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Geschrieben

Hallo,

angenommen ich habe eine KW im Kaliber 45 und möchte hierfür ein Wechselsystem 9mm eintragen lassen. Habe ich damit auch automatisch die Munitionserwerbserlaubnis für 9mm, bzw habe ich einen Anspruch, diese eingetragen zu bekommen?

Im Verein hat jemand behauptet, dass das eben nicht der Fall sei und man die 9mm dann maximal zum sofortigen Verbrauch vor Ort erwerben kann ... Kann ich mir nicht so recht vorstellen?

Geschrieben

Ist hier schon 1000 mal durchgekaut worden. Bei meinen Händlern bekomme ich die Muni ohne Munerwerbstempel weil der der Grundwaffe bei eingetragenem WS ausreichend ist. Meine Behörde sieht das auch so.

Andere Behörden und Händler und User hier sehen das anders.

Geschrieben

DU darfst alle Munition verschiessen, die mit der Waffe verschossen werden kann. Im Prinzip ist das nichts anderes als ein Revolver in .357 Mag aus dem man unstrittig auch 38 spec. verschiesen darf.

Mit dem Wechselsystem bleibt das ganze eine Waffe. Für diese Waffe ist bereits der Munitionserwerb genehmigt. Es muss also gar nicht eingetragen werden.

Auf deinen Antrag wird der Munerwerb aber zweifelsohne eingetragen werden. Ohne Munitionserwerb hättest du nicht einmal ein Bedürfnis für den Besitz des WS, da es nicht genutzt werden kann.

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Nutzt dir dann nichts, wenn dir niemand Munition verkaufen möchte.

Geschrieben

Bei meinen Wechselsystem wurde anstandslos vom Amt der Munerwerb mit ja gestempelt. Beim letzten musste ich nicht mal was sagen dazu. Da ich aber in beiden Kalibern der WS schon vorher den Munerwerb hatte wäre es mir auch egal gewesen wenn nicht. Oder wenn sie dafür extra Geld gewollt hätten. Meine Ruger 10/22 hat zb keinen Munerwerb gestempelt, dafür wollten die 25 Euro haben................da ich einige KK Waffen auf Gelb habe hab ich mir die 25 Euro gespart.Sollte, warum auch immer, ich irgendwann alle anderen KK verkaufen hole ich mir den dann halt nach.

Peter

Geschrieben (bearbeitet)

Ist hier schon 1000 mal durchgekaut worden. Bei meinen Händlern bekomme ich die Muni ohne Munerwerbstempel weil der der Grundwaffe bei eingetragenem WS ausreichend ist. Meine Behörde sieht das auch so.

Andere Behörden und Händler und User hier sehen das anders.

Hi,

das wird ja wohl keine Ermessensentscheidung sein, ob man das eingetragen bekommt oder nicht. Wie kann es da zu verschiedenen Ansichten anderer Behörden kommen? Mit welchem Argument wird sowas verwehrt?

10.10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz sagt hierzu:

10.10 Als eine Form der Erteilung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für dort bereits eingetragene

Schusswaffen sieht § 10 Absatz 3 Satz 1 die behördliche Eintragung/Stempelung in der WBK (Spalte 7) vor. Die auf diesem Weg erteilte Berechtigung erstreckt sich über die in Spalte 3 der WBK konkret bezeichnete Munition (z. B. .357 Magnum) hinaus auf alle für die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten (gleiches Kaliber; gleicher oder geringerer Gasdruck ..., im Beispiel etwa auch Munition .38 Spezial oder .38 Spezial WC).

Die Waffenbehörden sind insofern im Rahmen der betreffenden Erteilungsverfahren berechtigt, das Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auch für die in Bezug auf die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten zu unterstellen; eine inhaltliche Beschränkung der erteilten Berechtigung soll nur im Ausnahmefall und nur dann erfolgen; wenn im Hinblick auf einzelne konkrete Munitionsvarianten unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt eine Verwendungsmöglichkeit unzweifelhaft ausgeschlossen werden kann.

Die Beschränkung soll also den Ausnahmefall darstellen. Und eine Verwendung von 9mm bei einer 45er kann ja kaum unzweifelhaft ausgeschlossen werden, sind ja beides zugelassene Disziplinen.

Bearbeitet von Nightwish
Geschrieben

Hi,

das wird ja wohl keine Ermessensentscheidung sein, ob man das eingetragen bekommt oder nicht. Wie kann es da zu verschiedenen Ansichten anderer Behörden kommen? Mit welchem Argument wird sowas verwehrt?

10.10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz sagt bla bla bla......

Alter, was fragst du mich?!

Geschrieben (bearbeitet)

wenn Du nicht ihm antwortest oder antworten willst, warum zitierst Du ihn dann?

das Ding mit den Foren hast noch nicht so ganz verstanden, oder?

ja, beide Fragen an Dich, auch ohne ZItat!

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Das Beispiel aus der WaffVwV geht an der Fragestellung vorbei und hat mit der Eingangsfrage nichts zu tun.

Geschrieben (bearbeitet)

Das Beispiel aus der WaffVwV geht an der Fragestellung vorbei und hat mit der Eingangsfrage nichts zu tun.

Mh, wieso? In der WaffVwV steht sonst überhaupt nichts zum Munitionserwerb. Dementsprechend dürfte es dann ja gar keinen Ermessensspielraum geben, ob die Erlaubnis zu bewilligen ist oder nicht?

Bearbeitet von Nightwish
Geschrieben

In dem hier zitierten Auszug aus der WaffVwV geht es um weitere Munition die neben dem nominalen Kaliber aus einer Grundwaffe verschossen werden kann. Also z.B. um .38 Spec aus einer Waffe in .357 Mag oder um .45 LC aus einer Waffe in .454 Casull. Es geht nicht um Munition für Wechselsysteme, Reduziereinsätze, Austauschläufe etc.

Die WaffVwV regelt nichts, sie erklärt der Verwaltung das Gesetz und enthält in geringem Maße Weisungen an die Verwaltung. Aus dem Fehlen einer Erklärung in WaffVwV kann man nicht auf das Fehlen einer Regelung in Gesetz oder der AWaffV schließen. Das Gesetz und die AWaffV gelten ganz ohne die WaffVwV.

Und zu Deiner eigentlichen Frage: Ich bin der Ansicht, dass Du Munition für das Wechselsystem nur erwerben und besitzen darfst, wenn Dir eine Erwerbserlaubnis z.B. durch Stempel in der WBK erteilt ist. Munition die Du aufgrund anderer EWB erwerben und besitzen dürftest, dürftest Du aber in dem Wechselsystem verwenden.

Geschrieben (bearbeitet)

Ist wie bei der henne und dem Ei. Ist das Wechselsystem Bestandteil der Schusswaffe oder diesem gleichgestellt (inkl. Munitionserwerbsberechtigung) oder nicht.

Das kann man unterschiedlich interpretieren, aber nicht abschließend festlegen.

Den Anspruch auf Eintragung kann man aber zumindest bejahen.

Ein Verfahren würde ich dafür aber nicht beginnen.

P.S.: Zählt ein Wechselsystem bezüglich Aufbewahrung als Schusswaffe oder nicht ;)

Danach führen wir endlich mal wieder eine Kaliber- oder Schlüsselaufbewahrungsdiskussion :D

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Bei unserer Behörde brauchts ein Bedürfniss für den Munitionserwerb fürs Wechselsystem, hier in Bayern wohl nicht unüblich weil die Verbände darum wissen.

Und ja, in Bayern zählt das Wechselsystem bei der Aufbewahrung als extra Waffe.

Geschrieben

Bei unserer Behörde brauchts ein Bedürfniss für den Munitionserwerb fürs Wechselsystem, hier in Bayern wohl nicht unüblich weil die Verbände darum wissen.

Und ja, in Bayern zählt das Wechselsystem bei der Aufbewahrung als extra Waffe.

Bei "mir" in Bayern braucht es kein Bedürfnis, aber der Munitionserwerb wird auf der WBK abgestempelt. Der Stempel macht auch weniger Stress beim Kauf der Munition.

Geschrieben (bearbeitet)

1.12 Da wesentliche Teile von Schusswaffen waffenrechtlich wie Schusswaffen zu behandeln sind, sind Wechselsysteme oder Wechsel- oder Austauschläufe bei der Berechnung der Höchstzahlen der Aufbewahrung in Sicherheitsbehältnissen grundsätzlich zu berücksichtigen.

Da gibt's eben eine Sprachbarriere zu Deutschland. ;)

aber Bayern ist eh eine Land voll fremder Kulturen und seltsamer Bräuche :drinks:

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Ich würde es auch hier nicht auf ein Verfahren ankommen lassen. Die Sache ist zu wage

P.S.: Was kommt dabei heraus wenn man zerlegte Kurzwaffen, mit ihren wesentlichen Teilen überkreuz, in mehreren Würfeln aufbewahrt?

Kommt man dann mit je 3 Einzelteilen dreier Pistolen auch über die Anzahl?

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

[...]

aber Bayern ist eh eine Land voll fremder Kulturen und seltsamer Bräuche[...]

Falsch! Bayern ist ein Land voller Kultur und gelebter Traditionen. Das mangelnde Kulturverständnis anderer berührt Bayern nicht. Fremd sind nur die Anderen und das nicht existente Leben außerhalb Bayerns.

Geschrieben

Bei "mir" in Bayern braucht es kein Bedürfnis, aber der Munitionserwerb wird auf der WBK abgestempelt.

Die Bayern sehen das schon richtig. Denn sie ergründen die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck.

Und der Gesetzgeber hätte dem Waffenbesitzer kaum die Möglichkeit zum Erwerb und Besitz eines WS ohne spezifischen Bedürfnisnachweis eingeräumt, wenn dieser es anschließend nur als "Briefbeschwerer" bzw. Platzhalter im Waffentresor nutzen könnte.

Anders ausgedrückt: Ein bedürfnisnachweis-freies WS ergibt ohne entsprechenden MEB exakt "null" Sinn. Auch "meine" hiesige Waffenbebehörde (und noch vier weitere mir bekannte im Einzugsbereich meines Vereins; in Ba.-Wü.) sieht das so und stempelt die MEB problemlos ein. Gegen Verwaltungsgebühr versteht sich.

Geschrieben

P.S.: Zählt ein Wechselsystem bezüglich Aufbewahrung als Schusswaffe oder nicht ;)

Hab ich im Saarland an zuständiger Stelle abgeklärt und die Aussage schriftlich bekommen das nicht.Die steht auch hier irgendwo eingestellt. Dein Beispiel mit der in 3 teile zerlegten Waffe bestätigt das eigentlich. 2 Pistolen Komplet sollen gehen, zerlege ich die in 6 teile gehen die auf einmal nicht mehr durch.

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