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IGNORED

Wann ist ein Wechsellauf ein Wechsellauf?


Akula

Empfohlene Beiträge

Hallo,

ich sitze gerade an einer waffenrechtlichen Nuss und würde mich über eure Einschätzung freuen. Im Waffengesetz steht:

2.
Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

Meine Frage:

Muss der Verkäufer sicherstellen, dass der Wechsellauf auch in und mit der Waffe des Käufers passt - und zwar nicht von den Dimensionen (z. B. Übermaß; darin sähe ich kein Problem), sondern vom System?

Konkret: Wenn der Wechsellauf beispielsweise eine andere Steuerkurve hat als der Originallauf und der Verkäufer deshalb technisch bezweifelt, dass der Wechsellauf mit der eingetragenen Pistole funktionieren wird, darf er den Wechsellauf trotzdem verkaufen solange er das gleiche Kaliber hat?

Oder geht es gegen das WaffG, jemandem einen Wechsellauf zu verkaufen, dessen Funktionsfähigkeit mit der eingetragenenen Pistole man stark bezweifelt? Der Käufer selbst ist sich der möglichen technischen Schwierigkeiten bewusst und will den Lauf trotzdem haben.

Ich freue mich auf eure Meinungen.

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§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden.

Bearbeitet von Raiden
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Wenn die Dinger nicht passen und auch nicht eingepasst werden können, ist ein Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte nicht gegeben, weil sie dann per definitionem weder Austausch- noch Wechsellauf sind.

Problem solved

Bearbeitet von Raiden
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Hallo,

nach Punkt 2.1 auf den du dich beziehst kommt Punkt 2.2 für Wechseltrommeln, Dieser Absatz endet mit "Für Schusswaffen die bereits in die WBK eingetragen sind"

Meines Erachtens bezieht sich dieser Satz auf beide Punkte.

Dann wären nur Passende Wechselläufe zulässig.

Gruß Klaus

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Die Antwort ist Ja.

WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.2

Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen.

Und dazu aus der WaffVWV:

Wechselläufe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.2) sind Läufe, die für eine bestimmte einzelne Waffe hergerichtet sind, aber noch eingepasst werden müssen und daher nur für diese eine Waffe geeignet sind. Die Beschussprüfung erfolgt hier zusammen mit der zugehörigen Waffe.

Bearbeitet von reschef
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Beschäftigungstherapie ?

Ich habe einen Wechsellauf versteigert, und jetzt kommt der Auktionsgewinner mit einer eingetragenen Pistole, die meiner Meinung nach nicht zum versteigerten Wechsellauf passt. Er drängt jetzt darauf, dass ich ihm den Lauf schicke.

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Es ist ein Glock 17-Lauf, und die bei ihm eingetragene Pistole ist eine Glock 26. Die haben unterschiedliche Steuerkurven und der Lauf kann nicht funktionieren. Ob ein Büchsenmacher das irgendwie passend machen könnte, weiß ich nicht. Theoretisch geht alles. Tiefgrauer Bereich für meinen Geschmack, und ich neige im Moment dazu, die Auktion zurück-abzuwickeln.

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Hm, zumindest funktioniert ein Glock19-Lauf in einer Glock26.

Frag doch mal bei Glock nach, wie die das sehen.

edit: nach kurzer Recherche schließe ich mich deiner Meinung an. Full-Size-Läufe sind anders. Passt nicht und würde ich rückabwickeln.

Bearbeitet von Raiden
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Hab neulich erst einen Wechsellauf gekauft ( ersteigert ) für eine Desert Eagle. Nun der Lauf passt nicht in meine DE da meine eine XIX ist. Also was machen? ich hab mir einen passenden Schlitten besorgt. Nun ist wieder alles im grünen Bereich.

In der WBK steht nur die Pistole aber nicht die Ausführung der selben. Woher sollte denn der SB wissen welche Ausführung ich habe? Es steht nur der Hersteller also Magnum Research und das Modell Desert Eagle Kaliber .50AE drinnen.

Wenns also ein Wechsellauf ist der für die Waffe ist für die Du ihn angeboten hast ist doch das Problem auf der Käuferseite.

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Ich habe einen Wechsellauf versteigert, und jetzt kommt der Auktionsgewinner mit einer eingetragenen Pistole, die meiner Meinung nach nicht zum versteigerten Wechsellauf passt. Er drängt jetzt darauf, dass ich ihm den Lauf schicke.

Seine Behörde anschreiben und den Fall schildern und fragen ob sie den Lauf eintragen würden.

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Hab neulich erst einen Wechsellauf gekauft ( ersteigert ) für eine Desert Eagle. Nun der Lauf passt nicht in meine DE da meine eine XIX ist. Also was machen? ich hab mir einen passenden Schlitten besorgt. Nun ist wieder alles im grünen Bereich.

In der WBK steht nur die Pistole aber nicht die Ausführung der selben. Woher sollte denn der SB wissen welche Ausführung ich habe? Es steht nur der Hersteller also Magnum Research und das Modell Desert Eagle Kaliber .50AE drinnen.

Wenns also ein Wechsellauf ist der für die Waffe ist für die Du ihn angeboten hast ist doch das Problem auf der Käuferseite.

Demzufolge könnte er ja auch einen G26-Lauf an einen G17-Besitzer überlassen, was definitiv nicht passt. Auch wenn in beiden WBKs nur "Glock" als Eintrag steht und der SB die Probleme bei der reinen Papierlage nicht sehen kann. Er muss sich als Überlasser aber vergewissern, dass es passt.

Bearbeitet von Raiden
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Da würde ich den Lauf auch nicht rausgeben - Insbesondere wenn du explizit geschrieben hast, dass es ein Lauf für eine Glock 17 ist.

Der Weg über die Behörde ist möglich, besser ist aber du lässt dir vom Auktionsgewinner einen BüMa benennen, an den du den Lauf schickst. Wenn die Sache über den läuft ist das dann sein Problem.

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Hab neulich erst einen Wechsellauf gekauft ( ersteigert ) für eine Desert Eagle. Nun der Lauf passt nicht in meine DE da meine eine XIX ist. Also was machen? ich hab mir einen passenden Schlitten besorgt. Nun ist wieder alles im grünen Bereich.

In der WBK steht nur die Pistole aber nicht die Ausführung der selben. Woher sollte denn der SB wissen welche Ausführung ich habe? Es steht nur der Hersteller also Magnum Research und das Modell Desert Eagle Kaliber .50AE drinnen.

Ich hätte dann jedenfalls wegen der 14"- Option zunächst ein 44er WechselSYSTEM (also Verschluß + Lauf) Mk IIV erwerben wollen; DANN erst weitere Mk IIV- WL.

Sonst halt nur Mk XIX- Teile, die anderen Modelle sind dann überflüssig.

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Es ist ein Glock 17-Lauf, und die bei ihm eingetragene Pistole ist eine Glock 26. Die haben unterschiedliche Steuerkurven und der Lauf kann nicht funktionieren. Ob ein Büchsenmacher das irgendwie passend machen könnte, weiß ich nicht. Theoretisch geht alles. Tiefgrauer Bereich für meinen Geschmack, und ich neige im Moment dazu, die Auktion zurück-abzuwickeln.

Ich habe zwar keine Ahnung von den Unterschieden zwischen Glock 17 und Glock 26 aber ich kann das WaffG lesen. Wenn der Wechsellauf nicht ohne Nacharbeit in die Pistole passt (und dort funktioniert), für die er erworben werden soll, dann ist es kein Wechsellauf für diese Grundwaffe und dann braucht der Erwerber eine Erwerbserlaubnis. Die Erwerbsberechtigung durch WBK, eingetragene Grundwaffe und Erlaubnisfreistellung für den Erwerb von Wechselläufen greift dann nicht.

Es liegt am Erwerber die/seine Erwerbsberechtigung nachzuweisen. Sollte er also der Ansicht sein, der Lauf passt zu seiner Grundwaffe, so hat er hier für den Nachweis anzutreten. Das kann er z.B. durch Gutachten tun und auch ein Schreiben der Waffenbehörde würde genügen. Alternativ könnte der Auktionsgewinner verlangen den "Wechsellauf" dem Inhaber einer Erwerbsberechtigung z.B. einem Waffenhändler zu überlassen.

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Die Antwort ist Ja.

WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.2

Und dazu aus der WaffVWV:

Leider enthalten WaffG und WaffVwV redaktionelle Fehler. Man hat einfach Wechsellauf und Austauschlauf verwechselt (oder ausgetauscht ;) ).

3.

Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen

3.1

Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können.

3.2

Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen.

Bearbeitet von Gast
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So, ich habe dem Käufer vorgeschlagen, dass

  • er das OK seiner Behörde besorgt oder
  • mir seinen Büchsenmacher als Empfänger nennt oder
  • den Wechsellauf auf die WBK seines Vereins erwerben kann (auf der steht eine Glock 17, wie er mir erzählt hat).

Er will keines davon, sondern vom Kauf zurücktreten. Ich habe jetzt eGun angeschrieben und werde sehen, was die sagen. Der schlechte Witz an der Sache: Der Mann sagt von sich, er wäre Waffensachverständiger. Und mit solchen Leuten muss man sich herumärgern.

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Hab neulich erst einen Wechsellauf gekauft ( ersteigert ) für eine Desert Eagle. Nun der Lauf passt nicht in meine DE da meine eine XIX ist. Also was machen? ich hab mir einen passenden Schlitten besorgt. Nun ist wieder alles im grünen Bereich.

In der WBK steht nur die Pistole aber nicht die Ausführung der selben. Woher sollte denn der SB wissen welche Ausführung ich habe? Es steht nur der Hersteller also Magnum Research und das Modell Desert Eagle Kaliber .50AE drinnen.

Wenns also ein Wechsellauf ist der für die Waffe ist für die Du ihn angeboten hast ist doch das Problem auf der Käuferseite.

Der Lauf passt auf das Griffstück und ist damit erlaubnisfrei.

Du benötigst lediglich noch den passenden Verschluss dazu (bei der DE der gesamte Schlitten) - ergo wird es ein Wechselsystem.

Steht ja nirgends das man Lauf und Verschluss zwingend zusammen kaufen muss.

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Steht ja nirgends das man Lauf und Verschluss zwingend zusammen kaufen muss.

Kaufst Du den Verschluss (bzw. den gesamten Schlitten) dann als "Wechselverschluss" oder "Wechselschlitten mit Verschluss" oder "baust" Du aus dem Wechsellauf und dem Verschluss/Schlitten selbst ein Wechselsystem und lässt Dir dann das Wechselsystem eintragen? Ich wäre mir nicht sicher, ob man damit nicht schon im Bereich der "Waffenherstellung" ist, oder lieg ich da jetzt komplett falsch?

Hatte ein ähnliches Problem und habe vorsichtshalber den Lauf und den Verschluss an einen Büchsenmacher liefern lassen, der hat die beiden "Teile" dann "offiziell" zum Wechselsystem "umgebaut" und mir dann das Wechselsystem geliefert. So hab ich auch nur einen Eintrag als Wechselsystem in der WBK.

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Leider enthalten WaffG und WaffVwV redaktionelle Fehler. Man hat einfach Wechsellauf und Austauschlauf verwechselt (oder ausgetauscht ;) ).

Hört man so immer wieder, verstehe ich aber nicht. Die Teile werden auf jeden Fall klar voneinander unterschieden und ob man gefühlsmäßig "Austausch" oder "Wechsel" eher als einfach variabel empfindet, ist Geschmackssache. Der Gesetzgeber hat sich dabei für den Austauschlauf entschieden.

Schon in der WaffVwV zum WaffG1976 waren die Dinger so definiert:

"Austauschläufe sind Läufe, die für ein bestimmtes Waffenmodell

bestimmt sind und ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht

werden können ( § 14 Abs. 1 Nr. 4 WaffG). Wechselläufe sind Läufe,

die für eine bestimmte Waffe hergerichtet sind, aber noch eingepasst

werden müssen. Mit Austausch- oder Wechselläufen kann entweder

eine Munition in einem anderen Kaliber verschossen oder bei

Verwendung einer Munition im gleichen Kaliber eine andere Wirkung,

insbesondere eine Veränderung des ballistischen Verhaltens der

Geschosse erzielt werden."

Das WaffG1976 selbst definierte hingegen nur die Austauschläufe und schrieb für diese Kennzeichnungspflicht sowie Beschusspflicht vor.

Was mich persönlich viel mehr wundert ist, warum zu einer in WBK eingetragenen Waffe zugehörige Einsteckläufe anders beurteilt werden.

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Das WaffG1976 selbst definierte hingegen nur die Austauschläufe und schrieb für diese Kennzeichnungspflicht sowie Beschusspflicht vor.

Ja. und der Fehler wurde seit dem nicht berichtigt. Es ist aus technischer Sicht eindeutig falsch.

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