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Kurzwaffengriffstueck als Wechselsystem moeglich?


Gearaffe

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Geschrieben

Hallo,

da ich fuer einige Disziplinen einen original belassenen Abzug benoetige, fuer andere jedoch auch einen "getunten" Abzug haben moechte, kam mir die Idee, statt einer weiteren Komplettwaffe einfach ein weiteres Griffstueck zu erwerben und dieses zu tunen.

Das waere ja sogar foerderlich fuer die amtliche Devise: Weniger Waffen ins Volk.

Ist das generell moeglich, oder sind eintragungsfähige Wechselsysteme immer nur Lauf und/oder Verschluss?

Gruß

Adrian

Geschrieben
Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme)

Ich fürchte, einen erlaubnisfreien Erwerb von Wechselgriffstücken gibt es da nicht.

Geschrieben

Hi, ist generell möglich.

Ich gehe mal davon aus das es für eine Waffe auf grüner WBK ist?

Dann brauchst Du für das zusätzliche Griffstück ne Bedürfnisbescheinigung. Fertisch :)

Geschrieben
[...]Ist das generell moeglich, oder sind eintragungsfähige Wechselsysteme immer nur Lauf und/oder Verschluss?[...]

Wechselsysteme sind immer nur Lauf und zugehöriger Verschluss. Ein Griffstück für Kurzwaffen wird erlaubnistechnisch wie eine komplette Waffe behandelt.

Geschrieben

Also, Voreintrag mit Beduerfnis waere an sich sicher kein Problem das zu bekommen, bzw. ein Voreintrag fuer eine weitere 9mm Pistole ist sogar schon vorhanden.

Aber ich gehe davon aus, dass dann das so eingetragene Wechselgriffstueck mir genauso den 2. Kurzwaffenplatz im Grundbeduerfniss belegt, wie eine Komplettwaffe.

Falls dies der Fall ist, kommt dann lieber eine komplette Zusatzwaffe zum tunen und basteln fuer freie Disziplinen ins Haus.

Gruss

Adrian

Geschrieben
[...]Aber ich gehe davon aus, dass dann das so eingetragene Wechselgriffstueck mir genauso den 2. Kurzwaffenplatz im Grundbeduerfniss belegt, wie eine Komplettwaffe.[...]

Ja das ist so.

Geschrieben

Vielleicht sieht es Dein SB so wie Du, und er freut sich dass Du auf eine Waffe verzichten willst die Dir zustehen würde (Bedürfnis). Rede einfach mit ihm, denn er muss die Genehmigung verantworten. Wir können Dir hier nur unsere Meinungen mitteilen, berufen kannst Du Dich darauf nicht.

Geschrieben

Ein vernuenftig funktionierendes Wechselsystem sollte haendisch eingepasst werden.

Darum wird es sicher (meine persoenliche Annahme) nicht wesentlich billiger, beim Kauf des zweiten Griffstuecks auf den Lauf+Verschluss; zu verzichten und dafuer das zweite Griffstueck vom Buema anpassen zu lassen.

Warum nicht zwei identische und out of the box funktionierende Komplett-Waffen mit unterschiedlicher Abzugscharakteristik?

Geschrieben

Der Gedanke war ja, mit einem Bedürfnisplatz zwei / mehrere Disziplinen bedienen zu können. Gerade wenn es an sich nur um das Abzugsgewicht geht.

2ter Platz für ein anderes Kaliber und kein Zwang zum Wettkampf

Geschrieben
[...]Warum eigentlich? Ist ja keine Schußwaffe. Und das Griffstück als wesentliches Teil ist für eine schon vorhandene Waffe bestimmt.
Weil man dann mit Wechselsystemen die ohne Erwerbserlaubnis erworben werden dürfen eine weitere Waffe komplettieren könnte.
Geschrieben
Tut es ja nicht (das Gesetz).
Doch tut es. Mit den §§ 1 und 2 WaffG wird jeder Umgang verboten oder unter Erlaubnisvorbehalt gestellt, wenn er nicht explizit allgemein erlaubt oder erlaubnisfrei gestellt wird. Wesentliche Teile von Schusswaffen sind den Schusswaffen für die sie bestimmt sind gleichgestellt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Griffstücke von Kurzwaffen die den Auslösemechanismus aufnehmen sind wesentliche Teile.

Somit haben wir ein wesentliches Teil einer halbautomatischen, erlaubnispflichtigen Kurzwaffe. Dafür sieht das Gesetz keinen erleichterten Erwerb vor. Es wird vollumfänglich wie eine Kurzwaffe behandlet.

Andererseits ist es doch auch ganz schön, wenn man über den Abzugswiderstand eine weitere Waffe begründen kann. :)
Für die ersten zwei braucht er kaum eine Begründung, für jede weitere hilft ihm das nicht.
Geschrieben

Weil man dann mit Wechselsystemen die ohne Erwerbserlaubnis erworben werden dürfen eine weitere Waffe komplettieren könnte.

Praktisch möglich ist viel, aber DAS fiele unter den Begriff der Waffenherstellung und die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach den §§ 21 oder 26 WaffG.

€: Siehe beispielsweise entsprechende Tatbestände mit ehemals bedürfnisfrei erwerbbaren Umbauten in 4mm M20.

Geschrieben

So einfach ist das nicht...

Aus einem Wechselgriffstück und einem Wechselsystem könnte problemlos eine zusätzliche komplette Waffe zusammengesetzt werden, ohne irgendwas entgegen seiner Bestimmung zusammenzusetzen. Denn beide Hälften wären genau dafür vorgesehen, um auf ein entsprechendes Gegenstück montiert zu werden.

Genau deshalb gibt es keine Wechselgriffstücke.

Geschrieben

Gibts klar, aber halt nur mit Voreintrag....ändert aber an der von dir genannten Rechtslage nix!

Wechselgriffstück und Wechselsystem--->pfui

Wechselgriffstück und orginal System bzw. Wechselsystem und orginal Griffstück---> ok

Geschrieben

Praktisch möglich ist viel, aber DAS fiele unter den Begriff der Waffenherstellung und die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach den §§ 21 oder 26 WaffG.[...]

Es geht allein um die praktische Möglichkeit, die zu ermöglichen nicht gewollt ist.

Aber gab es da nicht eine lex Blaser wegen der Möglichkeit aus Wechselläufen und frei zu erwerbenden "Verschlüssen" und Schäften mit Abzugsgruppe Langwaffen zu komplettieren?

Geschrieben

Dachte mir schon, dass das Argument mt den zu komplettierenden Waffen kommt, falls man dann noch ein weiteres "normales" Wechselsystem zukauft und eintragen lässt...

Aber gibt es dieses nicht bei Selbstlade-Langwaffen einiger Typen ebenfalls?

Ich könnte mir doch für ein AR15 oder ACR System auch mehrere komplette Upper samt Lauf und Verschluss als Wechselsystem eintragen, und die Lower mit Schulterstütze frei dazu erwerben...

Gruß

Adrian

Geschrieben

Es geht allein um die praktische Möglichkeit, die zu ermöglichen nicht gewollt ist.

Ginge es tatsächlich darum, praktisch zu verunmöglichen, was nicht gewollt ist so führte das zu Maßnahmen wie präventiver Einzelhaft oder dergleichen. Ich fange jetzt mal mit Absicht nicht an, darauf einzugehen, was sich mit frei erhältlichen Teilen tatsächlich alles zusammendübeln lässt. Gesetzesnormen wollen und sollen rechtsphilosophisch keine naturgesetzliche Wirkung herstellen. Auch wenn es manchmal so scheinen mag oder Vertreter einer bestimmten Geisteshaltung es gerne so hätten und sich derartiges Geschwurbel kommentierend sogar manchmal in Urteilen findet.

Fakt ist doch, dass einjeder mit minimalem handwerklichem Geschick im Vorübergehen sogar verbotene Gegenstände anfertigen kann, ohne dass dies praktisch irgendwie zu verhindern wäre oder der Gesetzgeber praktische Verunmöglichung im Sinn gehabt hätte. Fakt ist auch, dass sogar Morde begangen werden können, der Täter dann aber für die in seiner Freiheit stehende Entscheidung die Konsequenzen in Kauf zu nehmen hat.

Hier geht es rein pragmatisch um Kurzwaffengriffstücke als wesentliche Teile einer Schusswaffe und den eventuell in Betracht kommenden Begriff der Waffenherstellung. Weltfremde Verunmöglichungstheorien und Utopien zur Bürgerfernsteuerung sollte man dabei außen vor lassen. Zumindest dann, wenn man die Diskussion nicht auf das Niveau der gängigen Verschwörungstheorien absenken will.

Geschrieben

Ich könnte mir doch für ein AR15 oder ACR System auch mehrere komplette Upper samt Lauf und Verschluss als Wechselsystem eintragen, und die Lower mit Schulterstütze frei dazu erwerben...

Soweit ist das auch legal. Sobald Du jedoch den Upper, den Du zu Deiner ersten Waffe erworben hast, auf einen anderen Lower draufknallst, betreibst Du Waffenherstellung im Sinn des Par. 26

8.

8.1 werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,

8.2 wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

Das steht Dir bei Langwaffen entgegen, wo tatsächlich die Lower frei erwerblich sind. Bei Kurzwaffen kommt über die separate Erwerbs-Erlaubnis (-Notwendigkeit) für den Lower (=Griffstück mit Abzug:="wesentliches Teil" i.S.d. WaffG und "Höchstbelastetes Teil" i.S.d. BeschG) eine weitere Hürde hinzu.

So richtig bescheuert wird diese Haarspalterei aber erst, wenn 'was völlig normales passiert: Ein Wettkampf, der Schlagbolzen bricht an der Pistole und man tauscht schnell mal "nur" den Schlitten samt Lauf mit dem Kumpel. :ninja:

Um Deinen Plan zu realisieren, macht es somit mehr Sinn, sich einen zweiten Voreintrag für eine Komplettwaffe zu besorgen.

Geschrieben

...und so ein Lower ist auch anders gewertet als ein Kurzwaffengriffstück ;)

Freies Teil, gegen wesentliches Teil. Da sind die Unterschiede schon enorm.

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