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IGNORED

Aufbewahren vs Transport von Munition


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Geschrieben

Es ist nicht nur, dass man über 50 kg einen Feuerlöscher braucht, man benötigt auch einen ADR-Schein und das Fahrzeug muss aussen mit einer Tafel gekennzeichnet sein.

Steht wo?

Geschrieben

Nein musst du nicht haben die Kennzeichnung aussen und den ADR Schein.

Die 1000 Punkte Regel vgl 1.1.3.6 ADR kann man anwenden und da fällt Munition 1,4S nicht ins Gewicht also überschreitest Du die Punkte nicht...

Worauf stützt sich Deine Annahme ? 50 kg Brutto Gewicht oder 50 kg netto Explosivmasse ?

Wie kaufst Du Munition ? immer 100er Weise ?

Geschrieben

Moin, ich hau dann mal ein paar Daten aus meinem Muni Lager raus zum rechnen.

Alles UN Verpackungen und 1.4 S 1

S&B 9mm Luger

2000st.

Netto 24,5kg, Brutto 25,5kg

Net Explo 0,73kg

S&B Super Trap 12/70 24g

Netto 9,3 Brutto 9,8

Net Explo 0,73kg

Forest No4 12/70 36g

Brutto 12,43

Net Explo 0,47

Geschrieben

Was in dem Formular bezüglich Pulver steht, ist schlicht weg FALSCH. Hatte dieses Jahr noch einen Wiederladerkurs mit einem Beamten als Lehrgangsleiter von der Behörder.

Aus dem Buch "Fachkundeprüfung nach dem Sprengstoffgesetz, von Oswald"

20KG Pulver oder 300kg Patronen für Handfeuerwaffen(Nettomasse der explosionsgefährlichen Stoffe)

Geschrieben

300 kg brutto für Patronen ? oder 300kg netto Explosivmasse ?

WO steht das mit den 300 kg

UND wie kann ich als privatmann 20 kg Pulver lagern ? Also ist doch ein Transport von 20 kg von vornherein mit weitergabe an dritte und somit gewerblich wo sowieso alle Vorschriften greifen ?

Geschrieben

300 kg brutto für Patronen ? oder 300kg netto Explosivmasse ?

WO steht das mit den 300 kg

UND wie kann ich als privatmann 20 kg Pulver lagern ? Also ist doch ein Transport von 20 kg von vornherein mit weitergabe an dritte und somit gewerblich wo sowieso alle Vorschriften greifen ?

Die 20kg Pulver lagerst du nicht, die holst du beim Händler und gehst dann direkt von da aus Vollkaliber-Kanone schießen oder Böllern. Je nach Böller ist das bei einer Fahrgemeinschaft von vier Böllerschützen noch kein großer Verbrauch...

Alternativ brauchst du nur bei Nitropulver 4 unbewohnte Gartenhäuschen (=Nebengebäude) und schon bist du auch mit 20 kg dabei.

Geschrieben

Also habe doch mal ein Dokument einer offiziellen Stelle gefunden wo genau das steht was wir diskutieren

...

Über die Kreisverwaltungsmitarbeiter als qualifizierte Auskunftsstelle zum Thema WaffG u.ä. gibt es sehr geteilte Ansichten.

Geschrieben

Jo 20 kg Puver lose und in Munition verpackt nur 4 kg das passt auch net so wirklich, ist mir aber auch egal ...

Jeder kann den Transport Handhaben wie er will. Ich für meine Seite halte mich an die Ausnahme in der ADR und wenn hier einige bei einem Turnier zwischendurch heimfahren zum nachladen dann sollen sie dies tun

Ich glaube nicht dass wir hier eine Lösung finden werden welche alle akzeptieren ob die nun der Gesetzeslage entsprechen oder nicht.

Wenn man zb IPSC schiesst und seine 20 oder 30 tausend Schuss kauft, möchte ich den sehen der 8 mal zwischen zu Hause und dem Händler pendelt um alles zu Hause zu haben oder er macht vorher noch einen spezial ADR schein, weil im standard ist Klasse 1 und 7 auch nicht enthalten.. und kauft sich Magnet Warn Tafeln und ausserdem muss das Fahrzeug auch noch Ortbar sein...

Da bin ich doch gerne laut Forum ein Outlaw....

Geschrieben

300kg Pulver in Muniton verladen, also Netto Explo. Das heißt bei z.B.

Schrotpatronen (12/70 Super Trap 250st, Net Explo 0,36kg und Brutto 9,8kg)


Man kann in sein Auto/LKW mit 833 Kisten a 250Patronen mit einem Gesamtgewicht von 8163,4Kg ohne Warntafel bewegen. :D

Bei so viel Muniton sind alle weiteren Unterhaltungen hinfällig :D :D :D

Geschrieben

Ich hab jetzt das ganze im ADR nochmals nachgeschlagen und hoffe, dass es richtig ist :-).

Bis 50kg:

Gemäß 1.1.3.1 a) ist der Transport für Privatpersonen freigestellt, die Munition muss einzelhandelsgerecht abgepackt sein und es müssen Maßnahmen getroffen werden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

Bei einem innerstaatlichen Transport gilt die Anlage 2 GGVSEB. Laut dieser Anlage 2.1 a) ist die Menge auf 50 kg Bruttoexplosivmasse begrenzt.

Man muss nur die Ladungssicherung und eine ordentliche Verpackung beachten.

Über 50kg:

Wenn man Munition über 50 kg befördert, dann geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese Menge nicht mehr für den Privatgebrauch benötigt wird und man fällt von der Ausnahme 1.1.3.1 raus.

Gemäß Tabelle 1.1.3.6.3 fällt Munition UN0012 laut Tabelle 3.2 unter die Beförderungskategorie 4. Bei der Beförderungskategorie 4 ist die Höchstzulässige Menge unbegrenzt.

Allerdings muss nach 1.1.3.6.1 folgendes beachtet werden:

  • 7.5.7.1 Ladungssicherung

  • 8.1.2.1 a und 5.4.1 ein entsprechendes Beförderungspapier muss mitgeführt werden

  • 8.1.4.2 Feuerlöscher 2 kg

  • 8.2.3 jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter befasst ist, muss nach Kapitel 1.3 geschult sein

  • Sondervorschrift S1 Rauchverbot beim Be- und Entladen

Das sind die rechtlichen Grundlagen, nach denen vom Beitragsersteller gefragt wurden.

In der Praxis dürfte das kein so großes Problem darstellen, da sich bei Verkehrskontrollen die wenigsten mit dem ADR auskennen. Problematisch wird es halt, wenn ein Unfall passiert und eine größere Menge Munition im Fahrzeug ist.

Geschrieben

aus meiner Sicht eine sehr gute Zusammenfassung aschnuffi - ohne es jetzt auf Richtigkeit prüfen zu wollen oder zu können, so wurde mir mal erklärt, man kann sich bei Transporten die keine Übergabe an Dritte umfassen und in ordentlichen Kartons (UN-Nummer, Gefahrzettel etc.) auf eine Ausnahme beziehen, was das Beförderungspapier angeht.

Danach wäre bis 1000 kg Bruttomasse (da Beförderungsklasse 4 in dem Fall mit den Werten von 3 gerechnet wird) auch ohne Beförderungspapier möglich.

(auf die schnelle hier gefunden - Ausnahme 18: http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16496/2_2_4.pdf)

zum Thema Schulung gab es meines Wissens auch mal was, aber das finde ich nicht mehr

Geschrieben (bearbeitet)

Ich hab jetzt das ganze im ADR nochmals nachgeschlagen und hoffe, dass es richtig ist :-).

Bis 50kg:

Gemäß 1.1.3.1 a) ist der Transport für Privatpersonen freigestellt, die Munition muss einzelhandelsgerecht abgepackt sein und es müssen Maßnahmen getroffen werden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

Bei einem innerstaatlichen Transport gilt die Anlage 2 GGVSEB. Laut dieser Anlage 2.1 a) ist die Menge auf 50 kg Bruttoexplosivmasse begrenzt.

Man muss nur die Ladungssicherung und eine ordentliche Verpackung beachten.

Wie definiert sich "Bruttoexplosivmasse" in diesem Fall ?

Bearbeitet von Gonzzo
Geschrieben

Danach wäre bis 1000 kg Bruttomasse (da Beförderungsklasse 4 in dem Fall mit den Werten von 3 gerechnet wird) auch ohne Beförderungspapier möglich.

(auf die schnelle hier gefunden - Ausnahme 18: http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16496/2_2_4.pdf)

Da hast Du recht, die Ausnahme 18 kann man in Anspruch nehmen, da man die Munition für sich selbst transportiert.

Bei der Schulung hat das der Lehrer so erklärt, dass das Gewicht der kompletten Patrone genommen wird, da man ja nicht genau sagen kann, wieviel Pulver in jeder Patrone ist.

Geschrieben

Wie definiert sich "Bruttoexplosivmasse" in diesem Fall ?

Ich denke der richtige Begriff wäre Bruttomasse, also das Gesamtgewicht des Gefahrgutes der Klasse 1.4 S. Der Explosivstoff ist ja eher in anderen Klassen zu sehen ;-)

Geschrieben

Ich versuche mal, das nach meinem Wissensstand zusammenzufassen:

Bei Munition handelt es sich um Gefahrgut, das beim Transport besonderen Vorschriften unterliegt. Bei Straßentransporten sind das GGBefG, GGVSEB und ADR.

Munition ist als UN0012, Klasse 1.4 S, Beförderungskategorie 4, zu klassifizieren. Die „richtige Versandbezeichnung“ (proper shipping name) ist:

„Patronen für Handfeuerwaffen“

Die englische Bezeichnung ist:

„Cartridges, small arms“

Nach ADR 1.1.3.1 gelten die ADR Vorschriften nicht für den Transport von gefährlichen Gütern, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern die Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind. Die GGVSEB setzt die Grenze hier bei 50 kg Bruttomasse Munition.

Sollte diese Menge überschritten werden gilt:

Nach ADR 1.1.3.6 brauchen die Punkte 5.3 (Placards), 5.4.3 (Schriftliche Weisungen), 7.2 mit Ausnahme von V5 und V8 in 7.2.4, CV1 in 7.5.11, Teil 8 mit einigen Ausnahmen und

Teil 9 nicht beachtet zu werden.

Die 1000 Punkte Regel braucht auch nicht beachtet zu werden, da bei der Beförderungskategorie 4 die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit unbegrenzt ist.

Es gilt die Verpackungsanweisung P130 die besagt, dass Innenverpackungen und Zwischenverpackungen nicht erforderlich sind und die Munition in Kisten aus Stahl, Aluminium, Naturholz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoffe, Pappe, Schaumstoff und starren Kunststoff oder in Fässern aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunststoff transportiert werden darf. Die Verpackungen müssen geprüft und zugelassen sein. Das ist an der UN Markierung zu erkennen, z. B. 4G / Y / ………….. ( in diesem Fall ein Pappkarton). Der Karton muss fest verschlossen sein und nach den Vorschriften mit Gefahrgutzettel und UN-Nummer markiert sein.

UN0012

Eine der Ausnahmen im ADR Teil 8 besagt, dass ein Feuerlöscher der Brandklassen A, B und C mit mindestens 2 kg Fassungsvermögen mitzuführen ist.

Nach deutscher GGVSEB muss der Feuerlöschen alle 2 Jahre geprüft werden.

Die Ladung ist ordnungsgemäß zu sichern.

Zusammenfassung:

Munition bis 50 kg Bruttomasse

Transport in handelsüblichen Verpackungen. Keine weiteren Beschränkungen

Munition über 50 kg Bruttomasse

Transport im geprüften Karton, Kennzeichnung mit Gefahrgutzettel 1.4 S und UN0012 und geprüfter Feuerlöscher mit mindestens 2 kg Fassungsvermögen

In jedem Fall ist die Ladung gegen Verrutschen und Beschädigung zu sichern.

Geschrieben

Lesen lieber miwob, wird oben schön erklärt.

@Sachbearbeiter: Du hast das Beförderungsppaier vergessen, dass grundsätzlich ohne Berücksichtigung der 1000 Punkteregelung mitgeführt werden muss, es sei denn du nimmst die Ausnahme Nr. 18 Inanspruch. Dazu sollte man das aber auch kennen ;-)

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