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IGNORED

Verwaltungsgericht verbietet 142. Waffe auf WBK gelb - in der Begründung volle Breitseite gegen den legalen Waffenbesitz


Schwarzwälder

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Tja, viele werden jetzt feixen, "geschieht ihm recht" und "wer braucht schon 142 Waffen" usw.

Aber man muss das (inzwischen leider rechtskräftige) Urteil mal genauer lesen, dann dürfte sich ob der "neuen" Begründungen doch vielfaches Unbehagen einstellen.

Die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom November 2013 mit ausführlichem Sachverhalt einschl. Liste der 141 bereits besessenen Waffen findet ihr hier:

http://openjur.de/u/685607.html

Es geht darum, dass eine Behörde eine gelbe WBK neu ausgestellt hatte; der LWB besaß schon mehrere WBK gelb + grün, ist anerkannter, aktiver Sportschütze und hat sodann unter Beachtung der 2/6 Regelung zwei weitere, sportlich unstrittig geeignete Repetierlangwaffen in Kal. 8x57 und .303 Brit. gekauft und den Kauf rechtzeitig innerhalb 2 Wochen bei der Behörde unter Vorlage der (neuen) gelben WBK angezeigt und um Abstempelung gebeten. Genau diese wurde ihm dann aber verweigert - laut Gericht zurecht mit folgenden Begründungen (Auszug):

1. Gelbe WBK ist nur Recht zum Erwerb und vorübergehenden Besitz (max. 2 Wochen). Die Behörde muss jeden einzelnen Erwerb auf WBK gelb nach Bedürfnisgrundsätzen wie in §8 WaffG vorgegeben nochmals prüfen, dabei ist jeder Neuerwerb gegen die öffentlichen Interessen (so wenig Waffen wie möglich...) abzuwägen und auf seine Erforderlichkeit (hat er schon eine Waffe im selben Kaliber auf WBK gelb?) hin zu überprüfen. Erst nach positiver Prüfung darf sie dann den Eintrag vornehmen/abstempeln mit der Folge, dass erst dann ein dauerhaftes Besitzrecht begründet wird. Wem das nicht passt, der könne ja einen Voreintrag auf WBK gelb holen, dann hat man vor Erwerb mehr Sicherheit.

2. Die gelbe WBK sei - das sei seit Einführung derselben klar - nie eine Erlaubnis zum zahlenmässig unbegrenzten Erwerb gewesen. Das Erwerbsstreckungsgebot verdeutliche, dass der Gesetzgeber kein unbegrenztes Anhäufen/Horten gewollt habe, aber auch bei Einhaltung von max. 2 Waffen/6 Monate ist man nicht auf der sicheren Seite:

3. Bitte Vorsicht beim Kauf identischer Kaliber, ich zitiere aus der Urteilsbegründung zur verschärften "Erforderlichkeitsprüfung" im Rahmen der allgemeinen Bedürfnisprüfung nach §4 iVm §8 WaffG:

Ein sportlicher Mehrwert für die Ausübung seines Sports als Sportschütze durch das Verwenden von mehreren Repetiergewehren identischen Kalibers ist nicht ersichtlich...

4. Schadensersatz gibt es keinen, denn das Gericht begründet wie folgt:

Art. 14 Abs. 1 GG gebietet entgegen der Auffassung des Klägers im Sinne verfassungskonformer Auslegung eine Eintragung der Waffen in die Gelbe Waffenbesitzkarte vorliegend nicht. Das Eigentum im zivilrechtlichen Sinn wird durch die Nichteintragung in eine Waffenbesitzkarte nicht beeinträchtigt. Das Waffengesetz regelt nur den Besitz, d.h. die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe

5. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung (Einführung einer allgemeinen Bedürfnisprüfung nach §8 WaffG auch bei WBK gelb) hat das Gericht eine Berufung zugelassen.

Da aber anscheinend keiner unserer Interessenverbände gegen diese neuartige Auslegung mitklagen und dem Schützenkollegen helfen wollte, wird das Ganze jetzt rechtskräftig und an ein paar weiteren LWB durchexerziert (gern auch bei Jägern, denn wozu brauchen die 3,4,5 hochwildtaugliche Büchsen im selben Kaliber - Erforderlichkeitsprüfung und Allgem. Bedürfnisprüfung gem. §8 WaffG ebenfalls chancenlos- oder bei Sammlern, die ja systematisch sammeln und nicht die 3., 4. oder 5. P08 horten sollen). Dann arbeitet man sich im zentralen Waffenregister nach unten: Erst nimmt man die "dreistelligen" LWBs hopps, dann die mit 60,50,40,30,20,... Waffen. Solange die LWBs und ihre Verbände sich nicht wehren, macht man weiter, zunehmend "gefestigte" bzw. "ständige" Rechtssprechung sei dann dank.

Das Tollste: Trotz Erlaubnis zum Erwerb und Besitz wird der (dauerhafte) Besitz verweigert (die Behörde hätte ja - wenn sie der Meinung gewesen wäre, es liege nur missbräuchliches Horten vor - die WBK vorher, schon nach der 141. Waffe "sperren" können), aber keinerlei Entschädigung geleistet. Toller Testlauf für entschädigungslosen Einzug der Waffen trotz unstrittig vorgelegener Erlaubnis zu Erwerb und Besitz ...

Grüße

Schwarzwälder

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auf meiner gelben steht "berechtigt zum Erwerb und Besitz"... von "vorläufig" steht da nix!.....hab sowas auch im WaffG oder der WaffVwV noch nirgends gefunden.

allerdings kann ich die Ablehnung der Eintragung hinsichtlich der "Bedürfnisprüfung" nachvollziehen.

die Begründung des Gerichts, alleine schon hinsichtlich von "vorläufig"...... hätte mich zu einer zweiten Runden bewogen.

dann noch "Voreintrag auf WBK gelb" und "Die gelbe WBK sei - das sei seit Einführung derselben klar - nie eine Erlaubnis zum zahlenmässig unbegrenzten Erwerb gewesen."...... die spinnen die Hamburger.... den 14/4 nicht gelesen oder nicht wirklich verstanden?

erstes gibts nicht udn zweites steht doch auch noch ausdrücklich so drin!

VORBEHALTLICH allerdings immer eines glaubhaft (oder eben nicht glaubhaft) gemachten Bedürfnisses!

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Ja gut, etwas anfüttern hätte der Sportschütze und sein Anwalt das Gericht natürlich schon können. Denkbar ist ja z.B., dass die vier bereits besessenen .303 Brit Gewehre eben ausgeschossen (bei so einer jahrzehntelangen Sportschützenkarriere ja durchaus glaubhaft) wären und als Erinnerungsstücke (weil den ersten Pokal damit geholt etc.) im Bestand bleiben sollen , das "neue" .303 Brit aber jetzt um konkurrenzfähig zu bleiben angeschafft wurde.

Was mir ganz klar fehlt, ist eine AUSGEWOGENE Abwägung zwischen den Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und dem Legalwaffenbesitzer:

a) Die hohe Zahl an Waffen ist das eine, aber die sehr geringe Deliktrelevanz dieser nicht automatischen Langwaffen eben das andere.

b) Das Gericht weist zwar auf die Diebstahlgefahr hin, aber dann kann ja nicht die EINZIGE Lösung sein, den Legalwaffenbesitzer zu enteignen, sondern man kann andere Auflagen (Alarmanlagen etc., ggf. auch zur Polizei aufgeschaltet) anbieten.

Es ist außerdem nicht richtig, dass ein unbeschränktes Erwerben über WBK gelb so nie vom Gesetzgeber gewünscht gewesen sei. Ich zitiere mal aus der Begründung zum Waffengesetz 1972 wie der Gesetzgeber die damalige Einführung der WBK gelb (§28,2 WaffG alt) begründet hat (Hervorhebung durch mich):

§ 28 Abs. 2 trägt den Interessen der Sportschützen

und Waffensammler Rechnung. Dieser im allgemeinen

gesetzestreue Personenkreis ist durch das geltende

Waffengesetz am stärksten betroffen. Während

er nach dem Reichswaffengesetz jede Art von

Langwaffen in beliebiger Zahl erwerben konnte,

muß er nun für den Erwerb die Sachkunde und für

jede zu erwerbende Waffe das Bedürfnis nachweisen.

Durch die vorgesehene Änderung soll hier insofern

eine Erleichterung geschaffen werden, als die

genannten Personengruppen eine Waffenbesitzkarte

erhalten sollen, die es ihnen ermöglicht, die im Regelfall

benötigten Waffen zu erwerben, ohne bei

jedem Erwerbsvorgang Sachkunde und Bedürfnis erneut

nachweisen zu müssen. Die erforderliche Kontrolle

des Waffenerwerbs bleibt dadurch gewährleistet,

daß in den genannten Fällen die Verpflichtung

bestehen bleibt, sowohl den Erwerb als auch

das Überlassen der Schußwaffe innerhalb einer

Woche der Behörde anzuzeigen und die Waffenbesitzkarte

zur Berichtigung vorzulegen. Sportschützen

sollen auf Grund der vorgenannten Waffenbesitzkarte

berechtigt sein, Einzelladerwaffen mit einer

Länge von mehr als 60 cm ohne zahlenmäßige Beschränkung

zu erwerben. Sie können somit in einem

vereinfachten Verfahren diejenigen Waffen erwerben,

die am häufigsten zur Ausübung des regelrechten

Schießsports benötigt werden. Sicherheitsmäßige

Bedenken stehen dieser Erleichterung nicht entgegen,

da die genannten Waffen nach den kriminalpolizeilichen

Erkenntnissen in der Vergangenheit

bei der Begehung von Straftaten kaum in Erscheinung

getreten sind. Eine mißbräuchliche Inanspruchnahme

der Vergünstigung kann durch die Bedürfnisprüfung

nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 verhindert werden.

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/07/023/0702379.pdf (Seite 19 von 31 Seiten)

PS: Die zitierte Bedürfnisprüfung nach §32 beschränkte sich auf die Sportschützeneigenschaft! Das ist den Ämtern ja bis heute unbenommen.

Auch interessant wie die Bundesregierung hierzu früher (80er Jahre) dachte:

Die Bundesregierung teilt nicht die Auffassung, daß

durch den Wegfall der Bedürfnisprüfung für den

Erwerb nichtautomatischer Langwaffen die ursprüngliche

Zielsetzung des Gesetzes in ihr Gegenteil

verkehrt werde. Der Grundsatz „möglichst wenig

Waffen ins Volks" kann nicht undifferenziert

für alle Waffenarten gelten. Nichtautomatische

Langwaffen stellen aufgrund ihrer Konstruktion

und Handhabung objektiv eine wesentlich geringere

Gefahr für die Allgemeinheit dar. Kriminelle

bedienen sich zur Begehung von Straftaten überwiegend

automatischer Langwaffen oder kurzer

Handfeuerwaffen.

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/10/017/1001748.pdf (seite 53 von 56)

Grüße

Schwarzwälder

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Soll doch jeder Berechtigte (wenn auch nur auf Gelb) kaufen, wie er lustig ist, hat wohl Niemanden was anzugehen.

Die Wirtschaft, der Staat und jeder Beamte in seiner gemütlich warme Amtsstube profitiert davon.

Die Strategen sollen sich langsam mal entscheiden, was sie wollen.

Nur dusselige Neider / Spielverderber ?

Oder Systembankrottierer ?

Einfach nur dämlich.

Dumpfland.

:bad:

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Das Urteil ist natürlich ein Schlag ins Gesicht, aber es war von vornherein klar wie das ausgeht, somit trägt der Kläger für mich eine erhebliche Mitschuld an der Misere, der hat sich selbst und allen LWBs nen Riesen Gefallen getan.

Du meinst Einsicht, selbstkritisches Verhalten, Zurückhaltung ?

Ist unmodern.... Ich der größte, beste, tollste, das ist der Trend

Der nächste Schuss ins Knie steht bevor !

Dann mach doch den Jagdschein, sage ich nur, wartet ab....

Der 142 te Halbautomat kommt oder der Krug geht zum Brunnen bis er bricht.

Ich sehe jetzt schon den Aufschrei ! Ja aber, das ist doch wohl, mein Recht ist aber, wieso denn, der Feind ist der Staat

Soll doch jeder Berechtigte (wenn auch nur auf Gelb) kaufen, wie er lustig ist, hat wohl Niemanden was anzugehen.

Die Wirtschaft, der Staat und jeder Beamte in seiner gemütlich warme Amtsstube profitiert davon.

Die Strategen sollen sich langsam mal entscheiden, was sie wollen.

Nur dusselige Neider / Spielverderber ?

Oder Systembankrottierer ?

Einfach nur dämlich.

Dumpfland.

:bad:

Da isser schon.

Niemand was anzugehen, aha...

Wie viel WBK hattest du nochmal (jetzt aktuell) ?

Wie viel Waffen hast du gekauft`?

Wer warst du nochmal ?

Pi9mm, wenn ich mich recht erinnere......

Bearbeitet von coltdragoon
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Das Urteil auf die hortenden Jäger anzuwenden, ist m .E. wegen dem § 13 Abs. 2 S. 2 WaffG schwierig.

Denke nicht, das eine Behörde damit juristisch weit kommen würde.. zumindest soweits um LW geht..

Na ja, versuchen kann man's aber: https://im.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-im/intern/dateien/pdf/Hinweise_IM_Vollzug_Waffenrecht.pdf

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Einfach nur Unverschämtheit & Neid.

Gerade bei der Gelben, die nicht begrenzt ist.

Selbstregulierer gibts ja auch privat genug; "Du sollst nur dies und das und davon nur soundsoviel haben."

Immer wieder, auch hier, in den "Eigenen" Reihen.

Ist so, als wenn ein Modellbauclub vorschreibt, "Du sollst nur diese Modelle bauen und nur soundsoviel."

Oder Angler mit 100 Ruten nicht mehr für voll genommen werden.

Lächerlich.

Der Mann will sein Hobby pflegen, und wird AUCH HIER noch allenernstes "gegutmenschelt" ?

"Schuld" impliziert, ein Witz.

Ist hier vielleicht nichtmal online und unbekannt, weil er seine Ruhe wollte ?

Wäre dann kein Wunder, sind vielleicht einfach zuviele Systembegeisterte hier.

Wer kann, baut sich seinen Waffenbunker und gut is.

Für Repetierer würde ichs zwar nicht machen und Beneidenswertes sehe ich bei ner halben Tonne LW auch nix.

Ein Trauerspiel.

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Mal völlig wertfrei:

Inwiefern wird der betroffene Sportschütze für "die Gesellschaft / den Staat" gefährlicher, wenn er 142 anstatt 141 Waffen hat?!?

Selbst bei 5 anstatt 4 wäre eine höhere Gefährlichkeit nicht mehr gegeben, denn irgendwann kann man, selbst wenn man Schlimmes vorhätte, das Mehr an Waffen (und Munition!) schlichtweg nicht mehr tragen.

Eigentlich ergibt das Alles nur dann einen Sinn, wenn unsere Gesellschaft uns Sportschützen, Jägern und andern Legalwaffenbesitzern ungeheuerlicherweise das Horten von Waffen zum Zwecke eines bewaffneten Umsturzes mit Ausstattung vieler Dritter mit Waffen unterstellen würde.

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Die Klage gegen die Ablehnung der Eintragungen war, vor allem in der Form, schlicht dumm, wer die Deutschen Gerichte und Urteile zum Waffenbesitz kennt dem musste der Ausgang klar sein.

Einer gewinnt immer, der Rechtsanwalt.

Die ziehen "meistens" alles durch. Die Rechnung wird dann notfalls eingeklagt.

Ist vielleicht ein Vorurteil von mir, leider oftmals mit bekommen.

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Soweit ich das jetzt lese hat die Sache für den Kläger in Bezug auf seine im Besitz befidlichen Waffen momentan keine Folgen, aber lest euch mal die Urteilsbegründungen durch, insbesondere 47. Der Schuß könnte womöglich nicht nur ein Rohrkrepierer sein sondern auch noch gewaltig nach hinten losgehen falls seine Behörde jetzt Lunte gerochen hat.

Bearbeitet von farmer3
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Die Klage gegen die Ablehnung der Eintragungen war, vor allem in der Form, schlicht dumm, wer die Deutschen Gerichte und Urteile zum Waffenbesitz kennt dem musste der Ausgang klar sein.

DAS hätte ich auch nicht gemacht, wenns nicht mehr sein sollte, dann eben nicht.

Wer so hoch spielt, sollte auch sportlich und in Würde vom Feld gehen können.

Gehe mal davon aus, der Mann hatte zuvor nicht schon mal klagen müssen (unwahrscheinlich ?), ansonsten wäre auch das vielleicht ein Hobby gewesen.

Er hätte einfach nur sein Erreichtes würdigen sollen.

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DAS hätte ich auch nicht gemacht, wenns nicht mehr sein sollte, dann eben nicht.

Wer so hoch spielt, sollte auch sportlich und in Würde vom Feld gehen können.

Gehe mal davon aus, der Mann hatte zuvor nicht schon mal klagen müssen (unwahrscheinlich ?), ansonsten wäre auch das vielleicht ein Hobby gewesen.

Er hätte einfach nur sein Erreichtes würdigen sollen.

Was ? Wie bitte ?

In #5 und in #10 haust du so richtig auf die K***e das wir in Dumpfland sind dazu neidisch und unverschämt und jetzt machst du auf Friedlich und Einsicht.

Ich kann mich nur wundern

Bearbeitet von coltdragoon
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Das bedeutet, ja dann dass ich eine Waffe, die ich auf Gelb erwerbe, die mir dann aber von der Behörde verwehrt wird, nach Spätestens 2 Wochen nur noch illegal besitze !

Oder sehe ich das Falsch. Das heißt ich darf dann versuchen, eine Waffe die ich nicht legal besitze, wieder loszuwerden ?

LG Thrawn

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Hartes Urteil und mir gefällt so einiges daran nicht.

Das rumreiten auf den bereits vorhanden 141 Waffen ist billiger Populismus!

Die Liste der Waffen liest sich wie :WBK Altbesitz, Alte Gelbe,evtl. Jagdschein und Sportschütze. Halt Liebe zum Hobby mit gesteigerter Affinität zum Mauser-System...

Der Mann hat sich an das geltende Gesetz gehalten! Punkt.

Aber "sammeln auf gelb" war schon immer ein Thema. Nur hat man das im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Und bis jetzt hatte sich keiner getraut das so wirklich "anzupacken".

Zu Punkt 47 der Urteilsbegründung:

16 Repetierer in 8*57 sportlich zu begründen, da muß man sich was einfallen lassen. Da hat es den Anschein das da im Vorfeld gepennt wurde. Anwalt war wohl auch der "falsche".

Bei den 4 in .303 eigentlich kein Thema..... Jungle Gun, Diopter etc. pp.

Evtl. wären ein paar sportliche Erfolge wie Deutscher Meister hilfreich gewesen. Wer weiß. Steht leider nichts dazu.

Aber aus Sicherheitspolitischen Gründen zum Schutz der Allgemeinheit die Eintragung der 142. und 143. bei bereits vorhanden 141 zu versagen, ist lachhaft.

Es gibt bei der sicheren Aufbewahrung Alternativen.

Ich kenne Sammler, wo es die Auflage gibt, das der begebare Waffenraum ab der 100. Langwaffe eine Alarmanlage mit Schaltung zur Polizei bedarf.

Es gibt also Möglichkeiten.

Hier in diesem Fall scheinen sich 2 gesucht und gefunden zu haben, sonst wäre es unter Umständen nicht so weit gekommen.Mein SB hätte bei der 3.Waffe in 8*57 mir einen Vortrag gehalten. Vlt. hätte der Sportschütze mal ernsthaft über die "Rote" nachdenken sollen. Wer weiß.

Was die Zukunft mit diesem Urteil im Rücken bringt..... mir schwant nichts gutes.

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Solche D****n werden uns nach und nach das Genick brechen.

Falsch!

Die Menschen, die solche Gesetze gegen ihre Mitmenschen machen und die solche Gesetze mit der Robe um und der Waffe in der Hand durchsetzen, werden uns das Genick brechen.

Der Mann mit dem 140+ Waffen hat niemandem geschadet. Dies kann man von den Verfassern, den Beschließern und den Durchsetzern des Gesetzes wahrlich nicht behaupten. Sie richten jeden Tag neuen Schaden gegen Unschuldige an.

Bearbeitet von Gast
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Die Behörde muss jeden einzelnen Erwerb auf WBK gelb nach Bedürfnisgrundsätzen wie in §8 WaffG vorgegeben nochmals prüfen, dabei ist jeder Neuerwerb gegen die öffentlichen Interessen (so wenig Waffen wie möglich...) abzuwägen und auf seine Erforderlichkeit (hat er schon eine Waffe im selben Kaliber auf WBK gelb?) hin zu überprüfen.

Das ist ganz klar der Versuch, "Richter-Recht" zu schaffen; und zwar auch da, wo es keinen Spielraum dafür gibt.

Diese gesonderte, einzelne Bedürfnisprüfung ist vom Gesetzgeber in § 14 Abs. 4 WaffG schlicht nicht vorgesehen.

Meines Erachtens: Recht(?)sprechung nach eigenem, dem privaten Waffenbesitz abgeneigtem "Gusto".

Da ändert auch die berechtigte Kritik, dass der Waffenbesitzer im vorliegenden Fall ziemlich unglücklich agiert hat, nichts daran.

Bearbeitet von karlyman
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Mich überrascht es eigentlich nicht, das jetzt mal irgendwann so ein Urteil gesprochen wurde :016: . Das Wörtchen "Anhäufung" ist schon gelegentlich gefallen, wenn auch leise. Es ist auch sehr geschickt dass man diesen bedauerlichen wenn auch absehbaren Entscheid eines "Regionalgerichts" so laut rausschreit, dass auch in Hinteroberkraxeldorf der geneigte Mitarbeiter des Bürgermeisteramts das mitkriegt. Spätestens jetzt ists doch mal an der Zeit die "Gelben" zu betrachten und zu überlegen obs nicht besser wäre sich um ein kleines rotes DIN A5 Heftchen zu kümmern... (Sammler WBK) :gutidee: . Gerade ein schon vorhandener Bestand ist eine gute Grundlage um sein Sammlerinteresse zu belegen. Und jetzt bitte keine Diskussion lostreten ob man mit Sammlerwaffen schiießen darf / soll - hatte mr scho!

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Dass einmal eine Reaktion auf (relativ) große "Anhäufungen" kommt, war tatsächlich nicht auszuschließen bzw. - bei dem "Klima" das bei uns zum Thema herrscht - zu erwarten.

Aber selbst wenn das so ist, hat es noch lange nichts mit der vom Gericht behaupteten prinzipiellen "Bedürfnisprüfung jeder einzelnen Anschaffung auf WBK Gelb" zu tun. Diese ist schlicht ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Hirngespinst.

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Aber selbst wenn das so ist, hat es noch lange nichts mit der vom Gericht behaupteten prinzipiellen "Bedürfnisprüfung jeder einzelnen Anschaffung auf WBK Gelb" zu tun. Diese ist schlicht ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Hirngespinst.

Leider haben solche "Gespinste" doch gelegentlich die Eigenart eine gewisse Eigendynamik zu entwickeln. Zuerst mal tauchen sie vielleicht vermehrt in den Ämtern und Gerichten auf - und dann stehn sie "hoppla" plötzlich doch im Gesetz. Das die einzelne Bedürfnisprüfung nach Ansicht mancher mir fernstehenden Personen bei der WBK gelb bei der letzten WaffG Reformierung "vergessen" wurde, sollte in unseren Kreisen bekannt sein. Ich schrieb es schon oben, die Bemühung um eine Sammler WBK wäre vermutlich nicht aufwändiger, aber erfolgreicher gewesen wie ein "schlechtes" Urteil mit unnötiger Publicity zu erzeugen.

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