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IGNORED

WBK früher durch 4mm20


t1tus

Empfohlene Beiträge

Hi,

ein Vereinskollege meinte heute, da er noch so einige Monate bis zum vollen Jahr zur Bedürfnisbescheinigung hat, wolle er sich schonmal eine grüne WBK für 4mm20 bedürfnisfrei beantragen, dann könne er seine "richtige" Waffe deutlich schneller bekommen (da Zuverlässigkeitsprüfung ja dann schon durch ist) und sich vorher schon Waffen leihen.

Was haltet ihr davon? Wie groß ist da die Zeitersparnis? Klar, kommt natürlich ein wenig drauf an wie beschäftigt die Behörde ist, aber meint ihr die Zeitersparnis ist signifikant?

Gruß T1tus

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Servus,

ja, die Zeitersparnis kann signifikant sein. Allerdings sollte die letzte Abfrage der Daten nicht länger als ein halbes Jahr her sein. Ich würde mir drei Monate vor Bedürfnisbeantragung beim Verband einen kleinen Waffenschein beantragen. Wenn der ausgestellt ist, sind alle Hintergrundabfragen getätigt und noch einige Zeit für das Amt tauglich. Die Ausstellung einer WBK sollte dann "ambulant" geschehen.

Gruß

Tauschi

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Hallo, nach meiner Kenntnis muss jetzt, um eine 4mmM20 zu erhalten, der Antrag für die scharfe Orginalwaffe gestellt werden, die nach Genehmigung auf 4mmM20 geändert wird oder schon als solche erworben wird. Das heist, kein Zeitgewinn.

Gruß Wuni

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... und sich vorher schon Waffen leihen....

Ganz dünnes Eis!

Die gängige Auffassung ist, wenn der Ausleiher sich die Waffe nicht nicht mit seiner WBK erwerben kann, er sie auch nicht leihen darf.. Das angeführte Zauberwort heißt Bedürfnis. Er dürfte allerdings eine Waffe zur Aufbewahrung übernehmen, wenn er allerdings damit unterwegs zum Schießstand angetroffen wird möchte ich nicht in der Haut des Ver/Ausleihers stecken!

Mo

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Wuni, das trifft nur auf Umbauten zu. Was aber, wenn die Waffe im Kaliber 4mm20 gebaut wird?

Dann nämlich... siehe oben.

Edit: @Michael-Mo: Wir hatten hier in Bayern genau diesen Fall. Sowohl Amt als auch Gericht (!!)

haben das als statthaft angesehen und keinen Ärger gemacht. Konkret ging es um eine geliehene

9mm auf eine eben solche "4mm20-Grüne"

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Hallo, nach meiner Kenntnis muss jetzt, um eine 4mmM20 zu erhalten, der Antrag für die scharfe Orginalwaffe gestellt werden..

Falsch!

Es gibt originale 4mmM20 Waffen. Nur für aus ehemals anderskalibrigen Waffen umgebauten wird die Erwerbserlaubnis für das Originalkaliber gefordert.

Mo

Mist, zu langsam..

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Ganz dünnes Eis!

Die gängige Auffassung ist, wenn der Ausleiher sich die Waffe nicht nicht mit seiner WBK erwerben kann, er sie auch nicht leihen darf.. Das angeführte Zauberwort heißt Bedürfnis. Er dürfte allerdings eine Waffe zur Aufbewahrung übernehmen, wenn er allerdings damit unterwegs zum Schießstand angetroffen wird möchte ich nicht in der Haut des Ver/Ausleihers stecken!

Mo

das halte ich mal für ein falsches Gerücht - du darfst ja auch auf die Waffen eines im Urlaub befindlichen Vereinskollegen aufpassen, ohne dass du die genannte Waffe selber erwerben dürftest. Der einzige Grund warum du die Waffe nicht schon nur mit Sachkunde leihen kannst ist ja, dass die Zuverlässigkeitsprüfung fehlt. Wie dem auch sei, der Punkt war ja eher Randthema, mir ginge es eher um eine Zeitersparnis....

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das halte ich mal für ein falsches Gerücht - du darfst ja auch auf die Waffen eines im Urlaub befindlichen Vereinskollegen aufpassen, ohne dass du die genannte Waffe selber erwerben dürftest.

Das sind 2 Paar Stiefel! Vorrübergehend sicher verwahren (§12 Abs.1 Nr.1b WaffG) darf jeder WBK-Inhaber.

"Leihe" (§12 Abs.1 Nr.1a WaffG) setzt ein Bedürfnis voraus, das ist aber bei WBK für bedürfnisfrei erworbene Waffen nicht gegeben!

Das WaffG ist da eindeutig. Die WaffVwV auch!

alzi

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zu Beitrag 6 ;Interessant- es würde interessieren:.

1. War in der Grünen WBK eine Original-4mm M20- Waffe oder ein Umbau ,

2. War das bei Gültigkeit des alten § 8 Abs. Abs. 2 WaffG oder bei jetzigen Fassung mit der Streichung,

3. Wie lange war der Erwerber Sportschütze zum Zeipunkt des Erwerbs durch Leihe.

4. Urteils-Aktenzeichen und Gericht.

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... Wir hatten hier in Bayern genau diesen Fall. Sowohl Amt als auch Gericht (!!)

haben das als statthaft angesehen und keinen Ärger gemacht. Konkret ging es um eine geliehene

9mm auf eine eben solche "4mm20-Grüne"

Deshalb schrieb ich ja "dünnes Eis"!

Wenn man Glück hat, kommt man durch, falls nicht..

Ich würde keine meiner Waffen in dieser Art verleihen. Ein eventuell mehrjähriger Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang, in der Zwischenzeit meine Waffen in irgendeiner Asservatenrumpelkammer - nene, das ist es mir nicht wert!

Mo

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vergesst die Leihe einfach, mir ging es ja nur um die Antragszeitverkürzung ;)

Das geht sehr wohl, ich sach das nich nur so..

Ich war/bin auch bei manchen Dingen "ungeduldig", mein erster Voreintrag war ein 4mmM20. Nach Erhalt meines Sachkundenachweises bin ich auf's "Amt" gedackelt, und hab mir 'ne grüne WBK mit Voreintrag für 'ne 4mmM20 ausstellen lassen. Die konnte ich auch gleich mitnehmen, da ich bereits 3 Monate zuvor meine Wieder/Vorderladepappe nach §27 hab ausstellen lassen - die gibt's frühestens nach 6 Monaten Vereinsmitgliedschaft. :dirol:

Als ich dann 4 Monate später meine Verbandsbescheinigung für meine 45acp und meinen 44mag in Händen hatte, hab ich mir nur noch Stempel abgehohlt - etwa 30min mit quatschen - und alles war gegessen :victory:

Mo

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Das geht sehr wohl, ich sach das nich nur so..

Ich war/bin auch bei manchen Dingen "ungeduldig", mein erster Voreintrag war ein 4mmM20. Nach Erhalt meines Sachkundenachweises bin ich auf's "Amt" gedackelt, und hab mir 'ne grüne WBK mit Voreintrag für 'ne 4mmM20 ausstellen lassen. Die konnte ich auch gleich mitnehmen, da ich bereits 3 Monate zuvor meine Wieder/Vorderladepappe nach §27 hab ausstellen lassen - die gibt's frühestens nach 6 Monaten Vereinsmitgliedschaft. :dirol:

Als ich dann 4 Monate später meine Verbandsbescheinigung für meine 45acp und meinen 44mag in Händen hatte, hab ich mir nur noch Stempel abgehohlt - etwa 30min mit quatschen - und alles war gegessen :victory:

Mo

:good: klingt gut, dann mach ich das wohl auch mal so :)

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Hi,

ein Vereinskollege meinte heute, da er noch so einige Monate bis zum vollen Jahr zur Bedürfnisbescheinigung hat, wolle er sich schonmal eine grüne WBK für 4mm20 bedürfnisfrei beantragen, dann könne er seine "richtige" Waffe deutlich schneller bekommen (da Zuverlässigkeitsprüfung ja dann schon durch ist) und sich vorher schon Waffen leihen.

Was haltet ihr davon? Wie groß ist da die Zeitersparnis? Klar, kommt natürlich ein wenig drauf an wie beschäftigt die Behörde ist, aber meint ihr die Zeitersparnis ist signifikant?

Gruß T1tus

:-) na, also doch interesse an dem was ich Dir gestern erzählt habe?

Also das mit der WBK stimmt definitiv! Du kannst mit Deiner Sachkunde die grüne WBK mit Voreintrag auf 4mmM20 beantragen.

Kaufen dürftest Du allerdings NUR Waffen im Kaliber 4mmM20, die für dieses Kaliber gebaut sind. Umbauten sind seit 2009 nicht mehr

zulässig. Ich sehe in der Sache für mich en Zeitvorteil, damit ich - sobald das Bedürfnis da ist - nicht erst auf die WBK warten muss.

Thema Leihwaffe:

Muss nicht funktionieren, kann aber. Ich werde das Thema die Tage mit einem Rechtsanwalt klären. Zudem werde ich nach der Aussage

vom Rechtsanwalt den Sachbarbeiter bei der Waffenbehörde danach fragen. Kommt ein: "darf man" heraus, dann wird man es wohl dürfen.

Wenn möglich lasse ich mir diese Aussage allerding dann scriftlich geben. Kommt ein "darf man nicht" heraus, war es eine nette Idee, aber

auf Glatteis mag ich mich nicht bewegen. Schließlich hänge ich an der WBK, sofern sie erstmal da ist.

Allerdings habe ich mir mittlerweile bereits von 2 Waffenhändlern bestätigen lassen, dass die Leihe definitv statthaft ist.

Der §12 WaffG besagt:

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erwirbt.

Z.Zt. gehe ich von folgendem aus:

Das Verleihen einer WBK-pflichtigen Waffe ist nur noch an Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK-Inhaber) und nur für höchstens 1 Monat zulässig. Nach Unterbrechung ist eine erneute Ausleihe wiederum für höchstens einen Monat zulässig. Der WBK-Inhaber muss aber nicht zwingend auch eine Erlaubnis für den Erwerb dieser Waffe haben. Mit der Einschränkung "nur an einen WBK-Inhaber" will der Gesetzgeber lediglich die erforderliche Zuverlässigkeit dieser Person bescheinigt wissen

Der Kackpunkt kann aber eben auch der fettgedruckte Wortlaut "von seinem Bedürfnis umfassten Zweck" sein. Der Bedürfnis umfasste Zweck sehe ich allerdings als das Sportschießen in einem Verein. Und nicht das Bedürfnis zum Kauf einer Waffe. Aber ohne sich da 100%ig rechtlich abzusichern, sollte man nicht gleich drauflosleihen.

Ich bin gespannt was dabei herauskommt.

Grüße

P.S.

Gerade noch in der Wild und Hund gefunden http://www.wildundhund.de/438,4394/

Interessant ist die Begründung zum Ansatz 1 im §12:

Hier wie in weiteren Bestimmungen dieses Paragrafen (s. Abs. 3 Nr. 1, 2) wird die Freistellung auf den „von seinem Bedürfnis umfassten Zweck“ beschränkt. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Führen Freigestellte die Waffe gegenüber seinem anerkannten Bedürfnis nicht zweckentfremdet (siehe das bei Absatz 3 Nr. 1 näher aufgezeigte Beispiel: Der Sportschütze nutzt seine Sportwaffe, um als bewaffneter Türsteher in einer Diskothek zu fungieren). Umgekehrt ist ein im Zusammenhang mit der Ausübung des Bedürfnisses stehendes Verhalten durch die Wörter „zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck“ mit abgedeckt, beispielsweise im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 das Vorführen der Waffe bei einem Waffeninteressenten zwecks Besichtigung in Anbahnung eines Kaufgeschäfts über die Waffe.

Das bestätigt die von mir zuvor genannte Annahme, dass der "vom Bedürfnis umfasste Zweck" das Sportschießen ist.

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ach so, und es steht ja nicht im WaffG, dass derjenige der die Waffe ausleiht ein eigenes Bedürfnis nachweisen muss. sondern eben nur, dass man die Waffe dem Bedürfnis umfassten Zweck nutzen darf. Die Erlaubnis zur Ausleihe beruht auf dem Besitz der WBK

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@Chris: cool, vielen Dank für den ausführlichen Beitrag, wäre cool wenn du uns da auf dem laufenden halten könntest.

bzgl. 4mm20 Eintrag - kann ich den stressfrei streichen lassen, wenn ich mir die "richtigen" Einträge hole? Möchte damit natürlich nicht mein 6 Monatskontingent belasten..

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und nun lest Euch doch bitte nochmal Beitrag #9 durch und die entsprechenden Abschnitte in WaffG und WaffVwV.

auch denkt mal nach was ein waffenrechtlich "anerkanntes Bedürfnis" ist und dann was ein waffenrechtlich "vom (anerkannten) Bedürfnis umfasster Zweck" ist oder mit diesem "im Zusammenhang" steht!

ZITAT: "ach so, und es steht ja nicht im WaffG, dass derjenige der die Waffe ausleiht ein eigenes Bedürfnis nachweisen muss."

doch, das steht EXAKT so im WaffG, Du mußt es nur mal lesen, darauf wurde auch explizit in Beitrag #9 hingewiesen!

hast Du als WBK-INaher für eine BEDÜRFNISFREI erworbene 4mmM20-Waffe ein Bedürfnis als Sportschütze nachgeweisen, glaubhaft gemacht und BESTÄTIGT BEKOMMEN (durch Ausstellung einer entsprechenden WBK)?

ZITAT: "bzgl. 4mm20 Eintrag - kann ich den stressfrei streichen lassen, wenn ich mir die "richtigen" Einträge hole? Möchte damit natürlich nicht mein 6 Monatskontingent belasten.."

soviel zu Wissen und Sachkunde! Lesekompetenz?

(Vor-)Einträge werden nicht gestrichen, die verfallen höchstens. Und seit wann belastet der Erwerb von bedürfnisfreien Waffen des Sportschützen 2/6 ?

Hör auf Alles durcheinander zu würfeln und mach Dich endlich mal wirklich kundig!

man sollte schon GENAU bescheid wissen, bevor man sich irgendetwas zusammenkonstruiert. auch Euer Anwalt (falls kein Fachanwalt) kann sich irren, auch der SB vom Amt kann sich irren oder Müll erzählen. möglicherweise trefft Ihr dann aber auf einen Richter der sich zufällig auskennt, der wird Euch dann schon erleuchten.

es gibt im Übrigen eine Suchfunktion hier im Forum. das Thema ist nicht neu!

alzi

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Hi,

ein Vereinskollege meinte heute, da er noch so einige Monate bis zum vollen Jahr zur Bedürfnisbescheinigung hat, wolle er sich schonmal eine grüne WBK für 4mm20 bedürfnisfrei beantragen, dann könne er seine "richtige" Waffe deutlich schneller bekommen (da Zuverlässigkeitsprüfung ja dann schon durch ist) und sich vorher schon Waffen leihen.

Was haltet ihr davon? Wie groß ist da die Zeitersparnis? Klar, kommt natürlich ein wenig drauf an wie beschäftigt die Behörde ist, aber meint ihr die Zeitersparnis ist signifikant?

Gruß T1tus

Was ich davon halte ?

Gar nix. Das kommt mir so vor wie die Reaktion eines kleinen Jungen "ich will jetzt aber mein Eis haben".

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Eine WBK ist doch erst einmal nur der Nachweis der Erlaubnis für den Besitz (und Erwerb) von Waffen. Wenn eine WBK ein Bedürfnis nachweisen würde, dann kann ich nach WBK-Eintrag mein Training einstellen, da ich jetzt für alle Zeit mein Bedürfnis nachweisen kann.

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Ich habe das damals genau so gemacht. Mit der geliehenen 9mm war ich sogar auf der KM. Hat keinen gejuckt. Und in das 2/6er kontingent fallen die auch nicht. Musste ich meinen damals SB aber erst davon überzeugen. Im B-Tresor zählen sie aber als Waffe mit, können aber auch nach Absprache mit dem SB in einem A-Schrank mitgelagert werden. Bezieht sich alles aber m.W. nach nur auf Originale 4mm...

LG

Peter

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Eine WBK ist doch erst einmal nur der Nachweis der Erlaubnis für den Besitz (und Erwerb) von Waffen. Wenn eine WBK ein Bedürfnis nachweisen würde, dann kann ich nach WBK-Eintrag mein Training einstellen, da ich jetzt für alle Zeit mein Bedürfnis nachweisen kann.

Nicht so ganz. Die WBK zeigt, dass Dein Bedürfnis anerkannt wurde.

Und wenn Du Dein Training einstellst, sprich nicht mehr schießsportlich aktiv bist, "fällst durch" bei der Bedürfniswiederholungsprüfung (Nachweis über Fortbestehen den Bedürfnisses bzw. Wegfall des Bedürfnisses), und die WBK wird widerrufen.

Man sollte sich wirklich bissl Gedanken (und man sollte sich selbst auskennen!) machen, bevor man den anscheinend unkundigen Neulingen derartige Aussagen vorsetzt. Könnte sein, die glauben das auch noch Alles!

gruß alzi

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Ich habe das damals genau so gemacht. Mit der geliehenen 9mm war ich sogar auf der KM. Hat keinen gejuckt.

ja und dann kann das auch durchaus ein unerlaubter Waffenbesitz gewesen sein. das juckt auch keinen, bis sich mal einer auskennt und der richter dir und dem verleiher (überlassen an nichtberechtigten) dann die sachlage erläutert.

es gibt viele möglichkeiten, aber warum hier immer die verbreitet werden müssen, die nicht gehen, das wundert mich doch etwas sehr.

wenn schon, dann sollte das handeln waffenrechtlich einwandfrei sein. dazu muss man sich aber erstmal auskennen.

halbwissen ist schädlich. und sein handeln mit den falschen (waffenrechtlichen) argumenten zu untermauern ebenso.

... geliehenen ... 2/6er kontingent ...

ja klar, und dazu brauchts dann noch die meinung des SB. es steht explizit im WaffG!

lernt endlich wann 2/6 gilt und lest mal AUFMERKSAM den §12 und die Ausführungen in der WaffVwV dazu. ... noch bissl verstehenwollen dazu, das spart viele diskussionen.

... kann man sich echt nur noch wundern ....

es gilt nicht, was man sich mit seinem halbwissen zusammenreimt oder zurecht bastelt. fast jeder begriff ist ausdrücklich im waffenrecht definert! das gilt dann auch so.

gruß alzi

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Das Problem ist, man kann sich alles mögliche zurechtlegen -und dabei das Gesetz sogar auf seiner Seite haben - solange sich eine bestimmte Art und Weise der Handhabung nicht allgemein durchgesetzt hat - vielleicht sogar mit einem Rechtsstreit durch einen Einzelen , kann es prima Ärger geben.

Selbst zu der Zeit, als in § 8 Abs. 2 WaffG noch drinstand, dass ein Sportschütze, der Mitglied in einem Verein ist, der in einem anerkannten Verband ist per se ein Bedürfnis hat - ohne Hinweise auf die Regelungen der §§ 13 und 14 WaffG. konnte großer Arger produziert werden, wenn der Sachbearbeiter auf eine Anfrage der Polizei dieser mitgeteilt hat, der Mann ist von mir nicht als Sportschütze anerkannt - weil von mir noch keine schießsportliche Erlaubnis ausgestellt worden ist. Und wenn ich die Ausführungen in einer anderen Diskussionsrunde richtig verstanden habe, gibt es Richter, die jeden Strohhalm benutzen um Waffenerwerb und Waffenerwerber an die Wand zu drücken. Und weil der Zweck die Mittel heiligt, ist dann auf Jahre nix mit Waffenerwerb, selbst wenn sich nachher, vielleicht bei der 2. Instanz herausstellt, dass man so falsch nicht gelgen hat.

Ein Bonbon noch Extra - in der Verwaltungsvorschrift steht unter 12.1.3.2: Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine an neue Mitglieder für die gesammte Dauer des ersten Jahres nach Vereinseintritt ist nach Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1) Das bedeutet, es ist sehr wohl möglich in allen Zeiträumen ausser einem Jahr , und jetzt kommt der Hammer ---ohne WBK.

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