Zum Inhalt springen
IGNORED

Kein Munitionserweb für Wechseltrommel/System


Gast

Empfohlene Beiträge

Ich gehe davon aus, das solch ein WS nicht besessen werden darf. Das Bedürfnis hängt an der Person, nicht an der Waffe. Die Grundwaffe entspricht dem Bedürfnis. Für das WS hat man jedoch kein Bedürfnis. Dann bleibts beim Erwerb und die Besitzerlaubnis wird nicht in die WBK eingetragen. Sollte sich später herausstellen, dass solch ein WS in der WBK eingetragen ist, kann dies widerrufen werden.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich hab mich auf Flohbändiger bezogen, der als Voraussetzung eine entsprechende Disziplin forderte (Bsp. Revolver 9mm im DSB). Insgesamt muss man festhalten, dass eine von der sportlichen Verwendung ausgeschlossene waffe natürlich nicht erworben werden darf. Deshalb auch der Hinweis auf eine beliebige SpO. Es muss immer noch ins Bedürfnis passen.

Das mit dem Bedürfnis für eine Disziplin einer beliebigen Sportordnung gilt aber nur für die gelbe WBK. Nach meiner Kenntnis gibt es Revolver im Kal. .357 Mag./ 9 mm Para nicht auf gelb. Wenn also die Basiswaffe (und die Wechseltrommel) in der grünen WBK steht, dann müsste es für einen Bedürfnisnachweis wohl oder übel ein Verband sein, wo man auch Mitglied ist.

Hmm. Aber wenn es doch erlaubnisfrei erworben werden kann?

Der Bedürfnisgrundsatz kommt doch aus §4 ("Eine Erlaubnis setzt voraus..."). Wenn das WS OHNE weitere Erlaubnisvoraussetzungen, außer dem Vorhandensein einer eingetragenen Waffe (was ja Sachkunde, persönliche Voraussetzungen, Bedürfnis usw. beinhaltet), erworben werden kann, dann frage ich mich besorgt, woher die zusätzliche Bedürfnisanforderung für das WS seine gesetzliche Grundlage hat.

Weil eben, wie Du schon selber ausführst, nur der Erwerb erlaubnisfrei ist. Der Besitz aber ist erlaubnispflichtig und als Folge daraus an die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, wie z.B. ein Bedürfnis, gekoppelt. Wäre dem nicht so, könnte ich mir ja über Wechselsysteme etc. unkontrolliert lauter Sachen zulegen, die sportlich nicht nutzbar oder möglicherweise sogar nach § 6 AWaffV verboten wären.

Die Besitzerlaubnis ist mit der Eintragung in die WBK erteilt.

Ja, aber es gibt keine Regelung, dass die Behörde Dinge, die man erlaubnisfrei erwerben durfte, auch einfach so eintragen muss.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hier mal eine Entscheidung zur gelben WBK. Die dortige Erleichterung geht wie bei den Wechselsystemen auf die geringere Delikstrelevanz zurück. Parallel zur Wechselsystem-Regelung wurde formal allein der Erwerb von einer gesonderten Erlaubnis- und Bedürfnispflicht freigestellt. Was mit dem Besitz ist, ist nirgends geregelt. Deshalb haben einige Behörden und Gerichte nach dem Erwerb und noch vor der Eintragung einen Bedürfnisnachweis sehen wollen.

ThürOVG, Urt. v. 22.02.2007, Az. 3 KO 94/06:

Die Auffassung der Vorinstanz, das Anliegen des Gesetzgebers, den Erwerb bestimmter Waffen durch Sportschützen zu erleichtern, habe nur im Hinblick auf den Erwerbsvorgang, nicht auch im Hinblick auf den dauerhaften, endgültigen Besitz seinen Niederschlag im Gesetz gefunden, zumal § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG lediglich für die Erwerbserlaubnis die reguläre Bedürfnisprüfung entfallen lasse, überzeugt nicht.

Gegen die Richtigkeit dieser Erwägung spricht schon, dass eine solche differenzierte Behandlung zwischen Erwerbserlaubnis einerseits und Besitzerlaubnis andererseits die vom Gesetzgeber beabsichtigte Erleichterung für Sportschützen verfehlte, weil sie sinnlos wäre, wenn nur der Erwerb und nicht auch der Besitz privilegiert wäre, d. h. wenn er im Nachhinein - nach dem Erwerb - dieselben Voraussetzungen nachweisen müsste wie zur Erlangung einer Voreintragung (bei der „grünen“ Waffenbesitzkarte).

Bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung liefe die vom neuen Waffengesetz beibehaltene Unterscheidung zwischen „grüner“ und „gelber“ Waffenbesitzkarte weitgehend leer. Der Erwerb auf eine „gelbe“ Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG stellte dann für Sportschützen sogar ein unsichereres Verfahren gegenüber dem Erwerb auf eine „grüne“ Waffenbesitzkarte dar, bei der der Sportschütze, wenn eine solche ihm erteilt worden ist, - wegen des in diesem Fall einstufig ausgestalteten Erlaubnisverfahrens - die Gewissheit hat, dass er die erworbene Schusswaffe auch endgültig besitzen, also behalten darf, wenn sie mit der Erwerbserlaubnis übereinstimmt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das mit dem Bedürfnis für eine Disziplin einer beliebigen Sportordnung gilt aber nur für die gelbe WBK. Nach meiner Kenntnis gibt es Revolver im Kal. .357 Mag./ 9 mm Para nicht auf gelb. Wenn also die Basiswaffe (und die Wechseltrommel) in der grünen WBK steht, dann müsste es für einen Bedürfnisnachweis wohl oder übel ein Verband sein, wo man auch Mitglied ist.

Ich interpretiere das anders. Es reicht es, dass die Waffe dem Bedürnis des sportlichen Schießens entspricht. Hierzu reicht eine beliebige SpO. Ein extra Bedürfnisnachweis ist nicht zu erbringen.

Gruß

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Mir war da noch ein Thread im Hinterkopf, jetzt habe ich mal ernsthaft danach gesucht:

http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...p;#entry1685370

Titel des Threads übrigens "Bedürfnisnachweis für Wechselsystem" :sleep:

Gut und nun lies dort bitte den Beitrag#23. von SP

Mit welcher Begründung sollte eine Behörde bitteschön die Eintragung (welche vorrangig der Dokumentation der Legitimation dient) verwehren können, wenn die Erwerbserlaubnis gegeben ist?

Denkbar ist das nur in speziellen Fallkonstruktionen wie beispielsweise vom § 6 AWaffV betroffenen Waffen - was aber mit der Fragestellung hier nullkommanichts zu schaffen hat.

;)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Habe ich gelesen Schiiter. Trotzdem ist der Thread interessant :-)

2nd Amendment:

Zu dem Wechselsystemproblem gebe ich Folgendes zu bedenken: Auch Altbesitzer und Erben ohne Bedürfnis dürfen als WBK-Inhaber Wechselsysteme erlaubnisfrei erwerben. Warum soll dann ein Waffenbesitzer mit Bedürfnis schlechter gestellt werden?
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo,

Ich werfe mal ne neue Frage in die Runde, weil mir das vor einem Jahr fast passiert wäre:

Ich bekam einen gebrauchten Revolver .357 angeboten mit Wechselläufen im gleichen Kaliber.

Je ein Lauf 6" , 4" und 2 " lang und selbst wechselbar. Fabrikat Jan Wesson glaube ich...

Sollte nur komplett verkauft werden von einem Jäger, echt billig und kaum geschossen!

Voreintrag für .357 war vorhanden, aber den 2" Lauf hätte ich ja nicht sportlich verwenden dürfen.

Hätte ich das kaufen dürfen und hätte ich die Läufe sogar eingetragen bekommen?

Hab mir ansonsten ausgedacht, den 2" Lauf beim Büma verschrotten zu lassen, dann wärs ja wohl legal gewesen.

Oder wäre der Kauf selbst dann illegal gewesen?

Naja, es ist dann aber doch ein S&W geworden...

Gruß

Jürgen

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich glaube es war ein "Dan Wesson" Revolver...

In der Eintragung in die WBK steht nichts über die länge der Wechselläufe. Nur ist es rechtlich so, das du als Sportschütze den kurzen 2" Lauf zwar erwerben-, aber nicht an die Waffe montieren darfst. Somit wäre es sinnlos einen Lauf zu kaufen den du nicht benutzen kannst.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich glaube es war ein "Dan Wesson" Revolver...

In der Eintragung in die WBK steht nichts über die länge der Wechselläufe. Nur ist es rechtlich so, das du als Sportschütze den kurzen 2" Lauf zwar erwerben-, aber nicht an die Waffe montieren darfst. Somit wäre es sinnlos einen Lauf zu kaufen den du nicht benutzen kannst.

Es ist falsch was Du schreibst

Sportschützen dürfen 2 er Läufe benutzen!!

Es ist nur anstrengend an solche Bedürfnisse für 2 er Läufe zu kommen[ viele Turniere] , aber es ist eine ganz normale Diziplin im sportlichen Schießen mit z.B. 2/1/8 Revolvern !

Daher kann ein 2 er Lauf als Wechsellauf für einen Revolver[ Dan Wesson] durchaus erworben werden!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Es ist falsch was Du schreibst

Sportschützen dürfen 2 er Läufe benutzen!!

Es ist nur anstrengend an solche Bedürfnisse für 2 er Läufe zu kommen[ viele Turniere] , aber es ist eine ganz normale Diziplin im sportlichen Schießen mit z.B. 2/1/8 Revolvern !

Daher kann ein 2 er Lauf als Wechsellauf für einen Revolver[ Dan Wesson] durchaus erworben werden!

Wir können hier ja noch viel mehr ins Detail gehen, aber ich weis zB das der DSB keine Disziplin für 2" Läufe anbietet. Die gibts in den wenigsten Verbänden.

Woher soll ich wissen in welchem Verband der TE schiesst?

Und ich habe nicht bestritten das der TE einen solchen Lauf erwerben darf- nur benutzen darf er ihn ohne Disziplin nicht.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Es ist falsch was Du schreibst

Sportschützen dürfen 2 er Läufe benutzen!!

Es ist nur anstrengend an solche Bedürfnisse für 2 er Läufe zu kommen[ viele Turniere] , aber es ist eine ganz normale Diziplin im sportlichen Schießen mit z.B. 2/1/8 Revolvern !

Daher kann ein 2 er Lauf als Wechsellauf für einen Revolver[ Dan Wesson] durchaus erworben werden!

Grundsätzlich schließt §6AWaffV erst einmal Kurzwaffen mit einer Lauflänge unter 3" vom sportlichen Schießen aus. Alles andere sind Sonderfälle (BDMP).

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ein Lauf ist keine Kurzwaffe.

Er ist auch nicht "den Kurzwaffen" gleich gestellt, sondern der KW für die er bestimmt ist. Die KW darf erworben und besessen werden, der Lauf darf erworben werden. Über die Eintragungspflicht nach 10 Abs. 1a darf der Lauf auch besessen (nicht aber zum schießen verwendet - 6 AWaffV) werden. Das Bedürfnis für die Waffe wird regelmäßig überprüft. Der Lauf "erbt" über die Gleichstellungsfiktion das Ergebnis der Prüfung, ein gesondertes Bedürfnis muss nicht nachgewiesen werden (sofern kalibergleich oder kleiner).

Meine Meinung, muß man ja nicht teilen. Und ich werde mir als SpoSchü keine Teile kaufen, die ich nicht schießen darf, daher kann ich auch schlecht mit gutem Beispiel vorangehen.

Im Zweifel Paragraph 8 "wirtschaftliches Interesse" geltend machen, da es das Superangebot ja nur mit 2'' Lauf gab :-) (Kleiner Scherz).

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Da sind wir eben geteilter Meinung. ;) Ist ja nicht schlimm, jeder entscheide (wie immer) für sich selbst.

Der Lauf kann nichts "erben". Er entspricht nicht dem Bedürfnis und daher kann auch kein Umgang möglich sein. Man stelle sich zur Verdeutlichung vor, ein Wechselsystem würde die Eigenschaft eines Vollautomaten herstellen.

Alles für das man selbst kein Bedürfnis hat, kann auch über Umwege nicht rechtmäßig werden.

Nehmen wir auch mal das Beispiel des Erben auf. Dieser erwirbt ein WS für seine ererbte Waffe. Was wird wohl bei der Eintragung geschehen?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Da sind wir eben geteilter Meinung. ;) Ist ja nicht schlimm, jeder entscheide (wie immer) für sich selbst.

Der Lauf kann nichts "erben". Er entspricht nicht dem Bedürfnis und daher kann auch kein Umgang möglich sein. Man stelle sich zur Verdeutlichung vor, ein Wechselsystem würde die Eigenschaft eines Vollautomaten herstellen.

Alles für das man selbst kein Bedürfnis hat, kann auch über Umwege nicht rechtmäßig werden.

Das mit dem VA-Wechselsystem passt aber nicht ganz, da hier mehrere Verbotstatbestände betroffen sind *) und nicht das Bedürfnis als Erlaubnisvoraussetzung.

Der Erwerb eines "normalen" WS ist aber erlaubnisfrei gestellt. Erwerb ohne nachfolgenden Besitz stelle ich mir schwierig vor ;-)

Edit: Ich darf also erwerben. Auf der Fahrt nach Hause übe ich die tatsächliche Gewalt schon aus, Lagerung zu Hause dito. Nun gehe ich zum Amt für die Eintragung und erfahre, dass ich die Waffe garnicht besitzen durfte? Obwohl der Erwerb erlaubnisfrei war und immer noch ist? (Bei der gelben WBK sieht es anders aus: Wenn ich eine WAFFE kaufe, muss dafür eine SpoO da sein, sonst hatte ich die Erwerbserlaubnis von Anfang an nicht). /Edit

Worauf du noch nicht eingegangen bist: Wenn ich ein Bedürfnis für einen Lauf nachgewiesen habe, was passiert mit dem Lauf, wenn die Waffe verkauft wird? Ich habe ja das Bedürfnis für 9mm Luger nachgewiesen. Wenn ich jetzt die .40S&W Glock verkaufe, darf ich dann den Lauf behalten? Das Bedürfnis habe ich ja immer noch, es gibt eine Sportordnung etc.

Nach meiner Auslegung des Gleichstellungprinzips entfällt das Bedürfnis für die wesentlichen Teile, wenn das Bedürfnis für die Waffe entfällt. Ich könnte zwar noch eine weitere Waffe haben, wo diese Teile auch passen, dann müsste ich diese als wesentliche Teile der anderen Waffe "umdeklarieren". Aber erst einmal wäre das Bedürfnis weg.

Wie würdest du den Bedürfniswegfall für den 9mm Lauf begründen? Benutzen unmöglich? Das würde auch für eine defekte Waffe gelten. Müssen die auch sofort wegen Bedürfniswegfall abgemeldet werden? Würdest du als "SB" jemanden das Bedürfnis für den Lauf nach Verkauf der Waffe überhaupt aberkennen?

Nehmen wir auch mal das Beispiel des Erben auf. Dieser erwirbt ein WS für seine ererbte Waffe. Was wird wohl bei der Eintragung geschehen?

Ok, in letzter Konsequenz würde das bei mir heißen: er dürfte erwerben und besitzen. Da verlässt mich dann aber endgültig das Wissen, ob dies juristisch abgedeckt ist.

PS: Als Diskussionsbeitrag in einem Forum zum Meinungsaustausch gedacht. Für Rechtsauskünfte fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt ...

*) Und der Herr sprach: Du darfst keinen Umgang mit vollautomatischen Waffen haben. Und die Schußfolge von Waffen ändere auch nicht, sonst trifft dich mein Sondereinsatz-Zorn!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Zum Vollauto: ein Verbot ist so gut wie das andere. es gibt nichts verboteneres. Die Verbote sind absolut ;)

Den Erwerb halte ich im Spezialfall eben nicht als erlaubnisfrei, wenn er gegen das Bedürfnis verstößt. Man hat wenn alles falsch lief ein WS erworben, das man gar nicht besitzen (und auch nicht erwerben) darf. Normalerweise dürfte es einem gar nicht erst verkauft werden und viele gute Händler handhaben das auch so. Der Haändler kann dies aber nicht in jedem Fall evaluieren. Die Schuld liegt dann beim sachkundigen Kunden. Er weiß, dass alles nur im Rahmen des Bedürfnisses geht und ich denke, das wird ihm dann auch so vorgeworfen werden.

Wird eine Waffe verkauft gibt es auch kein Bedürfnis mehr für das WS und dies muss selbstverständlich ebenfalls wieder veräußert werden, es sei denn man weist dann ein Bedürfnis nach.

Ich bin kein SB und weiß daher auch nicht, was ich als SB tun würde. Ich selbst würde für mich nach meiner Maßgabe vorgehen und die Sportfreunde auch so beraten.

Denk mal über den Erben nach, in welcher Form er Umgang mit einer Waffe haben darf und welche Ausnahme für ihn gilt. Er darf also weder ein WS erwerben noch besitzen.

Es gilt eben immer erst das Grundsätzliche.

Gruß

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das ZDF hat in der berüchtigten Frontal 21-Folge zu den Blockiersystemen öffentlich gezeigt, wie ein Erbe ein Wechselsystem bei einem Händler erwirbt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird ja wohl vor laufender Kamera nichts illegales machen.

Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht zum WaffG 1976 entschieden, dass auch bedürfnislose Altbesitzer ein Wechselsystem erwerben dürfen (BVerwG, Urt. v. 02.12.1986, Az. 1 C 6/81).

Im aktuellen WaffG steht ausdrücklich erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Nach der Art der WBK wird nicht differenziert.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich glaube im gleichen Bericht wurden noch viel mehr illegale Sachen gezeigt.

Wer möchte mag sich doch auf dieses Eis begeben und kann dies gern dann juristisch für die Forumsgemeinschaft durchfechten. es wird meiner Einschätzung nach ähnlich ernüchternd wie die Auflehnung gegen die Aufbewahrungskontrolle jüngst.

Ein Detail im WaffG hebelt nicht die Gesamtheit aus. Über allem steht das Bedürfnisprinzip. Dies ist auch in den Detailfragen zu beachten.

Ich meine das ein nachgewiesenes Bedürfnis als Sportschütze (was die Grundwaffe erst ermöglicht) nicht auf vom Schießsport ausgeschlossene Waffe anwendbar ist und das Bedürfnisprinzip steht nunmal im gleichen WaffG, aber ganz weit vorn.

Was wohl ein Urteil aus dem Jahr 1986 zum WaffG von 1976 heute noch wert ist?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das Bedürfnis hängt ja auch nicht am Gegenstand, sondern an der Person ;)

Und Erben und WS, das dürfte doch wirklich einleuchten. Der Normalfall ist das Erbstück. An diesem hängt das Bedürfnis. Dies ist grundsätzlich zu blockieren.

Meist wird dies Erbbedürfnis mit Erinnerung an den Verstorbenen belegt. Ein Wechselsystem ist dann nicht entsprechend des Bedürfnisses und die Blockade dadurch umgehen auch nicht.

Es gilt eben grundsätzlich dass der Umgang immer nur im Rahmen des Bedürfnisses erfolgt. Die Ausnahmen definiert das WaffG. DIes wären beispielsweise Aufbewahrung und Transport.

Wenn Waffe mit WS als Grundwaffe nicht von dir auf dein Bedürfnis erworben werden können, dann auch nicht als Umgehung. Du hast dann schlicht kein Bedürfnis. In diesen Fällen ist die Besitzerlaubnis zurückzunehmen.

Und selbstverständlich vertreten wir lediglich unsere Meinungen. Das hab ich ja auch vorhin schon dargestellt. Abweichende Meinungen sind wichtig für Diskussionen. Gut, wenn sie wie hier dem sachlichen Austausch dienen.

:drinks:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Für den geneigten Leser der vollständige Text der VwV zum Thema Erwerb von Wechselsystemen/-Trommeln, Austauschläufen und einsteckläufen/-Systemen (Nr. 2a)

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2

Der Erwerb ist frei, die in Nummer 2.1 und 2.2 bezeichneten Waffenteile müssen der Waffenbehörde angezeigt und in die WBK eingetragen werden. Auf Antrag können auch die in Nummer 2a bezeichneten Waffenteile in die WBK eingetragen werden. Ohne Eintrag in die WBK ist ein Munitionserwerb im diesen Waffenteilen entsprechenden Kaliber auf der Grund- lage der WBK nicht möglich.

Für den erlaubnisfreien Erwerb der genannten Gegenstände ist ein gültiger Jahresjagdschein nicht ausreichend.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gut, aber nicht ohne das wir dabei §10WaffG und deren Ausführung in der WaffVwV außer acht lassen ;)

4. Nach § 2 Absatz 4 wird der Grundsatz der Erlaubnispflicht gelockert oder durchbrochen; die Systematik der Anlage 2 Abschnitt 2 stellt für die Lockerung in Unterabschnitt 2 auf die jeweils genannten Umgangsarten ab und statuiert je nach Umgangsart eine Alles-oder-Nichts-Regel; in Unterabschnitt 3

werden einzelne Erlaubnisvoraussetzungen für entbehrlich erklärt

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erwerb und Besitz (Eintragungspflicht in WBK!) ist mithin erlaubt.

Die weiteren Umgangsarten waren nicht Thema des Threads. :P

Im Ergebnis kommen wir zur selben Folgerung: Du würdest kein derartiges WS kaufen, weil du der Meinung bist, es sei rechtswidrig (oder zumindestens dem Bedürfnis widersprechend).

Ich würde kein derartiges WS kaufen, weil ich es zwar erwerben und besitzen, nicht jedoch sportlich benutzen könnte (Umgang "Schießen" zumindestens im Inland über §6 AwaffV verboten - nicht jedoch im Ausland).

§1 WaffG

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(1a) Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

Anlage2 verweist auf 10 (1a) - "Zur Eintragung des Erwerbs (!!) vorzulegen". Nicht: Zur Besitzberechtigungsprüfung!

Die Besitzberechtigung erwirbt man mit Eintrag in die WBK (Abs. 1). Da ist einfach kein Spielraum für zusätzliche Anforderungen.

Der Erwerb und nachfolgende Besitz ist an keine zusätzliche Erlaubnis gebunden, somit auch nicht an eine gesonderte Erlaubnisvoraussetzung "Bedürfnis". Das Bedürfnis hat man ja schon für die Schußwaffe nachgewiesen. (Daher auch mein flapsiges "das Wechselsystem erbt das Bedürfnis der Schußwaffe")

Könnte sein, dass ich mich wiederholen musste :-)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.