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Perkussion-Sharps-Patronen waffenrechtlich erlaubnispflichtig?


nordwind

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Es geht um die Frage, wie Patronen für solche Perkussion-Sharps-Hinterlader, die in Deutschland ab 18 Jahren frei erworben werden dürfen, waffenrechtlich (nicht sprengstoffrechtlich) zu bewerten sind. Diese Patronen bestehen aus einer Papierhülse oder auch Metallhülse mit Schwarzpulverladung und Geschoss. Das Zündhütchen ist nicht Teil der Patrone.

Normalerweise ist die Munition einer erlaubnispflichtigen Waffe ebenfalls erlaubnispflichtig und die Munition einer erlaubnisfreien Waffe ebenfalls erlaubnisfrei (z.B. Schreckschusswaffe mit PTB-Zeichen). Gilt das auch im Fall der Perkussion-Sharps? Achtung: Es geht mir nur um den waffenrechtlichen Aspekt. Sprengstoffrecht bitte nicht hier diskutieren.

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Man sieht, daß die Deutschen gut gezogen sind: Statt sich zu denken "wenn die Hülsen frei verkäuflich sind und die Waffen auch, dann wird's schon passen" diskutiert der Deutsche lieber.

Gut, einmal gefragt ist besser als alle Waffen weg, aber muß man immer so kompliziert denken?

Ham sie uns den Denkvorgang wieder abtrainiert?

Erlaubnispflichtig ist das Pulver.

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Es geht um die Frage, wie Patronen für solche Perkussion-Sharps-Hinterlader, die in Deutschland ab 18 Jahren frei erworben werden dürfen, waffenrechtlich (nicht sprengstoffrechtlich) zu bewerten sind. Diese Patronen bestehen aus einer Papierhülse oder auch Metallhülse mit Schwarzpulverladung und Geschoss. Das Zündhütchen ist nicht Teil der Patrone.

Normalerweise ist die Munition einer erlaubnispflichtigen Waffe ebenfalls erlaubnispflichtig und die Munition einer erlaubnisfreien Waffe ebenfalls erlaubnisfrei (z.B. Schreckschusswaffe mit PTB-Zeichen). Gilt das auch im Fall der Perkussion-Sharps? Achtung: Es geht mir nur um den waffenrechtlichen Aspekt. Sprengstoffrecht bitte nicht hier diskutieren.

Ich sehe es auch so es ist eine leere Hülse.

Und wenn was verboten wurde, gibts das in Deutschland kurz darauf auch nicht mehr im Handel.

Genau, und zwar diskutiert der Deutsche so lange, bis wieder was verboten wird, siehe Tingle und Konsorten wegen fehlendem historischen Vorbild. Freuen wir uns doch, dass Perkussionshinterlader den Vorderladern gleichgestellt sind und halten einfach die Klappe. :dirol:

richtig! :appl:

Bearbeitet von Schützenfreiheit
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Wenn es um die Hülsen geht: Die sind von der rechtlichen Würdigung ähnlich zu behandeln wie SPAXTM Schrauben. R4711: Nicht im Tonnenmaßstab in den Augen verreiben...

Sobald die Dinger patroniert sind, also die Ladehülsen mit Pulver und Geschoss verbunden wurde, muss man sie so behandeln wie das lose Pulver. Erleichtert wird die Handhabung auf dem Stand, es wird ja nicht mit losem Pulver hantiert. Rechtlich würde ich sie als "Zubereitungen" einstufen, die auf einem Schießstand analog zur Patronenmunition erworben werden dürften. Das ist aber nur meine Meinung, allerdings finde ich das einleuchtend.

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Waffenrechtlich ist die Einheit von Hülse, Treibladung und Geschoss (auch ohne Zündhütchen, das wird im Waffengesetz nicht erwähnt) eine Patrone (Munition). Zumindest bei Nitropulver wäre damit das Sprengstoffrecht außen vor und für den Umgang mit dieser Munition würde das Waffenrecht angewendet werden müssen. Mein Interesse gilt dem Überlassen solcher Munition. Wer wäre berechtigt? Jeder über 18 Jahre? Oder nur Personen mit Munitionserwerbserlaubnis aller Art? Einen Eintrag in eine WBK gibt es ja nicht, da die zugehörige Waffe erlaubnisfrei erworben werden kann.

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Mein Interesse gilt dem Überlassen solcher Munition. Wer wäre berechtigt? Jeder über 18 Jahre? Einen Eintrag in eine WBK gibt es ja nicht, da die zugehörige Waffe erlaubnisfrei erworben werden kann.

Überlassen auf dem Schießstand an jedem zum sofortigen Verbrauch,von und ansonsten nur an Personen die einen Lehrgang nach §32 SprengV abgelegt haben und die Erlaubnis nach §27 SprenG besitzen.

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Überlassen auf dem Schießstand an jedem zum sofortigen Verbrauch,von und ansonsten nur an Personen die einen Lehrgang nach §32 SprengV abgelegt haben und die Erlaubnis nach §27 SprenG besitzen.

Erscheint mir unlogisch. Entweder gilt Sprengstoffrecht, dann Umgang nur mit Erlaubnis nach Sprengstoffrecht, also auch kein Erwerb auf dem Schießstand an jedermann, oder es gilt Waffenrecht, dann wird keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht benötigt.

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Erscheint mir unlogisch.

Ja, es handelt sich um einen Sonderfall, ähnlich wie bei den SP-Presslingen. Da bricht dann die Systematik zusammen, weil die Gegenstände Eigenschaften beider Geltungsbereiche besitzen. Aber stell mal die Fälle gegenüber, wo sich etwas ändern würde:

Auf dem Schießstand ist die Sharps auf dem Tisch,

1. der Schütze nimmt eine vorbereitete Patrone und läd sie

2. Ich als Inhaber einer 27er Lizenz lade die Patrone

Da ist nicht wirklich ein himmelweiter Unterschied, gesetzestreues Verhalten vorausgesetzt. Abseits vom Schießstand, und nicht zum sofortigen Verbrauch, da würde ich wie mit dem losen Pulver umgehen, die Kartuschen/Geschoss-Kombi also nicht überlassen, es sei denn, derEmpfänger ist 27er...

Aber auf dem Stand sehe ich diese Zubereitungen wie Patronenmunition. Es ändert sich nämlich an der Handhabung nichts.

Nur meine Meinung, es handelt sich da um einen Analogieschluss für einen Sonderfall, der durch gesetzliche Bestimmungen nicht vollständig erfasst wird.

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Nur meine Meinung, es handelt sich da um einen Analogieschluss für einen Sonderfall, der durch gesetzliche Bestimmungen nicht vollständig erfasst wird.

richtig erfast, nach dem Gesetz wäre es Munition, nach der Verwaltungsvorschrift eine lose Ladung. Der Verbrauch dieser auf den Stand unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers durch Jederman über 18 steht nichts entgegen.

Bearbeitet von jekusan
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  • 4 Jahre später...
Am 17.3.2013 um 23:29 schrieb jekusan:

richtig erfast, nach dem Gesetz wäre es Munition, nach der Verwaltungsvorschrift eine lose Ladung. Der Verbrauch dieser auf den Stand unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers durch Jederman über 18 steht nichts entgegen.

Uralt thread, ich weiß.


 

Zitat

 

Anl.I-A1-UA3-1.1

 

Adapter mit Ladungen für Kammerladungswaffen (z. B. Gallager und Sharps), die nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 von der Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz befreit sind, sowie vorgefertigte Böllerladungen sind keine Patronen oder pyrotechnische Munition.

 

http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Verwaltungsvorschrift/331-11.pdf

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da muss man extrem auf die Feinheiten der waffenrechtlichen (und sprengstoffrechtlichen) Begriffe und Definitionen achten.

vor einer Stunde schrieb seiwol:

Adapter mit Ladungen

 

vor einer Stunde schrieb seiwol:

keine Patronen oder pyrotechnische Munition

 

wenn da jetzt noch ein Geschoss im Adapter sitzt?

 

ab wann ist es eine Patrone und wann ist diese Patrone dann Munition.

 

wir hatten da doch erst kürzlich eine entsprechende Diskussion in einem anderen thread

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Korrekt, das Zündhütchen ist nicht zwingend Bestandteil um eine Patrone nach WaffG zu definieren.

 

Übrigens, genauso spannend ist das Thema Zündnadelpatrone! :)

Da wäre dann sogar ein Zündhütchen integriert - und die zugehörige Waffe ebenso frei ab 18, wie auch die Perk.-Hinterlader.

Und nun?

 

Gruß

 

Sigges

 

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