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IGNORED

Anscheinswaffen bei Kleinkindern und der Umgang damit


d__r

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Per se nicht. Aber wenn tagsüber die Kinder damit Spielen und im dunklen die Eltern damit " auf Tour " gehen wird die Polizei, weil genau solche Erfahrungen bei uns gemacht wurden, das Zeug einziehen wo sie ihm habhaft werden kann. Und scharfe Waffen gibts da auch zur genüge, da halten die sich nicht lange auf um zu prüfen ob scharf oder Spielzeug. Was sie in die Hände bekommen ist erst mal weg...........................so die Aussage einen Beamten der dort öfter als ihm lieb ist zu " Besuch " ist

Das dürfte aber auch nur deswegen funktionieren, weil die Betroffenen sich nicht wehren (können). Eine Gefahr dürfte sich aber nur schwerlich begründen lassen, in dem man sagt: Das Kinderspielzeug könnte nachts von den Eltern zur Begehung von Straftaten genutzt werden. Da braucht es schon ein paar mehr Anhaltspunkte. Die Grundrechte gelten auch für Asylbewerber.

Ja, dann sag mir mal wie!

Ändert aber trotzdem nichts daran, dass das Teil eine Anscheinswaffe ist und das Führen von Anscheinswaffen verboten ist.

Vollkommen korrekt. So fern du die Anscheinswaffe an dich genommen hast, könntest du selbst eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, so fern das vor dem Objekt war.

Geschrieben

Selbst wenn es ein Anscheinswaffe war und sie geführt worden ist, ist es nicht Deine Sache die Tat zu verfolgen. Die Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind Sache der damit betrauten Behörden.

Welche Aufgabe hat nochmal ein Sicherheitsmann ? Für Sicherheit sorgen? Wird der wohl mindestens mit dem Hausrecht ausgestattet sein ? Reden wir über kleine Kinder auf einem Spielplatz oder über eine Asylantensiedlung?

Geschrieben

Das dürfte aber auch nur deswegen funktionieren, weil die Betroffenen sich nicht wehren (können).

Glaub mir, die " wehren " sich, wen auch selten auf juristischem Weg. Mir hat ein Einschreiten mal einen Schaden an meinem Auto von damals 3500 DM eingebracht. Würde es aber immer wieder tun...................................

Zählen durchgeführte Überfälle als Anhaltspunkt? Oder Vergewaltigung nachts auf einem Aldiparkplatz mit vorgehaltener Waffe ( keine scharfe wie sich später herausstellte ) durch einen " verfolgten Asylbewerber " ? Hier im Ort sollte immo keiner von denen mehr Öl ins Feuer gießen............

Nicht das ich falsch rüberkomme, ich bin absolut dafür verfolgten Menschen Asyl zu gewähren. Aber sie sollen sich hier an UNSERE Gesetze halten.

Geschrieben

@PetMan: Racheaktionen billige ich auch nicht.

Was ich mit fehlenden Anhaltspunkte meinte: Kommt die Polizei aufs Gelände und findet bei den Kindern eine Anscheinswaffe (Spielzeugwaffe), dann fehlt meiner Meinung nach der Anhaltspunkt diese zur Gefahrenabwehr sicherzustellen, nur weil irgendwelche anderen möglicherweise vom gleichen Gelände Raubüberfälle begangen haben.

Wenn in meiner Nachbarschaft ein Einbrecher wohnt, dann kann die Polizei auch nicht aus meinem Garten alles sicherstellen, was genutzt werden könnte, um Fenster einzuwerfen oder Türen aufzustemmen.

Bei den Überfällen und Vergewaltigungen bedarf es ja schon gar keiner Sicherstellung zur Gefahrenabwehr mehr, da die dort verwendeten Gegenstände bereits auf Grundlage der StPO/StGB sichergestellt bzw. eingezogen werden können und auch werden.

Geschrieben

Auch ein kleines Kind darfst Du nicht im Besitz stören (such mal verbotene Eigenmacht im BGB), wenn es dafür keine Rechtsgrundlage gibt und wenn Rechtfertigung (§§ 32-34 StGB) oder Entschuldigung (§ 35 StGB) fehlen kann man für die Handlung auch bestraft werden. Spielzeuge sind so bemessen, dass auch der Schuss ins Auge üblicher Weise keine bleibenden Schäden verursacht. Es wäre aber legal, wenn Dir das Kind gegen das Schienbein tritt (§§ 859 BGB sowie 32 und 34 StGB).

P.S. Ich habe Dein Post bis zum Ende gelesen. Das ändert nichts an der Rechtswidrigkeit und ggf. an der Strafbarkeit der von Dir vorgeschlagenen Handlung.

Eieiei, was habe ich da losgetreten, wohl eine juristische Lawine.

Ich bin kein Jurist und würde mir auch in Kenntnis meiner juristischen Ohnmacht und jetzt auch noch in "Kenntnis" eventueller juristischer Komplikationen nicht gerne ins Auge schießen lassen, egal was für ein Spielzeug das ist. Wenn es auch keinen Schaden hinterlässt, angenehm ist das trotzdem nicht. Deshalb würde ich die "Waffe", das "Spielzeug" mit den Worten "Darf ich mir die mal ansehen?" (Kinder zeigen auch gerne mal ihr Spielzeug, die sind kaum anders als wir Sportschützen) genauer in Augenschein nehmen und dann dem Kind oder dem Vater zurückgeben, nebst ein paar Worten, dass das Kind bitte wo anders (in eine ungefährliche Richtung) hinzielen soll.

Wir haben auch als Kinder mit Erbsenpistolen gespielt. Okay, wir haben uns keine Augen ausgeschossen, aber ein Treffer war da auch nicht angenehm. :wacko: Und wenn wir damit Mist gebaut haben, dann haben uns die Eltern oder der Nachbar :016: die weggenommen und in Extremfällen sogar "vernichtet", vor unseren Augen. Wir hatten keinen Rechtsbeistand... :rtfm:

Geschrieben

Wenn ein Erziehungsberechtiger entscheidet, daß das Kind damit nicht spielen soll, dann ist das sein gutes Recht.

Als Fremder hat man dieses Recht nicht.

Geschrieben

Welche Aufgabe hat nochmal ein Sicherheitsmann ? Für Sicherheit sorgen? Wird der wohl mindestens mit dem Hausrecht ausgestattet sein ? Reden wir über kleine Kinder auf einem Spielplatz oder über eine Asylantensiedlung?

Es ist völlig egal, ob es sich um Asylanten oder kleine Kinder am Spielplatz handelt. Die Recht unterscheiden sich in den hier relavanten Punkten kein Jota.

Das Hausrecht erlaubt Dir keinen Eingriff in fremden Besitz und fremdes Eigentum. Allenfals Notwehr und Notstandsrechte wären denkbar, die setzen aber einen gegenwärtigen rechtwidrigen Angriff oder eine gegewärtige Gefahr voraus. Beides sehe ich nicht als gegeben.

Im Übrigen ist der Sicherheitsmann, der nicht Anghöriger der Polizei oder Ordnungsbehörde ist, auf Jedermannsrechte und sofern es übertragen wurde das Hausrecht beschränkt.

Geschrieben

Wenn ein Erziehungsberechtiger entscheidet, daß das Kind damit nicht spielen soll, dann ist das sein gutes Recht.

Als Fremder hat man dieses Recht nicht.

Stimmt. Nur hat das damals vor 40 Jahren den Nachbarn nicht interessiert. Der hat es den Eltern erzählt und da gab es noch was auf den Hintern dazu, allen Erklärungen zum Trotz.

Geschrieben

Das Hausrecht erlaubt Dir keinen Eingriff in fremden Besitz und fremdes Eigentum. Allenfals Notwehr und Notstandsrechte wären denkbar, die setzen aber einen gegenwärtigen rechtwidrigen Angriff oder eine gegewärtige Gefahr voraus. Beides sehe ich nicht als gegeben.

Ein "Wegdrücken", vielleicht noch ganz kurzfristiges Wegnehmen der Softair, um unmittelbar zu vermeiden, dass ein 6mm-Kunststoffkügelchen ins Gesicht, schlimmstenfalls ins Auge geschossen wird - das wäre meiner Meinung nach zulässig und vertretbar gewesen.

Alles darüber hinaus (sobald feststand, dass hier ein Spielzeug vorliegt) m.E. nicht.

Geschrieben

Alles darüber hinaus (sobald feststand, dass hier ein Spielzeug vorliegt) m.E. nicht.

Okay, wie stellst du fest, ob es ein Spielzeug ist oder nicht?

Geschrieben

[...]Ich [...] würde mir [...] nicht gerne ins Auge schießen lassen, [...]

Die fragliche Waffe wurde als Spielzeug ggf. als Air-Soft-Waffe identifiziert. Eine Notwehr-Situation (gegenwärtiger Angriff) lag nicht vor. Bleibt die gegenwärtige Gefahr, womit wir beim Notstand sind. Beim Notstand ist anders als bei der Notwehr die Verhältnismäßigkeit des eingestzen Mittels im Vergleich zum beeinträchtigten Rechtsgut zu berücksichtigen. Der bekleidete Körper wird durch diese "Waffe" nicht gefährdet, weil normale Oberbekleidung vor den Geschossen ausreichend schützt. Bleibt das Auge, das evtl. durch eine übliche Brille geschützt ist. Man kann aber auch das Gesicht abwenden, eine Hand oder einen Gegenstand zwischen die Mündung und das Gesicht halten oder einfach fliehen. Wegnehmen mit Gewalt (Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit, der körperlichen und seelischen Unversehrtheit und des Eigentums etc.) ist kein adäquates Mittel in dieser Situation, weil mildere Mittel verfügbar sind. Damit entfallen Rechtfertigung und Schuldlosigkeit. Die Tat ist was sie ist und ist als solche zu ahnden. Zwischen Raub oder strafloser Sachentziehung entscheiden Staatsanwalt und Richter.

Und nochmals: bei kleinen Kindern ist auch die Notwehr auf passive Schutzwehr beschränkt, Trutzwehr wird hier von der Rechtsprechung nicht zugestanden, insbesondere wenn Schutzwehr genügt. Hier kann ausnahmsweise auch die Flucht geboten sein.

Geschrieben

Okay, wie stellst du fest, ob es ein Spielzeug ist oder nicht?

Das ist nicht die Frage.

Du hast selbst behauptet, bereits vor der Wegnahme gesehen zu haben daß es ein Spielzeug war. Daran mußt Du Dich messen lassen.

Geschrieben

Das ist nicht die Frage.

Du hast selbst behauptet, bereits vor der Wegnahme gesehen zu haben daß es ein Spielzeug war. Daran mußt Du Dich messen lassen.

Dann musst du schon richrig lesen.

Okay aus Kunststoff und mit dem Verschluss verschmolzen. => Also Softair oder Spielzeugwaffe.

Geschrieben

machen wirs kurz:

Einstellung gegen Geldauflage wegen geringer Schuld (60-90 TS an ein Asylantenheim)

Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, 1000,- Euro für jeden Fall der Wiederholung und ca. 500,- Euro Anwaltshonorar.

Schmerzensgeld von 1000,- Euro an den Jungen zzgl. Anwaltshonorar.

Summasummarum ca. 2000,- Euro an die Eltern und den Anwalt zzgl. 2-3 Nettomonatsgehälter an das Asylantenheim. Der Sicherheitsmann nimmt keinem Kind mehr das Spielzeug weg.

Geschrieben

Summasummarum ca. 2000,- Euro an die Eltern und den Anwalt zzgl. 2-3 Nettomonatsgehälter an das Asylantenheim. Der Sicherheitsmann nimmt keinem Kind mehr das Spielzeug weg.

Ich bin ja grundsätzlich deiner Meinung in der Bewertung des Falls... Aber so ein Riesenfass muss man auch nicht aufmachen.

Sofern die eine Seite (Sicherheitsmann) einsieht, dass sie leicht überreagiert hat, und die andere (Erziehungsberechtigte), dass man gewisse Missverständlichkeien eben auch vermeiden kann, passt es doch schon.

Geschrieben

Übrigens wusste ich nicht dass die Kinder in Asylheimen ca. 180 cm groß sind [emoji56] sonst verstehe ich nicht wie ich in den Lauf schauen müsste, äää es sei ich wäre gestolpert und das Riesen Kind wollte mir helfen [emoji480]

Gesendet von meinem iPhone mit Tapatalk

Geschrieben

machen wirs kurz:

Einstellung gegen Geldauflage wegen geringer Schuld (60-90 TS an ein Asylantenheim)

Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, 1000,- Euro für jeden Fall der Wiederholung und ca. 500,- Euro Anwaltshonorar.

Schmerzensgeld von 1000,- Euro an den Jungen zzgl. Anwaltshonorar.

Summasummarum ca. 2000,- Euro an die Eltern und den Anwalt zzgl. 2-3 Nettomonatsgehälter an das Asylantenheim. Der Sicherheitsmann nimmt keinem Kind mehr das Spielzeug weg.

Boah, so viel Fachkompetenz.

Zeige mir das Gericht welches diese Auffassung vertritt!

Im Übrigen fehlt die Zueignungsabsicht von dem Wachmann!

Klar er hat sie der Polizei übereignet und das siehst Du als Straftatbestand? Respekt!

Ich lach mich gerade tot!

Genau das ist es was ich in einem anderem Thread meinte, die Anwälte stürze sich auf jeden Fall!

Geschrieben

Ich darf also ganz legal einem Kind sein (als solches bereits eindeutig identifiziertes) Spielzeug, von dem keine Gefahr ausgeht, einfach so wegnehmen? Und ich gehe dann straffrei aus, weil ich es der Polizei gegeben habe?

Aha.

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