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IGNORED

Büchsenmacher - wie kann man prüfen, dass es wirklich einer ist


Jim Osterberg

Empfohlene Beiträge

Hallo,

ich muss eine Waffe zur Reparatur bringen und habe dafür über das Internet einen Büchsenmacher ausfindig gemacht. Nun frage ich mich, welche Dokumente man sich zeigen lassen muss, damit wirklich sicher gehen kann, dass derjenige auch eine Berechtigung hat, die Waffe zur Reparatur zu übernehmen. Nur ein Schild "Büchsenmacher" gibt einem ja keine wirkliche Sicherheit. Kann man bei der Behörde nachfragen oder hat der Bmacher so etwas wie eine "Büchsenmacher WBK"?

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Privatperson oder Betrieb?

Das Büchsenmacherhandwerk ist zulassungspflichtig. Daher sollte ein Eintrag in der örtlichen Handwerksrolle bei der Handwerkskammer vorhanden sein. Siehe hierzu §6 HWO, Absatz 1 und 2. ---> http://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__6.html

Je nach Gesellschaftsform kann auch ein Eintrag im Handelsregister oder im Bundesanzeiger weiterhelfen, das geht vermutlich schneller.

Bei Privatpersonen ohne Gewinnabsicht müsste eine Erlaubnis nach §26 WaffG vorliegen. Das ist ein DIN A4 Dokument, welches sicherlich auf Nachfrage eingesehen werden kann. Siehe ---> http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__26.html

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kann man diese Handwerksrolle irgendwo im internet einsehen?

Es geht ja auch darum, wie man eigentlich zweifelsfrei feststellt, dass derjenige, der die Waffe übernimmt, dazu auch berechtigt ist. Nicht nur um die Firma an sich.

Wäre mir nicht bekannt. Anrufen bei der jeweiligen Handwerkskammer,

"Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt."

Die Frage, ob Betrieb XY erlaubnispflichtige Arbeiten durchführen darf ist ein berechtigtes Interesse. Da sollte direkt am Telefon die Auskunft kommen. Habe ich mal im Nicht-Büchsenmacherbereich gemacht, eine Minute später hatte ich die Antwort.

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Wenn du dir nicht mal sicher bist, dass er ist was er vorgibt zu sein: woher willst du wissen , dass er die Reparatur durchführen kann?

Es kann auch ein Händler sein der Reparaturen bei einem Subunternehmen machen lässt.

Daran wäre rechtlich nichts auszusetzen.

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Hallo,

ich muss eine Waffe zur Reparatur bringen und habe dafür über das Internet einen Büchsenmacher ausfindig gemacht. Nun frage ich mich, welche Dokumente man sich zeigen lassen muss, damit wirklich sicher gehen kann, dass derjenige auch eine Berechtigung hat, die Waffe zur Reparatur zu übernehmen. Nur ein Schild "Büchsenmacher" gibt einem ja keine wirkliche Sicherheit. Kann man bei der Behörde nachfragen oder hat der Bmacher so etwas wie eine "Büchsenmacher WBK"?

Überlassungsbeleg, da wird seine zuständige Behörde darauf angegeben sein, dann dort anrufen und sich die Richtigkeit bestätigen lassen.

Andersrum allerdings auch, von wo weiß er, dass mit der Waffe, die er entgegen nimmt, die Person die sie ihm überlässt die selbe ist wie in der WBK eingetragen ist?

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ja, wer geht den noch persönlich zu nem Büxer und REDET mit dem, wenn er Fragen hat...... sowas von bäh!

...oder gar per Telefon..... näääääääh wie peinlich

das muss doch auch einfacher gehen.... ja genau....übers Internet...ganz anonym......

ganz lustig...... dann gibts andere, die schließen alles unpersönliche bezüglich Waffen aus. NUR Auge in Auge..... kein eGun, kein Online-Shop, kein Forum, keine Petitionen..... man KÖNNTE die Person ja irgendwie mit ihrem Waffenbesitz in Verbindung bringen :rolleyes: und was die sonst noch so treiben....

....Paranoia in allen Extremen.... oder ist das dann schon Schizophrenie?

Bearbeitet von alzi
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Wobei ich Kontrolleure generell nicht reinlasse.

Dann mach Dir schon mal Gedanken darüber, an welchen berechtigten Dritten Du Deine Waffe(n) überlässt, wenn man Dir im Wiederholungsfall einer verweigerten Kontrolle gem. § 36 (3) WaffG Deine waffenrechtliche(n) Erlaubnis(se) mit Verweis auf § 5 WaffG entzieht.

CM :D

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Dann mach Dir schon mal Gedanken darüber, an welchen berechtigten Dritten Du Deine Waffe(n) überlässt, wenn man Dir im Wiederholungsfall einer verweigerten Kontrolle gem. § 36 (3) WaffG Deine waffenrechtliche(n) Erlaubnis(se) mit Verweis auf § 5 WaffG entzieht.

CM :D

muss er auch nicht. Wenn er keine Waffen an seinem dortigen Wohnort gemeldet hat fällt dort auch keine Kontrolle an. Nur an dem gemeldeten Wohnsitz.

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muss er auch nicht. Wenn er keine Waffen an seinem dortigen Wohnort gemeldet hat fällt dort auch keine Kontrolle an. Nur an dem gemeldeten Wohnsitz.

denk nochmal nach. magst Du das anders formulieren?

welche Waffenrechtsbehörde ist zuständig? wie hängt das mit dem Wohnort zusammen? wer veranlasst dann eine eventuelle Aufbewahrungskontrolle?

also ich melde keine Waffe auf eine Wohnadresse an. ......

Bearbeitet von alzi
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aso... es gibt also offiziell ungemeldete Wohnsitze..... nein das sind dann die Wohnorte an denen keine Waffen gemeldet sind.

i.Ü. sind das Beiträge..... und was tun Beiträge?.... genau!... sie tragen bei....

schwer zu verstehen ich weiß.... is aber so

Bearbeitet von alzi
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