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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


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Geschrieben

Kann man auf einem Schießstand führen? Der Schießstand dürfte eher nicht das Problem sein. unter Umständen der Transport dorthin, wegen des vom Bedürfnis umfassten Zweck.

Der DJV hat wohl auch deshalb anders formuliert und dazu von "verwenden" gesprochen.

Nein, der DJV hat exakt das hier geschrieben:

Landesrechtliche Ausnahmen zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG (z.B. § 17

Abs. 3 JWMG-DVO Baden-Württemberg):

Folgt man den Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts, kann zwar u.U. ein Bedürfnis (im Beispiel aus Baden-Württemberg für anerkannte Nachsuchenführer) fortbestehen (dieses müsste allerdings gesondert nachgewiesen werden und der Erwerb der Waffe wäre nur mit Voreintrag in der WBK möglich), allerdings wäre dann darüber hinaus für das Führen der Waffe bei der Nachsuche ein Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) und für das Schießen eine Schießerlaubnis (§ 10 Abs. 5 WaffG) erforderlich.

https://www.jagdverband.de/sites/default/files/Hinweise%20des%20DJV%20zu%20den%20Urteilen%20des%20Bundesverwaltungsgerichts.pdf

Geschrieben

Immer wenn ich eine Waffe außerhalb meiner Wohnung, Geschäftsräume oder befriedetem Besitztum dabei habe, führe ich.

Der sog. Transport ist eine erlaubnisfreie Unterart des Führens.

Geschrieben

Woher weiss ich als Jäger überhaupt, dass sich irgend etwas bei HA geändert hat.

Geschrieben (bearbeitet)

Im Moment heißt das also, dass jeder Gastschütze ohne EWB auf dem Schießstand einen HA >2 schießen darf, ein Jäger seine eigene Waffe aber nicht. Jedenfalls wenn man den Ausführungen des DJV Glauben schenkt.

Bearbeitet von JasperBeardley
Geschrieben

Solange keine Behörde tätig wurde und BKA Bescheide zurückzieht u. oder den Eintrag in der WBK widerruft, kann ich auch weiterhin auf dem Stand damit schießen, im anderen Fall ist die Kanone daheim im Schrank genauso illegal im Bezug auf das Urteil

Geschrieben (bearbeitet)

Also: Solange ich nichts offizielles von meiner Behörde bekomme, ändert sich für mich gar nichts. Natürlich werden im Gehorsam vorauseilende Standaufsichten nun, auf Basis von Scheißhausparolen mit dem aufrechten Gang einer Blindschleiche einem nicht mehr auf den Stand schießen lassen. Damit muss man leider Leben. Ist in Deutschland der Untertanen halt so.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Immer wenn ich eine Waffe außerhalb meiner Wohnung, Geschäftsräume oder befriedetem Besitztum dabei habe, führe ich.

Der sog. Transport ist eine erlaubnisfreie Unterart des Führens.

Du hast Schießstätte vergessen. Auf einer Schießstätte kann per Definition nicht geführt werden.

Geschrieben (bearbeitet)

Gibt was neues auf der Djv Seite.

Link klappt irgendwie nicht.

@keks:

Doch heisst es.

Ich wollte grad ein Beispiel dazu schreiben, das ist mir jetz aber doch zu doof...

Soll einfach jeder glauben wie er mag :rolleyes:

Bearbeitet von keks
Geschrieben

Freie Wähler-Fraktion in Bayern hat sich gerade telefonisch gemeldet.

Sie arbeiten auf eine Ergänzung in den Sachlichen Verboten hin, so dass ein Waffenbezug ausgeschlossen wird und rein das eingelegte Magazin zählt.

Beste Grüße

Empty8sh

Geschrieben

Nein, der DJV hat exakt das hier geschrieben:

Landesrechtliche Ausnahmen zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG (z.B. § 17

Abs. 3 JWMG-DVO Baden-Württemberg):

Folgt man den Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts, kann zwar u.U. ein Bedürfnis (im Beispiel aus Baden-Württemberg für anerkannte Nachsuchenführer) fortbestehen (dieses müsste allerdings gesondert nachgewiesen werden und der Erwerb der Waffe wäre nur mit Voreintrag in der WBK möglich), allerdings wäre dann darüber hinaus für das Führen der Waffe bei der Nachsuche ein Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) und für das Schießen eine Schießerlaubnis (§ 10 Abs. 5 WaffG) erforderlich.

https://www.jagdverband.de/sites/default/files/Hinweise%20des%20DJV%20zu%20den%20Urteilen%20des%20Bundesverwaltungsgerichts.pdf

Das bezieht sich aber auf die Schießerlaubnis während der Jagdausübung.

Immer wenn ich eine Waffe außerhalb meiner Wohnung, Geschäftsräume oder befriedetem Besitztum dabei habe, führe ich.

Der sog. Transport ist eine erlaubnisfreie Unterart des Führens.

Ja, aber was willst du uns damit sagen?

Geschrieben

Im Moment heißt das also, dass jeder Gastschütze ohne EWB auf dem Schießstand einen HA >2 schießen darf, ein Jäger seine eigene Waffe aber nicht. Jedenfalls wenn man den Ausführungen des DJV Glauben schenkt.

Der Schießstand wäre nicht das Problem. Der Transport dorthin könnte einer werden. Es geht eben nur zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck.

Solange keine Behörde tätig wurde und BKA Bescheide zurückzieht u. oder den Eintrag in der WBK widerruft, kann ich auch weiterhin auf dem Stand damit schießen, im anderen Fall ist die Kanone daheim im Schrank genauso illegal im Bezug auf das Urteil

Siehe oben.

Geschrieben (bearbeitet)

Wie sollte das Urteil hier nicht greifen?

Mit einer Waffe die von einem generellen Verbot erfasst ist, darfst du keinen Fangschuss abgeben. Du darfst sie nicht einmal mit Bedürfnis Jadg erwerben und besitzen.

Mit allen anderen gesetzeskonformen Pistolen und Revolvern darfst du natürlich weiterhin den Fangschuss abgeben.

Das bedeutet diese Ausnahme nämlich.

§ 19 Abs 1 Nr 2 c BJagdG: "Verboten ist, auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen."

Schon mal darüber nachgedacht? (ich bitte um Antworten auf meine nachfolgende Auslegung des § 19 Abs.1 Nr 2 c BJagdG)

Dass dieser Gesetzesabschnitt niemals auf ein generelles Verbot abzielen kann, sondern allein auf die Magazinkapazität, sieht man allein daran, dass von halbautomatischen oder automatischen Waffen die Rede ist.

Würde man den Paragraphen dahin interpretieren, dass er ein Verbot für die Waffengattung Halbautomat mit Magazin, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, ausspricht,

dann würde er konsequent auch ein Verbot für die Waffengattung Automat mit Magazin, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, aussprechen,

oder im Umkehrschluß,

die Waffengattung: Automat mit Magazin, das nicht mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, zulassen !!!

Kann ja gar nicht sein, da das Kriegswaffenkontrollgesetz dies verbietet!

Bearbeitet von Glückspieler
Geschrieben

Ich möchte auf den subjektiven Tatbestand abstellen, der meist nicht vorliegen wird.

Geschrieben (bearbeitet)

§ 19 Abs 1 Nr 2 c BJagdG: "Verboten ist, auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen."

Schon mal darüber nachgedacht? (ich bitte um Antworten auf meine nachfolgende Auslegung des § 19 Abs.1 Nr 2 c BJagdG)

Dass dieser Gesetzesabschnitt niemals auf ein generelles Verbot abzielt, sondern allein auf die Magazinkapazität, sieht man allein daran, dass von halbautomatischen oder automatischen Waffen die Rede ist.

Würde man den Paragraphen dahin interpretieren, dass er ein Verbot für die Waffengattung Halbautomat mit Magazin, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, ausspricht,

dann würde er konsequent auch ein Verbot für die Waffengattung Automat mit Magazin, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, aussprechen,

oder im Umkehrschluß, die Waffengattung: Automat mit Magazin, das nicht mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, zulassen !!!

Kann ja gar nicht sein, da das Kriegswaffenkontrollgesetz dies verbietet!

Kannst du das nochmal deutlicher herausstellen.

Ich verstehe nicht, worum es geht?

Wie ich es gerade verstehe, redest du darüber das es eben auf die Nutzung ankimmt und nicht auf die Möglichkeit?

Das ist seit 1976 so gelebt worden. Das BVerwG urteilte aber anders.

Mit dem KrWaffKontrG hat dies nichts zu tun. Das Verbot für Automaten stellt andersherum keine Erwerbs- und Besitzerlaubnis Jagd dar. Die Grundlage war eben etwas "globaler".

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Kannst du das nochmal deutlicher herausstellen.

Ich verstehe nicht, worum es geht?

§ 19 Abs.1 Nr 2 c Jagd G verbietet auf Wild zu schießen mit Halbautomaten mit Magazinen, deren Kapazität größer als 2 Patronen.

Würde der Paragraph auf die Waffengattung an sich abstellen, würde er ja gerade einen Vollautomaten mit Magazinen bis 2 Patronen zulassen!

Was aber durch das Kriegswaffenkontrollgesetz verboten ist.

Also kann sich der Paragraph nur auf die Verwendung beziehen!

So ist meine Interpretation.

Bearbeitet von Glückspieler
Geschrieben (bearbeitet)

? Ja und ?

Das Bundesjagdgesetz verbietet zumindest nicht mit einem Vollautomaten dessen Magazin nur 2 Schuss fasst auf Wild zu schießen...

Den Vollautomaten verbieten bei uns halt andere Gesetze...

Bearbeitet von keks
Geschrieben

? Ja und ?

Das Bundesjagdgesetz verbietet zumindest nicht mit einem Vollautomaten dessen Magazin nur 2 Schuss fasst auf Wild zu schießen...

Den Vollautomaten verbieten bei uns halt andere Gesetze...

Soll das bedeuten, dass das Bundesjagdgesetz ein Bedürfnis für Vollautomaten mit Magazin bis 2 Schuss begründet, auch wenn durch das Kriegswaffenkontrollgesetz verboten?

Geschrieben

Soll das bedeuten, dass das Bundesjagdgesetz ein Bedürfnis für Vollautomaten mit Magazin bis 2 Schuss begründet, auch wenn durch das Kriegswaffenkontrollgesetz verboten?

VA und KWKG korrelieren nicht immer zwangsläufig miteinander.

Es gab z.B. mal ein HK SL7 mit 2-round burst Funktion. Fiel auch nicht unter KWKG, war aber sehr wohl nach WaffG eine verbotene Waffe.

Geschrieben

Soll das bedeuten, dass das Bundesjagdgesetz ein Bedürfnis für Vollautomaten mit Magazin bis 2 Schuss begründet, auch wenn durch das Kriegswaffenkontrollgesetz verboten?

Nein. Wie sollte es das?

Geschrieben

Nein. Wie sollte es das?

Eben, das ist meine Argumentationskette:

Der Gesetzgeber kann niemals die Absicht gehabt haben, ein Bedürfnis für einen Vollautomaten (Gesetz spricht von Automaten allgemein)

durch den § 19 BJagdG einzuräumen.

Deshalb kann sich der § 19 Abs 1 Nr 2c BJagdG auch niemals auf ein Verbot oder die Erlaubnis von Waffengattungen beziehen, sondern lediglich auf die Verwendungserlaubnis der zu den Waffengattungen gehörenden Magazinen.

Das hat das BVerwG offensichtlich übersehen.

Geschrieben

Eben, das ist meine Argumentationskette:

Der Gesetzgeber kann niemals die Absicht gehabt haben, ein Bedürfnis für einen Vollautomaten (Gesetz spricht von Automaten allgemein)

durch den § 19 BJagdG einzuräumen.

Deshalb kann sich der § 19 Abs 1 Nr 2c BJagdG auch niemals auf ein Verbot oder die Erlaubnis von Waffengattungen beziehen, sondern lediglich auf die Verwendungserlaubnis der zu den Waffengattungen gehörenden Magazinen.

Das hat das BVerwG offensichtlich übersehen.

So dumm ist Deine Argumentation nicht.

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