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IGNORED

WBK trotz Besuch beim Psychologen?


Gast

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Hallo,

neulich hatten wir eine interessante Diskussion am Stammtisch. Ein Vereinskamerad möchte jetzt gerne seine WBK beantragen. Da gibt es nur ein kleines Problem. Er war vor etwa einem Jahr zu einem Therapiegespräch beim Psychologen. Diagnostiziert wurde eine generalisierte Angststörung. Allerdings hat er die Behandlung komplett selbst bezahlt, es ging nicht über die Krankenkasse.

Nun hat er Angst, dass ihm diese Behandlung evtl. bei der Beantragung der WBK zum Verhängnis werden könnte. Ich halte diese Angst für unberechtigt, da erstens die Behandlung ja der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt und nicht mal offiziell registriert wurde und - zumindest soweit ich mich erinnern kann - bei der Beantragung dieses Kriterium keine Rolle spielt, solange keine damit verbundenen Straftaten aktenkundig geworden sind. Andere waren da anderer Auffassung und meinten, dass seine Befürchtungen berechtigt sind und er sich zumindest einem psychologischen Test unterziehen müsse.

Kann jemand was zum Sachverhalt sagen?

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Bei Beantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist eine Selbstauskunft u.a. über geistige oder körperliche Mängel zu erteilen. Werden hier wider besseren Wissen falsche Angaben gemacht -also z.B. eine bekannte (Angst-)Störung verschwiegen- liegt eine vorsätzliche Täuschung vor und eine erteilte WBK wäre damit jederzeit widerrufbar.

 

Also: wer sich als angehender LWB schon im Vorfeld so wenig im Griff hat, sollte sich lieber rechtzeitig ein anderes Hobby suchen. Die wohlmeinenden Kameraden aus dem Schützenverein werden ihn dabei hoffentlich gerne unterstützen.

 

Abs4 

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vor einer Stunde schrieb starfish:

Diagnostiziert wurde eine generalisierte Angststörung.

Also grundsätzlich kann so etwas Zweifel an der persönlichen Eignung begründen, muss es aber nicht. Das hängt aber von verschiedenen Faktoren ab, z.B. ob die Erkrankung noch besteht, wie ausgeprägt sie ggf. ist, ob sie erfolgreich behandelt wird usw. Das lässt sich aber mit dem bisschen an Sachverhalt, den Du da mitteilst, nicht beurteilen. Von daher kann man auch nicht sagen, wie die Behörde reagieren würde, wenn sie Kenntnis davon erhält. Ob Dein Vereinskamerad das bei Antragstellung angibt oder nicht, muss er wohl selber entscheiden. Sinnvoll wäre aus meiner Sicht schon, vor Antragstellung mit der Behörde zu sprechen, ob sie dazu etwas von einem Arzt sehen will und wenn ja, was. Verschweigen und in der ständigen Angst zu leben, dass es nicht doch irgendwann rauskommt, ist wohl für jemanden mit einer generalisierten Angststörung möglicherweise nicht der optimalste Weg.

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Ihr wieder ... :rolleyes:

 

Eine Störung ist keine Erkrankung.

Eine Schizophrenie ist eine (psychatrische Erkankung) aber eine Angststörung (link bitte lesen und verstehen)  ist wie gesagt eine Störung.

Gibt n haufen Gestörte auf der Welt - leider geht nicht jeder zum Psychofuzzi (Psychologen) um zu erfahren was ist normal was nicht oder in die Klapse wobei letzteres eigendl. nicht der passende Ort wäre.

Ganz viele Menschen haben irgend eine Art von Störung.

Ganz simpel erklärt wäre das eine (Schizo) n Defekt an der Hardware und das andere n entstandener Programmierfehler (AS).

Das eine wird mit Medizin behandelt und das andere mit (therapeutischem) Gespräch wo das enstanden falschprogrammierte

aufgedrösel und bereinigt wird und man quasi nach einer Ursache kuckt , idR sind es "Erlebnisse" wie Trauma, Tod von nahen Angehörigen, Trennung etc

manche Dinge steckt der eine hald besser weg und der Andere hat dann zb ne Angststörung an der Backe.

Wenn der Knopf wieder gelöst ist oder die Pipeline geradegebogen ist idR soweit eigentlich alles wieder in Lot.

 

Der Flohbändiger hat das eigendlich schon ganz gut zusammengefasst im Bezug auf die WBK und dem damit Verbundenen.

 

Generell und das gilt für viele Bereiche sollte man darauf achten das nicht unnötigerweise seine Mitmenschen stigmatisiert.

 

Aber wenn der nun so prima Berater an der Seite hat - wer weiss ggf hat er dann bald ne WBK-Angststörung SB-Angststörung oder ne Schützenkamerad-Angststörung :D 

Bearbeitet von 2011-Jack
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vor 7 Stunden schrieb starfish:

Diagnostiziert wurde eine generalisierte Angststörung [...]

Nun hat er Angst, dass [...]

 

 

SCNR ugly.gif

Bearbeitet von Gast
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vor 8 Stunden schrieb Absehen4:

Bei Beantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist eine Selbstauskunft u.a. über geistige oder körperliche Mängel zu erteilen. ...

 

Könnt ihr noch was anderes als belehren ? Das zB hat bei uns noch nie einer gefragt und Auskünfte einholen geht nicht, weil Schweigepflicht, auch wüssten die gar nicht wo sie fragen sollten... 

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vor 5 Stunden schrieb BigMamma:

 

Könnt ihr noch was anderes als belehren ? Das zB hat bei uns noch nie einer gefragt und Auskünfte einholen geht nicht, weil Schweigepflicht, auch wüssten die gar nicht wo sie fragen sollten... 

Was bei euch vielleicht (noch) nicht abgefragt wurde, ist ansonsten flächendeckend Formularstandard.

 

Hier ein paar Beispiele:

 

http://www.scdianaberlin.de/TEXTE/Dokumente/Antrag WBK.pdf

http://www.stadt-walsrode.de/media/custom/352_68_1.PDF?1400147151

http://www.aschaffenburg.de/upl_files/f/fe/32_ANTRAG_Waffenerlaubnis_allgemein2.pdf

https://www.rlp-buergerservice.de/bis/kvmyk_bis/ressource.do?id=16749&_type=file

http://www.landkreis-passau.de/dox/d62a8e37-b520-4129-a733-fb605d3d0003/S41_025_WaffG_Antrag_a_Erteilung_e_Erlaubnis_releasexpro.pdf.aspx

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Abs4

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Wenns im Antrag abgefragt wird, ehrlich angeben. Wenn dann abschlägig beschieden wird, kann man immer noch auf den Rechtsweg gehen. Wenn man bereits bei Antragstellung lügt, sieht das eher mau aus...Und wegen einer Angsstörung würde ich mir eher wenig Gedanken machen, da wird der Betroffene ja eher von (über-)vorsichtigem Verhalten geprägt sein. Bedenken hätte ich, wenn der Kumpel Aggressionen nicht in den Griff bekommt, oder Narkoleptiker ist o.ä.

 

Wenn nicht gefragt wird, gehts niemanden etwas an. Die Ärzte der Umgebung werden bei Antragstellung nicht befragt, und dürften dann auch keine Auskunft geben.

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Ähm.......

 

Anscheinend scheint hier noch immer keine Klarheit bezüglich der Begrifflichkeiten zu bestehen, obwohl es Mausebär doch mal so schön erklärt hat. Daher in meiner eigenen Art noch einmal:

 

Psychiater: Arzt, hat Medizin studiert und eine Facharztausbildung gemacht

Psychologe: Hat Psychologie studiert

Psychoanalytiker: Psychiater mit Zusatzausbildung

Psychotherapeut: Hat 60€ für die Anmeldung eines Gewerbes gezahlt

 

War also der "Bekannte eines Bekannten" beim Psychologen oder beim Psychiater?

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vor einer Stunde schrieb Harry Callahan:

Ähm.......

 

Psychotherapeut: Hat 60€ für die Anmeldung eines Gewerbes gezahlt

 

War also der "Bekannte eines Bekannten" beim Psychologen oder beim Psychiater?

 

Ja ähm Harry :

 

Psychotherapeut

Dazu bedarf es ein Medizin oder Psychologiestudium.

 

Was leitest du davon ab ob der nun beim Psychologen oder Psychiater war ?

Bearbeitet von 2011-Jack
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Gerade eben schrieb Nakota:

 

ausser man entbindet den Arzt von seiner Schweigepflicht z.B. weil es auf dem Antragsformular gefordert wird. Klageweg dagegen mag Möglich sein.

 

Tlw. wird im Antrag auch eine Zustimmung zur Abfrage beim Gesundheitsamt gefordert.

 

Es bleibt aber immer noch das "Lubitz"-Problem, gegen das IMHO nur eine angemessene soziale Kontrolle hilft.

 

Abs4

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vor 7 Minuten schrieb 2011-Jack:

 

Was leitest du davon ab ob der nun beim Psychologen oder Psychiater war ?

 

Ist zwar eine juristische Spitzfindigkeit, aber:

 

Nehmen wir mal an, der WBK-Interessent war beim Psychologen bzgl. seiner Angststörung und macht auf dem WBK-Antrag keine Angabe. Nach eine Jahr macht irgendein Denunziant eine Anzeige auf dem Amt und unser nun WBK-Inhaber bekommt eine kritische Anfrage, warum er denn eine falsche (bzw. keine) Angabe auf seinem Antrag gemacht hat. 

 

Dann würde ich als Jurist (Disclaimer: Der ich nicht bin...) argumentieren, dass die Beantwortung der Frage, ob bei ihm eine Erkrankung vorliegt, die gegen eine Ausübung des Schießsportes spricht, unabdingbar von der Existenz einer Diagnose abhängt. Das Stellen einer Diagnose ist aber ein ärztliches Privileg. Sollte er also "nur" beim Psychologen gewesen sein, kann er im juristischen Sinne keine Diagnose haben und somit eine solche auch nicht angeben. Somit wäre das Freilassen des Feldes völlig legitim. 

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vor 16 Stunden schrieb Absehen4:

Bei Beantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist eine Selbstauskunft u.a. über geistige oder körperliche Mängel zu erteilen. Werden hier wider besseren Wissen falsche Angaben gemacht -also z.B. eine bekannte (Angst-)Störung verschwiegen- liegt eine vorsätzliche Täuschung vor und eine erteilte WBK wäre damit jederzeit widerrufbar.

 

Also: wer sich als angehender LWB schon im Vorfeld so wenig im Griff hat, sollte sich lieber rechtzeitig ein anderes Hobby suchen. Die wohlmeinenden Kameraden aus dem Schützenverein werden ihn dabei hoffentlich gerne unterstützen.

 

Abs4 

 

Sorry, aber der letze Absatz ist doch wohl überaus arrogant...

 

Da draußen rennen Millionen Menschen rum, die vielleicht wirklich besser mal bei einem Therapeuten vorbeischauen sollten weil sie "Störungen" die Sie haben selbst nicht erkennen oder nicht wahrhaben wollen...

Bei der weiten Fassung von "Störung" findet der gute Therapeut wahrscheinlich bei fast jedem was...

 

Eine Spinnenphobie oder Höhenangst zählen auch zu den Angststörungen...Und du meinst jetzt (weil du dich natürlich immer "im Griff" hast) dass sojemand keine WBK haben sollte ?!

 

 

Bearbeitet von keks
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vor 5 Minuten schrieb Harry Callahan:

 

Ist zwar eine juristische Spitzfindigkeit, aber:

 

Nehmen wir mal an, der WBK-Interessent war beim Psychologen bzgl. seiner Angststörung und macht auf dem WBK-Antrag keine Angabe. Nach eine Jahr macht irgendein Denunziant eine Anzeige auf dem Amt und unser nun WBK-Inhaber bekommt eine kritische Anfrage, warum er denn eine falsche (bzw. keine) Angabe auf seinem Antrag gemacht hat. 

 

 

 

Falsche Angaben: s.o.; Angaben weglassen: Weil es die Behörde einfach nichts angeht, was ich in der Vergangenheit an Erkrankungen (oder Verdacht auf irgendetwas) hatte, solange es objektiv nichts mit dem Waffenerwerb bzw. den draus resultierenden Gefahren und Sorgfaltspflichten zu tun hat. Genauso unzulässig halte ich eine generelle Befreiung der SchweigePFLICHT der Ärzte als Voraussetzung zur Erlangung einer WBK. Wenn man aktuelle Urteile zum Thema Datenschutz anschaut, sind Gerichte da derzeit wohl recht sensibel und PRO Bürger.

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vor 2 Minuten schrieb schopy:

Angaben weglassen: Weil es die Behörde einfach nichts angeht, was ich in der Vergangenheit an Erkrankungen (oder Verdacht auf irgendetwas) hatte, solange es objektiv nichts mit dem Waffenerwerb bzw. den draus resultierenden Gefahren und Sorgfaltspflichten zu tun hat.

Wer entscheidet denn, was objektiv nichts mit dem Waffenerwerb bzw. den draus resultierenden Gefahren und Sorgfaltspflichten zu tun hat? Du oder Deine Behörde?

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Erstmal der gesunde Menschenverstand (vor Allem meiner beim Ausfüllen des Fragebogens, denn um meine Daten geht es), im Notfall abschließend Gerichte.

 

Wenn ich natürlich zu überzogene Ansprüche an den Schutz meiner Daten stelle (weglassen von mir bekannten Aggros, Suchtverhalten oder zeitweisen Problemen mit Anzahl oder gefährlicher Ausprägung meiner Persönlichkeit), kann ich natürlich auch auf die Nase fallen...

 

Aber wer z.B. Angst vor Spinnen oder engen Räumen hat, vor einem Burn-Out steht oder im Leben einfach zu oft Regenwolken sieht, der kann wohl kaum dafür belangt werden, wenn er solche Störungen nicht angibt. Denke ich zumindest.

 

 

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