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IGNORED

Aufbewahrung antike Waffe


oscardorian

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

Ich bin seit ein 48 Stunden Besitzer einer antiken Steinschlossbüchse. Wie der Antiquitätenhändler bei dem ich sie erwarb sagte, eine Büchse um 1750.

Ich denke um diese Zeit wurde sie auch letztmalig geschossen. Würde diese Büchse jetzt gerne in meinem Jagdzimmer ;) neben einem Hirschfänge und einem Pulverhorn aufhängen.

Jetzt meine Frage: Darf ich das überhaupt noch? Oder müssen Antiquitäten auch weggeschlossen werden (analog Perkussionswaffen neueren Datums)?

Bin für jede Anregung dankbar

Gruss Oscardorian

Geschrieben
...Ich bin seit ein 48 Stunden Besitzer einer antiken Steinschlossbüchse. ...

Glückwunsch!

Eine Unterscheidung zwischen Originalen und Repliken, was den Umgang angeht, gibt es im Waffengesetz nicht. Aber allgemein gilt für Steinschlosswaffen (Original oder originalgetreue Replik): Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz (auch von mehrläufigen Waffen) und erlaubnisfreies Führen(!).

... Würde diese Büchse jetzt gerne in meinem Jagdzimmer ;) neben einem Hirschfänge und einem Pulverhorn aufhängen. ... Darf ich das überhaupt noch? Oder müssen Antiquitäten auch weggeschlossen werden (analog Perkussionswaffen neueren Datums)?...

Auch eine Steinschlossbüchse ist eine Schusswaffe, die unter das Waffengesetz fällt. Generell sind Schusswaffen so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugriff haben und die Waffen nichnt abhanden kommen können. Unbefugt sind insbesondere Personen unter 18 Jahren (§36WaffG).

Die Tresorpflicht besteht aber nur für erlaubnispflichtige Schusswaffen (Abschnitt 5 AWaffV).

Geschrieben

Vielen Dank Sammler für die Informationen.

Was Du schreibst hatte ich mir auch so erschlossen (Stichwort Waffenschrank). Allerdings frage ich mich, ob ob dem Unbefugten Zugriff nicht dadurch Rechnung getragen wird, dass die Steinschlossbüchse in einem verschlossenen Zimmer aufbewart wird.

Gibt es hier noch andere Sammler die über Ihre Erfahrungen oder Lösungsansätze berichten können? Ich bin mir auch ziemlich sicher, dass ich bereits in Museen Steinschlosswaffen, Säbel und Degen (Hieb- und Stichwaffen) an den Wänden gesehen habe.

Gruß und Dank

Oscardorian

Geschrieben

An die Wand hängen ist möglich, allerdings ist es sinnvoll (Diskussionsstoff bezüglich vor Unbefugten gesichert) einen abschließbaren Wandhalter zu nutzen.

@ sammler: Meines Wissens bezieht sich das erlaubnisfreie Führen nur auf Luntenschloßwaffen.

EDIT: Wobei ich auf die Schnelle noch nichtmal diesen Ausnahmetatbestand finden kann.

Geschrieben
EDIT: Wobei ich auf die Schnelle noch nichtmal diesen Ausnahmetatbestand finden kann.

Anlage 2, Abschnitt 2, UA 2, Nr. 3

Erlaubnisfreies Führen

3.1

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung,

deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

Also auch Steinschloßwaffen.

Geschrieben

Das abgescholssene Behältnis der Lagerung ist das Haus.

Wenn keine Personen unter 18 zu erwarten sind häng es doch an die Wand.

Wenn doch mal die Enkelkinder kommen dann passt du auf das die keinen Unfug machen.

Früher hats auch keinen Interessiert.

Geschrieben
Früher hats auch keinen Interessiert.

1. Früher ist nicht heute.

2.) Wenn keine Personen unter 18 Jahren im Haus sind, kannst Du sie an die Wand hängen. Das ahus selbst ist das abshcließbare Behältniss.

3.) Es ist schon wegen möglichem Besuch von unter 18 jährigen ratsam, das Gewehr dann mit abschleßbaren Halter an der Wand zu montieren.

4.) Wenn es ein sammlerstück mit entsrpechendem Wert ist, ist zu überlgen, dieses Stück bei längerer Abwesenheit sicherer lagern. Aber das kann auch bei vierstündiger Abwesneheit passieren und es gibt keine 100% Garantie.

Ergo, Du kennst Deine Situation und musst danach Deine Entscheidung treffen.

Geschrieben

Hallo,

ganz einfach...hängs an die Wand und zwar mit einem kleinen Schloss für 7,95 € fest mit der Wand verbunden. Damit ist der sicheren Aufbewahrung in dem Fall Genüge getan. Wir haben das im Vereinsheim auch so gemacht mit zwei historischen Luftgewehren. Es muß nur gegen Wegnahme und dem Zugriff durch unter 18-jährige geschützt sein und das ist damit erfüllt.

Gruß

Carsten

Geschrieben
und erlaubnisfreies Führen(!).

Davon habe ich zwar auch schon gelesen (mit Funkenzündung) oder wie es im Gesetz steht.

Irgendwie kann ich mir das trotzdem nicht ganz vorstellen also auch geladen?

Heist also Arne Friedrichsen (Name nur ein beispiel) popelt Schwarzpulver aus seinen übriggebliebenen

Silvesterknallern stopft ne Bleikugel in den Lauf und steckt das Teil geladen wie Captain Jack Sparrow

in seinen Gürtel? Kein Verstoss gegen Sprengstoffgesetz etc.hm...?

Geschrieben
Irgendwie kann ich mir das trotzdem nicht ganz vorstellen also auch geladen?

Heist also Arne Friedrichsen (Name nur ein beispiel) popelt Schwarzpulver aus seinen übriggebliebenen

Silvesterknallern stopft ne Bleikugel in den Lauf und steckt das Teil geladen wie Captain Jack Sparrow

in seinen Gürtel? Kein Verstoss gegen Sprengstoffgesetz etc.hm...?

Wenn Du im Besitz des §27 bist, köntest du damit theoretisch auch durch die Stadt laufen. Alles was in der Entwicklung vor Perkussion ist frei zu führen, auch Mehrläufig oder Mehrladersysteme mit hintereinandergesetzten Ladungen.

Aus irgendwelchen Patronen Pulver herauspullen und Verwenden ist Selbstmord auf Raten

Erik

Geschrieben

Zu § 36: Aufbewahrung von Waffen und Munition[...]

Die gesetzlichen Standards (§ 36 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz

1 bis 4 AWaffV) sind wie folgt festgelegt:

36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien

Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes

erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen für Sportschützen),

reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare

Sicherung wie z. B. die Sicherung von Blankwaffen an

der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte

(abschließbare) Wandhalterungen.

Eine antike Steinschlossbüchse ist ein erlaubnisfreier Gegenstand, der den Waffenbegriff erfüllt. Abschließbare Wandhalterungen sind zulässig. Ein Zimmer (Raum) ist weder ein Behältnis noch eine Schießbunde.

Geschrieben
... Ein Zimmer (Raum) ist weder ein Behältnis noch eine Schießbunde.

Das verschlossene Behältnis ist doch nur eine der genannten Mindestvoraussetzungen. Ein abgeschlossenes Zimmer sollte diesen doch gleich stehen?

Geschrieben
Das verschlossene Behältnis ist doch nur eine der genannten Mindestvoraussetzungen. Ein abgeschlossenes Zimmer sollte diesen doch gleich stehen?
Sollte, könnte, hätte, dürfte, wäre usw.. Jeder ist seines Glückes Schmied.
Geschrieben

Nun, vielleicht habe ich ja etwas überlesen, aber wo bitte ist vorgeschrieben, daß erlaubnisfreie Waffen in einem "Behältnis" aufzubewahren sind?

Sollte ich etwas überlesen oder übersehen haben, lasse ich mich unter konkreter Quellenangabe gerne korrigieren.

Gemäß Par. 36 WaffG sind "Erforderliche Vorkehrungen ... zu treffen ... gegen Abhandenkommen ... oder Erlangung durch Unbefugte" (Textuale Vereinfachungen vorgenommen)

ich gehe mal davon aus, daß auch der Verbohrteste Mitforisto zustimmen wird, daß ein entsprechendes ANschliessen (soll heißen, das Objekt bleibt sicht- und berührbar, ist aber beispielsweise durch ein Schloß wirksam gegen Wegnahme oder Erlangung Unbefugter gesichert) völlig ausreichend ist.

Sollte tatsächlich ein "verschlossenes Behältnis" explizit genannt sein, dann bin ich an der Klassifizierung desselben sehr interessiert, und man möge belastbar nachweisen, daß ein abschließbarer Raum/Zimmer dieses Kriterium nicht erfüllt.

Sollte irgendwo etwas Gegensätzliches stehen, lasse ich mich gerne belehren.

Falls nicht, hört im Sinne der Glaubwürdigkeit doch bitte einfach auf, päpstlicher als Ratze zu sein!

Geschrieben
Sollte, könnte, hätte, dürfte, wäre usw...

Als Mindeststandard wird in der von dir genannten Quelle das abgeschlossene Behältnis genannt. Dann sage ich es mal anders: ein abgeschlossenes Zimmer erfüllt den (Sicherheits) Standard. Also kein wenn und aber mehr.

@botack

steht in der WaffVwV unter 36.2.1., aber es wird auch darauf hingewiesen, dass ein Schloss an der Wand reicht wie in Beitrag #14 aufgelistet.

Geschrieben
Als Mindeststandard wird in der von dir genannten Quelle das abgeschlossene Behältnis genannt. Dann sage ich es mal anders: ein abgeschlossenes Zimmer erfüllt den (Sicherheits) Standard. Also kein wenn und aber mehr.

@botack

steht in der WaffVwV unter 36.2.1., aber es wird auch darauf hingewiesen, dass ein Schloss an der Wand reicht wie in Beitrag #14 aufgelistet.

Danke für die Quelle.

Ein ANschliessen ist also definitiv ok, und die Frage, ob ein abgeschlossenes Zimmer einem Behältnis entspricht, dürfte auch geklärt sein.

Geschrieben
Danke für die Quelle.

Ein ANschliessen ist also definitiv ok, und die Frage, ob ein abgeschlossenes Zimmer einem Behältnis entspricht, dürfte auch geklärt sein.

Ich schrieb es unter Quellenangabe schon in Beitrag 14.

Abgeschlossene Wandhalterungen reichen aus.

Und weil Abgeschlossene Wandhalterungen explizit in der WaffVwV genannt sind wird es darüber kaum Diskussionen geben. Zimmer - ausgenommen Waffenräume - sind nicht explizit in den Vorschriften genannt und deshalb wird eine Aufbewahrung in einem Zimmer ohne weitere Vorkehrungen zu Diskussionen führen, wenn das Zimmer auch anderweitig benutzt wird und nicht als reines Verwahrgelaß dient. Wer nicht sattelfest ist sollte auf Diskussionen verzichten denn in vielen Fällen redet er sich dabei um Kopf und Kragen. Wer hier fragen muss ist für mich nicht sattelfest. Aber wie ich schon schrieb: Jeder ist seines Glückes Schmied.

Geschrieben
Allerdings frage ich mich, ob ob dem Unbefugten Zugriff nicht dadurch Rechnung getragen wird, dass die Steinschlossbüchse in einem verschlossenen Zimmer aufbewart wird.

Sofern keine U18J Zugang haben, reicht ein verschlossenes Zimmer/Haus bei erlaubnisfreien Waffen aus.

Hätten U18 Zugriff, könnteste ein Vorhängeschloss + Ösenschraube zur Verbindung mit der Wand verwenden.

Geschrieben
Ich schrieb es unter Quellenangabe schon in Beitrag 14.

Abgeschlossene Wandhalterungen reichen aus.

...

Zimmer - ausgenommen Waffenräume - sind nicht explizit in den Vorschriften genannt und deshalb wird eine Aufbewahrung in einem Zimmer ohne weitere Vorkehrungen zu Diskussionen führen, wenn das Zimmer auch anderweitig benutzt wird und nicht als reines Verwahrgelaß ....

Aha, du weißt also, daß das zu Diskussionen führt, sehr interessant... :ridiculous:

Sag dem Mchel bitte einen schönen Gruß von mir.

Wieder mal so eine schneidig vorgetragene Basta-Meinung.

Ein ganzer Wald von Koniferen hier...

Geschrieben

Ganz so einfach ist es (glaube ich) nach dem WaffG. nicht.

Es gibt eine ganze Reihe von Gegenständen, die unter das WaffG. fallen aber erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden können. Angefangen von Blankwaffen über Gas.-/Schreckschußwaffen bis zu erlaubnisfreien Vorderladern. Letztere unterscheiden sich noch nach der Art der Zündung. Alle diese Gegenstände müssen gegen Abhandenkommen und vor dem Zugriff von Personen unter 18 Jahren gesichert werden.

Was ist mit den zwei Schwertern über dem Kamin? Reicht hier eine Schraube oder benötigt man da schon ein 0,75 € Schlösschen?

Was ist mit dem steinalten Vorderlader mit Lunten.- oder Steinschloß? Sind wir hier schon beim 0,75 € Schlösschen oder reichen hier auch Schrauben?

Was ist mit einem "modernen" Vorderlader mit Perkussionszündung? An die Wand mit dem 0,75 € Schloß oder doch in den A-Schrank?

Noch lustiger wird es bei Gas.-Schreckschußwaffen und deren Munition. Aufbewahrung geladen oder ungeladen? Aufbewahrung wo? Abschließbare Schublade, an der Wand mit Schlösschen oder doch Stahlschrank? Getrennt von der Munition?

Alle beschriebenen Gegenstände sind frei ab 18 und erlaubnisfrei zu erwerben. Wie soll das der nicht sachkundige Käufer wissen?

Manfred

Geschrieben
Noch lustiger wird es bei Gas.-Schreckschußwaffen und deren Munition. Aufbewahrung geladen oder ungeladen? Aufbewahrung wo?

Einer der Gründe warum eine Wohnungstüre ausreicht, ist die Vorschrift zum "mind. Stangenriegelschloß" bei EWB Munition. Der Umkehrschluß sagt, dass etwas mit geringerer Gefährlichkeit auch keine höhere Aufbewahrungsstufe benötigt. Habe noch nie gehört oder gelesen, dass ein Gericht das anders gesehen hätte.

Zur Munition und EWB freien Waffen: Lt. Gesetz ist beides getrennt aufzubewahren. Allerdings ist die Auslegung weit weniger restriktiv. Hatten in diesem Punkt mehrere Diskussionen mit zwei Behörden in Bayern. Beide halten die restriktive Auslegung (Trennung) für nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, und für ein Mißverständnis bei der Formulierung des WaffG.

U.a. daher leiten wir bei Aufbewahrung einer privaten (Edit: geladenen) SSW, z.B. im PV Fach des Spints, zumindest n diesem Punkt, auch kein Verfahren ein.

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