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IGNORED

Begebenheit in der Firma


Skjold

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Geschrieben
Wäre es gesetzeskonformer, wenn man z.B. beim K98 den Verschluss entfernt und im Auto lässt und den "Rest" mit ins Büro nimmt?

Nein. Wesentliche Waffenteile stehen laut WaffG den Waffen gleich, für die sie bestimmt sind.

Geschrieben

Ist aber in der WaffVwV als Lösungsmöglichkeit benannt.

Geschrieben
...

Ergebnis, die Gesichter der vorher schon doof schauenden Kollegen sind vollends entgleist und standen nur noch dumm und Teilnamslos in der Gegend rum.

So etwas ähnliches mit genau diesem Ergebnis, habe ich mal bei ein Abnahme mit zwei Kunden aus Schweden erlebt. Köstlich. :ridiculous:

Geschrieben
Ist aber in der WaffVwV als Lösungsmöglichkeit benannt.

Bei einem Widerspruch zwischen WaffG und WaffVwV würde ich mich lieber an das WaffG halten, das zählt im Ernstfall vor Gericht mehr.

Geschrieben

Führen und transportieren.

Wenn ich Waffen zum Büchser transportieren will oder vom Training nach hause fahre und meine Arbeitsstelle dazwischen liegt unterbreche ich meinen Transport.

ich darf die geräte nicht im Fahrzeug lassen, da dieses 'führen' wäre.

Somit muss und darf ich diese mit in das Haus nehmen und unter meiner Aufsicht lassen MIT ZUSTIMMUNG des Hausherrn. In diesem Fall der Chef oder eines Vertreters dessen, der das Hausrecht aussprechen darf.

So ist es richtig und im Gesetz.

Wenn der das nicht duldet, frei nehmen und nach Hause oder weiter zum Büchser. So ist es nun mal.

Geschrieben

Irre ich mich, oder ist das Führen nicht nur Jägern gestattet, in Verbindung mit der Jagdausübung?

Jeder andere transportiert doch nur eine Waffe, auch der Jäger sofern er zum Schießstand oder Büma fährt.

Und jedes verbleibenlassen von Waffen im Fahrzeug ist juristisch gesehen eine verbote Aufbewahrung , auch wenn es nur für eine Stunde ist.

Daher , auch Jäger, Waffen , gerade beim sogenannten Schüsseltreiben, stets am Mann.

Und wenn ein Hausherr dies nicht gestattet, so muss er eben, auch der Arbeitgeber, eben auf meine Kraft solange verzichten, bis das die Waffe ordnungsgemäß aufbewahrt wird.

So will es das Gesetz nunmal.

Geschrieben
Irre ich mich, oder ist das Führen nicht nur Jägern gestattet, in Verbindung mit der Jagdausübung?

Jeder andere transportiert doch nur eine Waffe, auch der Jäger sofern er zum Schießstand oder Büma fährt.

Auch der „Transport“ einer Waffe (z.B. zum BüMa oder Schießstand) ist Führen. Wenn auch eine erlaubnisfreie Sonderform im Zuge des bedürfnisumfassten Zwecks.

Geschrieben
Auch der „Transport“ einer Waffe (z.B. zum BüMa oder Schießstand) ist Führen. Wenn auch eine erlaubnisfreie Sonderform im Zuge des bedürfnisumfassten Zwecks.

Mit der Option eben, verschlossen und nicht zugriffsbereit.

Geschrieben

Führen bedeutet auch, die Waffe zugriffsbereit haben.

Führen darf ich die Waffe in befriedetem Besitztum.

Das bedeutet bei mir zu hause, auf dem Schiesstand oder in einem andern Gebäude, wenn der Hausherr diesem zustimmt.

Wenn ich sie nicht 'zugriffsbereit' verwahre und zum Büma oder zur Jagdausübung bringe, führe ich die Waffe nicht sondern transportiere oder verbringe sie.

Geschrieben
Führen bedeutet auch, die Waffe zugriffsbereit haben.

Führen darf ich die Waffe in befriedetem Besitztum.

Das bedeutet bei mir zu hause, auf dem Schiesstand oder in einem andern Gebäude, wenn der Hausherr diesem zustimmt.

Wenn ich sie nicht 'zugriffsbereit' verwahre und zum Büma oder zur Jagdausübung bringe, führe ich die Waffe nicht sondern transportiere oder verbringe sie.

Zur Jagdausübung heißt es aber Führen, bzw. man dürfte (nicht schussbereit, also Munition aus der Waffe) aber zugriffsbereit (innerhalb von 3 Sekunden). Also, Magazin rein und fertig.

Geschrieben

@ 1913

Nö. Guck ins aktuelle Waffengesetz.

Nicht zugriffs- und schießbereites „Transportieren“ ist erlaubnisfreies Führen.

WaffG §12 3.2

»Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;«

In meinen eigenen vier Wänden und Geschäftsräumen ist es überhaupt gar kein Führen.

Definition des Führens laut WaffG Anlage 1, Abschnitt 2, Ziffer 4

»Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.«

Geschrieben
Und jedes verbleibenlassen von Waffen im Fahrzeug ist juristisch gesehen eine verbote Aufbewahrung , auch wenn es nur für eine Stunde ist.

Daher , auch Jäger, Waffen , gerade beim sogenannten Schüsseltreiben, stets am Mann.

So will es das Gesetz nunmal.

Hi,

Du bist da nicht so ganz auf dem letzte Stand. Wenn die Waffe von aussen nicht Sichtbar im Auto ist, kann sie im Auto bleiben; zwar nicht für viele Stunden, aber immerhin ...

Geschrieben
Hi,

Du bist da nicht so ganz auf dem letzte Stand. Wenn die Waffe von aussen nicht Sichtbar im Auto ist, kann sie im Auto bleiben; zwar nicht für viele Stunden, aber immerhin ...

Dann sag mal bitte wo das so klar steht? Beim Tanken vielleicht, wo ich auf mein Fahrzeug schauen kann vielleicht.

Leider wurde mir dadurch allerdings mal meine Waffen eingezogen, da dies so von den Beamten gesehen wurde. (Waren daheim im Auto, vorm Haus auf Privatgrundstück sogar, zwischen zwei Ansitzen im Winter, mal kurz Heim was Essen, um später wieder raus zu gehen für die Nacht). Bin daher sehr empfindlich, was dies betrifft. Und glaube mir, wenn einmal so ein Vorwurf amtlich niedergeschrieben ist, dann beginnt man zu zittern. Da zählen nur Fakten und der "Ist" zustand. Habe Sie nach vier Wochen dann zurück bekommen, und Zeugen im Wald zu finden das man wirklich auf Ansitz war ist verdammt schwierig. Ohne die wären Sie wahrscheinlich immer noch weg.

Von daher , ich habe so meine Erfahrung worauf das Waffengesetz aus ist., Einziehung aller Waffen bei praktischer und verstandvollem Umgang mit diesen. Wer nimmt schon ein Gewehr mit in eine Bank , oder mal kurz noch was Essen kaufen wenn man auf den Weg zur Jagd ist, oder von da zurück, würde wahrscheinlich ein Großeinsatz der Polizei auslösen. Aber wehe, ausgerechnet dann wird dein Auto kontrolliert, dann zählt der momentane "Ist" zustand.

Kommt auch vor das die Hunde bei Gesellschaftsjagden an krankgeschossenem Wild dran bleiben, stellen usw. Manchmal eben auch weiter weg, also, ab ins Auto und Hunde suchen, wo sie laut sind. Wer denkt da eventuell an die mitgeführte Kurzwaffe noch. Sobald im Auto, alles raus aus der Waffe, denn falls es dann zur Kontrolle kommt, wegen auffälliger Fahrweise, denn man sucht und schaut ja auch viel nach den Hunden, dann ist man geliefert. Unerlaubtes Führen ( schussbereite Waffe). Dies sind so die Fallen im WaffG.

Von daher, Antrag auf Waffenschein zum Zweck der Jagdausbildung eigentlich. Es ist ja bereits ein Verstoß der UVV Jagd, wenn man die Kurzwaffe schußbereit im Treiben bei Gesellschaftsjagden mit sich führt.

Und hier, ok, war dumm laut Artikel das KFZ wohl unverschlossen zu haben, nur ein Beispiel, da zählt es gar nichts mehr , das man eventuell auf dem Weg oder von der Jagd unterwegs war.

http://www.jagderleben.de/jaeger-scharfer-munition-gericht

Geschrieben
Führen bedeutet, die tatsächlich Gewalt über die Waffe ausüben

Stimmt in dieser Absolutheit nicht. Wodan hat es doch - grade mal 20 Minuten vor deinem Beitrag - klargestellt:

Definition des Führens laut WaffG Anlage 1, Abschnitt 2, Ziffer 4

»Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.«

Geschrieben

Hallo,

@dpolli:

WaffVWV:

Im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung einschließ-

lich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von

Jagdhunden im Revier, dem Jagdschutz und Forstschutz kann

ein Jagdscheininhaber die zur Jagd benötigten Waffen nicht

schussbereit (siehe Nummer 12.3.3.1) führen. Einer Erlaubnis

bedarf es somit weder auf den direkten Hin- und Rückwegen

zur und von der Jagd, noch im Zusammenhang mit anderen

jagdlichen Tätigkeiten und Veranstaltungen (z. B. Vorfüh-

rungen für Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecke) sowie

im Rahmen der damit einhergehenden Erledigungen und Be-

sorgungen wie „Abstecher“ zur Bank oder Post.

Geschrieben
Am Mittwoch kam dann die Person zu mir ins Büro und fragte mich was ich denn für Taschen da umgelade hätte.

Meine Antwort: Das waren Futterale.

Nachfrage: Und was war darin?

Anwort: Kleinkalibergewehre.

Meine Antwort auf ähnliche Fragen einer neugierigen Nachbarin war: Männerspielzeug!

Okay, zugegebenermaßen nicht genderlike, aber passte da wie Faust auf Auge... sie ist ein Tratschweib und eine übertriebene Feministin...

Wenn die Person in Deiner Firma Dir gegenüber nicht weisungsbefugt ist, kann sie von Dir gerade mal die Uhrzeit erfragen und das auch nur wenn Du so freundlich bist sie zu nennen.

Geschrieben

Gegenbeispiel:

Bei meinem ersten Vorstellungsgespräch kamen wir gleich zu Beginn zufällig auf das Thema Freizeit (der Anstoß kam von mir). Dabei wurde klar, daß Geschäftsführer und Stellvertreter vom Schießen gar nichts hielten. Ich habe jedoch ganz sachlich und freundlich meine Motivation, Argumente und Meinung vertreten. Zum Schluß hätte ich den Vertrag haben können (habe ihn aus anderen Gründen nicht angenommen), unter anderem aufgrund der Tatsache, daß ich mich traue dem Chef eine abweichende Meinung ins Gesicht zu sagen :D.

Geschrieben
Mit der Option eben, verschlossen und nicht zugriffsbereit.

Das ist dann kein Führen, denn das Merkmal dessen, ist ja die Zugriffsbereitschaft. Und nur so macht es auch Sinn, alles andere ist Schmarrn. ;)

Geschrieben

Kollege hat mir letztens einen Job angeboten:

"Hey, du hast doch in Deutschland studiert, oder? Ich brauch dich!"

"Worum gehts?"

"xxxxxxxxxxxxxxxxx"

"Bin aber Jäger, und mit Hund und Waffen ist der Umzug nicht leicht...."

"Kein Thema! Hund kannst du mitbringen, wenn keiner eine Allergie hat, Waffen bitte offen tragen im Büro und am Besten beim Sicherheitsdienst Bescheid geben, wenn du die Waffe im Holster hast, dann ist es ok!"

Gehalt stimmt auch...

Was meint ihr? Annehmen?

Ahja hinter der Firma gibts wohl nen alten Steinbruch. Einige Kollegen treffen sich da zum gelegentlichen gemütlichen Feierabendschießen...

Geschrieben
Kollege hat mir letztens einen Job angeboten:

...

Wo ist dieses "Paradies" ?

Geschrieben
Das ist dann kein Führen, denn das Merkmal dessen, ist ja die Zugriffsbereitschaft. Und nur so macht es auch Sinn, alles andere ist Schmarrn. ;)

Dann schau nochmal im Gesetz nach... das was wir als "Transport" bezeichnen ist nur eine Sonderform des (erlaubnisfreien) Führens. Aber auch das ist "führen". Schmarrn, aber Gesetz.

Geschrieben
Schmarrn, aber Gesetz.

Ausnahmsweise bleibt sich da das Logik-Gebäude des Gesetzes treu, sofern man sich eben von aller Realität verabschiedet und nur noch in den Begriffen des Gesetzes denkt. Klar widerspricht es der eigenen Erfahrung, die tatsächliche Gewalt zu haben, wenn man wegen "nicht zugriffsbereit" (verschlossenes Behältnis) doch gar nicht drankann...Aber: Man bestimmt was gemacht wird, nämlich NIX. Also passt das wieder mit der Definition.

Nur so kann man ja auch jemandem am Zeug flicken, der nachlässig ist und eben die Eigenschaften "Schussbereit" und "Zugriffsbereit" dann bei seinem Führen nicht sicher ausschließt.

@COB: Vorsicht Logik ! Hier herrscht das WaffG.

Archiviert

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