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IGNORED

Aussehen wie Kriegswaffe? - Neues Formular zur Anzeige über den Erwerb von Schußwaffen bei der KPB Steinfurt


vincula

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Im § 39 WaffG soweit es dieser eben vorschreibt.

Nein, da nach §39 man nur auskunftspflichtig im Rahmen des WaffG ist. Dies sieht aber nur sehr wenige Auskünfte vor. Und im NWRG taucht der Waffenbesitzer als Meldender nicht wirklich auf. Sollte ich die Stelle nicht gefunden haben, so wäre ich um eine genaue Stellenangabe dankbar.

Bearbeitet von Gast
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nee, nee mein Lieber! So kommst du mir nicht davon! Du hast behauptet, dass im NWR nicht registrierpflichtige Waffen erfasst werden. ...

In welchem Thread und welchem Post, hätte ich das denn getan? :blum:

Aber wie hier geschrieben wurde, ist das NWR bereits darauf ausgelegt, bisher nicht erfassungpflichtige Waffen zu erfassen.

Dein

Mausebaer

Bearbeitet von Mausebaer
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nee, nee mein Lieber! So kommst du mir nicht davon! Du hast behauptet, dass im NWR nicht registrierpflichtige Waffen erfasst werden. Ich möchte nur von dir wissen, welche das sind. Ich habe kein Lust, meine Zeit mit dem Nachprüfen von unsinnigen Beahuptungen zu verplempern. Also gib mir ein konkretes Beispiel, dann hast du meine Zustimmung oder revidiere deine Aussage.

Es kommt immer schlecht, wenn man "einfach mal so" irgendwelche Behauptungen in die Weltgeschichte hinauspustet. Sie sollten schon nachweisbar sein.

[/quote

Perkussionspistolen einschüssig,

Perkussionsgewehre einschüssig,

Steinschlosspistolen, gewehre

Luntenschlosspistolen, -gewehre

Radschlosspistolen, -gewehre

Zündnadelgewehre

stehen alle in xwaffe drin und sisnd 1972 auch in WBK's eingetragen worden.

Von Dir muss Butter bei de Fische kommen.

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Nein, da nach §39 man nur auskunftspflichtig im Rahmen des WaffG ist. Dies sieht aber nur sehr wenige Auskünfte vor. Und im NWRG taucht der Waffenbesitzer als Meldender nicht wirklich auf. Sollte ich die Stelle nicht gefunden haben, so wäre ich um eine genaue Stellenangabe dankbar.

Es ist etwas fragtwürdig und dürfte wegen Unbestimmtheit keiner nachhaltigen rechtlichen Prüfung standhalten. Aber derzeit steht im WaffG:

§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

(1) Wer [...] oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht ...

und

§ 43a Nationales Waffenregister

Bis zum 31. Dezember 2012 ist ein Nationales Waffenregister zu errichten, in dem bundesweit insbesondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, sowie Daten von Erwerbern, Besitzern und Überlassern dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar zu erfassen und auf aktuellem Stand zu halten sind.

Formell wäre soweit eine Auskunftspflicht gegeben. Die Unbestimmtheit ergibt sich jedoch daraus, dass die Datenanforderungen für das NWR sich nicht aus einem Gesetz oder einer Verordnung ergeben, sondern legislativ willkürlich durch Vertreter der Verwaltung entstanden sind, ohne dass gesetzgebende Organe hier beteiligt waren.

Dein

Mausebaer

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Nein, da nach §39 man nur auskunftspflichtig im Rahmen des WaffG ist. [...]
Du widersprichst aus Prinzip oder?

Ich schrieb: "soweit es dieser eben vorschreibt"

Du hast nach "Daten gem. irgendwelcher Vorgaben nach NWR oder selbstgestrickten Formularen". Und diese Daten hast du zu liefern, sofern sie für den Vollzug des WaffG erforderlich sind.

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Doch, Kategorie B gem. Anlage 1 Abschnitt 3 Ziffer 2.4

Ziffer 2.4:2.4

halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei

Patronen aufnehmen kann

Na siehst du. Du hast es nun von einer fachkundigen Stelle, dass dein OA nicht in 2.7. gehört. Auf Nachfrage wäre das also zu verneinen und im Streitfall durch den FB zu belegen.

Die AWaffV-Geschichte ist anders gelagert. Das kannst du nur indirekt auslesen, wenn ein Modell mit einem der 3 Merkmale bewertet wird. Steht dort der Ausschluß durch AWAffV dabei kannst du das bei sonstiger Identität übertragen.

Aber: Das NWR und die Kategorien aus dem WaffG sind identisch und daher wird diesbezüglich eingeordnet.

Bearbeitet von Gast
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In welchem Thread und welchem Post, hätte ich das denn getan? :blum:

sorry, mea culpa!

Du hast es nicht explizit gesagt, das war G.T.

Allerdings hast du meine darauf bezogene Frage an ihn mit einem link auf die NWR-Seite beantwortet. Daraus ist konkludent zu schließen, dass du mit seiner Meinung übereinstimmst und deshalb gilt meine Reaktion auch für dich.

Also, wo werden nicht registrierpflichtige Waffen im NWR gespeichert bzw. woraus ist abzuleiten, dass dieses zukünftig geschen soll?

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Es ist etwas fragtwürdig und dürfte wegen Unbestimmtheit keiner nachhaltigen rechtlichen Prüfung standhalten.

...

Formell wäre soweit eine Auskunftspflicht gegeben. Die Unbestimmtheit ergibt sich jedoch daraus, dass die Datenanforderungen für das NWR sich nicht aus einem Gesetz oder einer Verordnung ergeben, sondern legislativ willkürlich durch Vertreter der Verwaltung entstanden sind, ohne dass gesetzgebende Organe hier beteiligt waren.

Und genau da haben wir den Punkt. Aus §43a lässt sich nämlich nicht ableiten, daß ich als Waffenbesitzer irgendetwas über das im WaffG hinausgehende zu melden habe. Und dies wird in §10 definiert. Der KPB mangelt es daher im dargelegten Fall an einer belastbaren Rechtsgrundlage.

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Wie in Beitrag #24 schon erwähnt mal in die FB schauen. Da hat das BKA die Einstufung in die Kategorien reingeschrieben. Bei den meisten AR15 ist das nicht
2.7

zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen.

sondern

2.4

halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann,

Hhhmmm....

und wenn man mal ein 2-schüssiges und mal ein 10-schüssiges Magazin drin hat??? Oder man kauft die Waffe mit 2-schüssigem und meldet sie mit 2-schüssigem an und kauft danach ein 10-schüssiges?

bye knight

Hinzugekommen ist die Frage "Aussehen wie Kriegswaffe", die mit ja oder nein zu beantworten ist.

[...]

In der aktuellen Situation habe ich die Frage unbeantwortet gelassen. Gibt's Meinungen zu dem Thema?

Du druckst das Formular aus, malst ein drittes Kästchen nebendran und schreibst daneben "vielleicht" und kreuzt das an.

bye knight

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und wenn man mal ein 2-schüssiges und mal ein 10-schüssiges Magazin drin hat??? Oder man kauft die Waffe mit 2-schüssigem und meldet sie mit 2-schüssigem an und kauft danach ein 10-schüssiges?

Es gibt beides

2.4

halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann,

2.5

halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann und deren Magazin auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können,

Im FB sind auch beide Kategorien benannt. Es geht NUR um eine Einschätzung. Für die Nutzung spielt das keine Rolle. Dafür sind andere Regelungen einschlägig.

Ansonsten wehrt man sich von Anfang an entschlossen, wenn einem einer eine Waffe mit der unsinnigen 2 Schuss Magazinkapazität Beschränkung eintragen will. Sowas gibt es nicht.

Bearbeitet von Gast
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Du druckst das Formular aus, malst ein drittes Kästchen nebendran und schreibst daneben "vielleicht" und kreuzt das an.

Weder noch, da ja nicht beim BKA seinen Dienst verrichtet und somit diesen Punkt überhaupt nicht abschätzen kann. Wenn er überhaupt Angaben dazu machen will, dann die Angabe: "Nicht durch den Antragsteller beantwortbar." Ansonsten bleibt noch immer die Frage nach der Rechtsgrundlage der Erhebung, da das WaffG diese Meldung nicht vorsieht und das NWRG den Waffenbesitzer gar nicht betrifft.

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Es gibt doch nur ein ganz klares NEIN als Antwort oder kennt jemand einen BKA Bescheid eines Sport- oder Jagdgewehres, wo 2.7 bestätigt ist?

Ich erinnere mich an keinen. Ich hab aber weder alle gelesen, noch leide ich an Unvergesslichkeit ;)

Bearbeitet von Gast
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Es gibt doch nur ein ganz klares NEIN als Antwort oder kennt jemand einen BKA Bescheid eines Sport- oder Jagdgewehres, wo 2.7 bestätigt ist?

Ich erinnere mich an keinen. Ich hab aber weder alle gelesen, noch leide ich an Unvergesslichkeit ;)

Und was machst du dann, wenn es eine Waffe ist, für die es gar keinen Bescheid gibt?

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Dann ist 2.7 auch nicht festgelegt und ich entscheide dann auf NEIN. Vergleiche Objekte sind sehr wahrscheinlich beschieden und daran kann man Analogisieren.

Für welche relevanten Modelle gibt es eigentlich keinen Bescheid?

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Die Definition einer Kriegswaffe findet sich im Kriegswaffenkontrollgesetz § 1 (1): "Zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) sind die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen." Diese Liste findet sich als Anhang im Gesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/krwaffko.../anlage_46.html Wie man der Liste entnehmen kann, ist das Aussehen einer Kriegswaffe völlig egal für die Defintion als Kriegswaffe. Eine Atombombe in rosa mit goldenen Troddeln dran bleibt eine Atombombe und damit eine Kriegswaffe. Es gibt also überhaupt keine Definition für ein "Aussehen wie eine Kriegswaffe". Diese kann es auch nicht geben. Spätestens vor Gericht weigern sich dann Richter, Geschmacksurteile abzugeben. Und genau das wäre eine ästhetische Beurteilung eines Gegenstandes. Auf der Kriegswaffenliste findet sich vieles, das - ohne Kenntnis der Verwendungszwecks - durchaus harmlos aussehen kann.

Bearbeitet von troubador
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Richtig, aber sachlich falsch. Hier geht es nicht um Kriegswaffen und auch nicht um das KrWaffKontrG. Es geht um die Bestimmungen nach WaffG Anlage 1.

Wenn du eine Defintion einer Kriegswaffe hast (siehe KrWaffKontrG) dann hast du auch eine Menge Waffen die unter diese Defintion fallen. Diese kannst du dann auflisten und deren Äußeres beurteilen und vergleichen. Sieht ein Gegenstand aus, wie einer auf dieser Liste, hast du das "Aussehen einer Kriegswaffe" nachgewiesen.

Praktisches Beispiel:

vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,

Jetzt listen wir alle vollautomatischen Waffen, die nach Stichtag militärisch eingeführt wurden und sämtliche Waffen die dann wie diese Aussehen, sehen entsprechen wie eine Kriegswaffe aus ;) Ganz einfach.

Spätestens vor Gericht weigern sich dann Richter, Geschmacksurteile abzugeben.

Die Richter verfahren übrigens noch viel leichter mit Geschmacksurteilen. Für eine derartige Einstufung reichen einigen Gerichten eine handvoll Merkmale und das konkrete Kriegswaffenmodell ist denen schnuppe, zumindest für eine Anscheinsbewertung (aber das ist auch ein wenig anders gelagert).

Gruß

Bearbeitet von Gast
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Ich muß ja noch nicht einmal die Patronen-/Munitionsbezeichnung sondern nur das Kaliber melden.

Also im Normalfall steht in der WBK als auch auf den Waffen die Munition (uU auch mal synonym), landläufig und irrigerweise im Sprachgebrauch als Kaliber bezeichnet. Also melden wohl 99% aller Neuerwerber die Munition an. ;)

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  • 4 Jahre später...
vor 35 Minuten schrieb Eisenwolf:

Was muss ich denn jetzt bei meiner frisch gekauften AR15 Dynamic L in der "Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen" ankreuzen?

 

Aussehen wie Kriegswaffe: Ja   oder    Nein?

 

Wurde die Frage in den letzten 4 Jahren geklärt?

 

Hat jemand Probleme mit der Behörde bekommen wegen dem Kreuz an der einen oder anderen stelle?

 

davon hab ich ja noch nie was gehört! sowas gibt es bei meiner behörde nicht!!! und der letzte erwerb eines ha liegt nur ca. 1 jahr zurück...

welches bundesland?

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vor 52 Minuten schrieb Eisenwolf:

Was muss ich denn jetzt bei meiner frisch gekauften AR15 Dynamic L in der "Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen" ankreuzen?

 

Aussehen wie Kriegswaffe: Ja   oder    Nein?

 

Wurde die Frage in den letzten 4 Jahren geklärt?

Die Frage wurde in den letzten 4 Jahren, zumindest bei meiner Behörde in Bayern, nie gestellt.

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@Eisenwolf

 

Im BKA Bescheid für die Schmeisser Ar15 steht drin:

http://www.waffenschumacher.com/sites_49_BKABescheide.htm?action=show_site;siteID=49;p=downloadPDF;pdf=24

 

Zitat

Die o. a. Schusswaffen sind als halbautomatische Lang-Schusswaffe in die Kategorie
,,8" gem.Anlage 1 zu $ I Abs.4 WaffG Abschnitt3 Nr. 2.4 bzw.2.5 einzuordnen
(nach vorhandenem/verwendetem Magazin).

 

Das bedeutet:

Zitat

2.4
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann,
2.5
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann und deren Magazin auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können,

 

 

und NICHT:

Zitat

2.7
zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen.

 

 

Also würde ich "Kriegswaffenaussehen" nicht ankreuzen. Darauf würde ich mich berufen!

 

 

 

(Ja, bei Hülsenlänge unter 40mm könnte das noch entsprechende Kritereien wie Festschaft und Quadrail betreffen)

 

Bearbeitet von Empty8sh
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