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IGNORED

Vorderschaftrepetierer 12/76 (Büchse) nach Zusage -Absage!


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Geschrieben

VRF (glatter Lauf) auf grün kaufen, gezogenen Lauf als Wechsellauf dazu holen.

Wird mit Tausch des Laufes aus der Flinte eine Büchse oder doch lieber eine Flinte mit gezogenem Lauf? Oder eine Flinte mit speziellem Laufprofil, dass wir wegen gewisser Munitionsprobleme als glatt definieren?

Egal wie oft das wiederholt wird: eine Flinte bleibt eine Flinte. Auch mit gezogenem Lauf oder Lauf mit "Sonderprofil". Nur ist es dann eben nicht mehr eine

Langwaffe mit glattem Lauf, sondern eine Langwaffe mit gezogenem Lauf.

In welchem Zusammenhang das nun zu dem hier geschilderten Problem steht bzw. was da bei dem Schreiben des Landratsamt Cham unklar ist

verstehe ich gerade nicht ganz.

Geschrieben

aber nicht damit schiessen (WS sind bedürfnisfrei).

Du darfst es noch nicht mal zusammenbauen, weil Du dann ein nicht durch Dein Bedürfnis gedecktes Gewehr besitzt. Ist aber dasselbe, wenn man einer Waffe wieder den Anschein verpasst, wie z.B. dem USC eine Schulterstütze/Schaft verpasst, die den Look der UMP annähert. Dann ist es noch nicht mal ein erlaubnispflichtiges Teil, daß Ärger auslöst.

Geschrieben

Das ändert doch nichts daran ,das für die Vorderschaftsrepetierbüchse im Kaliber 12-70 oder 76 sich in keiner Sportordnung eine Disziplin findet.

Wodurch begründe sich denn das Bedürfnis für die Gelbe WBK.

Das erschließt sich mir irgendwie nicht.

mfg

Geschrieben

Du darfst es noch nicht mal zusammenbauen, weil Du dann ein nicht durch Dein Bedürfnis gedecktes Gewehr besitzt. Ist aber dasselbe, wenn man einer Waffe wieder den Anschein verpasst, wie z.B. dem USC eine Schulterstütze/Schaft verpasst, die den Look der UMP annähert. Dann ist es noch nicht mal ein erlaubnispflichtiges Teil, daß Ärger auslöst.

Sehe ich anders. Die "Konstruktion" ist evtl. vom sportlichen Schießen ausgeschlossen. Das bedeutet aber nicht, dass er es nicht besitzen oder zusammenbauen darf. Die Besitzerlaubnis ist der Eintrag mit Stempel in der WBK und für den wie auch für den Erwerb braucht es kein Bedürfnis.

bye knight

Geschrieben

Das ändert doch nichts daran ,das für die Vorderschaftsrepetierbüchse im Kaliber 12-70 oder 76 sich in keiner Sportordnung eine Disziplin findet.

Das ist so nicht richtig.

Bei der DSU gibt es die (gerade in der Caliber besprochenen) Disziplinen F3 und F4, wo auf 25m bzw 50m auf eine (ovale) 10er-Ringscheibe geschossen wird. Zeitserien von 5Schuss/20s, btw.

Dort werden gezogene Läufe nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Solange man also der Argumentation folgt, daß die Benamsung "Flinte/Büchse" nicht relevant ist (woran soll man's festmachen ?) und sieht eine Remi 870 mit Slug Lauf weiterhin als "Flinte" i.S.d. Sportordnung, aber als "Langwaffe mit gezogenem Lauf" i.S.d. §14.4 WaffG wäre es denkbar, daß ein DSB-Schütze sich solch eine Flinte mit gezogenem Lauf auf seine "gelbe" WBK holt, um in Weißenthurm oder sonstwo DSU mitzuschießen..

Für solche leicht shizophrene Argumentation braucht man lediglich zu argumentieren, daß Flinten für das Verschießen von Flinten-Munition in den Kalibern der Maßtafeln der CIP eingerichtet sind, und ansonsten folgt man der Unterscheidung des WaffG nach gezogenem/glatten Lauf. Das ist zwar widersprüchlich, wenn man technische Grundlagen betrachtet, aber nach der Wortlaut-Definition ist es zumindes logisch und folgerichtig (und albern, aber das ist wohl schon die ganze Zeit schon klar).

Ich hab's mal spaßeshalber ausformuliert. Wer sich mit dieser Argumentation vor Gericht begibt, um seinen SB zur Eintragung zu zwingen, der verdient allen Spott, den er damit ernten wird. Wie gesagt: "Slug-Gun auf Gelb" ist die Ausnutzung einer Unklarheit im Gesetz. Wenn es gelingt, diese Unklarheit zu Gunsten des Schützen auszunutzen, ist das tragbar. Umgekehrt sollte man das Mißlingen einer solchen "Schlawiner"-Aktion auch akzeptieren und nicht auf- und abhüpfen vor lauter Entrüstung und "ich habe doch recht"-Gehabe.

Vor allem vor dem Hintergrund, daß man mit überschaubarem Aufwand eine Verbandsbescheinigung erhält und dann die vom Gesetz so benachteiligte pöhse Pumpgun ohne Zweifel, Rechtsgezerre und shizo-Argumente absolut gesetzeskonform erwerben kann. Und für F3 und F4 kann man dann ja den Slug-Lauf nachbestellen.

Geschrieben

Sehe ich anders.

Das ist Dein Privileg. Da die Leihe von §6AWaffV Waffen durch einen SpoSchü bei einem Jäger Ärger machen kann, bleibe ich mal bei meiner (vorsichtigen) Meinung.

Geschrieben

Habe regelmäßig Spaß mit "Jagdwaffen" aufn Stand und bin kein Jäger. Wenn da jemand fragt, dann trainiere ich vorab für meinen Jagdschein :P

Ich hoffe, der DSU sorgt bald für Klarheit in seiner SpO. Die Richtung ist mir egal. Dann lässt sich der Gesetzgeber ein halbes Jahr Zeit, damit sich alle schön mit VRF auf gelb eindecken und schließt dann die Lücke endgültig... und dann haben einige wertlosen Müll rumstehen, den sie nicht los werden...

Geschrieben

Ich hoffe, der die DSU (Deutsche Schießsport-Union) sorgt bald für Klarheit in seiner ihrer SpO. Die Richtung ist mir egal. Dann lässt sich der Gesetzgeber ein halbes Jahr Zeit, damit sich alle schön mit VRF auf gelb eindecken und schließt dann die Lücke endgültig... und dann haben einige wertlosen Müll rumstehen, den sie nicht los werden...

Quatsch, loswerden ist gar kein Problem. SC-Grün weiß anrufen und abholen lassen. Das wird dann billiger sein, als zum Büchser hinzufahren und dort für lau zu überlassen.

Geschrieben

Noch mal zur Verdeutlichung:

Der Gesetzgeber wollte bestimmte VRF verbieten. Das hat er getan.

Der Gesetzgeber hat ansonsten Repetier-Langwaffen mit glatten Läufen nicht in den erleichterten Nachweis nach §14 Abs. 4 WaffG aufgenommen. Dies sind eben nicht nur VRF sondern auch Lever-Action RF oder die .308 Win Repetierbüchse mit Glattlauf.

Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf genießen das Privileg des vereinfachten Bedürfnisnachweises (aka Gelbe WBK).

Mir persönlich ist das Wurscht, ich kaufe mir auch keine Freie Pistole, nur weil ich es auf gelbe WBK könnte. Weiterhin plädiere ich auch für den Beitritt zu den grün-bescheinigenden Verbänden. Schon allein, weil jeder ernsthafte Sportschütze 2 halbautomatische Kurzwaffen und 3 halbautomatische Langwaffen haben sollte (Mindest-Kontingent nach 14 (3) WaffG :rtfm::D ). Das ändert nichts an den objektiven rechtlichen Verhältnissen und seien sie noch so schizoid.

Geschrieben

Wie streng is denn der BDS, wenn man mehrere VRF haben will?

Ich zitiere weiterhin aus der Anlage 2 WaffG:

" Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. "

Inwieweit die gelbe WBK "erleichterte Erlaubnisvoraussetzungen" bietet, möge man mir bitte erläutern. Auch für Waffen auf gelbe WBK ist ein Bedürfnis nachzuweisen, es bedarf der Sachkunde, der Zuverlässigkeit und des Alters. Der Bedürfnisnachweis ist erleichtert, nicht die Erlaubnisvoraussetzungen.

Das würde ja nach deiner Intention auch grundsätzlich heißen, dass ich umgebaute Halbautomaten auf Einzellader/Repetierer auf Gelb erwerben dürfte. Das ist aber auch von SB zu SB unterschiedlich und hier im Forum strittig.

Geschrieben

so, Antwort vom LKA erhalten. Auch wenn die jetzt aufgrund des Flintenkalibers, eine Langwaffe mit gezogenem Lauf, nicht zur Büchse erklären wollen.

Hier die Mail:

Sie fragen an, ob eine Vorderschaftrepetierbüchse des Kalibers 12 in eine gelbe Waffenbesitzkarte eingetragen werden kann.

Gemäß § 14 Abs. 4 WaffG ist Sportschützen der Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) gestattet, sofern sie dem Schießsport als gemeldetes Mitglied in einem Schießsportverband nachgehen.

Entgegen Ihrer Annahme handelt es sich bei der von Ihnen geschilderten Waffe aus waffenrechtlicher Sicht nicht um eine Vorderschaftrepetierbüchse sondern vielmehr um eine Vorderschaftrepetierflinte. Maßgebliches Kriterium für diese Einordnung ist das verwendete Kaliber und nicht etwa das Laufprofil der Waffe. Aus diesem Grund werden diese mit speziellen Laufprofilen ausgerüsteten Flinten definitionstechnisch nicht zu den „Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen“ (Büchsen) im Sinne des § 14 Abs. 4 WaffG gezählt (vgl. Nr. 1.5.3 zu Anlage 2 Abschnitt 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz).

Daher ist zu beachten, dass weder der erleichterte Erwerb auf Grundlage einer „gelben“ Waffenbesitzkarte noch der Eintrag von Vorderschaftsrepetierflinten in diese Art der Waffenbesitzkarte zulässig sind.

Der Erwerb wie auch der Besitz einer solchen Schusswaffe ist daher nur aufgrund eines Bedürfnisses nach § 14 Abs. 2 WaffG i. V. m. einer „grünen“ Waffenbesitzkarte möglich.

Sollten weitere Rückfragen bestehen, wird Sie Ihre zuständige Waffenbehörde gerne beraten.

-- würde mich ja mal interessieren wie es denn mit einem Unterhebelrepetierer (gezogener Lauf) in Kaliber 12 aussieht ;) weil alle reden nur von nem Vorderschaftrepetierer^^

Geschrieben

so, Antwort vom LKA erhalten. Auch wenn die jetzt aufgrund des Flintenkalibers, eine Langwaffe mit gezogenem Lauf, nicht zur Büchse erklären wollen. ....

Ich hatte nichts anderes erwartet!

Interessant wäre zu wissen, welches LKA meine Auffassung teilt!

Geschrieben

Ok, dann sind Waffen mit gezogenen Läufen (aka Drall) jetzt Flinten. Armes Deutschland!

Gibt es auch VRF mit gezogenem Lauf für das Kaliber .410?

Sind dann Revolver im Flintenkaliber 410 auch Flinten? Somit aber zu kurz und deswegen verboten?

Geschrieben

Das Gesetz geht auf die Art der Repetierung nicht weiter ein, daher gilt es für alle Repetierflinten.

Oder andersrum: Auf die gelbe gibs nur Einzellader-Flinten. Und für alle Waffen, die es nicht auf gelb gibt brauch man rot oder grün mit entsprechendem Bedürfnis (Jagdschein, Verbandsbescheinigung oder sonstiges, was noch nie zu Tage kam)

Geschrieben

Ich hatte nichts anderes erwartet!

Interessant wäre zu wissen, welches LKA meine Auffassung teilt!

LKA NRW

Aber seltsam seltsam.... auf grüne dürfen sie... obwohl es nirgends eine Disziplin dafür gibt. Habe heute bei den drei oben genannten Verbänden angerufen. Reden alle von einer Flinte für Sluggeschosse, nicht von einer Büchse... und LKA macht aus der Büchse ne Flinte... was für ein Irrenhaus...

Geschrieben

Auf die grüne darf alles. Und wenn Du eine Bedürfnisbescheinigung vom Verband hast, dann bestätigt der Verband dir ja, dass Du sie schießen kannst.

Interessant ist, wie der Voreintrag dann aussieht. Wenn da Vorderschaftrepetierflinte steht und Du kommst mit einer an, die ja eigentlich ne Büchse ist und der SB sagt dir: Ne, dass is ne Büchse. Gibts nicht auf grün weil Voreintrag für ne Flinte...

Geschrieben

Dann sieht selbstredend die Waffenbehörde aus NRW das anders als das Landratsamt Cham. Wie gesagt, es wird von einem Gericht (oder sogar mehreren Gerichten) entschieden würden bis das rechtlich verbindlich geklärt ist.

@mutzmutz

Schön das du nachgefragt hast, nur eigentlich uninteressant. Es gibt keine Büchse im Kaliber 12. Und das wird in der Sportordnung der DSU gefordert. Eine Flinte.Ob Glatter Lauf oder mit Profil ist für die Disziplin egal.

Geschrieben (bearbeitet)

Hat natürlich den Vorteil, dass sich der geneigte Schütze in punkto Sabot aus "Flinte mit speziellem Laufprofil" keine Gedanken machen muss.

Natürlich nur solange wie das nicht vors Gericht geht, die pfeifen dann evtl. auf die Verwaltungsdefinition.

PS:

Die VwV sagt übrigens nur sinngemäß, dass für die Definition, was verbotene Munition ist, die Flintenläufe - egal welchen Profils - als glatt angesehen werden. Nicht mehr, nicht weniger.

Bearbeitet von Gruger
Geschrieben (bearbeitet)

Ihr macht mit eurer Hobbyjuristerei einen kardinalen Denkfehler!

Noch ein Versuch:

Die Frage, ob eine Vorderschaftrepetierflinte - VRF (Pumgun) mit gezogenen Lauf auf gelber WBK geht oder nicht ist (und war immer schon) ganz einfach zu verneinen!

Es liegt in der Natur der Sache, das ein Gesetz - und hier speziell das WaffG - keine Detailfragen beantworten kann! Ein Gesetz - egal in welchem Lebensbereich - setzt stets nur den Rahmen des Regelungsbereiches. Konkretisiert wird der Wille des Gesetzgeber - in etwa in folgender Rangfolge - mittels Verordnung, Verwaltungsvorschriften, Erlasse, technische Richtlinien, Normen, Regelwerke, Satzungen usw....

Übrigens: Die Sportordnungen dürft ihr im vorliegenden Fall unter den Begriff "Satzung" subsumieren!

Aus den v. g. Gründen liegt auf der Hand, dass die im Waffengesetz definierten Waffenarten durch das weitere allgemein bekannte Regelwerk konkret definiert werden!

Wem dies nicht einleuchtet, der hat entweder ein Motiv, bewusst an den allgemein bekannten waffenrechtlichen Erkenntnissen vorbei zu argumentieren oder er verfügt nicht über die grundlegenden waffenrechtlichen Kenntnisse!

Mir ist egal, aus welchen der v. g. Gründe hier bewusst der Versuch gemacht wird, das Waffenrecht mit dessen konkretisierenden Regelwerk zu verbiegen. Meines Erachtens sollten diese Leute ihre Fach- und Sachkunde und - soweit vorhanden - ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse (einschließlich etwaiger Handelserlaubnisse) abgeben!

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Es liegt in der Natur der Sache, das ein Gesetz - und hier speziell das WaffG - keine Detailfragen beantworten kann!

Und für was haben wir dann überhaupt eins? Sollte sich nicht der Souverän, das Volk, mit Gesetzen Regelungen zum Zusammenleben geben? Was soll das also, wenn das Gesetz nichts wirklich regelt, weil es Detailpunkte nicht aufnimmt und schlußendlich der angebliche Souverän durch das Klein-Klein der Feudalschicht alias ÖD beherrscht wird. Bearbeitet von Gast
Geschrieben

@joe07

bis du Volljurist?

Wenn nicht betreibst du nicht anderes hier als Hobbyjuristerei.

Und das du von denen die nicht deiner Meinung sind gleich verlangst ihre WBK´s und ähnlichen Erlaubnisdokumente abzugeben zeigt nur

das du über eine recht stramme nordkoreanische Haltung gegenüber andersdenkenden hast. Vor allem aufgrund der Tatsache das bereits ein

Sachbearbeiter schriftlich dargelegt hat das er die Sache nicht sieht wie du.

Da er gegeben falls gar keine waffenrechtlichen Erlaubnissdokumente hat die er abgeben kann, sollte er Kündigen oder geht dann für dich unter Seppuku mit dem Brieföffner nicht?

Mir persönlich ist es egal ob es auf Grün oder Gelb geht. Ich habe meine beiden Flinten auf Grün.

Nur so in stein gemeißelt zu sein, das VRF mit gezogenem Lauf auf Gelb nicht geht wie hier immer lauthals von einigen propagiert wird ist es

anscheinend ja nicht.

Und solange es nicht ein Gericht geklärt hat verhält sich niemand falsch wenn er es bei einem SB versucht oder eben sein lässt und gleich auf Grün geht.#

Das bringt entgegen deiner Meinung nicht den Untergang des Abendlandes mit sich.

Geschrieben (bearbeitet)

Und für was haben wir dann überhaupt eins? Sollte sich nicht der Souverän, das Volk, mit Gesetzen Regelungen zum Zusammenleben geben? Was soll das also, wenn das Gesetz nichts wirklich regelt, weil es Detailpunkte nicht aufnimmt und schlußendlich der angebliche Souverän durch das Klein-Klein der Feudalschicht alias ÖD beherrscht wird.

Du hattest erst kürzlich die Gelegenheit (Europawahl) deinem Souverän mit deiner Stimme den Auftrag zu erteilen eine deinen Anforderungen entsprechende Kehrtwende in der Politik zu vollziehen !

@joe07

bis du Volljurist?

Wenn nicht betreibst du nicht anderes hier als Hobbyjuristerei.

Und das du von denen die nicht deiner Meinung sind gleich verlangst ihre WBK´s und ähnlichen Erlaubnisdokumente abzugeben zeigt nur

das du über eine recht stramme nordkoreanische Haltung gegenüber andersdenkenden hast. Vor allem aufgrund der Tatsache das bereits ein

Sachbearbeiter schriftlich dargelegt hat das er die Sache nicht sieht wie du.

Da er gegeben falls gar keine waffenrechtlichen Erlaubnissdokumente hat die er abgeben kann, sollte er Kündigen oder geht dann für dich unter Seppuku mit dem Brieföffner nicht?

Mir persönlich ist es egal ob es auf Grün oder Gelb geht. Ich habe meine beiden Flinten auf Grün.

Nur so in stein gemeißelt zu sein, das VRF mit gezogenem Lauf auf Gelb nicht geht wie hier immer lauthals von einigen propagiert wird ist es

anscheinend ja nicht.

Und solange es nicht ein Gericht geklärt hat verhält sich niemand falsch wenn er es bei einem SB versucht oder eben sein lässt und gleich auf Grün geht.#

Das bringt entgegen deiner Meinung nicht den Untergang des Abendlandes mit sich.

  1. Ich bin kein Volljurist, habe aber täglich meinem Klientel zu vermitteln, was der Gesetzgeber warum von ihm verlangt!
  2. Tatsächlich vertrete ich die Auffassung, dass heutzutage ein Inhaber aktueller waffenrechtlicher Erlaubnisse über umfangreiche waffenrechtliche Kenntnisse - auch Waffensachkunde genannt - verfügt und dies auf einem sehr hohem Niveau! Deshalb gehe ich davon aus, dass es sich beim hier dargestellten Problem der waffenrechtlichen Zuordnung einer Pumpgun mit gezogenen Lauf um nichts anderes als eine große Show handelt.
  3. Wer demzufolge - wider besseres Wissen - als Erlaubnisinhaber waffenrechtliche Bestimmungen falsch auslegt, stellt damit sowohl seine Waffensachkunde als auch seine persönliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit selbst in Frage. Solche Leute sollten - dem Wohl der Legalwaffenbesitzer zugute - dem Umgang mit Waffen besser einstellen!
  4. Das über 5 Jahre alte Schriftstück vom Landratsamt Cham rechtfertigt nicht dessen fragwürdige Auslegung. Hinzu kommt, dass es kein Recht im Unrecht gibt!
Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Du hattest erst kürzlich die Gelegenheit (Europawahl) deinem Souverän mit deiner Stimme den Auftrag zu erteilen eine deinen Anforderungen entsprechende Kehrtwende in der Politik zu vollziehen !

[

Du schreibst selbst, daß das gar niemanden interessiert, da die wirklichen Regeln in Detailfragen doch gar nicht von der Politik gemacht werden. Zu was soll es also nutze sein? Vorausgesetzt man kann überhaupt mit der Gewaltandrohung gegen die Nachbar sein Leben zubringen...

Geschrieben

Du schreibst selbst, daß das gar niemanden interessiert, da die wirklichen Regeln in Detailfragen doch gar nicht von der Politik gemacht werden. Zu was soll es also nutze sein? Vorausgesetzt man kann überhaupt mit der Gewaltandrohung gegen die Nachbar sein Leben zubringen...

Nee, so sind meine Zeilen nicht gemeint! Das Gesetz legt den Rahmen fest und damit kann der Gesetzgeber (vom Souverän gewählt), wenn er denn will, festlegen was er will. Im vorliegenden Fall zum Beispiel in dem er alle Langwaffen den Erwerbserleichterungen des § 14 Abs. 4 WaffG unterworfen hätte. Hat er aber aus bekannten Gründen nicht!

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