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IGNORED

Neu BKA-Verwaltungspraxis bei Anscheinsbeurteilung?


2nd_Amendment

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Im elektronischen Bundesanzeiger wurde am 17.07.2012 ein neuer Feststellungsbescheid veröffentlicht (BAnz AT 17.07.2012 B5).

Es geht dabei um die Einstufung der Selbstladebüchse SG 34 im Kaliber 8 mm x 57 IS, die einem MG 34 nachgebildet ist. Die Lauflänge beträgt 60 cm. Anstelle eines Magazins hat die Waffe eine Gurtzuführung.

Das BKA stellte hierzu fest:

Die Schusswaffe ist von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung (je nach Zugehörigkeit zum Schießsportsverband) nach § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) erfasst. Dieses Verbot gilt definitiv für Schützen, die nach den Regeln des Bundes Deutscher Sportschützen (BDS) und des Deutschen Schützenbundes (DSB) schießen.

Nun stelle ich mir die Frage, welches der Kriterien nach § 6 Abs. 1 AWaffV erfüllt sein soll. Nr. 2 gilt nur, wenn

  1. die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt - hier nicht der Fall - oder
  2. das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) - hier nicht der Fall - oder
  3. die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt

Die Magazinkapazität wird es nicht sein. Im Feststellungsbescheid steht nämlich "Magazinkapazität: entfällt; da Waffe mit Gurtzuführung vorgelegt wurde".

Ich kann mir das nur so erklären, dass die Waffe wegen der Gurtzuführung vielleicht bisher nach keiner Sportordnung zugelassen ist. Das ist aber nicht Sache des BKA. Auch wurde im Feststellungsbescheid explizit auf § 6 Abs. 1 AWaffV rekurriert.

Müssen wir jetzt um alle WK2-Repliken fürchten?

Geschrieben

Könnte daran liegen, das der BDS Gurtzuführungen explizit ausschliesst.

A 11.01 Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen

Sowohl beim Training als auch im Wettbewerb müssen immer alle Vorschriften

des Waffengesetzes, insbesondere §15 (6) und alle Vorschriften der

Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, insbesondere die §§ 6, 7, 10 und 11

unbedingt eingehalten werden.

Bei Selbstlade-Langwaffen dürfen nur Magazine mit einer höchstzulässigen

Kapazität von 10 Patronen verwendet werden. Der BDS-Gesamtvorstand

kann die Verwendung von auf 10 Schuss begrenzten Magazinen, die in ihren

äußeren Abmessungen deutlich größer als „echte“ 10–Schuss–Magazine

sind, beschränken.

Waffen mit Gurtzuführung und Waffen, die ursprünglich mit Gurtzuführung

konzipiert wurden, sind nicht zugelassen.

Quelle

Geschrieben

Link

Die Schusswaffe ist von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung (je nach Zugehörigkeit zum Schießsportsverband) nach § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) erfasst. Dieses Verbot gilt definitiv für Schützen, die nach den Regeln des Bundes Deutscher Sportschützen (BDS) und des Deutschen Schützenbundes (DSB) schießen.

Es geht also um die SpO.

Eine scharfe und unübliche Formulierung, aber im Kontext wie zuvor. Ein Bezug zur SpO wurde schon immer hergestellt.

Geschrieben
Es geht also um die SpO.

Eine scharfe und unübliche Formulierung, aber im Kontext wie zuvor. Ein Bezug zur SpO wurde schon immer hergestellt.

Gut, also doch. Es ist aber nach dem dort zitierten § 6 Abs. 1 AWaffV gerade nicht verboten, mit Waffen zu schießen, die nicht nach einer Sportordnung zugelassen ist.

Seit wann prüft das BKA eigentlich die Übereinstimmung mit der Sportordnung? Ich habe das bisher nicht so bewusst wahrgenommen.

Steht da dann z.B. bei Selbstladebüchsen, dass die betreffende Waffe bei DSB-Mitgliedern nur dann erlaubt ist, wenn der Landesverband eine entsprechende Liste B hat? Oder dass ein 3-Zoll-Revolver für DSB-Mitglieder nicht erlaubt ist?

Meines Erachtens hat das BKA hier eindeutig seine Kompetenz überschritten. In § 6 Abs. 4 AWaffV steht, dass das BKA nur für die Beurteilung nach Abs. 1 zuständig ist. Für Sportordnungen ist dagegen das BVA zuständig.

Soweit sich das BKA auf seine Einstufungskompetenz nach § 48 Abs. 3 WaffG i.V.m. § 2 Abs. 5 WaffG beruft ist ja bereits höchstrichterlich geklärt, dass diese nur gilt, wenn sich die Verbotseigenschaft aus der Konstruktion oder Bauart ergibt und nicht erst aus der Verwendung (BVerwG, Urt. v. 24.06.2009, Az. 6 C 21.08 - "Jagdlampe").

Geschrieben

Das BKA hat bislang immer auf die schießsportliche Verwendung im jeweiligen Verband verwiesen. Weiterhin sogar auf die 10Schuß Begrenzung.

Es wurde nur anders formuliert, allerdings auch hier nie einheitlich.

Ich halte die Formulierung für falsch, aber in der Sache für richtig. Richtig wäre tatsächlich nicht der Ausschluß nach §6 AWaffV (dort eher merkwürdig und einschränkend nach Verband formuliert), sondern auf Grund des Hinweises auf die SpO, wie bislang auch.

Es gibt einige Falschbescheide in der Vergangenheit. Es ist Sache des Antragssteller in den Widerspruch zu gehen.

Der Bescheid wäre ja definitiv falsch, sobald diesbezüglich eine Änderung der SpO eintritt.

Geschrieben
Der Bescheid wäre ja definitiv falsch, sobald diesbezüglich eine Änderung der SpO eintritt.

Eben. Und daß der Sportschütze nur erwerben darf, was "seine" SpO erlaubt, ist auch nichts Neues. Ob SG 34 oder nicht ist eine Sache des Bedürfnisses, nicht des Anscheins. Warum mischt sich das BKA da ein? Die Behörde kann im Zweifelsfall selbst recherchieren, ob eine erworbene Waffe SpO-konform ist. Die Daten stehen in der WBK, und das Bedürfnis in der Verbandsbescheinigung... :rolleyes:

Geschrieben
waere der Erwerb auf Jagdschein also moeglich?

Fraglich...

Die Gurtzuführung macht eine Begrenzung auf 2 Schuss / Mag sicherlich unmöglich, also könnte man argumentieren, daß die Waffe nicht zur Jagdausübung geeignet ist (Einen Sinn ich ohnehin bezweifeln würde, sagt Yoda)

Jagdscheine sind ja nun auch kein Freibrief zum Erfüllen von "Haben-Wollen". Es ist sicher eine Grauzone, vielleicht sollte man da vorsichtig sein.

Geschrieben

Edit: Man kann einen Gurt garantiert auf 2 Schuß begrenzen, geht bei 30er Magazinen auch. Sieht nur etwas merkwürdig aus

Mit 10-Schuß-Gurt sogar sportlich nutzbar (DSU zB fordert Magazinkapazität mind. 5, max. 10 bei Selbstladern. Kein ausdrücklicher Ausschluß von Gurten)

Geschrieben
...Müssen wir jetzt um alle WK2-Repliken fürchten?...

MG42 ist, da luftgekühltes MG, auch heute noch Kriegswaffe. Andere Waffen (wie MPi44) sind keine Kriegswaffen mehr.

Geschrieben
Mit 10-Schuß-Gurt sogar sportlich nutzbar (DSU zB fordert Magazinkapazität mind. 5, max. 10 bei Selbstladern. Kein ausdrücklicher Ausschluß von Gurten)

Warum soll man den Gurt beschränken müssen.

Das BKA sagt doch klar ein Gurt ist kein Magazin.

Vom Schießsport ausgeschlossen sind doch nur

halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

Außerdem steht doch im Feststellungsbescheid, dass man das Ding auf Jagdschein erwerben kann.

Die Schusswaffe kann aufgrund einer Erlaubnis nach den §§ 10 oder 21 WaffG bzw. § 15 des Bundesjagdgesetzes (in Verbindung mit § 13 WaffG) erworben werden.
Geschrieben

Trifft §6 Abs. 2 nicht deshalb schon nicht zu, da das Vorbild, vor 1945 entwickelt / gebaut / eingeführt wurde; das KWKG trifft doch nur nach '45 eingeführte (oder entwickelte?) Waffen!?!

halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

Und damit dürfte das SG34 ja gar nicht betroffen sein?

Gegenvorschläge?

Grüße

Iggy

edit: Gerade gesehen: KWKG macht bei MGs die Unterscheidung NICHT, ob vor oder nach '45.

Geschrieben

Dem BKA wird es tatsächlich wohl nur um einen klarstellenden Hinweis gegangen sein, bezüglich Zulassung/Ausschluß durch SpoO. Da hat der Verfasser dann wohl aus Gewohnheit noch den Paragraph 6 eingebracht. Anders kann man das kaum erklären.

Ob der Bescheidadressat dagegen Widerspruch einlegen wird wage ich zu bezweifeln.

Ganz theoretisch dürfen auch "Dritte" Widerspruch einlegen, wenn sie durch den Bescheid beschwert sind. Nach Ablauf der 4 Wochen Widerspruchsfrist könnte man immer noch einen Überprüfungsantrag stellen. Ob ein SpoSchü als potenzieller Erwerber ein Recht zum Widerspruch hat (Dritter), müsste man aber jemanden fragen, der sich damit auskennt.

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexs...T_17.07.2012_B5

Geschrieben

In welche Disziplin welcher Sportordnung würde dieses Ding eigentlich theoretisch passen?

ZF ist ja wohl nicht.

Aufgelegt/Zweibein offene Visierung? (Gibt es das?)

Liegend/Stehend freihändig?

Manfred

PS Da fabulieren die "Grünen Baumküsser" von der Notwendigkeit eines sofortigen GK-Kurz(mord)waffenverbotes und dann kommt so etwas (und wird irgendwie auch noch als sinnvoll verteidigt). Gibt es noch mehr Steilvorlagen für unsere Gegner?

Geschrieben
und dann kommt so etwas (und wird irgendwie auch noch als sinnvoll verteidigt). Gibt es noch mehr Steilvorlagen für unsere Gegner?

Ja, die gibt es. Ich sage nur "Hessen-Arms".

Carcano

Geschrieben
Gibt es noch mehr Steilvorlagen für unsere Gegner?

Hallo Manfred Breidbach,

warum eigentlich nicht? "Steilvorlage" würde ich es nicht nennen. Wir sollten für unsere Rechte und unser Hobby kämpfen. Wenn es jemanden gibt, der solch ein Modell haben möchte, dann soll er doch (nach Sportordnung natürlich). Er ist doch nachgewiesenermaßen zuverlässig. Seid wann ist das Aussehen einer Waffe geeignet, die eigentliche Gefährlichkeit herauf oder herab zu setzen. Gefährlich wäre eh nur der Bediener, wenn er denn ein Verbrecher wäre.

Meine Meinung ist, kein Duckmäusertum gegenüber unseren Gegnern. Angriff ist die beste Verteidigung gegen weitere Gesetzesverschärfungen. Meine schönste Vorstellung: Jäger, Sammler, Sportschützen, Verbände usw. alle ausnahmsweise mal einig und zusammen.

Gruß RNehring

Geschrieben

Es geht mir hier nicht um "Aussehen" und "mehr Gefährlichkeit ob des Anscheins" - es geht mir um die praktische Verwendung. Die "Grünen Baumküsser", "Nutzviehstreichler" oder wie man sie sonst noch nennen mag sehen das allerdings anders - denen reicht das Aussehen - und die haben zudem eine (zumindest vorhandene) Lobby in der Politik.

Welche Disziplin könnte man mit diesem Ding (unabhängig von dem zu erwartenden Ergebnis) schießen bzw. für welche Disziplin wäre es geeignet? Leider sieht unser Waffengesetzt "just for Fun" nicht vor.

Manfred

Geschrieben
PS Da fabulieren die "Grünen Baumküsser" von der Notwendigkeit eines sofortigen GK-Kurz(mord)waffenverbotes und dann kommt so etwas (und wird irgendwie auch noch als sinnvoll verteidigt). Gibt es noch mehr Steilvorlagen für unsere Gegner?

Was ist denn "so etwas"? Der Nachbau eines MGs ist scheinbar sinnfrei, der Nachbau von Sturmgewehren dagegen ist in Ordnung oder sprichst Du Dich auch gegen diese aus? Diese "Rücksicht" und vorauseilender Gehorsam ist nicht der Grund warum es überhaupt noch legalen Waffenbesitz gibt, sondern vielmehr der Grund, warum dieser immer weiter reglementiert und verkompliziert wird.

Geschrieben

Ich könnte mich :ridiculous:

erst werden die Grenzen des WaffG bis zum Gipfel ausgelotet und nun wundert man sich darüber, dass die Behörde dem lustigen Treiben mit einem Pin ein Ende bereitet! Es gibt hier noch viele andere Beispiele die einige selbsternannten Experten ausloten obwohl der gesunde Menschenverstand davon abraten sollte (z.B. gelbe WBK).

Wie oft muss ich mich eigentlich noch dahingehend wiederholen, dass Behördenmitarbeiter eben nicht so dumm sind, wie es einige User hier meinen. Es gibt mehr Behördenmitarbeiter die sich selbst als Jäger, Sportschützen und Waffensammler betätigen als allgemein angenommen wird! Dass denen in einigen Situationen nicht mehr als Kopfschütteln einfällt wundert mich nicht.

Beim SG 34 war es nur eine Frage der Zeit, bis jemand mal klärt:

  1. bei welchen Disziplinen lässt es sich einsetzen und
  2. gibt es im WaffG schlummernde Verbotsmerkmale

Auch sollte niemand vergessen, dass die Behörde jederzeit Verwaltungsentscheidungen ändern oder zurücknehmen kann.

Deshalb bitte keine Experimente beim Erwerb von Schusswaffen für den Schießsport. Es sollten nicht nur theoretisch eine Disziplin sondern auch tatsächlich Möglichkeiten bestehen, die Schusswaffen schießsportlich einzusetzen.

Ich gehe davon aus, dass diese Aktion kein Einzelfall bleiben wird und es wäre schade, wenn künftig die Glaubwürdigkeit der Anträge wirklich aktiver Sportschützen durch die Uneinsichtigkeit und Dummheit Einzelner in Frage gestellt wird oder zu einer noch umfassenderen Prüfung führt!

Geschrieben

Manfred,

es gibt gibt genug Disziplinen für HA bis einschließlich 8 mm ohne ausdrückliches Gewichtlimit. Selbst der VdRBw hat soetwas.

"Die ganze lange Diskussion

hatten wir doch schon

beim zivilen MG42-Klon "

:rolleyes:

Dein

Mausebaer

Geschrieben
Beim SG 34 war es nur eine Frage der Zeit, bis jemand mal klärt:
  1. bei welchen Disziplinen lässt es sich einsetzen und
  2. gibt es im WaffG schlummernde Verbotsmerkmale

Also genau diese Dinge, die das BKA eben nicht festgestellt hat? Fakt ist: es gibt Disziplinen und wenn auch grundsätzlich der Anschein gegeben ist, so fehlt es an den in §6 aufgelisteten Merkmalen.

"Es ist weil ich schwarz bin, oder?"

Geschrieben
Es geht mir hier nicht um "Aussehen" und "mehr Gefährlichkeit ob des Anscheins" - es geht mir um die praktische Verwendung. Die "Grünen Baumküsser", "Nutzviehstreichler" oder wie man sie sonst noch nennen mag sehen das allerdings anders - denen reicht das Aussehen - und die haben zudem eine (zumindest vorhandene) Lobby in der Politik.

Welche Disziplin könnte man mit diesem Ding (unabhängig von dem zu erwartenden Ergebnis) schießen bzw. für welche Disziplin wäre es geeignet? Leider sieht unser Waffengesetzt "just for Fun" nicht vor.

Manfred

Hallo Manfred...

meinst Du denn nicht auch, daß "just for fun" nun endlich einmal in den Hirnen und den "Sportordnungen" Einzug halten sollte ???

Schießen soll und muss Spaß machen, sonst würde diesen Sport kein Mensch machen wollen !

Nicht immer muss es nach festgelegten Regeln gehen, daher sollte schnellstmöglich der "fun-factor" mehr Gewicht bekommen, denn wenn das "Bedürfnis" "Spaß" heißt und Freizeitvergnügen damit gemeint ist, ist der "gemeine Schütze" nicht immer an diese leidigen Bedürfnisregeln gefesselt.

Die entsprechende Zuverlässigkeit der Person gepaar mit der notwendigen Sachkunde sind nach meiner Meinung die ausschlaggebenden Kriterien und nicht das Schießen nach irgendeiner ausgedachten Sportordnung.

Ich kann mir in fünf Minuten jede Menge spaßige und sportlich-anspruchsvolle "Disziplinen" ausdenken, die wirklich "fun" machen und dennoch ernsthaftesTraining mit der Lang- oder Kurzwaffe erfordern.

Nicht alles, was irgendein Verband vor dem Gesetz als die ultimative Sportordnung deklariert ist auch wirklich spaß-bereitend !

Für mich persönlich ist dieses "Schützen bitte die Stände einnehmen, Waffen mit fünf Schüß laden...." bla sülz viel zu langweilig und hat mich noch nie gereizt.

Jedem, dem es genauso geht, quält sich durch diese Mühle bis er/ sie die eigene Waffe hat und erst da beginnt der Spaß !

Na ja, SCHLAND eben.....

BFP

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