwohl aufgrund der nicht unbegründeten Befürchtung, daß die Obrigkeit dennoch daraus einen Strick drehen will: Wenn man es tut sollte man es auch jenseits des § 118 OWiG nicht öffentlich kundtun/werden lassen.

Zu Vorbeugemaßnahmen kann auch zählen, daß man etwa der zuständigen Polizeidienststelle mitteilt, daß man Sammler/Sportschütze ist, gelegentlich seine Schätze auspackt, streichelt, vorführt, bewundert (dafür ist eine Sammlung ja auch da) oder reinigt und daher allzu neugierige Nachbarn evtl. einen falschen Eindruck erlangen könnten. Damit kann man vermeiden, daß entsprechende Meldungen zu Einsätzen führen, die wiederum zu Bejahen des § 118 OWiG führen können.

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Der 110 Anruf [emoji390] geht aber nicht bei der zuständigen Polizei ein sondern zentral.

gesendet vom Smartphone


P.S.:

Auf dem Lande ev. möglich.

In einer Millionenstadt wie Berlin mit 6 Direktionen und je 5 - 6 dazugehörigen Abschnitten?

Ich könnte mir vorstellen dass bei einem derartigen Anruf dieser hier sofort an ein streifefahrendes SEK Team durchgeleitet wird.(muß aber nicht)

 

Bearbeitet von uwewittenburg
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@MarkF: Ich frage gerne nochmal: Wenn ich meine Glock geladen im Holster mit mir trage und auf meinem Grundstück ans Hoftor laufe um die Post zu holen...Erlaubt und folgenlos, oder kann mir daraus ein Strick gedreht werden weil ich mit geladener Waffe auf meinem Grundstück "hantiert" habe und eventuell Passanten vermeidbar in Gefahr gebracht habe ?

 

Es gab hier ja schonmal einen anderen Thread zum Thema Gesetze bei dem ich auch auf deinen Text geantwortet hatte. Menschliches Zusammenleben ist kompliziert, da braucht es auch komplexe Regeln und Spezialisten für die Regeln...Es darf aber eigentlich nie passieren, dass der Anwender ohne tiefe Spezialkenntnisse nichtmehr weiß was richtig und falsch ist...

Also auch wenn das WaffG kein Verbot des geladenen "rumtragens" her gibt, heißt dies noch lange nicht das eben genau dieses handeln über Umwege doch zu Konsequenzen führen kann weil man irgendwie irgendwen "gefährdet" und das wem anderes nicht passt.

 

Ich bin halt nur Elektro-Ing...Ich stell mir aber manchmal vor was los wäre, wenn ich Geräte/Anlagen planen/bauen würde die für den Laienanwender gedacht sind, dieser aber ohne tiefe Elektrotechnikenntnisse nicht wissen könnte wie er damit umgehen kann/muss um nicht verletzt zu werden...

 

 

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vor 18 Minuten schrieb keks:

@MarkF: Ich frage gerne nochmal: Wenn ich meine Glock geladen im Holster mit mir trage und auf meinem Grundstück ans Hoftor laufe um die Post zu holen...Erlaubt und folgenlos, oder kann mir daraus ein Strick gedreht werden weil ich mit geladener Waffe auf meinem Grundstück "hantiert" habe und eventuell Passanten vermeidbar in Gefahr gebracht habe ?

Auf diese Frage wird es keine rechtsverbindliche Antwort geben können.

 

Meinen Postboten würde es nicht stören, aber bei seiner Urlaubsvertretung?

Ich frage mich allerdings aus welchem Grunde ich jemand mit sichtbar geholsterter Waffe öffnen sollte?

 

Stelle die Frage doch deiner Waffenbehörde und lass dir die Antwort schriftlich geben.

Bin mir aber schon sicher welche Antwort du bekommst.

Jede Wette dass sie dies nicht bejahen wird.

 

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vor 52 Minuten schrieb MarkF:

... der zuständigen Polizeidienststelle mitteilt, daß man Sammler/Sportschütze ist ...

Halte ich für überflüssig, denn spätestens bei der Personenabfrage über das Melderegister erhält die Polizei automatisch die Information über den legalen Waffenbesitz.

"W"

Das ist etwa so wie ein sechszackiger gelber Stern auf der Jacke.

 

CM

 

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vor 29 Minuten schrieb keks:

Also auch wenn das WaffG kein Verbot des geladenen "rumtragens" her gibt, heißt dies noch lange nicht das eben genau dieses handeln über Umwege doch zu Konsequenzen führen kann weil man irgendwie irgendwen "gefährdet" und das wem anderes nicht passt.

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird dich kein Richter zu einer Strafe verdonnern, aber der erfolgte Einsatz ist doch schon Strafe genug.

vor 29 Minuten schrieb keks:

Ich bin halt nur Elektro-Ing...Ich stell mir aber manchmal vor was los wäre, wenn ich Geräte/Anlagen planen/bauen würde die für den Laienanwender gedacht sind, dieser aber ohne tiefe Elektrotechnikenntnisse nicht wissen könnte wie er damit umgehen kann/muss um nicht verletzt zu werden...

Darum sag ich ja eigentlich immer: "Schuster bleib bei denen Leisten"!

 

Mach auf deinem Grundstück doch alles so dass sich niemand daran stört.

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vor 1 Minute schrieb cartridgemaster:

Halte ich für überflüssig, denn spätestens bei der Personenabfrage über das Melderegister erhält die Polizei automatisch die Information über den legalen Waffenbesitz.

"W"

Das ist etwa so wie ein sechszackiger gelber Stern auf der Jacke.

 

CM

 

Das trifft auf Berlin eben nicht zu, das habe ich aber schon öfter beschrieben.

Das Melderecht wird eben genau so unterschiedlich angewendet wie das Waffenrecht.

 

Übrigens, wenn sich jemand bedroht fühlt macht es doch keinen Unterschied ob vom LWB oder IWB.

Die Maschinerie rollt erst einmal an, geprüft wird ev. später.

 

 

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Am 31.8.2016 um 07:44 schrieb uwewittenburg:

 

 

Gab es nicht mal den Fall wo ein Jäger mit der geladenen Waffe von seinem Ansitz stieg und sich selbst verletzte?

Hier wurde auch das Verhalten mit der geladenen Waffe gerügt, obwohl er in seinem Fall die Waffe eigentlich geladen führen durfte.

 

Nur dass da eine Vorschrift (VSG) auf Basis des Sozialgesetzbuchs dieses Verhalten als unzulässig beschreibt. 

Beim Besteigen oder Verlassen von Hochsitzen darf sich keine Patrone im Patronenlager befinden.

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vor 7 Minuten schrieb Hephaistos:

Nur dass da eine Vorschrift (VSG) auf Basis des Sozialgesetzbuchs ...

Komisch nur, dass die BG nicht leistungspflichtig ist wenn ich runterfalle, weil nicht versichert. Trotzdem sollen die von ihr erlassenen Bestimmungen gelten.

Beim Sporttauchen muss sich auch niemand nach den Bestimmungen der Berufstaucherei richten, das wäre auch ein ziemlicher Unfug. Komischerweise haben die Jäger bzw. ihr Verband den Quatsch immer hingenommen.

Bearbeitet von erstezw
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Ein Verstoß gegen diese als "allgemeine Sicherheitsbestimmungen" bezeichneten Punkte, könnte man eben als nicht sorgfältig, nicht vorsichtig werten.

Dafür braucht es keinen Gesetzesverstoß. Auch die geladene Aufbewahrung war (siehe Urteil) nicht rechtswidrig). Es war eben solch ein Verstoß gegen "grundlegende Sicherheitsbestimmungen".

Und genau das kann einem passieren. Steht eigentlich alles in §5WaffG.

Zitat

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a ) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

b ) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

Die konkreten Sachen sind alle in Abschnitt4 des WaffG aufgeführt. Das hat seinen Grund. Hier gibt es einen weiten Spielraum. Ich kennen kein einziges Urteil, dass nicht davon ausgeht, dass es daheim keine "Betriebsgefahr" gibt, da entsprechende Vorrichtungen nicht vorhanden sind.

Im Grunde wird immer das Risikopotenzial angeführt.

Zitat

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden, zumal wenn dies problemlos möglich ist.

Dieser Tenor ist bei allen Urteilen diesbezügliche immer wieder zu finden. Egal in welchem Zusammenhang.

Die Urteile sind allesamt auf WO diskutiert worden.

 

Einen konkreten Gesetzesverstoß braucht es nicht. Brauchte es nicht bei der rechtmäßigen Aufbewahrung der geladenen Waffe im 0/1 Tresor, brauchte es nicht beim Schuss unter Alkoholeinfluss, mit dem geladenen Revolver im Haus im Revier, brauchte es nicht beim unbescholtenen Bandido ohne Tatsachen welche...usw.

 

Oderandersherum betrachtet: Auf dem Schießstand ist es notwendig die Waffe zu laden, um zu schießen. Auf der Jagd ist es notwendig die Waffe zu laden. Beim Dienstwaffenträger erachtet man es als notwendig die Waffe zu laden.

Betrachtet man es daheim (bei fehlen jedweder Sicherheitseinrichtungen und in bewohntem Umfeld) auch als notwendig die Waffe zu laden? Stichwort Risikopotenzial/Betriebsgefahr, waffenrechtliches Gebot der Risikominimierung.

Dazu direkt noch einmal oben über den Wortlaut in §5 2a u. b nachdenken. Er beruht auf einer Prognose, nicht auf einem konkreten Verstoß.

Zitat

Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit vorzunehmende Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 12. Oktober 1998 - BVerwG 1 B 245.97 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83 S. 51 f. m.w.N.)

 

So wird die ganze Geschichte abgewickelt. Es ist eigentlich nicht schwer zu verstehen.

Bearbeitet von Gast
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vor 2 Stunden schrieb uwewittenburg:

Mach auf deinem Grundstück doch alles so dass sich niemand daran stört.

 

Eben.

Auch solltest du, wenn du denn auf eigenem Grdst. die Pistole mitführen willst, daran den signalfarbigen, DIN A 3 großen Anhänger mit der Aufschrift "Pistole! Erlaubnispflichtig! Geladen!" weglassen.

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...und damit sind wir dann wieder bei der Praxis.

 

Low Profile ist immer das oberste Gebot. Was haben wir uns hier schon über Leute echauffiert, welche Urteile nur wegen ihrer Angeberei provozierten.

Der Familienstreit ist aber auch icht zu unterschätzen ;)

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Wir haben halt immer wieder Untergebene aus der Judikative welche Legislative spielen und welche aus der Exekutive welche Judikative spielen. Und niemand stoppt diese Verstöße gegen die Gewaltenteilung. Und so lange geht man (ich) denen halt möglichst aus dem Weg. Ist vielleicht feige. Und: Is zwar S******e is aber so.

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