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IGNORED

Sollen Verbände einen Ausnahmeantrag beim Bundesverwaltungsamt §6 AWaffV,3 stellen?


Schwarzwälder

Freigabe von Anscheinswaffen mit KK-Uppern, KK-WS oder KK-Einstecksystemen zum sportlichen Schiessen  

59 Benutzer abgestimmt

  1. 1. Sollen unsere Verbände einen Antrag beim Bundesverwaltungsamt stellen, damit KK-Wechselsysteme sportlich verwendet werden dürfen, sofern die Grundwaffe selber vom sportlichen Schiessen nicht ausgeschlossen ist?

    • Ja, die Verbände sollen einen solchen Antrag stellen. Ich würde KK-WS/-Upper/-Einstecksysteme nutzen.
      37
    • Ja, stellt den Antrag. Ich selber würde solche KK-Wechselsysteme aber nicht nutzen.
      13
    • Stellen kann man den antrag schon, aber er wird nutzlos sein, weil ohne Chance auf Bewilligung.
      2
    • Nein, unsere Verbände haben Besseres zu tun.
      1
    • Nein, der Antrag wäre eher kontraproduktiv.
      6


Empfohlene Beiträge

Jeder kennt das Ärgernis des Verbots von Anscheinswaffen in §6 AWaffV.

Das Bundesverwaltungsamt hat über den Abs. 3 in §6 AWaffV aber sehr wohl das Recht, auf Antrag Ausnahmen - generell!! - zu bewilligen:

(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.

Eine solche simple Ausnahme könnte das Bundesverwaltungsamt generell erlassen (das hat es auch für ALLE Snubbies, also kurzläufigen Revolver beim BDMP für 1500er Schützen getan, da wurde nicht jedes Snubby-Modell einzeln aufgeführt und genehmigt). Wichtig: für die Bewilligung einer Ausnahme bedarf es keineswegs IMMER der Verwendung in "bedeutenden Schießwettkämpfen", was anhand des Wörtchens "insbesondere" ersichtlich ist.

Ausnahmen - z.B. folgende:

"Kleinkalibrige Wechselsysteme oder Einstecksysteme für im Besitz von Sportschützen befindliche großkalibrige halbautomatische Gewehre lösen bei ihrer Verwendung kein Verbot des sportlichen Schießens aufgrund §6 Abs.1 Nr. 2c AWaffV aus, sofern die Grundwaffe nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist und weiterhin im Besitz des Schützen ist. Training und Wettkampf mit diesen Wechselsystemen und Einstecksystemen sind aber nur Schützen ab 18 Jahren erlaubt."

müssen unsere Sportschützenverbände einfach nur beim BVA beantragen und z.B. wie folgt begründen:

  • erforderliche Trainingsmöglichkeiten/Abzugstraining/Handling auch mit erheblich günstigerer KK-Munition
  • auch aus lärmschutztechnischer Sicht etc. vielerorts zu begrüßender KK-Trainingsersatz
  • Diese Regelung würde das Diktat "so wenig Waffen wie möglich im Volk" wunderbar umsetzen, weil sich eben dann so mancher AR15-Besitzer etc. statt einer 2. Waffe (KK-SL) einfach nur ein KK-WS kaufen bräuchte.
  • Die öffentliche Sicherheit wäre keinen Deut mehr gefährdet, da die "gefährlichere" großkalibrige Grundwaffe ja ohnehin schon im Besitz des jeweiligen Schützen ist und bleiben muss und die Teenies so trotzdem kein halbautomatisches Sturmgewehr schießen dürfen.

Also müssten eigentlich ALLE mit solch einer Ausnahmeregelung wunderbar glücklich sein, auch Politiker der GRÜNEN. Was hindert es unsere Verbände, diesen Weg zu probieren? Falls sich hier genug Interessierte finden, kann man das Umfrageergebnis ja mal Fritz Gepperth oder anderen Verbandspräsidenten vorlegen.

Grüße

Schwarzwälder

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Zwar sinnfrei, sich groß Gedanken zu machen, aber der Text oben ist viel zu lang.

Eher füge man einen Abs 1a ein:

"Bei Wechselsystemen und Austauschläufen, die für Schusswaffen bestimmt sind, die nicht nach Abs 1 vom Schießsport ausgeschlossen sind, kann ein Merkmal nach Ziffer 2 a bis c entfallen."

Hat den Vorteil, dass man nicht rätseln muss, ob .223 Großkaliber ist im Vergleich zu .22

Oder eben als Ausnahmegenehmigung, wenn der Weg über den Verordnungsgeber zu steinig ist.

Bearbeitet von Gruger
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Oder jemand sagt irgendwann: Was? Sie wollen einen weiteren KK Halbautomat? Kaufen Sie sich doch ein WS für ihre Waffe...

Wär doch klasse, dann hätte ich deutlich mehr Platz im Schrank für weitere böööse GK-Waffen. WS sind halt platzsparend.

Da allerdings das BVA versucht, möglichst alle Erleichterungen für den Schießsport zu unterbinden und der größte Verband keinerlei Interesse an solchen "Sturmgewehren für Ballermänner" hat, sehe ich solch einen Nebenkriegsschauplatz als verschwendete Ressourcen an.

Bearbeitet von LWB
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In meinen Augen: Kontraproduktiv, weil der gesamte dämliche § gestrichen gehört. Klar, die Ausnahmen sind natürlich toll, sollte es durchgehen, nur ist mir der Anscheinsparagraph ein Dorn im Auge.

Alleine schon die Annahme, dass möglichst wenige legale Waffen im Volk sein sollen, ist eine Fehlannahme, die Tote fordert. Egal, aber: es gibt keine Gefährdung durch "doofes, böses" Aussehen. Es gibt weiterhin kein Führen oder sonstwas, also weg mit der sinnlosen Regelung.

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Über Randzünder könnte man genauer formulieren, als über nichtexistente Groß- oder Kleinkaliber.

Handwaffen sind allesamt Kleinkaliber. Mittel- und Großkaliber haben andere Größenordnungen.

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Wieso... du formulierst einfach:

Bedürfnisfrei erwerbbare Wechselsysteme und Wechselläufe fallen nicht unter die Ausnahme nach Abs. 2 c).

Würde da garnix mit kaliber schreiben.

Gibs eig. irgendwo die Drucksache mit Begründung zu diesem Paragraphen. Mich würde vorallem der Grund bei Bulpup interessieren.

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Gibs eig. irgendwo die Drucksache mit Begründung zu diesem Paragraphen. Mich würde vorallem der Grund bei Bulpup interessieren.

Habe die Quelldatei leider gerade nicht zur Hand, daher nur der Auszug.

Zitat:

Aus der Begründung zur AWaffV

Zu § 6

Nach § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG ist das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu regeln, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind. Diese Ermächtigung erstreckt sich nicht auf das jagdliche Schießen.

Zu Absatz 1:

In der Vergangenheit hat eine häufig nicht ausreichend vorhandene waffentechnische und schießsportliche Sachkenntnis von Waffenbehörden einerseits, ein sehr großzügiges Verständnis des Grundsatzes der Autonomie des Sports andererseits dazu geführt, dass heute im Schießsport Schießdisziplinen offenbar nahezu für alle Schusswaffen angeboten werden, sofern es sich nicht um verbotene Schusswaffen handelt.

Unter Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an einer Limitierung des Erwerbs und des Besitzes insoweit erlaubnispflichtiger Schusswaffen einerseits und des Interesses des Einzelnen an der Ausübung des Hobbys Schießsport andererseits wird daher der Schießsport im Grundsatz wie folgt beschränkt:

Nr. 1:

Hierdurch werden Kurzwaffen vom Schießsport ausgeschlossen, die auf Grund ihrer geringen Länge leicht verdeckt getragen werden können und daher zudem einen hohen Tragekomfort aufweisen; die darin begründete überraschende, effektive und rasche Einsetzbarkeit bedingt eine besonders hohe Missbrauchsgefahr. Andererseits verringert die kurze Lauflänge die Präzision und damit den Grad der Eignung für das sportliche Schießen. Die Länge des Laufs bemisst sich nach der Länge der Geschossführung ohne Patronenlager (vgl. Nr. 1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 29.11.1979).

Nr. 2:

Der Verzicht des neuen Waffengesetzes auf ein Verbot von Anscheins-Kriegswaffen könnte zu der aus Sicherheitsgründen unerwünschten Reaktion des Marktes führen, im Schießsport verwendete Schusswaffen optisch wie Kriegswaffen zu gestalten; die Drohwirkung derartiger Waffen sowie das Eskalationsrisiko in polizeilichen Einsatzlagen bei Missbrauchsfällen sind erhöht, andererseits sind berechtigte Belange des Schießsports allenfalls dann mit Blick auf eine zulässige Verwendung solcher Schusswaffen gegeben, wenn solche Schusswaffen für den Schießsport tatsächlich geeignet sind. Vor diesem Hintergrund wird mit der Regelung der Nr. 2 eine Abgrenzung anhand technischer Kriterien vorgenommen, die sich an der genannten Trennlinie orientiert. Eine Beschränkung des Ausschlusses durch § 6 AWaffV erscheint insofern auf halbautomatische Kurz- und Langwaffen ausreichend und zweckmäßig. Nach aktuellem Recht gelten Einzellader- und Repetierwaffen grundsätzlich nicht mehr als Kriegwaffen und selbst bei den voll- oder halbautomatischen Schusswaffen ist die Kriegswaffeneigenschaft entfallen, wenn deren Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden ist. Die Verwendung von Einzellader- oder Repetierwaffen, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecken, für Zwecke des sportlichen Schießens erscheint - auch im Hinblick auf ihre geringere Gefährlichkeit gegenüber den halbautomatischen Waffen - tolerierbar. Im Einzelnen:

Nr. 2 Buchstabe a:

Beim ernsthaften Schießen mit Selbstladelangwaffen finden nur Waffen Verwendung, deren Lauflänge standardmäßig mindestens 42cm erreicht. Im Wesentlichen nur die Kurz- oder Kompaktausführungen verfügen über kürzere Läufe. Beide sind zum sportlichen Schießen nur wenig oder gar nicht geeignet.

Nr. 2 Buchstabe b:

Des Weiteren sind so genannte Bul-Pup-Waffen, also Waffen, bei denen sich das Magazin hinter der Abzugseinheit befindet, nicht zulässig. Diese haben eine extrem geringe Gesamtlänge. Sie finden beim Schießsport keine sinnvolle Verwendung. Insbesondere ist ihr Abzugswiderstand bauartbedingt zum sportlichen Schießen zu hoch.

Nr. 2 Buchstabe c:

Unter dieses Verbot fallen insbesondere alle Abkömmlinge von Maschinenpistolen.Gerade die Nichtverwendung von Maschinenpistolenabkömmlingen beim sportlichen Schießen ist unstrittig.

Nr. 3:

Beim sportlichen Schießen mit Selbstladelangwaffen gilt als allgemeine Serienhöchstgrenze die Abgabe von 10 Schuss. Zugleich spielt gerade die Magazingröße beim äußeren Erscheinungsbild als Anscheinswaffe die entscheidende Rolle. Beim Militär werden dagegen Magazine mit einer Kapazität von mindestens 20, zumeist sogar von 30 Schuss verwendet; daher führt die Benutzung von 10 Schuss-Magazinen zu einer deutlichen Abgrenzung beim äußeren Anschein. Die Festlegung in der Verordnung führt dazu, dass die Schießsportverbände ihre Sportordnungen entsprechend ausrichten müssen.

Zu Absatz 2:

Diese Vorschrift hat lediglich klarstellende Funktion.

Zu Absatz 3:

Mit dem prinzipiellen Ausschluss bestimmter Waffen nach Absatz 1 vom Schießsport soll ein unkontrollierter Erwerb praktisch aller (nicht verbotenen) Schusswaffen zum Zwecke des Schießsports verhindert werden. Dies schließt aber nicht aus, dass verbandsbezogen durch das Bundesverwaltungsamt unter Beteiligung des Fachbeirats einzelne Arten derartiger Waffen unter sorgfältiger Abwägung ihrer Schießsporttauglichkeit und ihrer Verwendung im nationalen oder internationalen Schießsport einerseits, der Belange der öffentlichen Sicherheit andererseits zum Schießsport zugelassen werden können.

Zitat Ende

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Vielen Dank! War mir schon klar das es um die Länge geht. Widerspricht sich total mit der Waffenartdefinition ansich... aber was ist hier schon logisch.

Gut, Punkt c soll also MPn verhindern... logisch.

Wüsste nicht, wie meine Formulierung das nun aushebelt. Die AK47 bleibt weiterhin verboten weil auch mit diesem Punkt noch keiner auf die Idee kam MPs und AKs mit längerem Kaliber extra für Sportschützen anzubieten.

Wenn ich bereits einen zugelassenen Halbautomaten habe, macht es ja keinen Unterschied mehr wenn ich den auf kurze Kaliber umbaue.

Es geht hier ja nur darum von vornhereim bestimmte Waffen und nicht bestimmte Kaliber auszuschließen.

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Wüsste nicht, wie meine Formulierung das nun aushebelt.

Ein AR15 in 10" .223 Rem Lauflänge mit Anschein wird dann durchs Wechselsystem möglich. Das hebelt also den 6er aus.

Im Grunde sollen leicht verdeckt tragbare Waffen (sogenannte Deliktrelevanz) eingedämmt bleiben.

Dazu kann man persönlich stehen wie man möchte. Ich zäume das lediglich anhand dieses Threads auf.

Bearbeitet von Gast
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Nein. Mit 10" wäre es keine Langwaffe mehr, also eh schon problematisch.

Außerdem wäre der Erwerb dann immernoch durch Punkt a) verboten.

Nach meiner Formulierung wird ja nur c) außer Kraft gesetzt.

Wenn a) gleichzeitig auch zum tragen kommt bleibt der Erwerb des WS/WL weiterhin verboten.

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