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IGNORED

UTAS - UTS 15 - Repetierflinte


harald gräff

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Genau. Da Schrotflinten nicht zu den Kriegswaffen zählen, sind diese nicht von §6 AWAffV erfasst.

Tja, nur KK-Waffen zählen auch nicht zu Kriegswaffen. Trotzdem sind viele KK-Selbstlader vom Verbot der schießsportlichen Verwendung nach §6 AWaffV erfasst. Und dazu gibt es eine Reihe BKA-Bescheide.

Bei Flinten werden Feststellungsbescheide kaum beantragt, weil die Abgrenzung Kriegswaffe oder nicht entfällt und die sonstigen Kriterien (insbesondere Hülsenlänge) im Ggs. zu KK kein Problem darstellen. Dennoch wird Dir ein zuverlässiger Händler wie z.B. Planet of gun keine Molot Vepr 12 Police verkaufen, das vermerkt er auch ausdrücklich und ist auch in div. Fachzeitschriften so dargelegt, Da liegst Du leider absolut falsch.

Eine alte Sachlage nach §37 (alt) als Begründung zu "bemühen", ist höchst amüsant.

Unsinn!

Das ist weder amüsant noch Unsinn, sondern rechtskräftige Rechtssprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes.

Ich zitiere aus dem Begründungstext (Altenzeichen 4 A 152/11 vom 10.07.2012):

Der Senat vertritt die auch in der Literatur vertretene Rechtsauffassung, dass wegen der Anlehnung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV an die frühere Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e des bis zum 31.03.2003 geltenden WaffG (a.F.) die zu dieser Verbotsvorschrift entwickelten, in den ehemaligen Verwaltungsvorschriften zu dieser Vorschrift (Nr. 37.2.4 WaffVwV a.F.) angeführten Merkmale einer Kriegswaffe weiterhin zu einer Beurteilung herangezogen werden können (s. Papsthart, in: Steindorf / Heinrich / Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 6 AWaffV Rn 5). Zu diesen eine Kriegsschusswaffe kennzeichnenden Merkmalen zählen auch heute noch ein herausstehendes langes Magazin / Trommelmagazin, ferner Mündungsfeuerdämpfer (bzw. Mündungsbremse / Stabilisator), Kühlrippen oder andere sichtbare, der Kühlung dienende Vorrichtungen am Handlauf, ein pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem Vorderschaft kombinierter Griff, eine Aufstützvorrichtung sowie eine (Teleskop-) Schulterstütze, die teilweise kipp- oder schiebbar ist.

...

Gemäß Nr. 15.9 zu § 15 WaffG ist der Anschein nach objektiven Kriterien zu bestimmen und er ist bei einer äußeren Typidentität anzunehmen. Die Feststellung der „äußeren Typidentität“ setzt damit nach Auffassung des Senats nicht eine ins Detail gehende, an der Waffentechnik orientierte Identitätsprüfung voraus. Vielmehr muss eine Prüfung der Typidentität an das Vorliegen kriegswaffentypischer, äußerer und damit leicht zu erkennender Merkmale der Waffe anknüpfen und letztlich den Gesamteindruck bewerten, den die Waffe bei objektiver und nicht durch entsprechende Fachkunde beeinflusster Betrachtung erweckt.

Also: alte Anscheinskriterien gelten immer noch. Es kommt zudem auf den "Gesamteindruck" an, nicht ob ein Fachmann eine detailgenaue Identität zu einer tatsächlichen Kriegswaffe feststellen kann. Ist leider so. Die UTAS erfüllt immerhin (als SL) gleich 3 Anscheinsmerkmale: MFD, Kühlrippen, Pistolengriff, mit etwas Bosheit könnte man auch die Wechselweise Zufuhr durch Umschalten als Trommelmagazin sehen und hätte schon 4 Kriterien. Viel mehr Anschein geht ja kaum.

Grüße

Schwarzwälder

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Nein. Du bringst es nur wieder durcheinander. Ich kann dir eine Waffe bauen, die alle diese Merkmale enthält und trotzdem keinen Anschein erwecken wird. Es ist und bleibt Unsinn was du dir daraus bastelst.

Tja, nur KK-Waffen zählen auch nicht zu Kriegswaffen. Trotzdem sind viele KK-Selbstlader vom Verbot der schießsportlichen Verwendung nach §6 AWaffV erfasst. Und dazu gibt es eine Reihe BKA-Bescheide.

KK Waffen sind Büchsen, richtig? Sind diese erfasst? Ja. Also auch ein untaugliches Beispiel von dir.

Und jetzt lege mal den Feststellungsbescheid vor, der deine MOLOT These untermauert. Was Händler machen ist deren Sache. Ob das auf Grund von &AWaffV der Fall ist, eine andere.

Du stellst aber immerhin fest, dass es wenig Flintenfeststellungsbescheide gibt-eben wegen der Abgrenzung zur Kriegswaffe.

Lass doch einfach mal die Finger von Bewertungen, die du offensichtlich und wiederholt nicht anstellen kannst. Du kannst deine Gedankengänge gern deutlich als fiktionale Darstellungen kennzeichnen, aber hör auf, andere Leuten mit rechtlich unhaltbaren Sachverhalten zu verwirren.

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KK Waffen sind Büchsen, richtig? Sind diese erfasst? Ja. Also auch ein untaugliches Beispiel von dir.

Nein. In den offiziellen "Erläuterungen zur Kriegswaffenliste" steht folgendes (Auszug):

...halbautomatische Gewehre rechnen im Zweifel nicht zu den Kriegswaffen, wenn sie eines der

folgenden Merkmale aufweisen:

- Vorhandensein von einem oder mehreren glatten oder mehreren gezogenen Läufen (Rohren)

sowie Kombinationen von glatten und gezogenen Läufen,

- Eignung nur für Randfeuer- oder Schrotpatronen.

Link

Insofern ist klar, dass Kleinkalibergewehre genau wie Flinten KEINE Kriegswaffen sein können. Gleichwohl können sie aber beide den Anschein einer solchen erwecken und beide - KK wie Flinte - bei Erfüllen der Kriterien vom Verbot der schiesssportlichen Verwendung nach §6 AWaffV erfasst sein.

Das ist eine simple Tatsache, die Du durch penetrante Diffamierungsversuche nicht aushebeln kannst.

Grüße

Schwarzwälder

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Das hast du ausnahmsweise mal ordentlich herausgesucht, aber auch hier liest du nur, was du lesen willst. Die kurzen Wörtchen "im Zweifel nicht" sind ja nicht aus Versehen hinein gerutscht. Deine Schlussfolgerung stimmt auch hier nicht. Der nächste Abschnitt wäre übrigens für deine Argumentation viel tauglicher gewesen.

KK- nach Randfeuerpatronen ind auch nicht unbedingt das Selbe, aber das ist nirgends definiert. Ein Auszug hier zum Einlesen.

Eine Schrotflinte kann den Eindruck eben nicht erwecken. Deshalb hat das BKA auch nirgends festgestellt.

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Das hast du ausnahmsweise mal ordentlich herausgesucht, aber auch hier liest du nur, was du lesen willst. Die kurzen Wörtchen "im Zweifel nicht" sind ja nicht aus Versehen hinein gerutscht.

Ich habe auch das Urteil "ordentlich herausgesucht" und den §6 AWaffV richtig zitiert (indem von "halbautomatischen Schusswaffen" und nicht von Dir zitierten "Büchsen" die Rede ist) etc.

Dein einer Punkt war doch, dass KK-Waffen im KWKG-Recht anders behandelt würden als Flinten. Diesen Irrtum haben wir ja nun geklärt.

Dein zweiter Punkt war, dass für Flinten niemals der Anschein einer automatischen Kriegswaffe gegeben sein könne und daher §6,2 AWaffV nie greifen kann.

Hierzu kann ich weiter jedem , der sich eine halbautomatische Flinte kaufen will, nur raten, eine solche entweder ohne Anscheinsmerkmale (hinsichtlich §6 AWaffB: Lauflänge oder Bul-Pup) zu kaufen oder einen BKA-Bescheid zu fordern. Alles andere wird zum Glückspiel. Und wer das (wie schiiter) nicht glauben mag, lese sich einfach nochmals genau §6 AWaffV und das Urteil des Hessischen VGH genau durch.

Grüße

Schwarzwälder

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Ja, herausgesucht hast du es, aber falsch bewertet. ;)

Du darfst dazu gern Fachliteratur heranziehen. Die bewerten das auch anders als du. Andernfalls kannst du natürlich die Herren fragen, ob sie nicht lieber deine Meinung abdrucken wollen. :D

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Also wenn ich hoffentlich richtig verstehe, wenn jemand in Deutschland jetzt eine UTAS UTS 15 Repetierflinte kauft, geht das Risiko ein, dass sie nachträglich noch verboten werden könnte bzw. nicht zum sportlichen Schiessen zugelassen werden könnte oder sehe ich das falsch? :confused:

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Also wenn ich hoffentlich richtig verstehe, wenn jemand in Deutschland jetzt eine UTAS UTS 15 Repetierflinte kauft, geht das Risiko ein, dass sie nachträglich noch verboten werden könnte bzw. nicht zum sportlichen Schiessen zugelassen werden könnte oder sehe ich das falsch? :confused:

Nein, die Repetierflinte mit langem Lauf sollte nicht das Problem sein. Aber UTAS will auf ähnlichem Konzept eben auch eine SL-Version der UTS15 rausbringen. Da bin ich dann in der Tat gespannt, ob diese den Segen des BKA zum sportlichen Schiessen bekommen wird. Unser Fachmann schiiter ist ja der Meinung, bei Flinten hätte das BKA gar nichts zu sagen, weil die ohnehin nie einen Anschein einer Kriegswaffe erwecken könnten. (Nicht nur) ich sehe das allerdings ganz anders.

Bei Flinten sehen deutsche wie österreichische Behörden es gern etwas enger. Als ich z.B. vor 4 Jahren warnte, dass die Verbotsmerkmale bei Repetierflinten auch bei umschaltbaren Pump-/HA-Flinten gelten würden, haben mir eine ganze Schar WO-Meinungsführer heftigst widersprochen. Wenig später kam dann der BKA-Bescheid, der mich bestätigte. Also warten wir ab, was das BKA zur Halbauto-UTAS sagen wird.

Grüße

Schwarzwälder

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Es ist nicht schwer, Regen vorherzusagen, wenn dunkle Wolken am Himmel hängen. Du sagst nun jeden Tag es regnet und statistisch stimmt das dann irgendwann auch. Du vergisst leider dazu zu sagen, dass es die allermeiste Zeit nicht geregnet hat.

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Ich hab den Threat zwar verfolgt, bin aber trotzdem etwas verwirrt jetzt. Darf man die UTS 15 in der BRD jetzt nun ohne Risiko erwerben oder nicht? Wenn ja, wo gibts das gute Stück?

Sportdiziplinen interessieren mich da weniger, da ich sie auf Jagdschein nehmen würde. Langer Lauf, bei kürzerer Gesamtlänge, dazu noch 13, Bzw 15 Schuss macht die Sache für die Flugwildjagd schon interessant denk ich.

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  • 1 Monat später...

sorry wegen den magzinen

seitlich geschlossen, von oben offen, damit man sehen kann, was geladen wurde und wieviele sind noch drin

Hallo alle mit einander.Die Magazine müssen in irgendeiner Art offen (und das nicht zu knapp) damit die Wärme abgeleitet werden kann.Würde sicher nicht lustig wenn die Plastehülsen am Lauf kleben. Oder noch etwas anderes...

MfG likedeeler

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  • 4 Monate später...
  • 1 Monat später...

@ Orval_75

die UTS15 kann man bei der firma thomas Rüggeberg in köln bestellen,

in deutshcland gibt es für ALLE Sportschützen, Jager usw,,, nur die 95 cm gesmatlänge

darunter nur für behörden

ob und wann es wirklich einen slebstlader geben wird, weiss utas sleber noch nicht

Weil Pumpe <95 cm ganz pöööööössssee. Selbstlader <95 cm kein Problem ....

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