Zum Inhalt springen
IGNORED

Munitionskontrolle im DSB - Wiedergewinnen von Explosivstoffen?


frosch

Empfohlene Beiträge

Schau in deine Erlaubnis. Es sind nur die Tätigkeiten erlaubt, welchen im Tenor der Erlaubnis aufgeführt sind. Weder Delaborieren noch Wiedergewinnen ist Bestandteil der 27er Erlaubnis. Es wird lediglich "Vernichten" genannt und hiermit wäre dann ausschließlich das Vernichten von Resten aus Dosen, Pulverfüllgeräten oder Kehricht vom Schießstandboden erfasst.

Wiedergewinnen gehört genau so wenig wie das Herstellen dazu. Es zählen nur die in der Erlaubnis aufgeführten Tätigkeiten.

Es ist ja kein Wiedergewinnen. Herstellen gehört nicht dazu, das ist korrekt.

"Erwerb und Umgang" steht da bei mir. Bezüglich "Umgang" die Einschränkung, daß "Herstellen" und "Weiterverarbeitung" nicht zulässig ist. Und als weitere Auflage, daß Ladetätigkeiten nur in geschlossenen Räumen zulässig sind. Also Loading at the Bench nicht im Freien.

Das war's aber auch schon, die Geschichte mit dem Rauchen etc. muß man ja wohl nicht extra erwähnen.

Und natürlich gehört "Delaborieren" und das damit möglicherweise einhergehende "Vernichten" dazu.

Ich kann weder im SprengG noch in meiner Erlaubnis Passagen erkennen, die mir das Delaborieren versagen würden.

Wir kriegen die 15 Seiten bestimmt noch voll...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Auch das Straßenverkehrsrecht wandelt sich (A1-Führerschein reicht unterdessen für das APE-Dreirad mit großem Nummernschild, immerhin ein Kfz) - auch das WaffG könnte entrümpelt werden, wenn Politiker den Mut hätten, diese heikle Materie anzufassen. Aber: man hat die Buxe voll.

Ich hätte nichts dagegen, du hast aber das SprengG vergessen.

... "Erwerb und Umgang" steht da bei mir. Bezüglich "Umgang" die Einschränkung, daß "Herstellen" und "Weiterverarbeitung" nicht zulässig ist. Und als weitere Auflage, daß Ladetätigkeiten nur in geschlossenen Räumen zulässig sind. Also Loading at the Bench nicht im Freien.

Das war's aber auch schon, die Geschichte mit dem Rauchen etc. muß man ja wohl nicht extra erwähnen.

Und natürlich gehört "Delaborieren" und das damit möglicherweise einhergehende "Vernichten" dazu.

Ich kann weder im SprengG noch in meiner Erlaubnis Passagen erkennen, die mir das Delaborieren versagen würden. ...

Dann darfst du dich als Glückspilz bezeichnen. Denn normalerweise wird in den Erlaubnissen der Umgang entsprechend des Lehrganges definiert und die entsprechende Definition für nicht gewerbliche Wiederlader, Böller- und Vorderladerschützen ergibt sich aus den Ziffern 27.1 bis 27.16 der SprengVwV. Dementsprechend lautet der Tenor der Erlaubnis in den mir bekannten Fällen:

.... ERWERBEN, AUFBEWAHREN, VERWENDEN, VERNICHTEN und VERBRINGEN ....

Wenn es in deiner Erlaubnis tatsächlich so geschrieben steht wie du es dar gestellt hast, dann darfst du legal alle unter der Begriffsbestimmung in § 3 SprengG zum UMGANG genannten Tätigkeiten - einschließlich Herstellen und Wiedergewinnen - verrichten. Herzlichen Glückwunsch. Dies erlauben dir in D-Land nicht alle Erlaubnisbehörden:

Für den Rest der User: Schaut mal nach was der Tenor eurer Erlaubnis hergibt!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Da es (egal was in der Erlaubnis steht) kein Wiedergewinnen gibt, ist das faktisch vollkommen egal.

Wäre interessant, wenn hier die nächsten einschlägigen Gerichtsverhandlungstermine bekannt gegeben würden. Evtl. nach dem Urteilsspruch noch das Ergebnis + das Aktenzeichen. Ich könnte meine umfängliche Datenbank der WaffG-Entscheidungen mit SprengG-Entscheidungen auffüllen.

Es scheint doch offenbar so, als wenn der Wechsel der Zuständigkeit für das § 27 SprengG von der Gewerbeaufsicht zu den Waffenbehörden in einigen Bundesländern zu Unruhe geführt hat.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Solange du nichts Wiederbrauchbar machst, kommt Wiedergewinnung nicht ansatzweise in Frage. Kein komplizierter Sachverhalt.

Deshalb gibts auch keine Aktenzeichen ;)

Mit jedem Schuss verteilt man Pulver über die Bahn. Mal sehen wann das der erste unter Wiedergewinnung durch fegen subsummiert.

Die dort anfallende Vernichtung erfordert jedoch meist eine gesonderte Genehmigung.

Bearbeitet von Gast
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@schiiter

Deine Behauptungen sind nicht maßgeblich. Nicht du sondern nur die jeweils zuständige Behörde oder - sollte es jemals dazu kommen - ein Gericht können eine maßgebliche Aussage zum Sachverhalt treffen.

Aber von dir war ja nichts anderes zu erwarten.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

und deine Behauptungen nicht einmal das ;) Eine Behörde, kann zunächst auch gar nichts treffen. Irgendein SB kann da ne Meinung haben, das wars aber auch schon.

Ich habe auch keine Behauptung aufgestellt. Das Gesetz kann man lesen. Es gibt auch außerhalb von den berühmten WO Heinis keine gegenläufige Entscheidung.

Lass gut sein, du musst dich nicht immer selbst vorführen du Strahlenvisierbehördenkönig.

Bearbeitet von Gast
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Schau in deine Erlaubnis. Es sind nur die Tätigkeiten erlaubt, welchen im Tenor der Erlaubnis aufgeführt sind. Weder Delaborieren noch Wiedergewinnen ist Bestandteil der 27er Erlaubnis. Es wird lediglich "Vernichten" genannt ....

schön, wie Du meinst genau zu wissen was in meiner Erlaubnis steht.

kleiner Tip: Du irrst!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

"...die Erlaubnis zum ... Umgang..."

kommt sogar (ausdrücklich) noch besser:

"Zum Laden von Treibladungspulver und zum Entladen geladener Patronenhülsen dürfen nur technisch einwandfreie Geräte verwendet werden, die ein handhabungssicheres Laden und Entladen gewährleisten."

....zwar überflüssig wie ein Kropf diese Anmerkung, aber.....

...der Laie staunt und der Profi wundert sich, gelle Joe07!

Edit:....fast vergessen....... six to go!

Bearbeitet von alzi
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Sorry aber

schön, wie Du meinst genau zu wissen was in meiner Erlaubnis steht.

kleiner Tip: Du irrst!

wenn du meine Zeilen noch einmal liest, dann wirst du feststellen, dass ich dir nichts unterstellt habe.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Sorry aber

wenn du meine Zeilen noch einmal liest, dann wirst du feststellen, dass ich dir nichts unterstellt habe.

da muss ich Dir sogar zustimmen.

das hast Du nämlich nicht mir, sondern der Erlaubnis von swh006 und den Erlaubnissen nach §27 im Allgemeinen (unpersönliches "Du" bzw. "Deine"), also auch meiner (Erlaubnis) ;), unterstellt!

habe Dir verdeutlicht, dass Du diesbezüglich im Irrtum bist (da Du zumindest MEINE Erlaubnis nicht kennst!) und in #163 deshalb nochmals verdeutlicht warum dem so ist und Du Dich irrst! Und Du irrst Dich noch immer......

evtl. solltest Du Deinen eigenen Beitrag, auf den Du Dich und ich mich beziehen, selbst nochmals aufmerksam lesen.

... still six to go ...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

schön, wie Du meinst genau zu wissen was in meiner Erlaubnis steht.

kleiner Tip: Du irrst!

Vermutlich schreiben wir aneinander vorbei!

Wie bei der Handhabung des Waffenrechts wird es ebenso bei dern Erlaubnissen nach § 27 SprengG sein, dass mittlerweile fast jede Behörde den Tenor der Erlaubnis anders formuliert.

Die Erlaubnisinhaber, denen pauschal der Umgang mit Treiblaudungspulver zum Zwecke des Ladens und Wiederladens von Patronenhülsen erlaubt worden ist, dürfen damit "alle" in § 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG genannte Tätigkeiten ausüben. http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__3.html

So wird es jedoch nicht von jeder Erlaubnisbehörde gehandhabt.

Die mir bekannten Erlaubnisbehörden beschränken der Tenor der 27er Erlaubnis auf folgende Tätigkeiten:

.... ERWERBEN, AUFBEWAHREN, VERWENDEN, VERNICHTEN und VERBRINGEN ....

und orientieren sich damit an:

.... Denn normalerweise wird in den Erlaubnissen der Umgang entsprechend des Lehrganges definiert und die entsprechende Definition für nicht gewerbliche Wiederlader, Böller- und Vorderladerschützen ergibt sich aus den Ziffern 27.1 bis 27.16 der SprengVwV. ....

Deshalb hatte ich auch geschrieben, dass jeder in seiner Erlaubnis den Tenor der Erlaubnis nachlesen sollte.

Mit Sicherheit wird es dort erhebliche Unterschiede geben von unbeschränkten Umgang nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG bis zur Auswahl bestimmter Begriffe!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Damit wir die 15 Seiten voll kriegen, will ich dann auch mal meinen Senf in die Runde werfen:

Zunächst sollte man sich in Erinnerung rufen, dass wir in unserem Hobby andauernd mit Regeln zu tun haben, die einfach Blödsinn sind. Damit dürfte aber klar sein, dass die Umkehrrichtung kein Argument ist. Also nur weil es blödsinnig wäre, einem Wiederlader zu verbieten seine eigene Munition kalt zu zerlegen, heißt das ja gerade eben nicht, dass es nicht auf diese blödsinnige Art und Weise geregelt sein kann.

Mit Sinn und (gesundem) Verstand kommt man hier also nicht zwingend weiter...

Wenn ich mal aus http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16497/4_1.pdf zitiere (keine Ahnung, ob das noch so aktuell ist, ich habe es über Google gefunden. Und ich will auch keine Diskussion darüber führen, ob eine Verwaltungsvorschrift nur für Behörden gilt. Hier geht es darum sich dem Begriff des Wiedergewinnens zu nähern.):

Das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe umfasst das Entladen (Delaborieren) von Fund- und Lagermunition oder anderen Gegenständen mit explosionsgefährlichen Stoffen und das Wiederbrauchbarmachen des explosionsgefährlichen Stoffes.

Hervorhebungen durch mich.

Jetzt ist für mich nur die Frage, ob das unterstrichene "und" ein Aufzählungs-und ist oder ein Bedingungsverknüpfungs-und. Im ersten Fall würden einfach Vorgänge aufgezählt, die unter Wiedergewinnen fallen. Das Entladen ist explizit genannt und demnach ganz klar dem Wiedergewinnen zuzuordnen. Auf eine Zielsetzung kommt es überhaut nicht an. Im zweiten Fall würde Wiedergewinnen erst dann vorliegen, wenn beide Vorgänge abgeschlossen sind.

Ich tendiere stark zu der ersten Deutung. Zum einen würde ich vom Sprachgefühl das "und" als Aufzählungs-und sehen, besonders wegen des Wortes "umfasst". Zum anderen wäre die zweite Deutung sinnlos, denn in dem Moment, wo man das Geschoss abzieht, ist das Pulver wieder brauchbar gemacht. Das Wiederbrauchbarmachen muss meiner Ansicht nach auf etwas anderes abzielen, meinetwegen z.B. indem man im Kehrricht den Staub vom Pulver separiert oder sowas (einfach nur als Beispiel in die Runde geworfen, bitte nicht auf die Pulverwaage legen).

Fein raus sind jedenfalls diejenigen, die in ihrer Pappe die Erlaubnis zum Umgang erteilt bekommen haben. Denn da ist Wiedergewinnen enthalten. Das hat aber nicht jeder so drin stehen, wie hier schon geschrieben wurde.

bye knight

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Moin.

Hat denn irgendeiner in seiner Erlaubnis explizit drinstehen, daß das Delaborieren nicht gestattet ist ?

Falls ja, Pech gehabt.

Falls nein, alles i.O.

Gruß

Markus.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Moin.

Hat denn irgendeiner in seiner Erlaubnis explizit drinstehen, daß das Delaborieren nicht gestattet ist ?

Falls ja, Pech gehabt.

Falls nein, alles i.O.

Moin Moin,

es wäre ja schön, wenn es so einfach wäre. Ist es aber nicht.

Das Sprengstoffrecht setzt wie das Waffenrecht den Umgang unter Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass im Gegensatz zur allgemein gesunden Betrachtungsweise hier alles das verboten ist, was nicht erlaubt ist. Das bedeutet weiter, es muss in irgendeiner Form in der Pappe das Delaborieren gestattet sein. Wenn es nicht drin steht, dann ist es nicht erlaubt.

Konkret für uns gilt §27:

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder

2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,

bedarf der Erlaubnis.

Strittig ist jetzt hier, ob das Delaborieren bei der Kontrolle, wo das Pulver danach vernichtet wird, mit der in der Pappe erlaubten Handlung des Vernichtens abgedeckt ist oder ob es zusätzlich der Erlaubnis zum Wiedergewinnen bedarf (jedenfalls in den Fällen, in denen nicht generell der Umgang erlaubt wurde).

Ich würde das auch systematisch kritisch sehen: Eine fertig geladene Patrone unterliegt nicht mehr dem Sprengstoffrecht. Wenn nun der im SprengG erlaubte Vorgang des Vernichtens ausgeführt werden soll, dann muss es etwas gegeben haben, dass eben dazu führte, dass die Patrone (bzw. ein Bestandteil davon) wieder (neu) dem Sprengstoffrecht unterliegt. Diesen Vorgang würde ich eher dem Wiedergewinnen zuordnen, als dem Vernichten.

bye knight

Bearbeitet von knight
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Was für ein erbärmlicher Faden.

Da stellt jemand eine überaus interessante rechtliche Frage und anstatt sich damit auseinanderzusetzen wird in der zweiten Antwort bereits von "Denunziant" geschrieben. Zwischendurch versucht die geballte juristische Inkompetenz dieses Forums die Anwort herbeizudiskutieren die ihr lieb ist. :würg:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.