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IGNORED

Vorübergehende sichere Verwahrung ?!


keks

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​Hallo zusammen,

habe eine Frage, bei der ich etwas unsicher bin wie ich hier vorgehen könnte. Vielleicht hatte jemand schonmal was ähnliches und weiß da Bescheid.

Ein Nachbar meiner Eltern, der mich schon in jungen Jahren ab und an mal mit zum Schützenverein zum LG-Schießen mitgenommen hat, von dem ich immer die alten DWJ-Ausgaben bekam weil mich Waffentechnik schon immer interessierte und dessen Waffen ich ab und an mal ansehen konnte brachte mich so auch indirekt zum Schützensport.

Nun habe ich nach einigen Jahren "Pause" meine eigene grüne WBK mit 1 GK Kurzwaffe und 1 LW, aber wie das Leben so läuft kommt neues dazu und altes geht...Der Nachbar ist mittlerweile in sehr schlechtem Gesundheitszustand, kommt ins Heim, verkauft Haus etc., will und kann auch nichtmehr mit den Waffen umgehen. Dies könnte jetzt auch ganz schnell zum Erbfall werden für seine Lebensgefährtin die ja garnichts mit den Waffen am Hut hat.

Ich würde hier dann gerne noch die ebenfalls schon Ältere Dame unterstützen, jenachdem was an Waffen da ist eventuell auch welche davon übernehmen.

Soweit ich das nun richtig verstehe, kann ich ja im Fall der Fälle ohne weiteres Waffen zur vorübergehenden sicheren Verwahrung insoweit es meine sicheren Lagermöglichkeiten zulassen übernehmen und Lagern.. Vorübergehend ist aber laut Aussagen mancher eben nur der Monat der im Gesetz einen Absatz drüber steht oder anderswo habe ich schon von länger gelesen...

Ich brauche für die Waffen die ich dann lagere aber kein Bedürfnis in der Form, dass ich eine Waffe gleichen Kalibers selbst auf der WBK habe, sondern die WBK an sich reicht, richtig ?

Es heißt aber so schön, ich brauche keine Erlaubnis, wenn ich als WBK Inhaber die Waffe von einem Berechtigten vorübergehend zur Verwahrung erwebe.

Was passiert aber wenn der Nachbar stirbt ? Die Waffen werden "vererbt", der Erbe hat ja erstmal ohne Erben WBK keine Berechtigung...Dürfen die dann noch bei mir stehen ? Auch die Munition dazu ?

Man kann natürlich mit dem Sachbearbeiter reden, ob hier zB eine Ausnahme von der 2/6 Regelung möglich ist und ich einen gewissen Teil direkt nehmen kann...Solange der Nachbar noch lebt und einfach nur verkaufen will könnte ich ja die Dinger verwahren und dann in 6 Monatsfrist übernehmen.

Im Fall des Todes wüsste ich nun nicht wie man das Handhaben kann ?

Beste Grüße

Kai

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die "sichere verwahrung" ist, wie fyodor schon geschrieben hat, nicht an einen festen zeitraum gebunden - ist aber auch nicht als dauereinrichtung geplant.

wenn dein bekannter nicht mehr schießen gehen kann und oder will und auch keine INTERESSIERTEN möglichen erben da sind, dann macht es eigentlich nur sinn, den bestand geregelt, aber auch zeitlich geplant einem verkauf - einer vernünftigen verwertung - zuzuführen - auch evtl. an dich.....

wenn DU schieß - sportlich aktiv bist, sollte dein bedürfnis für die entsprechenden waffen ( geeignetheit vorausgesetzt ) ja auch kein problem sein, oder ?

ich würde mich nicht darauf verlassen, dass sich dein zuständiger sachbearbeiter darauf einlässt von der 2/6 regelung abzweichen - lieber frühzeitig das vorhaben starten..... besser als dann später in zeitliche probleme mit erben - wbk ~ evtl. blockierungsvorgaben für erben ~ erwerbstreckungsgebot ~ usw zu kommen.

see you on stage

handgunner

Bearbeitet von Handgunner
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Ja, im Prinzip sollte mein Bedürfnis für die Waffen kein Problem sein, das Erwerbsstreckungsgebot aber auf jeden Fall...Meine nächsten 2 darf ich sowieso erst im September kaufen, die nächsten dann erst im März...Sollte ich also 3 Waffen von ihm übernehmen wollen, sprechen wir bei unserem Waffengesetz natürlich wieder von ~1 Jahr Zeit bis das dann alles machbar ist...

In der Zwischenzeit wird das Haus verkauft werden müssen, die Lebensgefährtin muss sich mit den Waffen rumschlagen weil die im Heim sicher keinen Schrank im Zimmer wollen...

Deswegen die Frage ob es denkbar ist die sichere Verwahrung bei mir durchzuführen bis ich die Waffen dann offiziell übernehmen darf, alles für den Fall, dass zwischenzeitlich nicht der Erbfall eintritt der es schwieriger macht.

Das mit der Beschränkung auf einen Monat habe ich nur hier: https://forum.wildundhund.de/showthread.php?75492-Erbwaffen-in-den-Waffenschrank gelesen, von User carcano der schreibt: "Und die private sichere Verwahrung nach § 12 Abs. 1 Nr 1 b) ist ohnehin auf maximal einen Monat begrenzt, verlängernde Kettenlagerungen sind unstatthaft."

Das hatte mich ein wenig verunsichert, da ich auch dachte genau dies sei nicht beschränkt, weiß aber das carcano sich da eigentlich gut auskennen sollte...

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Man muss seine eigenen Waffen nicht bei sich zu Hause lagern. Für den Moment könnte der Nachbar seine bei dir Lagern. Falls du dann Waffen auf dein sportliches Bedürfnis erwerben willst greift 2/6 natürlich Zum veräußern der Waffen in so einem Fall hat uns mal ein Amt hier 6 Monate Zeit gegeben. Die Waffen waren solange bei meinem Bruder unter Verschluss.

Andere Möglichkeit wäre, sprich mit deinem Nachbarn, so lange das noch geht. Schau dir seinen Bestand an und das was du übernehmen willst soll er DIR Vererben. Dann ist die 2/6er Regel aussen vor. Sollte aber schriftlich fixiert sein, glaube nicht das das Amt den Spruch : " Er hat gesagt ich soll die Erben " akzeptiert. Als "Dank " für das Erbe kannst du der Witwe ja was in die Trauerkarte legen...................sprich das einfach mit deinem Nachbarn ab......

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Das mit dem vererben hatte ich auch schon überlegt, das sollte man wirklich auch als Option in Betracht ziehen...

Ohne 2/6 könnte es sonst in diesem Fall so einfach sein...

Will die Witwe natürlich auch nicht um den Verkaufsertrag bringen bei den Sachen die ich übernehmen könnte...Habe jetzt aber schon oft gehört, dass in sone Fällen die Waffen sehr günstig fast geschenkt an Händler oder sonstwohin gingen, weil der Erbe damit nichts anfangen konnte und wollte...

Wäre Schade drum...

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Das mit der Beschränkung auf einen Monat habe ich nur hier: https://forum.wildundhund.de/showthread.php?75492-Erbwaffen-in-den-Waffenschrank gelesen, von User carcano der schreibt: "Und die private sichere Verwahrung nach § 12 Abs. 1 Nr 1 b) ist ohnehin auf maximal einen Monat begrenzt, verlängernde Kettenlagerungen sind unstatthaft."

...

in dem Fall darfst Du wohl davon ausgehen, dass sich carcano vertipp hat und eigentlich §12 Abs.1 Nr.1a) meinte. Nr.1b) kennt keine Monatsfrist!

oder ihm einfach ein Teil seines Gedankenganges, auf dem Weg in die Finger, verloren gegangen ist, so dass es mißverständlich wurde.

manchmal hilft es da die ORIGINALquellen/-literatur, sprich WaffG!, zu lesen, statt in irgendwelchen Foren Tippfehlern aufzusitzen (oder auch unglücklich verkürzten Zusammenfassungen). wenn man sich dann noch von der WaffVwV erläutern läßt, was das WaffG meint.....HEUREKA!!!!

Du vereinbarst mit Deinem Nachbarn, dass die Waffen vorübergehend, also bis zu Deinem endgültigen Erwerb, bei Dir verewahrt werden. Ende der Verewahrung absehbar. 3 Waffen, +6 Monate, also 1,5 Jahre.

Bearbeitet von alzi
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§12 Abs.1 Nr.1a) handelt allerdings von "dem vorübergehenden Erwerb für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit", also fällt für mich darunter Ausleihen an einen Sportschützen dass er damit schießen kann zB.

Dies hat die Monatsfrist im Gesetz...

In dem WuH Thread ging es explizit nur um die Lagerung bzw. sichere Verwahrung und hierauf bezog sich auch carcano...Aber egal jetzt.

Die original Quellen kenne ich also durchaus, ebenso die WaffVwV und hätte nirgendwo die Monatsfrist gesehen...War mir dennoch etwas unsicher aufgrund des Beitrags und dachte das Forum wäre genau dafür da um zu fragen ob jemand schonmal was ähnliches hatte und vielleicht noch bessere Ideen hat..Soll ja noch hellere Lichter geben als man selbst...

Deswegen aber auch direkt nochmal einen nachgelegt: Laut §12 Abs.1 Nr.1a) ist die Freistellung nur auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt. Hier ist also schon gemeint, dass ein Bedürfnis für genau diese Waffenart und Kaliber vorliegen muss, sprich bei einer Waffe die auf grün gehört also ein Voreintrag ?

Bearbeitet von keks
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ja, und eben drum kanns dann gelegentlich (in einem Forum) auch mal mißverständlich werden. zu viele Gedanken im Kopf und zu wenig Zeit die alle ( über die Finger ) wieder los zu werden.

Nr.1 a) ist für Dich nicht vorteilhaft, da Monatsfrist und keine Möglichkeit der Verlängerung/Erneuerung.

Nr.1 b) ist gut für Dich und Deinen Nachbarn.

evtl. hilft sogar ein Gespräch mit der zuständigen Behörde und die macht dann in diesem Fall mal eine Ausnahme von 2/6 (bzw. anschließender 0/12), jetzt da der Umzug ins Heim unmittelbar bevorsteht.

zieht die nicht mit, dann habt Ihr immer noch Nr.1 b) !

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hola amigo keks,

alzi hat es schon richtig beschrieben:

§12 1a ist das Leihen durch einem WBK Inh. die Leihe ist auf max. einem Monat beschränkt, z.B. du möchtest eine Pistole kaufen aber erstmal Probeschießen (ohne bereits dafür eine EWB in der grünen zu haben), die Leihe berechtigt dich auch zum Besitz der passenden Muni-solange die Leihe gilt-

§12 1b ist die "sichere Fremdverwahrung." bei einem WBK Inhaber, die Fremdverwahrung kann auch Jahre dauern (z.B. Auslandstudium oder -arbeit oder längere Krankheit des Besitzers) nur es muss ein ENDDATUM auf dem Zettelstehen.

In deinem Fall: die Fremdverwahrung (bei Dir mit seinem Schrank dann hast du auch Platz, den Schlüssel hast nur DU) wie oben schon angegeben bei 3 Waffen auf 2 Jahre begrenzen- dann kannst Du nach jeweils 6 Monate 2 Waffen übernehmen.

Lass doch dein Nachbar im Testament mit reinschreiben dass Du die Waffen zur sicheren Fremdverwahrung übernimmst und diese dann nach und

nach in seinem Namen / Erben verkaufen sollst. Ich habe von der Witwe eines Kameraden seine Waffen Fremdverwahrt und verkauft...das ganze hat über 2 jahre gedauert...

saludos de pancho lobo

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§12 1b ist die "sichere Fremdverwahrung." bei einem WBK Inhaber, die Fremdverwahrung kann auch Jahre dauern (z.B. Auslandstudium oder -arbeit oder längere Krankheit des Besitzers) nur es muss ein ENDDATUM auf dem Zettelstehen.

Auch nicht richtig. Das Ende der Verwahrung muss zwar zum Wegfall des Grunds der Verwahrung von vorneherein festgelegt oder zumindest absehbar sein. Wie willst du bei Krankheit ein Enddatum eintragen? Von einem Datum steht nirgends etwas in den Gesetzen oder Vorschriften.

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Richtig. Ein fixes Datum ist nicht notwendig, aber absehbar und bestimmt muss es sein.

Oder Du hast die besondere Mütze: dann kannst Du Dein sportliches/jagdliches Geraffel kostenlos unbefristet auf der Dienststelle lagern und ersparst Dir die verfassungswidrige evtl. kostenpflichtige Schnüffelei Aufbewahrungskontrolle.

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Den Gang zum SB würde ich mir vorerst sparen. Wer weiß auf was für Ideen der kommt wenn er erfährt, daß Dein Nachbar mit den Waffen nicht mehr umgehen kann und will. Schließlich gehört zum Bedürfnis ja irgendwie auch der Umgang mit den Waffen.

"Gehe nicht zu Deinem Fürst, wenn Du nicht gerufen wirst..."

Ich weiß, der Reim reimt sich nicht aber rufen wird der SB schon früh genug.

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in dem Fall darfst Du wohl davon ausgehen, dass sich Carcano vertipp hat und eigentlich §12 Abs.1 Nr.1a) meinte. Nr.1b) kennt keine Monatsfrist!

oder ihm einfach ein Teil seines Gedankenganges, auf dem Weg in die Finger, verloren gegangen ist, so dass es mißverständlich wurde.

Erstens: ja, ersichtlicher Tippfehler für littera a). Wird in der Tat beim Lesen des verlinkten Postings klar. Daher zwar falsch, aber nicht missverständlich. ;-)

Zweitens: nein, nicht ihm (sc. Carcano) verlorengegangen, sondern dem Zitator Keks, der bewusst verfälschend ausgeschnitten und zitiert hat.

Kann man ja an der Quelle im Rahmen der ursprünglichen Fragestellung nachlesen, Link siehe oben.

Weicher Keks.

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Na, das "bewusst verfälschend ausgeschnitten und zitiert hat" will ich hier mal nicht stehen lassen...

Mir war es nicht klar, ich habe hier gefragt und wollte niemanden diskreditieren damit...Ich fand die Aussagen hier immer äußert kompetent und vermutete vielleicht einfach eine bessere Kenntnis über irgendwelche Urteile o.ä., was ja durchaus möglich gewesen wäre...

Aber wenn ich hier schon was vorgeworfen bekomme:

Orginaltext von carcano kann jeder nachlesen im WuH-Forum...Ich glaubte deshalb nicht an einen Schreibfehler, da es in § 12 Abs. 1 Nr 1 a) in keinster Weise um private sichere Verwahrung geht sondern mehr oder weniger um "Benutzung".

§ 12 Abs. 1 Nr 1 b) handelt von privater Verwahrung, das hat für mich schon zusammengepasst...Das mit dem Monat halt nicht...

So, egal jetzt...Und über das "weicher Keks" schaue ich einfach mal hinweg :crazy:

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