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IGNORED

Theoretische Diskussion: Recht auf Selbstverteidigung


Gast

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Ich landete gestern in einer hitzigen Debatte darüber, ob ein Gesetzgeber überhaupt das Recht auf Selbstverteidigung einschränken darf. Grundsätzlich steht der Schutz des eigenen Lebens über allen anderen Rechtsgütern, ist also berechtigtes Interesse eines jeden Menschen.

Der Gesetzgeber sieht das anders, definiert berechtigtes Interesse aber nicht, sondern zählt auf was zu berechtigtem Interesse gehört.

Mein Standpunkt ist nun, dass der Gesetzgeber eigentlich nicht dazu befugt ist mir das Interesse an Selbstverteidigung abzusprechen, wenn er selbst nicht in der Lage ist eine Verteidigung meines Lebens wirksam zu gewährleisten. Kann er ja auch nicht.

Ich würde nun gern wissen, wie der Gesetzgeber das nun rechtlich konstruiert. Angenommen jemand landet vor dem Richter, da er ein Messer bei sich trug, welches er mit berechtigtem Interesse(Jagd etc.) hätte führen können, es aber mit dem Tragen zur Selbstverteidigung begründete.

Welchem Gedanken folgte man, als man bei Erlass den Bürgern dieses Recht absprach? Das klingt vielleicht rhetorisch, ist aber dennoch ernst gemeint. Es muss ja eine Begründung für einen derart schweren Eingriff in die Grundrechte geben, besonders wenn er die eigenen Bevölkerung schutzlos stellt.

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Ich denke es ist eher die Vorbereitung auf eine eventuelle Verteidigungs bzw. Notwehrsituation gemeint.

Der Gesetzgeber hat ja durch diverse Verbote und Einschränkungen die geeigneten Gegenstände auf ein Minimum reduziert. An einigen Orten gar ganz eliminiert (Waffenverbotszonen, etc.)

Solche Gegenstände zum Angriff zu nutzen ist ja ohnehin schon verboten.

Aber solche gegenstände zur Verteidigung zu benutzen ist in einer Notwehrsituation jederzeit erlaubt.

Ich kann dem Gedankengang schon folgen, daß man sich da fragt:

Wenn Notwehr grundsätzlich zulässig ist, warum schränkt dann der Gesetzgeber meine Möglichkeiten zur Vorbereitung auf derartige Situationen so massiv ein?

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Der Gesetzgeber schränkt Waffen ein zum Schutz aller anderen Bürger und der ÖSiO und nimmt dabei billigend in Kauf, daß bei einer Notwehr-Situation dem Angegriffenen NICHT die volle Auswahl zur Verfügung steht.

Die Gefahrenabwehr gegen die potentiellen Folgen eines Angriffs auf Rechtsgüter, insbesondere Leib und Leben, hat laut unseren Politikos Vorfahrt gegenüber der Bereitstellung effektiver Mittel zur Verteidigung dieser Rechtsgüter durch den Bürger selbst.

Humbug.

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Die alt68er Staatsanwältin und die alt68er Richterinnen erklären einem das dann hinterher mit der Notwehr in Theorie und Praxis.

Bearbeitet von Gast
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Die alt68er Staatsanwältin und die alt68er Richterinnen erklären einem das dann hinterher

Auch wenn ich nicht bestreiten will, dass quer durch die Institutionen weltanschaulich "Linksgestrickte"/Gutmenschen unterwegs sind:

Das ständig behauptete Agieren von "Alt-68er" in der Justiz ist auch eine gewisse Leier; und im Umfang wohl deutlich übertrieben.

Tatsächlich gibt es so manches Urteil in D, aus dem sich ein einigermaßen weitreichendes "Notwehrrecht" ablesen lässt.

Will heißen, es ist - durchaus auch im internationalen Vergleich - wohl besser als sein Ruf an den Stammtischen...

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Ich kann dem Gedankengang schon folgen, daß man sich da fragt:

Wenn Notwehr grundsätzlich zulässig ist, warum schränkt dann der Gesetzgeber meine Möglichkeiten zur Vorbereitung auf derartige Situationen so massiv ein?

Genau das ist der Punkt. Wie kommt der Gesetzgeber auf die Idee auf der einen Seite alle Mittel im Rahmen der Notwehr zuzulassen, aber gleichzeitig sämtliche Mittel, die zur erfolgreichen Durchsetzung des Notwehrrechts verbietet? Das trifft ja selbst auf Pfefferspray zu(dass man ein Schlupfloch nutzen muss, um es dennoch zu tun, spricht Bände)

Man ist also letztlich doch nur auf sich und die Gegenstände in seiner unmittelbaren Umgebung angewiesen, was das Notwehrrecht selbst enorm einschränkt. Einem Angreifer ist das egal.

Der Gesetzgeber stellt auch Absichten nicht generell unter Strafe. Habe ich die Absicht eine Straftat zu begehen, kann ich bis zu einem gewissen Stadium darüber fantasieren. Sobald ich zum Versuch ansetze, wird es strafbar. Dies würde auch gelten, wenn Waffen zur Selbstverteidigung zugelassen wären.

Worin liegt aber der Sinn den Willen und Handlungen zur Selbstverteidigung, also eben keiner Straftat, unter Strafe zu stellen? Speziell wenn selbst die höchsten Gerichte feststellen, dass Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht? Das lässt sich doch gar nicht mehr vermeiden wenn die Mittel mein Notwehrrecht durchzusetzen gesetzlich so eingeschränkt sind, dass ich praktisch jedem Unrecht weichen muss, sobald es eine Zaunlatte nutzt.

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Das Thema wurde hier schon ausführlich mit weit aus driftenden Rechtsnsichten diskutiert!

Du musst einfach nur die Frage beantworten können, warum Du zum Zeitpunkt "X" nur dieses Mittel zur Verfügung hattest.

Unter dem Kopfkissen ist dabei die schlechteste Variante!

Ansonsten setze ich alles zur Notwehr/-hilfe ein, was gerade in meiner Reichweite ist!

Hinterher zu begründen ist eben der schwierigste Teil, den ein fachkundiger Anwalt übernehmen

sollte!

Ich denke "godix" hätte den notwenigen Biss, aber über seine Erfahrung denke ich noch nach!

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Zuhause ist das ja wieder was Anderes. Ich denke es geht mehr um den Selbstschutz auf der Straße.

Zuhause kann ich mir einen Baseballschläger irgendwo deponieren, wo ich ihn im Notfall griffbereit hab.

Unterwegs sind aber die Mittel sehr eingeschränkt.

Pfefferspray ist eigentlich das einzige einigermaßen effektive Mittel, das der Gesetzgeber noch zulässt. Und das darf ja auch nur zur Tierabwehr geführt werden und man muss sich nachher vielleicht auch noch rechtfertigen warum man sowas dabei hatte wenn man in der Großstadt unterwegs ist.

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Ja denke ich.

Ich kann mir nicht vorstellen, daß eine legale Handlung, in dem Fall die Notwehr, die illegale Handlung, also der illegale Waffenbesitz, neutralisiert.

Sonst könnte man sich ja jederzeit die illegale Makarov einstecken und wenn man sie nur im Notfall einsetzt, wird man dafür nicht bestraft.

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Ja denke ich.

Ich kann mir nicht vorstellen, daß eine legale Handlung, in dem Fall die Notwehr, die illegale Handlung, also der illegale Waffenbesitz, neutralisiert.

Sonst könnte man sich ja jederzeit die illegale Makarov einstecken und wenn man sie nur im Notfall einsetzt, wird man dafür nicht bestraft.

Wenn Du nicht erwischt wirst: wie bei jedem rechtswidrigen Handeln, nichts passiert. Wenn Du erwischt wirst, wird es davon abhängen, welcher Volkszugehörigkeit Du bist, ob das etwa zu Tradition und Brauchtum bei Dir gehört, das wäre dann schon hilfreich. Weil es wird da Unterschiede geben. Etwa so: der Hoeneß sitzt und die Schwarzer nicht, alle Schweine sind bekanntlich gleich.

Tatsächlich gibt es so manches Urteil in D, aus dem sich ein einigermaßen weitreichendes "Notwehrrecht" ablesen lässt.

Will heißen, es ist - durchaus auch im internationalen Vergleich - wohl besser als sein Ruf an den Stammtischen...

Na dann erzähl das mal dem älteren und körperlich (jedenfalls am Notwehrtag) stark behinderten Waidgenossen aus Sittensen.

Und wie viel Haftentschädigung hat der Rocker aus Rheinland-Pfalz bekommen und wie viel Schmerzensgeld für die von den "Kameraden" des bei der Notwehr Getöteten zugefügte schwere Körperverletzung?

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Kann mich an ein jüngeres Urteil erinnern wo der Mann freigesprochen wurde weil er die illegale Knarre erst kurz vor der Notwehrsituation, für eben genau dieselbe, erworben hatte, und das wohl auch irgendwie beweisen konnte.

In der Begründung stand das dieses kurzfristige Beschaffen im Zusammenhang mit der Bedrohung noch von der Notwehr abgedeckt sei.

Einige weitere Urteile gelesen/gemerkt wo die Dauer des Besitzes nicht thematisiert wurde und der Notwehrer trotzdem freigesprochen wurde, manches Mal aber erst in der 2. Instanz.

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Bitte?

Ein emotional bedingtes Überschreiten der Notwehr wird öfter als nicht zulässig abgeurteilt aber wenn ich mir kurz vorher (was ist das? Ein Tag, eine Woche?) eine Knarre kaufe weil ich mich bedroht fühle, dann ist das ok?

Dieses Urteil klingt arg seltsam.

Ich kann mich noch gut dran erinnern, wie der Fall gelafuen ist, in dem ein junger Mann ein winzigkleines Messer dabei hatte und es in Notwehr einem anderen jungen Mann in den Hals stach.

Da wurde auch angeführt, daß er das Messer höchstwahrscheinlich aus Verteidigungsgründen dabei hatte und genau das wurde ihm dann zum Verhängnis.

Das und eine, laut Richter, Notwehrüberschreitung.

Wie soll man sich denn aber bitte sonst gegen mehrere gewaltbereite Angreifer wehren?

Ich glaube in dem Fall damals wurde sogar vorher schon sein Kumpel verletzt und er musste fürchten nun selber dran zu sein.

Also soviel zur Notwehr mit irgendwelchen Gegenständen, geschweige denn Schusswaffen, die man dann auch noch illegal dabei hat.

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Die Amis haben zu diesem Thema ein zutreffendes Sprichwort: "It´s better to be jugded by 12 than to be carried by 6". Der entscheidende Punkt ist doch - wenn ich nach einer Notwehrsituation noch wegen illegalem Führen einer Waffe angeklagt werden kann habe ich bis hierhin doch alles richtig gemacht, oder?

Gruß

Wischel

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