Zum Inhalt springen
IGNORED

Anderer mit WBK zum Amt zwecks Eintragung


Qnkel

Empfohlene Beiträge

Wie willst Du eine Waffe waffenrechtlich erwerben, ohne sie danach waffenrechtlich zu führen? Also braucht es zum Erwerb immer alle Papiere.

Indem ich sie in meiner Wohnung erwerbe.

... oder auf einem Schießstand.

... oder bei jemand anderen zu hause.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Doch falsch:

Führen ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe

außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsäume, des eigenen

befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte.

zitiert aus der Anlage 1 Abs. 2 Nr. 4 WaffG

Bearbeitet von Olt d.R.
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Nicht falsch.

Erwerb = Erlangen

Führen = Ausüben

Dazu die Definition in der WaffVwV lesen und dann wird das klar.

Ach Qnkelchen, wenn man keine Ahnung hat ... Die Definitionen stehen im WaffG Anlage 1.

Erwerben = Erlangen der tatsächlichen Gewalt

Besitzen = Ausüben der tatsächlichen Gewalt

Führen = Ausüben der tatsächlichen Gewalt an allen Orten, außer den vier in der Definition genannten (nimm zum Nachschlagen ein neues Gesetz, bis 2008 waren es nur drei Orte)

In einer fremden Wohnung führst Du, wenn Du die tatsächliche Gewalt über einen Waffe ausübst. Der Inhaber der Wohnung üfhrt hingegen dortselbst nicht.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Lesekompetenz ist wohl eher mangelhaft.

Du schreibst es doch selbst.

Wenn ich die tatsächliche Gewählt nur erlange und nicht ausübe, dann erwerbe ich und führe nicht.

Dazu muss man natürlich den Unterschied kennen.

Aber wenn man nur kopieren und nicht lesen kann, wird es schwer...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wenn man hier mitliest muss man leider feststellen: "der" Deutsche bekommt die Bürokratie die er sich wünscht...

Wie wär den eine elektronische WBK mit Biometrieschloss und Online-Anbindung ans NWR? Das würde manchen hier sicher richtig glücklich machen, so etwas kriegt schließlich nicht jeder.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

[...]

Wenn ich die tatsächliche Gewählt nur erlange und nicht ausübe, dann erwerbe ich und führe nicht.

[...]

Wenn Du die tatsächliche Gewalt erlangt hast, was ungefähr eine rechtliche Sekunde dauert bis der Prozess des "Erlangens" abgeschlossen ist, dann übst Du in/ab der nächsten rechtlichen Sekunde die tatsächliche Gewalt aus.

Tatsächliche Gewalt ausüben bedeutet die Sachherrschaft haben also mit der Sache nach eigenem Beherrschungswillen verfahren können. Ob Du mit der Sache etwas tust z.B. schießt oder sie einfach daliegen läßt, macht keinen Unterschied. In beiden Fällen verfährst Du nach deinem Beherrschungswillen mit der Sache und übst also die tatsächliche Gewalt aus.

Bearbeitet von Godix
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wenn ich die tatsächliche Gewählt nur erlange und nicht ausübe, dann erwerbe ich und führe nicht.

Sorry, lies Dir den Blödsinn nochmal durch, und finde den Fehler... ich helfe mal kurz: Der Erwerb ist keine andauernde, sondern eine augenblickliche Handlung. Er hat keine Dauer, sondern ist in dem Moment vorbei, in dem er begonnen hat. Und was tut man nach dem Erlangen der tatsächlichen Gewalt? Man übt sie aus.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Du erlangst die Gewalt bereits wenn Du den Tresorcode kennst.

Ausüben tust Du sie wenn Du denn Tresor öffnest.

Das ist ein Unterschied von über einer Sekunde!

Fahre allein 20 Minuten bis zum Verein...

Übrigens sehr gut verdeutlicht bei dem Urteil zum Überlassen eines Tresorschlüssels, was nicht erlaubt war.

Der Kollege hat nämlich in dem Moment erlaubnispflichtig erworben obwohl der Tresor in der Wohnung des Besitzers viele Kilometer weit weg stand.

Wenn ich zu Hause meiner Freundin den Code sage, erwirbt sie in diesem Moment die Waffen im Tresor!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Sorry, lies Dir den Blödsinn nochmal durch, und finde den Fehler... ich helfe mal kurz: Der Erwerb ist keine andauernde, sondern eine augenblickliche Handlung. Er hat keine Dauer, sondern ist in dem Moment vorbei, in dem er begonnen hat. Und was tut man nach dem Erlangen der tatsächlichen Gewalt? Man übt sie aus.

Auch Du darfst gern mal die Definition in der WaffVwV zu Erlangen und Ausüben lesen... oder es lassen und weiter unhaltbare Eigeninterpretationen verbreiten.

Ein Richter stützt sich wohl eher auf die WaffVwV.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

... Ich weiß auch nicht wie in NRW Leumundsprüfungen durchgeführt werden...

Leumund gibt es nicht mehr im Gesetz. Deswegen gibt es auch keine Leumundsprüfungen mehr. Wer sich dem unterzieht ist selber schuld. Machen müssen tut es niemand.

Bearbeitet von Nakota
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.