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IGNORED

Überprüfug der Aufbewahrung


The Puck

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Geschrieben

Versuch doch mal in der Schweiz ohne Legitimation Munition zu kaufen. Du müsstest Dir die Munition dort von einem Erwerbsberechtigten kaufen lassen und nach Deutschland schmuggeln oder die Erwerbs- und Ausfuhrberechtigung selbst vorlegen. Sonst bekommst Du da nichts...

Wann warst Du denn das letzte Mal in der Schweiz?

Geschrieben

@Olt.d.R.

Schon mal in der schönen Schweiz gewesen?

Deutschland ist nicht überall.

Ja,

mehrfach.

Und das Verbringen von Munition von der CH nach D

ist für den ohne Erlaubnis genauso illegal,

wie sich die Mun. in D auf dem schwarzen Markt zu besorgen.

Geschrieben

Die Schweiz ist schön und teuer! :good:

Sicher? :unsure:

Kann es nicht sein, dass Du da lebst, wo es häßlich ist, und zu wenig Einkommen hast? :closedeyes:

Geschrieben
Und wenn ich ihm dann die Waffen zeige greift sich dieser "Kontrolleur" meine Pistole schiebt das mitgebrachte Magazin in die Waffe und bedroht mich mit derselben. Auf diese Art und Weise brauchen sich Kriminelle nichts mehr auf dem Schwarzmarkt zu besorgen. Also ich werde auf jeden Fall vorher auch den Sachbearbeiter oder die Polizei anrufen.

Afair wurde mit der Methode (nicht Kontroletti sondern angeblicher Kunde hatte Munition mitgebracht und damit den Raubüberfall ermöglicht) in den 80ern bei Hofmann und Reinhart der Verkäufer ermordet. Also nicht so abwegig.

Würde den wählen, der mich mit auf dem Rücken gefesselten Händen nach meinem Perso fragt! :lol2:

Jedenfalls nicht so abwegig wie Vopos die davon träumen, den zu kontrollierenden LWB fesseln zu wollen (das kommt erst später wieder, wenn die ganz Roten wieder regieren)

Aber jetzt wird mir klar, warum die baden-württembergische Umschreibung der WaffVwV abweichend vom Waffenrecht die Zusammenlagerung von Waffen und Munition unterbinden will, die wollen uns vor falschen Kontrolettis schützen. Und ich dachte immer, der Schützenbruder Winni will mich ärgern.

Geschrieben

"bedenklich" wäre da vielleicht der diplomatischere Terminus gewesen. :rolleyes: Das Problem ist, dass die Kontrollen auch für die Besitzer gelten, die ihre ewb-Pflichtigen ohne die vorgeschriebenen staatlichen Erlaubnisse besitzen. Jedoch sind diese Waffenbesitzer von vorne herein nicht in der Gesamtheit enthalten, aus denen die Besitzer für die anlasslosen Kontrollen ausgewählt werden. Das ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dessen Entsprechungen in den Verwaltungsgesetzen der Länder. :closedeyes:

Dein

Mausebaer

Geschrieben

Das Problem ist, dass die Kontrollen auch für die Besitzer gelten, die ihre ewb-Pflichtigen ohne die vorgeschriebenen staatlichen Erlaubnisse besitzen. Jedoch sind diese Waffenbesitzer von vorne herein nicht in der Gesamtheit enthalten, aus denen die Besitzer für die anlasslosen Kontrollen ausgewählt werden.

Wer ist damit gemeint ?

Geschrieben

Besitzer nicht legal erworbener resp. nicht gemeldeter Waffen, weil das WaffG. keinen Unterschied zwischen Waffenbesitzern und Waffenbesitzern macht. Was die Behörde nicht weiß, wird sie auch nicht überprüfen. Aber dazu wäre sie gesetzlich verpflichtet...

Geschrieben

Besitzer nicht legal erworbener resp. nicht gemeldeter Waffen, weil das WaffG. keinen Unterschied zwischen Waffenbesitzern und Waffenbesitzern macht. Was die Behörde nicht weiß, wird sie auch nicht überprüfen. Aber dazu wäre sie gesetzlich verpflichtet...

Klar, die habens doch gut, wer nicht auffällt, keinen Anlass zum Besuch gibt, kann von anlasslosen Kontrollen verschont bleiben. Sofern das momentane Zeitgeschehen unverändert bliebe.

Diejenigen sind die wirklich Previligierten, können in Frieden ihrer belibigen Interessen nachgegen, 50 Jahre und länger.

Wenn Glück dabei ist.

Geschrieben
Afair wurde mit der Methode (nicht Kontroletti sondern angeblicher Kunde hatte Munition mitgebracht und damit den Raubüberfall ermöglicht) in den 80ern bei Hofmann und Reinhart der Verkäufer ermordet. Also nicht so abwegig.

In den 80ern? Doch so aktuell?

Bei einem Händler ist die Wahrscheinlichkeit wohl recht groß, dass wenn man ein gefülltes Magazin mitnimmt, dort auch eine passende Waffe bekommt.

Übertragen auf die Waffenlagerstättenkontrolle würde das aber bedeuten, dass der angebliche Kontroletti, da er hier nicht wissen kann, welche Waffen der Betroffene besitzt, für alle Kaliber zwischen .22 lfB und .50 AE ein geladenes Magazin dabei haben müsste, bzw. mehrere, wenn er auch noch verschiedene Hersteller abdecken will. Mal ganz abgesehen davon, dass sich mir immer noch nicht erschließt, woher der überhaupt wissen kann, dass jemand Waffen besitzt.

Das Problem ist, dass die Kontrollen auch für die Besitzer gelten, die ihre ewb-Pflichtigen ohne die vorgeschriebenen staatlichen Erlaubnisse besitzen. Jedoch sind diese Waffenbesitzer von vorne herein nicht in der Gesamtheit enthalten, aus denen die Besitzer für die anlasslosen Kontrollen ausgewählt werden. Das ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dessen Entsprechungen in den Verwaltungsgesetzen der Länder. :closedeyes:

Vielleicht klagt ja irgendwann mal ein illegaler Waffenbesitzer gegen die Ungleichbehandlung, dass die Waffenbehörde bei ihm nie zu einer unangemeldeten Lagerstättenkontrolle vorbeikommt. :lol2:

Geschrieben

Aber dazu wäre sie gesetzlich verpflichtet...

Es gibt keine Kontrollpflicht. Diese sind lediglich eine Option.

Geschrieben

..., dass der angebliche Kontroletti, da er hier nicht wissen kann, welche Waffen der Betroffene besitzt, .... Mal ganz abgesehen davon, dass sich mir immer noch nicht erschließt, woher der überhaupt wissen kann, dass jemand Waffen besitzt.

...

Wozu das NWR doch gut sein kann...
Geschrieben

Mal ganz abgesehen davon, dass sich mir immer noch nicht erschließt, woher der überhaupt wissen kann, dass jemand Waffen besitzt.

Naja, das ist nun in vielen Fällen kein soo großes Geheimnis.

Örtlich bekannter Jäger oder Schütze... oder GK-Schütze, der auf Ergebnistabellen veröffentlicht ist... oder einfach der Jagdaufkleber auf entsprechendem Auto... Soo leisetretend können wir alle nicht durch die Welt gehen.

Die "mitgebrachte Magazin"-Diskussion ist im übrigen reichlich skurril. Das braucht's doch gar nicht. Wenn zwei Männer mit dem LWB vor dem Waffenschrank stehen, reicht simple körperliche Gewalt, ggf. ein Messer in der Hand um "nachzuhelfen", und, und, und...

Für mich steht fest - wer mir nicht bekannt ist, oder durch Rückfrage positiv identifizierbar, kommt nicht ins Haus. Das ist keine Verweigerung, das ist die Erfüllung einer Obliegenheit.

Geschrieben

Es gibt keine Kontrollpflicht. Diese sind lediglich eine Option.

Und ich hatte gehofft, da es einfach nur um den Unterschied zwischen Waffenbesitzer A und B ging, die Grundsätzlichkeiten nicht nochmal zur Diskussion zu stellen. Egal... :lazy:

Geschrieben

...

Vielleicht klagt ja irgendwann mal ein illegaler Waffenbesitzer gegen die Ungleichbehandlung, dass die Waffenbehörde bei ihm nie zu einer unangemeldeten Lagerstättenkontrolle vorbeikommt. :lol2:

Es mag Dich vielleicht belustigen, aber bei den Gebühren, die einige Behörden für eine anlasslose Kontrolle verlangen, kann auch die jeweilige Entsprechung des Art. 3 Abs. 1 GG in den Verwaltungsgesetzen der Länder ein brauchbarer Hebel sein. Klar ist das reiner Formalismus, aber nachdem das materielle Grundrecht auf unverletzlichkeit der Wohnung von vielen Gerichten einfach ignoriert wurde ... :teu38:

Es braucht wohl praktisch etwas scheinbar harmlose schriftliche Kommunikation mit der Behörde oder notfalls mit dem Petitionsausschuß des jeweiligen Landes, um möglichst auch vor Gericht brauchbare Beweise zu bekommen, aber es gibt auch unter den LWB erfahrene Juristen, Beschäftigte in Verwaltungen und sonstige gewitzte Personen. Jedoch erwarte ich dazu keine Richterentscheidungen. Behörden, die merken, dass sie in der Ecke stehen, sind dann oft erstaunlich kooperativ. OK, es gab auch Bundesoberbehörden, die selbst dem BGH nicht glauben wollten, dass ein "Geschäftsleiter im Nebenjob" etwas abderes ist als ein "ehrenamtlicher Geschäftleiter". :closedeyes:

Dein

Mausebaer

Archiviert

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