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IGNORED

UTAS - UTS 15 - Repetierflinte


harald gräff

Empfohlene Beiträge

Also, ich würde an deiner Stelle (und dann noch als Tiroler! :icon14:) nicht mit uns in D tauschen wollen.

Klar, punktuell habt ihr (wie hier bei der VRF) mal Nachteile, aber alles in allem...

Na ja Tirol geht nun nicht gerade mit bestem Beispiel voran!

Waffenpässe werden in Tirol den Jägern verweigert, erweiterung der WBK von 2 auf 4 Kurzwaffen sind in Innsbruck nur noch mit einem Aufwand zu erreichen, wie in Deutschland auch.

Neben Vorarlberg ist Tirol schon schlimm dran.

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Da bin ich mal auf den im Artikel angekündigten Halbautomaten gespannt!

Den dürfen wir dann ja auch in kurz...

Dafür kommt dann §6 AWaffV ins Spiel.

Problem 1: Ich weiß nicht, ob die Waffe nicht als Bul-Pup Waffe gilt. Das Magazin/die Magazine befinden sich ja zumindest teilweise hinter dem Abzug (wenn die UTAS so aufgebaut sein sollte wie die Truvelo Neostead).

Problem 2: HA mit einem Magazin, dessen Kapazität 10 Patronen übersteigt, dürfen schiesssportlich nicht verwendet werden. Gut, die UTAS hätte als SL ja dann faktisch 2 Magazine, jedes nur 7 Schuss fassend. Kann aber sein, dass die beiden Röhrenmagazine doch als eine Einheit aufgefasst werden - zumindest dann, wenn automatisch oder wechselnd von einem auf das andere Magazin umgeschaltet wird.

Problem 3: Viele Repetierer laufen mit den Aguila Mini Shells (12/45), die in den USA als ideal für home defense beworben werden und die Ladekapazität massiv erhöhen. Möglicherweise laufen die auch in der UTAS = verboten (OAL der Patrone 37mm) bzw. Anscheinsproblem für Sportschützen.

Problem 4: Auch wenn die Gesamtlänge von 95 cm nicht greift, muss als Laufmindestlänge 42 cm gewährleistet sein (sonst Anscheinsproblem), die UTAS hat zwar 46 cm, aber m.W. mit abschraubbarem Komp, der ja dann nicht dazu zählt. Könnte knapp werden.

Ansonsten:

Schade, dass vom Truvelo Neostead Konzept nicht auch das m.E. effektivere forward pump umgesetzt wurde. Der dünne Pumpschienengriff ruft nach einem vertikalen Vordergriff.

Grüße

Schwarzwälder

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...mal ganz davon abgesehen, das Schrotflinten ganz grundsätzlich nicht mit §6 AWAffV in Verbindung gebracht werden können. ;)

Das ist allerdings falsch. §6 AWaffV bezieht sich in Abs. 1 Nr. ganz allgemein auf "halbautomatische Schusswaffen" und in Nr.3 auf "halbautomatische Langwaffen"; beides sind Überbegriffe, unter die auch halbautomatische Flinten fallen. Einige, wie z.B. die kurze Molot Vepr 12 Police sind daher für Sportschützen NICHT zugelassen.

Grüße

Schwarzwälder

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Wie sieht die UTAS denn aus?

Wie sah die Truvelo Neostead denn aus?

Ich kann es Dir sagen: Anschein!!

Die Flinte war damals kurz nach Erscheinen in D nicht zugelassen - wegen §37, obwohl es "nur" eine Rep.-Flinte war. Die Firma hat damals eine Umfrage in D gemacht, wer sich denn auch für eine anscheinsfreie Version (mit Daumenlochschaft etc.) interessieren würde. Dann kam das neue WaffG und die Flinte (damals übrigens 1350 EUR) war bis 2008 sportlich nutzbar, danach verboten.

Seit dem zweitinstanzlichen, rechtskräftige Gerichtsurteil gegen das BKA gelten praktisch die alten Verwaltungsvorschriften zur Anscheinsbeurteilung nach §37 WaffG alt. Das Urteil markiert einen Meilenstein in der deutschen Anscheinswaffengesetzgebung, aber kaum einer kennt's.

Grüße

Schwarzwälder

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Wobei der "Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe (...), die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist", immer noch fraglich wäre.

Genau. Da Schrotflinten nicht zu den Kriegswaffen zählen, sind diese nicht von §6 AWAffV erfasst. Eine alte Sachlage nach §37 (alt) als Begründung zu "bemühen", ist höchst amüsant.

Seit dem zweitinstanzlichen, rechtskräftige Gerichtsurteil gegen das BKA gelten praktisch die alten Verwaltungsvorschriften zur Anscheinsbeurteilung nach §37 WaffG alt.

Unsinn!

Einige, wie z.B. die kurze Molot Vepr 12 Police sind daher für Sportschützen NICHT zugelassen.

Zeig mal den Feststellungsbescheid, der das auf der Grundlage von §6 AWAffV regelt.

Den 6er in Teilaspekte zu zerlegen ist falsch. Die Kausalität mit der Kriegswaffenliste ist zwingend.

Das Einzige was zieht, ist die 10 Schuss Begrenzung. Das ist bekanntlich aber schon §6(1)3.

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