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IGNORED

Wer darf WBK-Pflichtige Luftgewehre ü. 16,3J kaufen?


Schoto

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Geschrieben

Ich habe eine reine Interessensfrage zum Thema Luftgewehre nach 1970 ohne F im Fünfeck mit mehr als den 16,3 Joule für Field Target. Wer darf, abgesehen von Sachverständigen oder Sammlern mit entsprechender roter WBK, in Deutschland solche Waffen erwerben?

Nach meinen bisherigen Nachforschungen fallen ja Jäger (mangels jagdlichem Einsatzgebiet) und Sportschützen (im BDS nur bis 16,3J, sonst nur mit 7,5J) raus, oder hab ich da was übersehen. War das mit der alten, gelben WBK möglich (bei der, sofern ich das verstanden hab ja nicht nach der Disziplin gefragt wurde)?

Meine Googelsuchen zu dem Thema haben leider nur einen Wulst an Themen zu illegal besessenen Luftgewehren oder Gewehren vor 1970 zu Tage gebracht.

Geschrieben

Na derjenige der ein Bedürfnis nachweisen kann.

Jäger mit gültigem JS

Sportschützen unter bestimmten Bedingungen

Sammler ist prinzipiell denkbar, jedoch müssen die Waffen zum genehmigten Sammelgebiet passen, was im Falle eines erlaubnispflichtigen modernen LG eher unwahrscheinlich ist

Erben einer vormals berechtigten Waffenbesitzers

Erlaubnisfrei sind nur Druckluftwaffen unabhängig ihrer Energie und ohne F, wenn diese entweder aus der DDR stammen oder vor 1971 in den Handel gelangt sind.

Schießen darf man Druckluftwaffen über 7,5 Joule zu Hause aber nicht.

Das in Kürze

Geschrieben

Die WBK "Alt-Gelb" müsste - bei Einzelladerbüchsen - doch gehen. Warum auch nicht?

Ansonsten (bei "Neu-Gelb" im Fall von Mehrladern) in der Tat die Frage nach der schießsportlichen Disziplin auf, und wenn es tatsächlich keinerlei Disz. über 16,3 J gibt, wird es eng.

Jagdlich wüsste ich nicht, was gegen den Erwerb einer solchen Langwaffe auf gültigen Jagdschein spricht. "Mangels jagdlichem Einsatzgebiet" würde ich nicht gelten lassen; nehmen wir z.B. den im (nach diversen landesrechtlichen Vorschriften zulässigen) Abschuss von Krähen, Elstern...

Geschrieben

Die 16,3 Joule-Regel bei Field Target ist eine wettkampfbezogene, keine waffengesetzliche Grenze. Bei FT-Wettkämpfen sind eben (international) nur LG's bis 12 ft/lbs, umgerechnet diese 16,3 Joule erlaubt. Der BDS als FT anbietender, anerkannter Sportverband hat im Regelwerk aber bewußt die höhere Grenze von bis zu 27 Joule für Wettkämpfe auf Vereinsebene eingebaut (leider nur zitier-, aber nicht kopierbar):

Regel F 3.1 in http://www.bdsnet.de/downloads/shb_field_target_bva.pdf

Insofern haben FT-Schützen über den BDS eben eine 27-Joule-Obergrenze.

Geschrieben

Die WBK "Alt-Gelb" müsste - bei Einzelladerbüchsen - doch gehen. Warum auch nicht?

Weil bei einer heute auf Alt-Gelb erworbenen Waffe für die Erlaubnis zum dauerhaften Besitz (also die Eintragung in die WBK) die gleichen Voraussetzungen gelten wie für Waffen, die man auf Neu-Gelb erwirbt. Folglich braucht man eine Disziplin.

Geschrieben

Sobald man eine Disziplin gefunden hat ohne "Heißgas" und "Zentralfeuer", passen da auch Luftgewehre rein, denn dabei handelt es sich auch "nur" um Repetier-Langwaffen unter Kaliber 20 mm.

Geschrieben

@Doctor Gun: das musst Du jetzt mal etwas ausführlicher übersetzen bitte!

... die Relevanz Deiner Aussage erschließt sich mir auf den ersten Blick nicht so wirklich....

Geschrieben

sorry, aber was interessiert den Rest der Republik das VG Ansbach?......Einzelfallentscheidung....im Widerspruch zu §58 WaffG.

Sorry, ich vergaß. Urteile, die im Widerspruch zu Deiner persönlichen Meinung stehen, zählen ja nicht.

Wen es doch interessiert, hier die entscheidende Passage:

VG Ansbach, Urteil vom 29.06.2005, Az. AN 15 K 05.00592

Das Feststellungsbegehren ist jedoch unbegründet, weil die nach altem Recht Sportschützen erteilte unbefristete Erlaubnis zum Erwerb von Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.) ab 01. April 2003 nicht zum weiteren Erwerb solcher Waffen berechtigt.

Nach § 58 Abs. 1 WaffG gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I Seite 432) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I Seite 1779) fort, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird. Abweichende Bestimmungen für Waffenbesitzkarten sind in § 58 WaffG nicht geregelt. Dies bedeutet, dass die nach altem Recht erteilten Waffenbesitzkarten weiterhin den Besitz der unter Geltung alten Rechts erlaubt erworbenen Waffen erlauben und sowohl der Besitz als auch der Erwerb der unter Geltung alten Rechts (also bis 31.3.2003) erworbenen Waffen nicht erneut einer Erlaubnispflicht mit Inkrafttreten neuen Rechts am 1. April 2003 unterworfen werden. Eine weitergehende Bedeutung kommt alten Erlaubnissen schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu. Dass sie keine weitergehende Bedeutung für Erwerbsvorgänge, die ab 1. April 2003 stattfinden, haben, ergibt sich auch aus der amtlichen Überschrift „Altbesitz“. Findet ab 1. April 2003 ein Erwerbsvorgang im Sinne von §§ 10, 14 WaffG statt, führt dies nach der Bestimmung des Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts zur Anwendung des neuen Rechts. Dies ergibt sich auch daraus, dass das zuvor geltende Waffenrecht ausdrücklich nach Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts aufgehoben wurde. Maßgebend ist daher, wann der einer Erlaubnispflicht unterworfene Vorgang stattfindet, nicht, ob jemand schon vor Inkrafttreten des jetzt geltenden Waffenrechts eine Waffenbesitzkarte hatte oder nicht. Würden die alten Waffenbesitzkarten, die nur eine Verkörperung der Erlaubnis darstellen, weiter benutzt, könnten sie bei Erwerbsvorgängen ab 1. April 2003 und für den auf solchen Erwerbsvorgängen beruhenden Besitz nur mit den Einschränkungen des neuen Rechts weiter verwendet werden.

Geschrieben

wenn das Urteil noch Bestand hat, dann waren weder Gericht noch Klägeranwalt vom Fach.

Die Krux an der Begründung ist doch selbst für einen Blinden mehr als Offensichtlich!

Geschrieben

wenn das Urteil noch Bestand hat, dann waren weder Gericht noch Klägeranwalt vom Fach.

Die Krux an der Begründung ist doch selbst für einen Blinden mehr als Offensichtlich!

Kannst Du das auch nachvollziehbar erläutern, oder ist die Krux nur, dass die VG-Entscheidung nicht in Dein persönliches Weltbild passt?

Geschrieben

Die Begründung bestätigt dass alte Erlaubnisse im Sinne der vorhergehenden Fassungen des WaffG weiterhin gültig sind (§58), falls es keine abweichenden Bestimmungen gibt.

Dann wird bestätigt, dass es keine abweichenden Bestimmungen gibt.

...und darum sollen dann die alten Erlaubnisse nur im Rahmen der neuesten Fassung des WaffG gültig sein!

wo liegt nun die Krux?

apropos..... mein Weltbild kennst Du nicht! nicht mal ansatzweise ;)

Geschrieben

@Doctor Gun: das musst Du jetzt mal etwas ausführlicher übersetzen bitte!

... die Relevanz Deiner Aussage erschließt sich mir auf den ersten Blick nicht so wirklich....

Er meint, dass wenn in einer Disziplin nicht direkt Patronen mit Pulver oder so vorgeschrieben ist, passt dort auch das Luftgewehr rein.

Ist allerdings die Waffe oder die Munition mit "Heißgas" "Zentralfeuer.." oder "Randfeuer.." näher benannt und/oder das Kaliber-Mindestmaß zu hoch, passt es nicht.

Geschrieben

[...]Jagdlich wüsste ich nicht, was gegen den Erwerb einer solchen Langwaffe auf gültigen Jagdschein spricht. "Mangels jagdlichem Einsatzgebiet" würde ich nicht gelten lassen; nehmen wir z.B. den im (nach diversen landesrechtlichen Vorschriften zulässigen) Abschuss von Krähen, Elstern...

Das Positive Kriterium "die Waffe muss für die Jagdausübung geeignet sein" ist im Laufe des Gesetzgebeungsverfahrens rausgeflogen. Es blieb das Negativkriterium "die Waffe darf nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sein". Einzige Art Waffen über die hierbei diskutiert wird, sind die Selbstladewaffen mit großem Magazin. Wenn es sich bei dem LG also nicht um eine solche Selbstladewaffe handelt, kann sie jeder Inhaber eines Jahresjagdschein ohne Erlaubnis erwerben. Die Diskussion ob er auch könnte, wenn es sich um eine Selbstladewaffe mit großem Magazin handeln würde, kann man andernorts trefflich führen.
Geschrieben

Die Jagd mit Druckluftwaffen ist nach BJagdG prinzipiell nicht verboten. M.W. hat nur Niedersachen ein Verbot der Jagd mit Druckluftwaffen (und Schalldämpfer) in ihrem LJagdG zusätzlich. Ich kenne aber nicht alle LJagdG. Aber deswegen dürfte jeder Jäger eine "starkes" LG auf Jagdschein erwerben, nur eben nicht in NDS zur Jagd benutzen.

Geschrieben

...oder ist die Krux nur, dass die VG-Entscheidung nicht in Dein persönliches Weltbild passt?

Die Entscheidung passt nicht nur nicht in sein Weltbild, sondern u.a. auch nicht in das meines zuständigen SB und meinereiner selbst.

Da wären wir schon mindestens 3.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Aktuell im Ausland angebotene Druckluftwaffen kommen mitunter mündungsenergiemäßig durchaus in den Bereich von KK-Waffen, alte Windbüchsen liegen sogar manchmal bei 400-500 Joule.

Natürlich finden solche Powermodelle im Ausland ihren Einsatz auf der Jagd.

Interessant wären sie auch für D - v.a. auch sportlich.

Die 2- bzw. 10-Schuss-Regelung für halbautomatische Luftgewehre greift möglicherweise nicht, da sowohl im Bundesjagdgesetz als auch im WaffG jeweils explizit von "Patronen" die Rede ist; die Diabolos aber nicht die Definition von Patronen(munition) erfüllen.

Hier mal ein 12-schüssiges Powermodell:

http://www.youtube.com/watch?v=DndMru5fxEk

Daneben sind starke Luftgewehre auch für billiges Training interessant, den 18 Trainingstermine müssen jährlich mit erlaubnispflichtigen Waffen absolviert werden-also genügt auch ein 16J-Luftgewehr wofür man eine Dose mit 500 Diabolos für 5 EUR bekommt. 500 Schuss KK kosten heuer eher 50 EUR, also für Leute, die ihre WBK retten wollen und mal 1 Jahr superbillig trainieren wollen ist das allemal interessant.

Leider gibt es viel zu wenig Disziplinen für Luftdruckwaffen > 7,5 Joule. Einzellader gehen bis 16,3 evtl. bis 27 J im BDS. Aber über 27 Joule gibt es noch ein weites Feld und erst recht für Selbstlader, die aber nirgendwo in Sportordnungen legitimiert sind. Schade.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

Die 16,3 Joule-Regel bei Field Target ist eine wettkampfbezogene, keine waffengesetzliche Grenze. Bei FT-Wettkämpfen sind eben (international) nur LG's bis 12 ft/lbs, umgerechnet diese 16,3 Joule erlaubt. Der BDS als FT anbietender, anerkannter Sportverband hat im Regelwerk aber bewußt die höhere Grenze von bis zu 27 Joule für Wettkämpfe auf Vereinsebene eingebaut (leider nur zitier-, aber nicht kopierbar):

Regel F 3.1 in http://www.bdsnet.de/downloads/shb_field_target_bva.pdf

Insofern haben FT-Schützen über den BDS eben eine 27-Joule-Obergrenze.

FT ist aber in Deutschland nicht so verbreitet wie beispielsweise in England.

Ich möchte eh nicht wissen auf wieviel LGs ein F prangt und drinnen steckt eine stärkere Feder die man frei erwerben kann.

Viele schießen auch ohne Jagdschein auf Krähen,Tauben,Waschbären,Katzen usw. wo kein Kläger auch kein Richter aber letzlich

fällt sowas auf jeden Druckluftwaffenbesitzer zurück, daß ist genau so wie wenn es zum Missbrauch mit GK Waffen kommt.

Geschrieben

Unterleg das mal empirisch, bitte.

Google bitte einfach mal zB. "Mit Luftgewehr auf Katze geschossen" dazu erscheinen schon ganz schön viele Meldungen s.hier:

http://www.merkur-online.de/lokales/garmisch-partenkirchen/landkreis/luftgewehr-katze-geschossen-408738.html

Auch wenn das Einzelfälle sein sollten dann doch recht viele Einzefälle pro Jahr und es sind ja nicht nur Katzen sondern auch

andere Tiere die betroffen sind.

Alle diese Fälle sind ärgerlich und trotzdem würde ich keine Verschärfung der bisherigen Gesetze fordern.

Da sie entweder die falschen treffen, die Taten nicht verhindern, und Fälle von Tierquelerei gibt es noch verwerfliche die kaum

geahndet werden (wie etwa die angezündeten Igel, oder vergiftete Hundeköder) weil es verdammt schwierig ist diese Art von

Tätern zu überführen oder auf frischer Tat zu ertappen.

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