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IGNORED

Kein Munitionserweb für Wechseltrommel/System


Gast

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Geschrieben

Guten Morgen,

ich bin neu und komme gleich mit einem Problem:

Ich schiesse im DSB u.a. GK Revolver. Mit dem bescheinigten Bedürfnis habe ich mir die WBK erstmalig geholt und einen Revolver .357 gekauft. Er kam mit 9 mm para Wechseltrommel. Waffe und Trommel wurden problemlos eingetragen, dito der Erwerb für Munition .357. Soweit, so gut.

Nun weigert sich der Sachbearbeiter mir den Munitionserwerb 9 para für die Trommel zu genehmigen, mit einem Hinweis, dass er dafür ein "Bedürfnis" benötigt. Ich habe ihm die Verwaltungsvorschrift des Bundes 331/11 vom Mai letzten Jahres ohne Erfolg geschickt. Dort steht recht klar unter 10.10 geschrieben, dass der Erwerb kalibergleicher / schwächerer Munition im Regelfall immer zu genehmigen ist. Er bestreitet, dass 9 mm kalibergleich ist, "da ich schliesslich eine Wechseltrommel brauche". Mein Verweis auf das Verschiessen durch den gleichen Lauf/ gleiche Waffe ignoriert er. Fachlich m.E. ein echtes Armmutszeugnis; das soll hier aber nicht Thema sein.

Ich verstehe den grundsätzlichen Ansatz nicht, warum muss ich überhaupt in Bezug auf Munitionserwerb diskutieren, wenn der Gesetzgeber keinen Bedürfnisnachweis für kleinere Wechselsystem/Wechseltrommeln fordert?

Nun liegt das Ganze also im bay. Innenministerium zur Prüfung. Darauf vertraue ich aber nicht ansatzweise. Kann mir jemand mit Urteilen / Gesetzestexten helfen?

Mit einem schönen Gruss aus dem Süden der Republik

Dieter

Geschrieben

Hallo,

das ist in Waffengesetz Anlage 2, Unterabschnitt 2, "Erlaubnisfreie Arten des Umgangs" geregelt.

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Verweise den SB auf diese Passage des WaffG und lasse Dir, wenn er weiterhin die Eintragung verweigert, einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit einer ausführlichen Begründung geben. Danach ab zum Anwalt :)

Geschrieben

Hallo Ralf,

die Punkte sind mir bekannt und auch dem SB. Die Wechseltrommel hat er ohne Diskussion eingetragen - nur den Munitionserweb eben nicht.

Gruss

Dieter

Geschrieben

Wenn Du für die Grundwaffe ein Bedürfnis hast, dann hast Du das Bedürfnis auch für eine Wechseltrommel zu dieser !

Also MUSS die Waffenbehörde Dir entweder die MEB für die WT eintragen oder - falls keine Ausnahmen bestehen - die WBK wegen Bedürfniswegfall widerrufen. <_<

Geschrieben

Hallo SB,

wenn Du dazu nun eine Quelle hast (Gesetz, Verwaltungsvorschrift,...) wäre mir geholfen. Sonst bleibt es der gleiche Kenntnisstand, den wir vermutlich alle haben, aber ich habe immer noch nichts, was ich dem guten Mann am Amt vorlegen kann.

Gruss

Dieter

Geschrieben

wird zwar wenig sinn haben, aber bist du mal mit der logikfrage gekommen, warum er die trommel einträgt, aber keine muni? Argumentiert er denn mit dem fehlen der disziplin "9mm revolver" im dsb? Ist aber auch quatsch, weil wie gesagt wechselsysteme kleiner/gleich bedürfnisfrei sind. Schwerer fall, hier sitzt die inkompetenz und sturrheit am langen hebel. Ich wünsche gutes gelingen!

Geschrieben
Nun weigert sich der Sachbearbeiter mir den Munitionserwerb 9 para für die Trommel zu genehmigen, mit einem Hinweis, dass er dafür ein "Bedürfnis" benötigt. Ich habe ihm die Verwaltungsvorschrift des Bundes 331/11 vom Mai letzten Jahres ohne Erfolg geschickt. Dort steht recht klar unter 10.10 geschrieben, dass der Erwerb kalibergleicher / schwächerer Munition im Regelfall immer zu genehmigen ist. Er bestreitet, dass 9 mm kalibergleich ist, "da ich schliesslich eine Wechseltrommel brauche". Mein Verweis auf das Verschiessen durch den gleichen Lauf/ gleiche Waffe ignoriert er. Fachlich m.E. ein echtes Armmutszeugnis; das soll hier aber nicht Thema sein.

Braucht es auch nicht, denn der Mann hat Recht !

Ich glaube hier liegen einige andere Leute recht falsch mit ihren Ansichten.

Die zitierte Vorschrift bezüglich der Munition kommt z.B. im Falle .357 / .38 spec ,

die aus derselben Trommelverschossen werden kann zum Tragen,

analog gilt so etwas z.B. auch für .22 kurz bei .22lfB Grundwaffe,

nicht aber bei der zwar weitgehend diametergleichen, aber ansonsten eben nicht von dieser Vorschrift umfaßten 9 Para,

für die es einer Wechseltrommel bedarf.

Ebenso gilt ein vom Verband bestätigtes Bedürfnis eben nicht automatisch auch für alle kalibergleichen oder kleineren Kaliber,

es gilt für das bestätigte Kaliber.

Das Waffengesetz erlaubt zwar den bedürfnisfreien Erwerb derartiger Wechselsysteme - dieser jedoch begründet dann nicht automatisch auch einen

Bedürfnisgrund für die benötigte Munitions EWB.

Es ist mir klar, daß diese Ausführungen auf heftigen Widerspruch stoßen werden,

weil sie eben nicht gefallen

aber der SB hat m.E. eine gute Rechtsposition.

Wie immer wird es einige Beispiele anderer Verfahrensweisen anderer SB geben,

das ändert aber nichts an der grundsätzlichen Richtigkeit seiner Sichtweise.

Ich verstehe den grundsätzlichen Ansatz nicht, warum muss ich überhaupt in Bezug auf Munitionserwerb diskutieren, wenn der Gesetzgeber keinen Bedürfnisnachweis für kleinere Wechselsystem/Wechseltrommeln fordert?

Weil mit dem erlaubten Erwerb von Waffen auf die GRÜNE nicht automatisch der Munitionserwerb inclusive ist.

Bei Gelb schon.

Nun liegt das Ganze also im bay. Innenministerium zur Prüfung. Darauf vertraue ich aber nicht ansatzweise. Kann mir jemand mit Urteilen / Gesetzestexten helfen?

Jedes andere Ergebnis, als Bestätigung seiner Ansicht würde mich wundern.

G.T.

Geschrieben

Danke für den Post und den Stqandpunkt,

Der Text in der Verwaltungsvorschrift referenziert auf die Waffe und lautet:

"...Die Waffenbehörden sind insofern im Rahmen der betreffenden Erteilungsverfahren berechtigt, das Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auch für die in Bezug auf die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten zu unterstellen; unterstellen; eine inhaltliche Beschränkung der erteilten Berechtigung soll nur im Ausnahmefall und nur dann erfolgen; wenn im Hinblick auf einzelne konkrete Munitionsvarianten unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt eine Verwendungsmöglichkeit unzweifelhaft ausgeschlossen werden kann...."

Der Revolver kommt ab Werk mit beiden Trommeln. 9 para ist eine zugelassene Munitionsvariante in der Waffe. Ich sehe den Passus immer noch erfüllt??

Gruss

DM

Geschrieben

G.T. - du hast deine Ansicht leider nicht durch Fundstellen untermauert.

Ich halte es mit dem Posting von SB

Meine Argumentationskette:

Punkt 1

Der Schütze hat nach 14 (2) sein Bedürfnis für die Grundwaffe und somit auch der Munition für die Grundwaffe nachgewiesen.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

....

Das dürfte ja nicht strittig sein.

Punkt 2

Der Schütze hat - wie schon oben geschrieben - bedürfnisfrei ein Wechselsystem/Trommel zur Grundwaffe erworben.

Auch unstrittig.

Punkt 3

Es wurden somit lediglich nur (weitere) wesentliche Teile von Schußwaffen erworben, keine "neuen" Schußwaffen. Die Palette an Kalibern der Grundwaffe wurde erweitert. Das Bedürfnis zum Erwerb und Besitz wurde dem Schützen bereits nach 14 (2) anerkannt und erstreckt sich auf die verschießbare Munition aus der Grundwaffe. Also auch der WS/WT

Wenn dir das nicht reicht, dann verweise ich ebenso auf Anlage 1 Ziff. 1.3 "Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind." Die WS/WT stehen den Grundwaffen, für die sie bestimmt sind gleich. Das Bedürfnis für den Munerwerb der Grundwaffe wurde anerkannt, somit ist auch der Munerwerb für WS/WT anzuerkennen, da diese der Grundwaffe gleich stehen.

Weil im WaffG nichts anderes bestimmt ist!

Und jetzt die Gegenmeinung mit Begründung bitte.

Edit:

Wenn meine obige, laienhaft formulierte, Meinung extrem daneben liegt, dann müsste man sie ja im Nu zerpflücken können. Ich lerne gerne, also nur zu :-)

Geschrieben
Der Schütze hat nach 14 (2) sein Bedürfnis für die Grundwaffe und somit auch der Munition für die Grundwaffe nachgewiesen.

Das dürfte ja nicht strittig sein.

Ja, aber was nützt es dem Schützen, wenn er lediglich für die Grundwaffe ein Bedürfnis hat?

Die Munitionserwerbsberechtigung für eine Waffe (oder eine Wechseltrommel) ist kein Automatismus, wie hier teilweise gerne verbreitet wird, sondern eine eigenständige Erlaubnis, die man beantragen muss und bei der u.a. genauso ein Bedürfnis nachgewiesen werden muss wie bei der Waffe selbst. Meistens geht das Bedürfnis für beides einher, in dem Fall nun aber nicht.

Darüber hinaus sollte man die Anlage 2, wo die Freistellung von Wechseltrommeln geregelt ist, mal genau lesen. Da steht nämlich als Überschrift :"Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte ...". Das bedeutet lediglich, dass ich für den Erwerb keinen Voreintrag benötige, aber noch lange nicht, dass auch der Besitz erlaubnisfrei ist und über eine Erlaubnisbefreiung der zu der Wechseltrommel gehörigen Munition steht da oder an anderer Stelle schon mal gar nichts.

Wenn es also im DSB keine Disziplin für einen Revolver im Kal. 9 mm Para gibt, dann hat man für die Munitionserwerbsberechtigung auch kein Bedürfnis (zumindest nicht als DSB-Schütze). Insoweit bin ich bei GT.

Geschrieben
G.T. - du hast deine Ansicht leider nicht durch Fundstellen untermauert.

Ich will weder eine Doktorarbeit schreiben noch eine Fleißaufgabe erledigen.

Ich schreibe meine Meinung nach dem, was ich im Gedächtnis habe -

das muß nicht richtig sein.

Ich halte es mit dem Posting von SB

Dessen bekanntermaßen überaus großzügige und immer schützenfreundliche Auslegungen sind ebenso

erfreulich, falls es tatsächlich eine Amtsstube gibt, in der sie praktiziert werden,

wie andernorts eben leider oft nicht der Realität und Praxis entsprechend.

Das dürfte ja nicht strittig sein.

Nein, das ist nicht strittig - aber § 14 bezieht sich nach meiner Kenntnis nur auf die Gelbe

und paßt deshalb hier nicht, denn bei Gelb ist der Munierwerb mit Eintrag in die WBK automatisch mit drin.

Grüne ist eine andere Baustelle und ein anderes Verfahren .................

G.T.

Geschrieben

Der Sachbearbeiter hat einen kleinen Denkfehler: Wenn der Schütze ein besonderes BEDÜRFNIS für das andere Kaliber nachweisen müsste, könnte der Schütze auch ganz einfach eine weitere Waffe kaufen.

Der Gesetzgeber will den Grundsatz "möglichst wenig Waffen im Volk" (leider...), deshalb hat er sich gedacht, es ist besser, wenn 1 Revolver mit 1 Wechseltrommel beim Schützen liegt als wenn 2 Revolver beim Schützen liegen.

Für die Kalibergleichheit wird die Maßtabelle angewendet. Und die 9mm sollte mit der 357 kalibergleich sein.

Für die 9mm wird wegen des fehlenden Randes eine technisch andere Aufnahme der Hülse benötigt.

Die Verwaltungsvorschrift sagt das ja auch.

Als Jäger hätte ich im Übrigen sonst schnell noch einige weitere Bedürfnisse.

z.B. Pistole 40 S&W für den normalen Fangschuss. Pistole 9mm für das jagdliche Übungsschießen. Bei dem doppelten Preis der 40 S&W wäre ein wirtschaftliches Interesse anzunehmen.

Ein Revolver 357 für Schwarzwild (z.B. bei der Nachsuche), ein Revolver .44 Magnum für die Auslandsjagd, eine Pistole .22 lfb für die Fallenjagd...

Mit der aktuellen Vorschrift wird das Amt aber darauf hinarbeiten, dass ich nach Möglichkeit ein Wechselsystem erwerbe, um im Regelkontingent zu bleiben!

bzw. es ist für mich bequemer einfach ein 9mm Wechselsystem für die 40 S&W zu kaufen, als das Bedürfnis durchzufechten.

Der Erwerb muss aber in jedem Fall zu einem Bedürfnis umfassenden Zweck erfolgen. Wie argumentiert denn der Sachbearbeiter, dass jemand eine Waffe besitzt, für die er eben kein Bedürfnis hat (das wäre der Revolver 9mm).

Also ENTWEDER existiert das Bedürfnis, dann aber auch für die Munition, oder das Bedürfnis existiert nicht, dann ist aber die Frage, warum der Erwerb erlaubt war!

Die Vorschrift nimmt ja grad das Bedrüfnis an, und stellt den Erwerb frei.

Nochmal: SINN der Vorschrift ist ja, dass jemand, der einen 357er Revolver hat, und auch 22lfb schießen will, sich ein Wechselsystem kauft, da er es damit "leichter" hat. Hier setzt der Gesetzgeber auf die Faulheit des Schützen...

Wenn er aber keine Munition dafür kaufen kann, organisiert er sich seinen Bedürfnisnachweis. Das dauert, ist bürokratisch, und dann denkt sich der Schütze: "Och, so viel Arbeit und ich hab ja nun noch ein Bedürfnis, da kauf ich doch gleich noch ne neue Waffe!".

Aber einige Sachbearbeiter haben auch die Vorstellung, eine Jagdwaffe darf nicht zum Sport und eine Sportwaffe nicht zur Jagd genutzt werden.

Na kein Problem, wer so einen Sachbearbeiter hat, hat sogar einen Vorteil: Denn er kauft sich einfach jede Kurzwaffe DOPPELT. Also doppelte Menge an Waffen - und das Gesetz ist ad absurdum geführt.

Mein Sachbearbeiter rät (der besitzt ein gewisses Maß an Resthirn) daher sogar dazu, die Waffen so zu kaufen, dass sie "für möglichst viele Zwecke" nutzbar sind!

Geschrieben

In der Tat...

Nach langem Wälzen des Waffenrechts finde ich die automatische Verknüpfung WS und Mun-Erwerb nicht.

Obwohl diese schon beim Überlassen geregelt wurde (§12.2)...

Seltsam und völlig sinnbefreit!

Geschrieben

Also, man muss die oben zitierte Anlage 2 zum WaffG schon GENAU lesen:

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

2a.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Hervorhebungen durch mich.

Für Wechseltrommeln ist lediglich der Erwerb erlaubnisfrei, der Besitz aber nicht! Für Einsteckläufe sieht das anders aus.

Für den Besitz von Wechselsystemen, Wechselläufen und Wechseltrommeln muss nach Erwerb wie für alle anderen Sport-/Jagdwaffen einkontinuierlich fortbestehendes Bedürfnis nachgewiesen werden.

Dass das Bedürfnis beim Erwerb von Wechselsystemen sehr wohl eine Rolle spielt, wird schon daraus ersichtlich, dass Du z.B. keinen Wechsellauf <3 Zoll für Deine Pistole kaufen kannst, auch z.B. nicht anscheinsfreie Upper in .22lr werden Dir z.B. von OA als Sportschütze definitiv nicht verkauft - jeweils mangels Bedürfnis.

Ich würde daher dem SB ein Bedürfnis nachweisen, ggf. bestätigt durch Deinen Verband. Z.B. kann das Double Action-Schiessen als Abzugstrainig ja sehr viel günstiger mit 9mm Para Muni statt mit .357 Mag erlernt werden. Mein SLG-Leiter hat noch nach WaffG alt einer Frau ein Bedürfnis für eine 9mm Pistole und ein weiteres für das Wechselsystem in .22lr mit der Begründung: zum Zwecke preisgünstigen Trainings" (o.ä., kann mich an die genaue Formulierung nicht mehr erinnern) ausgestellt. Das wurde dann von der Behörde auch anerkannt und der Munerwerb für .22lr mit eingetragen.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Ja, aber was nützt es dem Schützen, wenn er lediglich für die Grundwaffe ein Bedürfnis hat?

Die Wechselsysteme stehen der Grundwaffe "lediglich" gleich. Nicht besser, nicht schlechter gestellt.

Die Munitionserwerbsberechtigung für eine Waffe (oder eine Wechseltrommel) ist kein Automatismus, wie hier teilweise gerne verbreitet wird, sondern eine eigenständige Erlaubnis, die man beantragen muss und bei der u.a. genauso ein Bedürfnis nachgewiesen werden muss wie bei der Waffe selbst. Meistens geht das Bedürfnis für beides einher, in dem Fall nun aber nicht.

Das die MEB extra beantragt werden muss - ok, das ist aber nur vom Verwaltungsablauf her interessant. Wichtig ist aber, ob du das Bedürfnis zum Erwerb hast.

Wie gesagt, ich leite aus dem Bedürfnis für die Grundwaffe und der Gleichstellung der wesentlichen Teile auch die MEB für die Wechselsystem/-Trommeln ab. Ist das falsch? Wo genau steht denn etwas zum MunErwerb für wesentliche Teile/Wechselsysteme? Nirgendwo? Also kann man ja nur auf die Grundwaffe bezug nehmen. Und für die hat man das Bedürfnis zum Erwerb der dazugehörigen Munition bereits nachgewiesen.

Das der erlaubnisfreie Erwerb eines WS gleichzeitig über die Eintragungspflicht in die WBK nach §10 (1a) auch die Besitzberechtigung beinhaltet sei mal geschenkt.

Ich will weder eine Doktorarbeit schreiben noch eine Fleißaufgabe erledigen.

Ja, du hast ja recht. Bei ganz offensichtlichen Fragen (bzw. Antworten) stimme ich dir ja voll zu. Wenn man aber bei strittigen Fragen nur sagt "ist so" dann macht es aber auch keinen Spaß für die Mitleser. Wenigstens so ein kleiner Hinweis, warum man diese Meinung hat, wäre nett.

... § 14 bezieht sich nach meiner Kenntnis nur auf die Gelbe

und paßt deshalb hier nicht, denn bei Gelb ist der Munierwerb mit Eintrag in die WBK automatisch mit drin.

Grüne ist eine andere Baustelle und ein anderes Verfahren .................

Nö.

Na ok:

14 Abs. 4 ist die gelbe

14 Abs. 2 ist die grüne

14 Abs. 3 ist das Überschreiten des Grundbedürfnisses von 2 KW/3 SL

Edit: Nicht ganz genau richtig, da der MunErwerb für Abs. 4 sich aus Abs. 2 herleitet. Abs 4 (die gelbe) gestattet nur den Erwerb der Waffen ohne Voreintrag, da ein Bedürfnis für die Waffen unterstellt wird. Welches wiederum auch das Bedürfnis für den Munerwerb begründet..

Und nochmal:

Für die "Waffe bestimmte Munition" (§14 Abs. 2) beinhaltet die Munition für Wechselsysteme, da sich die WAFFE ja nicht ändert. Es ist halt "die Waffe" , versehen mit einem Wechsellauf/-System/-Trommel etc.

"Die Waffe" ist immer die selbe.

Geschrieben
Also, man muss die oben zitierte Anlage 2 zum WaffG schon GENAU lesen:

Dann tu DU das doch bitte - bzw. auch korrekte Interpretation. :D

Die Wechselsysteme müssen eingetragen werden (Besitz erlaubnispflichtig). Einstecklauf muss NICHT eingetragen werden in die WBK (Besitz NICHT erlaubnispflichtig).

Frage 4 Jägerprüfung Sachgebiet Waffenrecht Bayern:

Sie besitzen einen Drilling, der in Ihrer Waffenbesitzkarte eingetragen ist. Benötigen Sie zum

Erwerb oder Besitz eines Einstecklaufes im Kaliber .22 Winchester Magnum für diesen Drilling

eine waffenrechtliche Erlaubnis (Ausstellung einer oder Eintragung in eine Waffenbesitzkarte)?

X B ) Nein

Geschrieben

Praktische Lösung (wohl auch die Absicht des Sachbearbeiters):

Das 9mm Wechselsystem wird eingetragen, aber der SB meint, dass für 9mm Munition kein Bedürfnis besteht.

Ok, kein Problem, der SB ist also der Ansicht, der Schütze soll möglichst noch ne Pistole 9mm kaufen (das Bedürfnis dafür sollte ja zu bekommen sein). Für die gibts dann Bedürfnis, und dann darf auch 9mm Munition gekauft werden. :ridiculous:

Die 9mm Munition für den Revolver wird dann halt auf dem Schießplatz erworben, was legal möglich ist.

Wahrscheinlich ist der SB ein verkappter Waffennarr, der seine Kunden dazu ermutigen will, möglichst viele Waffe zu besitzen - die Mühe für die 9mm Revoler das Bedürfnis nachzuweisen, warum so viel Arbeit, eine Glock macht sich sicher auch schön im Waffenschrank :ridiculous:

Geschrieben
Oder noch viel einfacher:

machletz wird Wiederlader und kann auf den fehlenden Munerwerb ganz getrost einen großen Haufen setzen.

:-)

Generell nicht verkehrt, aber nicht jedermanns Sache.

Bevor es vor lauter Edits untergeht hier nochmal mein endgültiges Statement:

Für die "Waffe bestimmte Munition" (§14 Abs. 2) beinhaltet die Munition für Wechselsysteme, da sich die WAFFE ja nicht ändert. Es ist halt "die Waffe" , versehen mit einem Wechsellauf/-System/-Trommel etc. "Die Waffe" ist immer die selbe.

Finde ich persönlich nachvollziehbar und logisch. Und das ganz ohne Verrenkungen (wie Gleichstellung wesentlicher Teile etc.).

Geschrieben
Ich würde daher dem SB ein Bedürfnis nachweisen, ggf. bestätigt durch Deinen Verband. Z.B. kann das Double Action-Schiessen als Abzugstrainig ja sehr viel günstiger mit 9mm Para Muni statt mit .357 Mag erlernt werden. Mein SLG-Leiter hat noch nach WaffG alt einer Frau ein Bedürfnis für eine 9mm Pistole und ein weiteres für das Wechselsystem in .22lr mit der Begründung: zum Zwecke preisgünstigen Trainings" (o.ä., kann mich an die genaue Formulierung nicht mehr erinnern) ausgestellt. Das wurde dann von der Behörde auch anerkannt und der Munerwerb für .22lr mit eingetragen.

Da so ziemlich jeder mir bekannte Verband Disziplinen für Waffen im Kal. 9 mm Para und Kal. .22.lfB in seiner Sportordnung anbietet, ist das auch kein Problem.

Aber eine Bescheinigung des Verbandes muss nun mal zwingend auch eine Disziplin für die betreffende Waffe (in dem Fall Revolver, Kal. 9 mm Para) ausweisen. Die gibt es beim DSB aber nicht. Da nutzt mir auch eine Begründung über § 8 WaffG wie "preisgünstiges Training" nichts, denn dann würden die Vorschriften des § 14 WaffG ausgehebelt und jeder bräuchte sich nur statt der geforderten Verbandsbescheinigung noch eine subjektiv logische Begründung, unabhängig von der praktischen sportlichen Nutzbarkeit, zurechtbasteln.

Oder noch viel einfacher:

machletz wird Wiederlader und kann auf den fehlenden Munerwerb ganz getrost einen großen Haufen setzen.

... oder einem anderen Verband beitreten, der solche Waffen in der Sportordnung hat. Je nachdem, was preiswerter ist.

Geschrieben

Wenn alle mit WS und MEB dafür mal in sich gehen:

Habt ihr wirklich für jedes WS eine Bescheinigung des Sportverbands beibringen müssen?

Wohl kaum.

Selbst wenn das vorliegen einer Disziplin offensichtlich ist oder einfach per Ausdruck nachgewiesen werden könnte:

14 (2) verlangt eine Bescheinigung des Verbandes.

Aber eben nur für die Grundwaffe.

Geschrieben
Habt ihr wirklich für jedes WS eine Bescheinigung des Sportverbands beibringen müssen?

Wohl kaum.

Nö, aber man kann ein Bedürfnis ja auch anders glaubhaft machen, eben z.B. durch den allgemeinen Nachweis der sportlichen Nutzbarkeit, d.h. durch Benennung einer geeigneten Disziplin. Bloß weil Deine Behörde möglicherweise bei der Anmeldung und Eintragung Deiner Wechselsysteme und dem Einstempeln des Munitionserwerbs da nicht explizit nachgefragt hat, heißt das noch nicht, dass keine Bedürfnisprüfung stattfindet oder erforderlich wäre.

Geschrieben

Hallo,

nicht zu vergleichen, da auf Jagdschein alle in Deutschland zugelassene Langwaffenmunition gekauft werden darf.

Gruß

voyager

Dann tu DU das doch bitte - bzw. auch korrekte Interpretation. :D

Die Wechselsysteme müssen eingetragen werden (Besitz erlaubnispflichtig). Einstecklauf muss NICHT eingetragen werden in die WBK (Besitz NICHT erlaubnispflichtig).

Frage 4 Jägerprüfung Sachgebiet Waffenrecht Bayern:

Sie besitzen einen Drilling, der in Ihrer Waffenbesitzkarte eingetragen ist. Benötigen Sie zum

Erwerb oder Besitz eines Einstecklaufes im Kaliber .22 Winchester Magnum für diesen Drilling

eine waffenrechtliche Erlaubnis (Ausstellung einer oder Eintragung in eine Waffenbesitzkarte)?

X B ) Nein

Geschrieben
Für Wechseltrommeln ist lediglich der Erwerb erlaubnisfrei, der Besitz aber nicht! Für Einsteckläufe sieht das anders aus.

Für den Besitz von Wechselsystemen, Wechselläufen und Wechseltrommeln muss nach Erwerb wie für alle anderen Sport-/Jagdwaffen einkontinuierlich fortbestehendes Bedürfnis nachgewiesen werden.

Grüße

Schwarzwälder

Himmel hilf,

natürlich sind Wechseltrommeln, -systeme etc. bedürfnisfrei. Dieses muss nach Erwerb auch nicht nachgewiesen werden, solange ich die Grundwaffe besitze.

Die Erlaubnis zum Besitz wird -wie bei einem normalen Waffenerwerb auf gelb oder grün- durch Eintragung in die WBK erteilt.

Der Gesetzgeber wollte die Wechselsysteme lediglich registriert haben - was ja bis 2003 (?) nicht nötig war.

Geschrieben
Dann tu DU das doch bitte - bzw. auch korrekte Interpretation. :D

Die Wechselsysteme müssen eingetragen werden (Besitz erlaubnispflichtig). Einstecklauf muss NICHT eingetragen werden in die WBK (Besitz NICHT erlaubnispflichtig).

Frage 4 Jägerprüfung Sachgebiet Waffenrecht Bayern:

Sie besitzen einen Drilling, der in Ihrer Waffenbesitzkarte eingetragen ist. Benötigen Sie zum

Erwerb oder Besitz eines Einstecklaufes im Kaliber .22 Winchester Magnum für diesen Drilling

eine waffenrechtliche Erlaubnis (Ausstellung einer oder Eintragung in eine Waffenbesitzkarte)?

X B ) Nein

Wie voyager dankenswerter schon ausgeführt hat - Du musst eben NOCH etwas GENAUER lesen:

Wechselläufe fallen unter Punkt 2.1 der Anlage und Wechseltrommeln unter Punkt 2.2 - für beide ist jeweils nur der Erwerb erlaubnisfrei. Einsteckläufe (also das von Dir zitierte Beispiel aus der Jägerprüfung) hingegen fallen unter Punkt 2a - da sind dann in der Tat Erwerb und Besitz erlaubnisfrei.

erlaubnisfreier Besitz = kein Eintrag in die WBK = keine regelmäßig wiederkehrende Bedürfnisprüfung

kein erlaubnisfreier Besitz = Eintrag in die WBK = permanente Bedürfnisprüfung, d.h. bei Entfall des Bedürfnisses (z.B. weil nicht sportlich nutzbar oder weil kein regelmäßiges Training/ggf. Wettkämpfe mehr oder weil kein JJS mehr ==> kann die Erlaubnis zum Besitz wieder eingezogen werden.

Im Ergebnis kann und wird z.T. auch z.B. bei Kontingentüberschreitern die regelmäßige Wettkampfteilnahme mit jedem besessenen Wechselsystem verlangt. Ich gehe da auf Nr. Sicher und

nutze z.B. auch die Uhl und Oschatz KK-Wechselsysteme im Wettkampf und da das WS in der gemeinsamen WBK eingetragen ist, versteht sich von selbst, dass diese Wettkampfteilnahmepflicht für jedes WS für alle in der WBK eingetragenen Berechtigen jeweils erfüllt sein muss.

Grüße

Schwarzwälder

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