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IGNORED

Erben-WBK (Transport, eingetragene Waffen)


Cornid

Empfohlene Beiträge

Cornid, sieh zu, dass Du die WBK findest. Vergleiche die Einträge mit den vorhandenen Waffen. Dann beantragst Du die Erben WBK.

Wenn eine Waffe fehlt, wie Du vermutest, und Du sie nicht wieder auffinden kannst, sprich den Leihnehmer nicht mehr ausfindig machen kannst, musst Du die Behörde über die fehlende Waffe informieren.

Wenn Du die Erben WBK hast, kannst Du die Waffen einem BüMa überlassen. Wenn der die Waffen in seinem Handelsbuch einträgt, und in seinem Bestand übernimmt, ist die Blockade der Waffen vom Tisch. Allerdings bist Du dann auch Deine Erben WBK los, da die Waffen als veräußert gelten.

Wenn Du dann über Schützenverein oder Jagdschein ein eigenes Bedürfnis hast, kannst Du die Waffen von dem BüMa wieder in Deine neue WBK eintragen lassen.

Du solltest dem BüMa also schon vertrauen können.

Wenn Du den Weg über den Schützenverein nimmst, bedenke dass ein Schütze nur 2 Waffen in 6 Monaten erwerben darf.

Möglicherweise bekommst Du als Schütze keinen Voreintrag für die Kurzwaffe, wenn die zum sportlichen Schießen nicht geeignet ist.

Für einen Jäger gilt diese Regelung nicht. Der Jagdschein wäre also die bessere Alternative.

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Wenn Du die Erben WBK hast, kannst Du die Waffen einem BüMa überlassen. Wenn der die Waffen in seinem Handelsbuch einträgt, und in seinem Bestand übernimmt, ist die Blockade der Waffen vom Tisch. Allerdings bist Du dann auch Deine Erben WBK los, da die Waffen als veräußert gelten.

Der kann aber auch seinem Amt mitteilen, dass er einem Schützenverein beigetreten ist, oder die Jägerprüfung zum dem und dem machen möchte und eine Fristverlängerung zum blockieren beantragt.

Aber weshalb der Fredstarter den Tresor nicht will und die Waffen "vorübergehend" abgeben will, erschließt sich mir nicht, sofern er zuverlässig im waffenrechtlichen Sinne ist.

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  • 2 Wochen später...

Mal ein kleines Update, war letzte Woche beim RA und heute beim zuständigen SB.

Was bisher niemand erwähnt hat, die Erben WBK gibts nur wenn man einen Nachweiß über die Blockierung erbracht hat, für die Blockierung muss man die Waffen ja aber zu jemand bringen der das macht, das darf ich aber nicht weil sie ja nicht blockiert sind. Also muss ich mir jemand suchen der die Waffen transportieren darf, egal ob zum blockieren, verschrotten, verkauf ...

Einlagern beim Büchsenmacher auf bestimmte Zeit wäre theoretisch kein Problem, dann müssten sie auch nicht blockiert werden! (Stehen also 500€ für 3 Jahre einlagern ~1500€ fürs blockieren gegenüber ...).

Eine Liste mit dem was auf der alten WBK eingetragen war habe ich auch erhalten, da hat mir der Büchsenmacher keine großen Hoffnungen gemacht. Teilweise "unverkäuflich" und sonst auch eher weniger als was ich mir vorgestellt hatte.

Wird also vmtl. darauf hinaus laufen das ich mich von einem Teil trennen werde und den Rest einlagere bzw. blockieren lasse, das ist dann je nach dem was der Büchsenmacher im einzelnen Fall sagt, denn zum Büchsenmacher müssen sie ja so oder so. (mal die anderen Möglichkeiten die es gäbe ausgeschlossen)

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...

Wenn Du den Weg über den Schützenverein nimmst, bedenke dass ein Schütze nur 2 Waffen in 6 Monaten erwerben darf.

Möglicherweise bekommst Du als Schütze keinen Voreintrag für die Kurzwaffe, wenn die zum sportlichen Schießen nicht geeignet ist.

Für einen Jäger gilt diese Regelung nicht. Der Jagdschein wäre also die bessere Alternative.

Laut Büchsenmacher sind die beiden (wusste nur von einer) KW nicht fürs sportliche Schießen geeignet also würde ich die auch nicht eingetragen bekommen. Beim Jagdschein wären sie zwar von den 2 KW die man ohne Nachweis haben kann abgedeckt, aber die KW sind wohl auch für einen Jäger nicht sehr "brauchbar", ich vermute mal das man weiter KW auf Bedürfnis dann nicht so ohne weiteres bekommt oder?

Bearbeitet von Cornid
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Mal ein kleines Update, war letzte Woche beim RA und heute beim zuständigen SB. [...]

Falls der RA den Blödsinn erzählt hat - wechseln. Falls es der SB war - RA informieren.

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Wegen etwas bestimmten oder allgemein ... mit so einem Halbsatz ist das ganz ohne genaueren Bezug etwas sinnfrei ...

Nicht ALLE Erbwaffen müssen bei ALLEN Erben blockiert werden. Die Reihenfolge Erteilung der WBK, blockieren der Waffen ist nicht verbindlich festgelegt. Der Erbe bekommt auch Waffen die nicht zum sportlichen Schießen zulässig sind eigentragen, eine dauerhafte Einlagerung bei BüMa wäre rechtswidrig. Statt einer langen Frist für die Einlagerung beim BüMa, sollte man auf eine Ausnahme von den Aufbewahrungsvorschriften drängen.

Sollte Dir alles der RA erzählen - sonst wechseln.

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Wenn du Jäger oder Sportschütze wirst, musst du nur irgendeine x-beliebige Waffe mit einem Bedürfnis besitzen, welche nicht notwendigerweise eine deiner Erbwaffen sein muss. Die (restlichen) Erbwaffen gibt es dann auf die Erben-WBK bedürfnisfrei, ohne Blockierung und ohne Kontingentanrechnung (Ziff. 20.2.2 WaffVwV).

Blockiert werden muss wie bereits gesagt erst nach Erteilung der Erben-WBK. Die Behörde muss die hierzu eine ausreichende Frist von zehn Wochen setzen (Ziff. 20.3 AWaffV). Die Entscheidung, ob eine Blockierauflage ergeht, steht nach § 9 Abs. 2 WaffG im Ermessen der Waffenbehörde (vgl. VG Köln, Urt. v. 28.06.2012, Az. 20 K 6147/11, juris-RdNr. 35). Wenn du denen einen Nachweis über die Anmeldung zu einem Vorbereitungskurs für die Jägerprüfung oder die Aufnahme in einen Schützenverein vorlegst, werden die von einer sofortigen Blockierverfügung absehen, da die Blockierung angesichts des in absehbarer Zeit erbrachten Bedürfnisses unverhältnismäßig wäre.

Der Transport der Erbwaffen durch dich ist im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems nach § 20 Abs. 3 S. 3 WaffG i.V.m. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG erlaubt.

Da du aber inzwischen die Frist für die Beantragung der Erben-WBK verpennt haben dürftest, auf die wir dich eindringlich hingewiesen haben, ist das Kind jetzt schon in den Brunnen gefallen. Durch die nicht unverzügliche Anzeige der Inbesitznahme der Erbwaffen hast du zugleich auch eine Ordnungswidrigkeit begangen (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG).

Bearbeitet von 2nd_Amendment
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Wahrscheinlich war er auch bei einem Wald und Wiesenanwalt nur nicht bei einem auf Waffenrecht spezialisierten und schon gar nicht bei den zwei von mir genannten RA.

Vielleicht ist es in diesem speziellem Fall auch besser so.

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Nicht ALLE Erbwaffen müssen bei ALLEN Erben blockiert werden. Die Reihenfolge Erteilung der WBK, blockieren der Waffen ist nicht verbindlich festgelegt. Der Erbe bekommt auch Waffen die nicht zum sportlichen Schießen zulässig sind eigentragen, eine dauerhafte Einlagerung bei BüMa wäre rechtswidrig. Statt einer langen Frist für die Einlagerung beim BüMa, sollte man auf eine Ausnahme von den Aufbewahrungsvorschriften drängen.

Sollte Dir alles der RA erzählen - sonst wechseln.

Das gilt aber nur für die die schon Erbwaffen haben bzw. vor 2004 (?) Waffen geerbt haben. Beides Trifft bei mir aber nicht zu. Das mit den Waffen die nicht zum sportlichen Schießen geeignet sind ... kann gut sein das ich den Büchsenmacher hier falsch verstanden habe.

Wenn du Jäger oder Sportschütze wirst, musst du nur irgendeine x-beliebige Waffe mit einem Bedürfnis besitzen, welche nicht notwendigerweise eine deiner Erbwaffen sein muss. Die (restlichen) Erbwaffen gibt es dann auf die Erben-WBK bedürfnisfrei, ohne Blockierung und ohne Kontingentanrechnung (Ziff. 20.2.2 WaffVwV).

Blockiert werden muss wie bereits gesagt erst nach Erteilung der Erben-WBK. Die Behörde muss die hierzu eine ausreichende Frist von zehn Wochen setzen (Ziff. 20.3 AWaffV). Die Entscheidung, ob eine Blockierauflage ergeht, steht nach § 9 Abs. 2 WaffG im Ermessen der Waffenbehörde (vgl. VG Köln, Urt. v. 28.06.2012, Az. 20 K 6147/11, juris-RdNr. 35). Wenn du denen einen Nachweis über die Anmeldung zu einem Vorbereitungskurs für die Jägerprüfung oder die Aufnahme in einen Schützenverein vorlegst, werden die von einer sofortigen Blockierverfügung absehen, da die Blockierung angesichts des in absehbarer Zeit erbrachten Bedürfnisses unverhältnismäßig wäre.

Der Transport der Erbwaffen durch dich ist im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems nach § 20 Abs. 3 S. 3 WaffG i.V.m. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG erlaubt.

Da du aber inzwischen die Frist für die Beantragung der Erben-WBK verpennt haben dürftest, auf die wir dich eindringlich hingewiesen haben, ist das Kind jetzt schon in den Brunnen gefallen. Durch die nicht unverzügliche Anzeige der Inbesitznahme der Erbwaffen hast du zugleich auch eine Ordnungswidrigkeit begangen (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG).

Das ich die Erben-WBK nur nach Blockierung bekomme und ich die aber zum Transport bräuchte hab ich so vom Büchsenmacher und der hat auch nochmal mit dem SB telefoniert. Bin eigentlich davon ausgegangen das sich sowohl der Büchsenmacher als auch der SB damit auskennen. Das es lt. WaffG erlaubt ist, lese ich so nur teilweise aus den Angegeben Stellen heraus. Was ich nach wie vor lese ist das für mich die Mitgliedschaft im Schützenverrein die beste und kostengünstigste Version wäre. Wobei auch der Büchsenmacher meinte das ich das Haus als Zweitwohnsitz anmelden könnte und die dann dort im Schrank lassen könnte ... wobei man ja an diesem Beitrag erkennt das "dauerhaft Bewohnt" nicht so einfach zu definieren ist.

Das mit dem Kind und dem Brunnen... ich kann/möchte aktuell nur soviel dazu sagen das sich die Behörden hier gegenseitig ein Ei gelegt haben. (lt. SB!!! hat die 4 Wochenfrist für mich noch überhaupt nicht begonnen) ;-)

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@Cornid

Hier hat man Dir schon mehrmals geraten einen auf Waffenrecht spezialisierten und darin versierten Anwalt zu konsultieren. Mir dünkt das hast Du bisher nicht getan. Offenbar sind Ratschläge nur etwas wert, wenn sie Geld kosten, deshalb spar ich uns beiden das nun. Viele Sachbearbeiter und erst recht Büchsenmacher sind mit dem Waffengesetz überfordert.

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Vollkommen beratungsresistent

@Cornid
Hier hat man Dir schon mehrmals geraten einen auf Waffenrecht spezialisierten und darin versierten Anwalt zu konsultieren. Mir dünkt das hast Du bisher nicht getan.

Vollkommen beratungsresistent, er wird durch Erfahrung lernen, nehme ich an.

Vielleicht werden wir auch getestet. Ein U-Boot im Erben Mantel ?

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Braucht man dafür wirklich einen Anwalt? Ich bin bisher gut ohne durchs Leben gekommen aber immer wenn ich etwas von Anwälten hörte haben die wenig geholfen und viel gekostet.

Erstmal habe ich in meiner unendlichen Trauer überhaupt nicht an die Waffen gedacht und den Schrankschlüssel hab ich grade eben erst gefunden, wußte also überhaupt nicht was im Schrank drin war.

Als Erbe eine WBK beantragen geht einfach so, mit der Sbine reden auch. Vielleicht ist sie ja von der Idee, das Zeug steht vorerst beim Büma rum begeistert.

Irgendwie Sachkunde machen. Jagdschein hat den Vorteil das man Langwaffenmun bekommt. Sportschütze hat den Vorteil das man sich nur mit Waffen und Recht, nicht noch mit dem Wild, den Bäumen und dem ganzen Rest befassen muß. Das muß man sich einfach nach seinen persöhnlichen Vorlieben aussuchen.

Und jetzt kommt der Punkt wo der Frosch ins Wasser springt. Ganz entscheidend. Die geerbten Waffen bleiben geerbte Waffen. Die besitzt man Bedürfnisfrei und da man Sachkunde hat ohne irgendwelche Stöpsel im Lauf. Auch wenn man sein neues Sportschützen/Jagdhobby wieder aufgibt bleiben einem diese Waffen.

Und wenn das alles so nicht klappt kann man immer noch zum Anwalt rennen. Von mir aus auch zu den genannten.

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@Cornid,

Schwarz auf Weiß

WaffVwV

Zu § 20: Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch
Erwerber infolge eines Erbfalls


20.3 Zur Durchsetzung der Blockierpflicht wird keine Auflage
benötigt. Eine schriftliche Aufforderung ist ausreichend.
Den Waffenbesitzern ist für das Durchführen der Blockierung
eine ausreichende Frist (z. B. 10 Wochen) einzuräumen. Die
Frist kann wegen mangelnder Verfügbarkeit des Blockiersystems
verlängert werden. Ein Nachweis über den Einbau der
Blockierung kann vom Waffenbesitzer nach § 20 Absatz 3 in
Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Kommt
der Erbe der Aufforderung zur Blockierung nach erfolgter
Mahnung nicht nach, ist die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen
(§ 20 Absatz 3, §§ 45, 5 Absatz 2 Nummer 5).

Bearbeitet von Nakota
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Komisch, bei meiner WaffVwV ist die Erläuterung zu §20 über eine DIN A4 Seite lang, ist sie bei Dir wirklich so kurz? Bei mir steht z.B. auch

Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen,

sind Waffenbesitzer ausgenommen, die z. B. eine waffenrechtliche

Erlaubnis nach den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Unabhängig

von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen

Waffe) kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass

sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschätzung

im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist z. B.

auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflichtige

Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt

und eine großkalibrige Schusswaffe erbt.

Auch steht da

Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14

bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet.

Und was da nicht steht, oft aber funktioniert:

SB sind Menschen, zumindest meine. Wenn man denen nicht zu dumm kommt, wenn man erträgliche Alternativen aufzeigt lassen die manchmal mit sich reden, einfach so von Mensch zu Mensch.

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...

Irgendwie Sachkunde machen. ... Die geerbten Waffen bleiben geerbte Waffen. Die besitzt man Bedürfnisfrei und da man Sachkunde hat ohne irgendwelche Stöpsel im Lauf. ..

Hervorhebung durch Unterstreichung von mir!

Oft kolportierter Irrglaube! Es bedarf keiner Sachkunde um die Blockierpflicht zu vermeiden, sondern ein nachgewiesenes, anerkanntes und bestehendes, anderweitiges Bedürfnis! .. nach 8, 13, 14 oder oder oder.....

.. hast Du bestimmt auch so gemeint, nur vergessen es der Vollständigkeit halber auch zu erwähnen....

Bearbeitet von alzi
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[...]

Oft kolportierter Irrglaube! Es bedarf keiner Sachkunde um die Blockierpflicht zu vermeiden, sondern ein nachgewiesenes, anerkanntes und bestehendes, anderweitiges Bedürfnis! .. nach 8, 13, 14 oder oder oder.....[...]

Soweit ich verstanden habe braucht man nicht nur Sachkunde und ein Bedürfnis sondern auch eine Erlaubnis für eine bedürfnispflichtige Waffe.

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Soweit ich verstanden habe braucht man nicht nur Sachkunde und ein Bedürfnis sondern auch eine Erlaubnis für eine bedürfnispflichtige Waffe.

Richtig. Wer z.B. eine leere gelbe WBK hat, müsste blockieren, wenn er nicht schnell noch eine Waffe eintragen lässt. Wer eine bedürfnisfreie Waffe auf WBK besitzt und sachkundig ist, müsste auch blockieren, ebenso wie etwa ein Polizeivollzugsbeamter ohne WBK. Dagegen müsste der in der WaffVwV erwähnte Sportbootführer mit berechtigt besessener Signalpistole im Kal. 4 nicht blockieren, auch wenn er ggf. nur den eingeschränkten Sachkundenachweis erbracht hat. Das ist mal wieder eine dieser Regelungen im WaffG, wo man besser nicht nach dem Sinn dahinter fragt.
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[...] Das ist mal wieder eine dieser Regelungen im WaffG, wo man besser nicht nach dem Sinn dahinter fragt.

Vor allem wenn als Begründung angegeben ist, dass der Personenkreis der nicht blockieren muss sachkundig und zuverlässig ist.

Ein PvB ohne WBK ist allerdings nicht zwangsläufig sachkundig und zuverlässig.

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  • 3 Wochen später...

Die Monatsfrist beginnt erst mit Annahme der Erbschaft zu laufen. Wenn sich die Erben heftig streiten und erst nach einem Jahr ein Erbschein erteilt wird (diese Fälle gibts leider gar nicht mal so selten), kann das also dauern. Besonders doof, wenn bis dahin jemand für die sichere Verwahrung sorgen muss...

Um der Blockierung zu entgehen, benötigt man Sachkunde und Bedürfnis, wobei zu letzterem auch eines nach § 8 WaffG ausreicht.

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Die Monatsfrist beginnt erst mit Annahme der Erbschaft zu laufen. Wenn sich die Erben heftig streiten und erst nach einem Jahr ein Erbschein erteilt wird (diese Fälle gibts leider gar nicht mal so selten), kann das also dauern.

Erbstreitigkeiten haben keine Auswirkung auf den Fristbeginn. Denn die Annahme der Erbschaft ist bereits dann erfolgt, wenn das Erbe nicht fristgerecht ausgeschlagen wurde (§§ 1943, 1944 BGB). Man braucht da überhaupt nichts aktiv tun. Ein anderer kann auch nicht durch das Anzetteln eines unbegründeten Rechtsstreits erreichen, dass man erst später Erbe wird. Bearbeitet von 2nd_Amendment
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Das geht zwar über meine ursprl. Frage hinaus, aber wie ist das mit dem Bedürfnis, das u.a. für eine Nichtblockade ausreicht, nach § 20 (3) S.1 bzw. S.3 zu verstehen:

Die Regelung verweist ja an zwei Stellen auf "ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff.", nämlich in S.1:

"Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines

Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1

Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden."

und S.3:

"Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits

aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist."

Die Bedeutung von S.3 erscheint mir völlig klar: Wer bereits z.B. als Sportschütze (oder als Sammler) eine erlaubnispflichtige Schußwaafe besitzt (und wenn es nur ein LG über 7,5 J oder eine 4mmM20 ist), der braucht nicht zu blockieren. Die damit verbundene Privilegierung von Erben, die - von einem auf die Erbwaffe bezogenes spezielles Bedürfnis abgesehen - alle Voraussetzungen für den regulären Erwerb der Erbwaffe besitzen, ist auch nachvollziehbar.

Aber welche Bedeutung hat S.1, auf welches Bedürfnis "nach § 8 oder §§ 13 ff." bezieht sich dies? Berücksichtigt man, daß § 20 Erben privilegieren soll (denn der "reguläre" Erwerb nach § 4 ist ja immer möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen, Erbfall hin oder her), dann müssen im Vergleich zum "regulären" Erwerb nach § 4 erleichterte Voraussetzungen für den erbrechtlichenunbeschränkten Erwerb der Waffe und Mun gelten. Aus S.3 ist zu folgern, daß hinsichtlich Zuverlässigkeit, Sachkunde und Eignung keine Kompromisse gemacht werden. Bleibt also nur das Bedürfnis. Bestätigt wird dies durch die Verweisung

"sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden.",

denn damit wird gerade NICHT auf das Erfordernis des Bedürfnisses nach § 4 (1) Nr.4:

"4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) ...."

verwiesen. Der Erbe, der nach § 20 erwerben und weiter besitzen will, braucht also anscheinend nicht das reguläre Bedürfnis des "regulären" Erwerbs nach § 4 (1) nachzuweisen (also auch nicht zu haben). Dazu paßt, daß es in § 20 (3) S.1 lautet:

"... für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann"

Ein Bedürfnis _infolge eines Erbfalls_ ist also offenbar etwas anderes als ein "reguläres" Bedürfnis nach § 4. Dennoch sind auch §§ 8, 13ff anzuwenden.

Was heißt das nun im Ergebnis?

Die Regelung wäre völlig sinnlos, wenn alle Voraussetzungen wie bei dem "regulären" Erwerb vorliegen müßten, also etwa bei Überkontingentswaffen, wie es bei einem Sportschützen wohl die Regel wäre, 14 (3) gegeben sein muß. Denn dann würde man ganz normal nach §§ 4, 8, 14 vorgehen und bräuchte § 20 (3) nicht. Anders gesagt: Ein Verweis bei § 20 darauf, daß Erbwaffen als z.B. Sportschützenwaffen erworben werden dürfen, wenn die regulären Voraussetzungen hierfür vorliegen, wäre nicht nur so überflüssig wie ein Kropf sondern würde auch dem Umstand, daß hier gerade auf ein "infolge eines Erbfalles" entstandenes Bedürfnis abgestellt wird, nicht gerecht. § 20 soll ja gerade den Erwerb durch Erbgang privilegieren.

Irgendeinen Sinn ergibt dies alles für mich nur, wenn bei einem solchen Erwerb qua Erbgang sozusagen ein allgemeines Bedürfnis als z.B. Sportschütze ausreichen soll, es also genügt, wenn der Erbe als Sportschütze beabsichtigt, die Erbwaffe und -Mun auch in dieser Eigenschaft zu benutzen.

Die WaffVwV "hilft" da auch nicht weiter. Nur Ziff. 20.2.2 befaßt sich damit:

"Eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 3 zum weiteren Besitz der geerbten Munition ist nur dann zu erteilen, wenn der Erwerber infolge eines Erbfalls selbst ein Bedürfnis, z. B. als Jäger oder Sportschütze, geltend machen kann.

Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet."

Auch hier dieses wenig nachvollziehbare Bedürfnis "infolge eines Erbfalls". Durch den Erbfall entsteht doch kein Bedürfnis als Sportschütze oder Jäger - das Sportschützenbedürfnis hat man, wenn man Sportschütze werden will bzw. ist. Durch den Erbfall, der mit die Schußwaffe verschafft, kann ich nur das Bedürfnis, also den Wunsch, haben, die Schußwaffe auch zu benutzen. Aber wenn ich ein reguläres Sportschützenbedürfnis nachweisen muß, dann ist die rechtliche causa für den Erwerb der Waffe - Kauf oder Erbe/Vermächtnis/Erbenschenkung qua Auflage - ohne Bedeutung.

Kennt ihr Fälle aus der Praxis, wie die Behörden sich da verhalten?

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[...]

"Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits

aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist."

Die Bedeutung von S.3 erscheint mir völlig klar: [...] (und wenn es nur ein LG über 7,5 J oder eine 4mmM20 ist), [...]

Womit dann klar ist, dass es Dir nicht klar ist.

Du erinnerst mich mit Deinen Posts fatal an einen Jäger aus Bayern.

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