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IGNORED

Frage an alle "Patient bei Psychologe"


Shahbaz2204

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zwei Straftaten mit weniger als 60 Tagessätzen

Also 1x mit mind. 60 Tagessätzen oder 2 Straftaten, egal wie klein die Strafen sind, und tschüß!

ps: mal so'n paar Klassiker als Beispiele

Wäre mir so nicht bekannt.

(Schöne Beispiele übrigens)

Du meinst also, es genügen (innerhalb 10 J ?) ZWEI rechtskräftig verurteilte Straftaten von jeweils 1 (EINEM) Tagessatz, um zu wiederrufen ?

Sofern (vor, oder nach erhaltenem Strafbefehl) kein Anwalt genommen wurde und das / die Verfahren (gegen Auflagen, z. B. bestimmter Betrag an Staatskasse, "Unicef", oder "Tragen der Gerichtskosten") jedesmal EINGESTELLT wurden ?

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Bin gerade am überlegen wie ist es möglich das jeder der nicht vorbestraft ist in der Schweiz sich ohne diesen Riesen Zirkus eine Waffen kaufen kann und nicht mehr passiert als im Nachbarland...

Und ich bin mir sicher Arschlöcher sowie psychisch Kranke Leute haben wir genau so viel wie in D.

Warte mal ab , wenn Ihr Euch mehr an die EU anbindet , kommt das auch . Die letzten Jahre war doch schon einige kleine Anpassungen , oder ? .

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Moin!

Ein ähnliche Situation hatten wir auch bei uns im Verein:

Ein ehemaliges Mitglied hat sich bei unserem Vorsitzenden gemeldet und Interesse bekundet, nach nun langer und überstandener Krankheit wieder am Schießen teilzunehmen. Unser Vorsitzender hat ihm aber gut zugeredet und ihm klar gemacht, daß der Schießsport wohl lieber nichts für ihn sei. Hat er verstanden.

Hintergrund

Besagtes ehemaliges Mitglied hatte sich mit einer "schwarzen" 6,35er in den Kopf geschoosen, welcher in monatelanger Kleinarbeit am Universtätsklinikum wieder einigermaßen rekonstruiert wurde. Das Ermittlungsverfahren wurde wegen dr schweren Folgen der Tat eingestellt. Er war also nicht "vorbestraft". Wäre dieses ehemalige Mitglied auch nur einmal auf dem Stand erschienen, hätte es eine Warnmitteilung an die Ordnungsbehörde, mit der Empfehlung ein Waffenbesitzverbot auszusprechen, gegeben.

frogger

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Ein ähnliche Situation hatten wir auch bei uns im Verein:

Hintergrund

Besagtes ehemaliges Mitglied hatte sich mit einer "schwarzen" 6,35er in den Kopf geschoosen,

Das Ermittlungsverfahren wurde wegen dr schweren Folgen der Tat eingestellt.

Er war also nicht "vorbestraft".

Wäre dieses ehemalige Mitglied auch nur einmal auf dem Stand erschienen, hätte es eine Warnmitteilung an die Ordnungsbehörde, mit der Empfehlung ein Waffenbesitzverbot auszusprechen, gegeben.

Deine Einstellung finde ich zum :bad:

Er hat keinem außer sich selber geschadet.

Er har ein verdammtes Recht auf seinen Waffenbesitz !

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Er hat keinem außer sich selber geschadet.

Genau das ist das Stichwort. Nach dieser Geschichte wäre es, wenn überhaupt die Sache des Amtes ihm das zu verweigern.

Mit dem Schutz des Betreffenden kann man auch nicht wirklich argumentieren. Ihr habt ihm ja signalisiert, dass er ein Fall für die Klapse ist, dem ihr eh nicht vertraut und mit dem ihr euch nicht auseinandersetzen wollt. Das wird sich bestimmt nicht positiv auf seine Lebensfreude auswirken, aber ist ja besser er nimmt den Zug als die Vereinslupi ne?

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Gab es da nicht einmal sogar ein deutsches Gericht, dass mal entschied, dass der Besitz einer ewb-pflichtigen Waffe ohne die erforderliche Erlaubnis Teil des Rechts auf Notwehr des Besitzers war? :huh:

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Deine Einstellung finde ich zum :bad:

Er hat keinem außer sich selber geschadet.

Er har ein verdammtes Recht auf seinen Waffenbesitz !

Nun, dieses Recht hat im Grunde, wenn man von gesunden naturrechtlichen Begriffen ausgeht, jeder Mensch, soweit er nicht durch Jugend, Kriminalität oder Geisteskrankheit davon ausgeschlossen ist. Das wird aber vom WaffG nicht anerkannt. (Die Frage, wie weit man daraus folgern kann, daß das WaffG kein Recht sondern nur Statut ist, und wie man damit umgehen soll, lassen wir einmal außen vor.)

Wenn man vom WaffG ausgeht, dann wäre schon der schwarze Besitz ein Grund für die Unzuverlässigkeit. Tut man das nicht, dann käme es wohl auf die Umstände des Schußes an. War das ein wirklich unwahrscheinlicher Unglücksfall? War es ein Selbstmordversuch? War es Fahrlässigkeit, möglicherweise grober Art? Gleich lebenslange Konsequenzen für Fahrlässigkeit, mit der man nur sich selber (und der Krankenkasse) geschadet hat, schiene mir etwas hart, aber ein paar Jahre Pause könnten da möglicherweise schon sinnvoll sein--genauso natürlich mit dem Auto usw., und erst recht bei einem Selbstmordversuch.

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Nun, dieses Recht hat im Grunde, wenn man von gesunden naturrechtlichen Begriffen ausgeht, jeder Mensch, soweit er nicht durch Jugend, Kriminalität oder Geisteskrankheit davon ausgeschlossen ist. !

.......................und erst recht bei einem Selbstmordversuch.

Mit der .25 ACP hätte er sich schon selber von hinten zwischen die oberen Halswirbel schießen müssen,

um sich zuverlässig ins Jenseits zu befördern. Oder durch den Mund, ein bisschen schräg nach oben.

Ein Unfall durch einen Handhabungsfehler ist eher wahrscheinlich.

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Nun, dieses Recht hat im Grunde, wenn man von gesunden naturrechtlichen Begriffen ausgeht, jeder Mensch, ..

Dann bin ich mal gespannt, wo in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das stehen soll.

"Gesund" ist natürlich Quatsch, da nicht eindeutig definiert und gummiartig bzw. willkürlich.

Viele Leute sind krank und nicht urteilsfähig.

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Wissen Die im Kongo überhaupt, was "Waffenrecht" sein soll? Nach unseren Medien kenn die da nur das Recht der Waffe. :closedeyes:

Nee, in dem Fall soll der Betroffene vorher sogar erfolglos versucht haben, legal eine ewb-pflichtige zum Schutz erwerben zu dürfen.

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Eine schwarze Waffe und damit sich dann absichtlich oder unabsichtlich selbst ... so jemand braucht keine Waffe!

Irgendwo müssen ja nun die Grenzen definiert sein. Jedenfalls (überdeutlich) lieber hier, als in dem von Mausebaer zitierten "Strafkatalog" ?

Das Strafrecht funktioniert bestens (WENN es so angewandt wird); die zum Wiederruf "benötigten" Tagessätze sind auch hier im Lande fix erreicht.

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