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IGNORED

Sportschütze und Jagdschein, Waffenproblematik


skrebba

Empfohlene Beiträge

man bekommt sogar 3 KW´s zur jagdausübung: zuerst 2 großkaliberwaffen erwerben, dann fallenlehrgang, dann die dritte kleinkalibrige kw beantragen. schon hat man 3 KW´s ohne großen aufwand.

Wenn Dir das geglückt ist: Herzlichen Glückwunsch!

Denn hier hat Dein SB den § 13.2 WaffVwV außer acht gelassen.

Hardliner unter den SBs lassen auch nicht auf eine Diskusion über ein "Nicht geeigent sein" von Sport-Kurzwaffen zur Jagdausübung ein.

Gruß

Michael

der mit beiden Punkten so seine eigenen Erfahrungen hat

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Das kann ich aus eigener leidvoller Erfahrung bestätigen.

Für meine lokale Behörde und die übergeordnete ist selbst ein Perkussionsrevolver zur Jagd nicht ungeeignet. :bud:

Gruß

Michael

Hm... für meine Behörde war dagegen der cal.45 Vorderlader nicht für die Jagd geeignet.

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Was wird mein .36 Vorderlader wohl mit Presslingen an E0 bringen? Hat wer Näherungswerte?

Wobei das im Bezug auf § 19 Abs. 2 BJagdG keine Relevanz hat, da dort nur von Büchsenpatronen die Rede ist. Allerdings fallen Vorderlader an sich in einigen Bundesländern unter die sachlichen Verbote.

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Gelten diese Regelungen auch für Waffensammler in Personalunion als Jäger, wenn die zur Jagd zur Verwendung anstehende Sammlerwaffe den Regeln nach dem WaffG. und dem BeschG. entsprechen ?

BFP

ich hab auch noch ne rote wbk - und es stört meine zuständige behörde nicht!!!

greetz NN

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Verwendest du Waffen, die auf "roter" WBK eingetragen sind, jagdlich?

Nur der Vollständigkeit halber:

Das Bedürfnis liegt in der Person, nicht in der Waffe. Daher ist das Ursprungsbedürfnis, das zum Erwerb angegeben wurde, nicht von Bedeutung. Ein Sammler, der auch Jäger ist, darf seine Sammlerwaffen auch jagdlich einsetzen, solange sie dazu zulässig sind.

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Siehe meinen Beitrag # 60. Dürfte m.E. auch auf die jagdliche Nutzung von Sammlerwaffen anzuwenden sein.

http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...25859&st=40

Eine eigenwillige Interpretation des VG Darmstadt. Schon der Gesetzgeber (Bundestag) war der 2001/2002 derAnsicht, dass es zu den verkehrsbestimmenden Eigenschaften gehört ob und wie eine Waffe schießt und dass ein Sammler dieses auch testen darf. Und die Gesetzgebungskompetenz des Bundestages wird das VG wohl kaum anzweifeln.

Es ändert aber nichts daran, dass der Sammler als Berechtigter seine Waffen einem anderen Berechtigten vorübergehend zu einem von dessen Bedürfnis umfassten Zweck überlassen darf. Wenn dieser andere Berechtigte Jäger ist, dann darf er mit der geliehenen Waffe auch zur Jagd gehen (gültiger Beschuss vorausgesetzt). Wenn ich die Waffe aber einem anderen Jäger zur Jagd ausleihen darf, warum soll ich sie als Sammler und Jäger in Personalunion nicht selbst verwenden?

Soll ich die Waffe erst aus der Sammler WBK austragen und in eine grüne WBK eintragen lassen - den für Langwaffen hätte der Jahresjagdscheininhaber ja die unbegrenzte Erwerbsberechtigung?

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Soll ich die Waffe erst aus der Sammler WBK austragen und in eine grüne WBK eintragen lassen -

den für Langwaffen hätte der Jahresjagdscheininhaber ja die unbegrenzte Erwerbsberechtigung?

Du wirst lachen (obwohl es nicht zum Lachen ist) - exakt so etwas (nur bezogen auf jagdtaugliche Büchse, die ich auf WBK Gelb habe) hat mir bei uns mal eine Waffenrechts-Sachbearbeiterin vorgeschlagen. Ebenso vor dem Hintergrund der irrigen Annahme, die "sportlich" erworbenen Büchsen dürften nicht jagdlich verwendet werden.

"Lassen sie die Büchse, oder alles, was sie bei der Jagd nutzen wollen, doch einfach umtragen" (gegen Gebühr, versteht sich..).

Ich habe dankend abgelehnt und freundlich ihrer Auffassung der strikten Verwendungs-Trennung nach Bedürfnis widersprochen. Auch, indem ich die Möglichkeit der vorübergehenden Überlassung zum Bedürfniszweck (s.o.) anführte. Daraufhin fiel ihr nichts an rechtlich relevanten Gegenargumenten mehr ein.

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...zu "seinem vom Bedürfnis umfassten Zweck". Eine Waffe hat kein Bedürfnis. Man selbst muss ein Bedürfnis nachweisen. Hat man mehrere Bedürfnisse nachgewiesen, kann man (falls keine rechtlichen Einsschränkungen wie §6 AWaffV und §19 BJagdG vorliegen) seinen Waffen bedenkenlos innerhalb seiner eigenen nachgewiesenen Bedürfnisse verwenden.

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Eine eigenwillige Interpretation des VG Darmstadt.

Hast Du von irgendeinem Gericht eine bessere? Oder wenigsten eine andere?

Schon der Gesetzgeber (Bundestag) war der 2001/2002 derAnsicht, dass es zu den verkehrsbestimmenden Eigenschaften gehört ob und wie eine Waffe schießt und dass ein Sammler dieses auch testen darf. Und die Gesetzgebungskompetenz des Bundestages wird das VG wohl kaum anzweifeln.

Es besteht aber ein gewaltiger Unterschied zwischen einmaligem Testen des Verkehrswertes und regelmäßiger sportlicher oder jagdlicher Nutzung.

Soll ich die Waffe erst aus der Sammler WBK austragen und in eine grüne WBK eintragen lassen - den für Langwaffen hätte der Jahresjagdscheininhaber ja die unbegrenzte Erwerbsberechtigung?

Nicht unbedingt.

Eine Waffe hat kein Bedürfnis. Man selbst muss ein Bedürfnis nachweisen.

Selbstverständlich gehört die Waffe mit zum Bedürfnis. Warum sonst muss in Bedürfnisbescheinigungen stehen, welche Waffe man für welche Disziplin benötigt? Nach Deiner Definition würde ja sonst die Tatsache, dass man Sportschütze ist, als Bedürfnisnachweis ausreichen. Das ist aber weder bei der grünen, noch bei der gelben WBK der Fall.

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deine meinung interessiert mich.

bitte lege dar, unter angabe von belastbaren Quellen, inwiefern dies nicht zulässig ist.

gruß alzi

Mann, vergiss es !

Da kommt bestenfalls wieder so eine querverschwurbelte Interpretation eines Exotenurteils, oder eine auf Leseschwäche (oder Verständnisschwäche) basierende kafkaeske Gesetzesauslegung.

Das ist wieder so eine "schneidig vorgetragene Basta-Meinung" (ist bei dem Kollegen ja nicht das erste Mal; sieh auch diesen Schwachsinn mit "Rechtwidrigkeit einer MES in der roten WBK"). Hatten wir ja zur Genüge in genau dem verlinkten Fred.

Daß es manche Leute einfach nicht raffen, ist echt übel; könnte einem persönlich zwar egal sein, ist es aber nicht, wenn deswegen unbedarfte, ahnungslose und normal fragende Leute auf den falschen Dampfer geschickt werden.

Achja, und an die Konifere direkt:

Eine Waffe hat kein Bedürfnis (ok, vielleicht das nach Munition oder einer Reinigung :ridiculous::rolleyes: ). Das Bedürfnis hat ein MENSCH; dieser muß es nachweisen (oder hast Du schon mal eine Waffe ein Bedürfnis nachweisen sehen ?), dann bekommt er eine (wie auch immer formal ausgestaltete) Erwerbserlaubnis für einen bestimmten Waffentyp, -typen, und Kaliber (beispielsweise entsprechend der Sportordnung XY oder anderen Kriterien, welche auch ein Sammelthema sein können, oder die Jagd).

Entsprechend der Erwerbserlaubnis ERWIRBT er/sie dann die Waffe.

Mit ein wenig Logik (ich weiß, das ist in manchen Fällen zuviel verlangt) sollte man daher auch verstehen können, daß der "vom Bedürfnis umfasste Zweck" auf das Bedürfnis des oder der betreffenden MENSCHEN abstellt.

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