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IGNORED

Richtigkeit zur kurzfristigen Aufbewahrung im PKW


z-legend

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Hallo,

ist es rechtlich in Ordnung, wärend ich in der Arbeit bin, meine Waffe&Munition ordnungsgemäß für ca. 5 Std im PKW zu verstauen, wenn ich direkt nach der Arbeit zum Schießtraining fahren will?

Da mir dieser Fall in den nächsten Wochen des öfteren vorkommen wird, wäre ich sehr dankbar, wenn ich den entsprechenden Paragraphen noch wüsste und somit ausgedruckt mitführen könnte.

Nur soweit: Ich glaube zu wissen, das dies rechtlich in Ordnung wäre, möchte mich jedoch selbstverständlich 100%ig absichern ehe ich etwas tue was meine BWK gefährden würde.

Danke und schönes Wochenende noch.

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ist unter Umständen statthaft.

Allerdings solltest du darauf achten, dass niemand Rückschlüsse auf den PKW-Inhalt schließen kann.

Vergleiche AwaffV:

§13

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

und

Verwaltungsvorschrift Punkt 36.2.15

und

Beitrag #8

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Die angemessene Aufsicht ist hier der Knackpunkt. Das ist erst einmal eine unbestimmte Forderung. Was angemessen und was nicht, wird im Schadensfall vor Gericht entschieden.

Ich würde mal davon ausgehen, dass du Blickkontakt und die Möglichkeit der einflussnahme auf dein Kfz haben solltest. 5h ist schon ne lange Zeit.

Ich würde die Sachen nach Möglichkeit lieber an meinem Arbeitsplatz verschließen

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Verwaltungsvorschrift Punkt 36.2.15

Gerade das lese ich da nicht heraus...

Da ist nur vom "kurzfristiges Verlassen" des Kfz. die Rede,

und die Beispiele, die genannt werden, sind weit von den

"ca. 5 Stunden" des TE entfernt;

In seinem Fall würde ich lieber das Einverständnis des

Arbeitgebers holen, um die Waffe dort zu verstauen.

edit: zu spät....

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Naja, die "erforderlichen Vorkehrung zur Verhinderung des Abhandenkommens" sind schon sehr schwammig.

edit: Ok, ein bisschen rudere ich zurück:

Verwaltungsvorschrift Punkt 12.3.3.2

Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten.

Auto sollte also im Blickfeld sein, wobei nicht definiert ist, was ein "längerer Zeitraum" ist.

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Das mit dem "Einverständniss des Arbeitgebers" ist leider ausgeschlossen. Wenn dann bleibt mir eben nur die Aufbewahrung im PKW oder eine unnötige zeitliche Belastung mit der Fahrt zu meiner Wohnung und wieder zurück.

Danke schonmal für die vielen Antworten.

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Nein, den Salat gibts immer nur, wenn was wegkommt oder einer die Polizei ruft, weil er was zu petzen hat. Deshalb würde ich zusätzlich auch immer tunlichst die Fresse halten, was wo lagert. Neunmalkluge und Anscheißer gibts genug.

Ich denke mal 5h im abseits geparkten Auto überschreitet die Grenze deutlich. Die Dinger sollen doch des Öfteren mal geknackt werden.

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Bedarf es des Einverständnisses des Arbeitgebers waffenrechtlich gesehen überhaupt?

Ja, ".... mit Zustimmung im Zusammenhang mit Bedürfnis...."! § 12 Abs. 3 Ziff. 1 WaffG

Und aus § 12 Abs. 3 Ziff. 2 WaffG geht es um das befördern von einem zu einem anderen Ort im Zusammenhang mit dem Bedürfnis, also von A nach B und nicht von A über B nach C!

Bei den erwähnten 5 Stunden sind wir dann wieder beim § 36 WaffG!

Ich würde also die zeitliche Mehrbelastung wählen!

Gruß

Uwe

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Ich bin da echt nicht sicher mit §12 (3). Es geht ja nicht um das Führen (zum vom Bedürfnis umfassten Zweck), sondern um die angemessene Aufsicht, so wie auch bei der Hotelübernachtung. Es ist natürlich nicht exakt der gleiche Fall.

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Ich bin da echt nicht sicher mit §12 (3). Es geht ja nicht um das Führen (zum vom Bedürfnis umfassten Zweck), sondern um die angemessene Aufsicht, so wie auch bei der Hotelübernachtung. Es ist natürlich nicht exakt der gleiche Fall.

Es gibt aber nur Führen, bzw. erlaubnisfreies Führen außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums, der Transport wurde ja mit der Waffengesetzänderung rausgenommen.

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... der Transport wurde ja mit der Waffengesetzänderung rausgenommen.

Auch nach dem alten WaffG gab es keinen "Transport", sondern nur das Führen, wenn man sich außerhalb seiner eigenen Wohnung, befriedeten Besitztums bzw. Geschäftsräume bewegt hat.

Das "Führen" war und ist eben nur erlaubnisfrei, wenn man best gesetzl. Vorgaben erfüllt, was dann umgangssprachlich als Transport bezeichnet wird/wurde.

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Auch nach dem alten WaffG gab es keinen "Transport", sondern nur das Führen, wenn man sich außerhalb seiner eigenen Wohnung, befriedeten Besitztums bzw. Geschäftsräume bewegt hat.

Das "Führen" war und ist eben nur erlaubnisfrei, wenn man best gesetzl. Vorgaben erfüllt, was dann umgangssprachlich als Transport bezeichnet wird/wurde.

Ich streite mich gerne!

Auszug WaffG 01.04.2003:

c) Wer eine Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen (z.B.

von zu Hause zur Schießstätte) zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck (hierzu zählt auch der Weg

zum Büchsenmacher) transportiert, benötigt keine Erlaubnis zum Führen (also keinen Waffenschein).

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Das wissen wir doch ;)

Ich kann es wirklich nicht sauber trennen, wann erlaubnisfreies Führen vorliegt und wann Aufbewahrung. Das Hotelbeispiel "hinkt" dahingehend, dass man ja ein "Mietverhältnis" hat. Wie sieht es aber aus, wenn man die verschlossene Tasche mit in die Gaststätte nimmt (angemessenen Aufsicht)? Vorher fragen?

Andere Sichtweise wäre demzufolge der "Transport" von zu Hause zur Schießstätte mit Zwischenstop im Büro. Die vorrübergehende Aufbewahrung erfolgt dann in der verschlossenen Schreibtischschublade.

Ich neige eher dazu, dass §12 WaffG hier keine Rolle spielt, da kein Führen zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck vorliegt. Ich tendiere daher zum Transport mit angemessener Aufsicht. Aber wie gesagt, sicher bin ich mir in der Frage der Erlaubnis des Arbeitgebers (Hausrechtinhaber?) nicht.

Gruß

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Ich kann es wirklich nicht sauber trennen, wann erlaubnisfreies Führen vorliegt und wann Aufbewahrung. Das Hotelbeispiel "hinkt" dahingehend, dass man ja ein "Mietverhältnis" hat. Wie sieht es aber aus, wenn man die verschlossene Tasche mit in die Gaststätte nimmt (angemessenen Aufsicht)? Vorher fragen?

Ja!

Das Gesetz wurde wegen der sogenannten "Türsteher" geändert!

Andere Sichtweise wäre demzufolge der "Transport" von zu Hause zur Schießstätte mit Zwischenstop im Büro. Die vorrübergehende Aufbewahrung erfolgt dann in der verschlossenen Schreibtischschublade.

Und das ist gesetzeskonform gem. § 36 WaffG?

Ich neige eher dazu, dass §12 WaffG hier keine Rolle spielt, da kein Führen zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck vorliegt.

Gruß

Alles was Du außerhalb Deines befriedeten Besitztums mit einer Waffe machst, ist Führen.

Um noch ein wenig zu verwirren, im § 42a WaffG gibt es diese Ausnahme "...mit Zustimmung ...." nicht!

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wenn Du in dem Pkw einen Tresor der entsprechenden Sicherheitsstufe entsprechend verankert hast: vielleicht...

Was nützt ein Tresor, wenn das ganze Auto geklaut wird? ;)

Was ist mit 50 % der Waffe im Auto und 50% der Waffe am Mann ?

Schon mal davon gehört, dass auch Teile von Schusswaffen, insbesondere wenn es wesentliche Teile sind, genau so verwahrt werden müssen wie eine komplette Waffe? Mir graut immer vor Leuten, die meinen, wenn sie beispielsweise bei Langwaffen den Verschluss rausnehmen und in den Tresor packen, darf der Rest der Waffe ruhig irgendwo offen in der Wohnung rumliegen. Oder bei Pistolen wird nur das System in den Schrank gepackt, das Griffstück bleibt aber draußen.

Ob die halbe oder die ganze Waffe wegkommt, macht rechtlich keinen Unterschied.

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Ich möchte trotzdem weiter intervenieren ;)

Ja!

Das Gesetz wurde wegen der sogenannten "Türsteher" geändert!

Genau, es geht m.M.n. in besagten 12 (3) Nr.1 um die Durchführung einer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck. Beispiel ist dafür auch laut WaffVwV der Bewacher auf dem zu bewachenden Grundstück. Da kommt der vom Bedürfnis umfasste Zweck zum tragen.

Anderes Beispiel ist der Sportschütze der den Vereinskollegen besucht, um seine Waffe besichtigen zu lassen. Gleiches wird für den fliegenden Händler, dem das Bedürfnis des Verkaufs anerkannt wird.

Die angemessene Aufsicht während des erlaubnisfreien Führens ist meines Erachtens anders gelagert. Man führt weiter erlaubnisfrei und kommt dabei lediglich seiner Sorgfaltspflicht nach.

§12 (3) Nr. 2 (nicht 1) ist daher hier einschlägig, ich störe mich lediglich an dem Wörtchen "soll"

12.3.2 § 12 Abs. 3 Nr. 2 betrifft die Fälle, in denen jemand Schusswaffen von seiner

Wohnung, seiner eigenen Betriebsstätte, seinem eigenen Geschäftsraum oder einem anderen

eigenen befriedeten Besitztum zur Schießstätte, zum Ort der Instandsetzung oder in ein

anderes befriedetes Besitztum, wo er sie mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers bei sich

haben soll, bringt oder von dort wieder zurückbringt

@ Flohbändiger

Es geht um die vorrübergehende Aufbewahrung. Das entfernen wesentlicher Teile ist zu diesem Zweck in der WaffVwV explizit aufgeführt. Dein Einwand ist daher nicht haltbar.

36.2.15 Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13

Abs. 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der

Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem

Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen

des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus,

wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden,

dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind.

Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z. B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im

Zusammenhang mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung im

Hotelzimmer – auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers - dann möglich, wenn die

Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen Schrank

oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden.

Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich.

12.3.3.2 Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten

Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 die erforderlichen

Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder

Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt

von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden

Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 ).

Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom

verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies

bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum

unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten.

Bei Hotelübernachtungen ist die Waffe ggf. im Hotelzimmer oder Hotelsafe einzuschließen,

damit sie nicht aus einem abgestellten Fahrzeug entwendet werden kann. Zusätzliche

Sicherungen an der Schusswaffe in Form von Abzugs- oder Waffenschlössern sind eine

sinnvolle Ergänzung. Sinnvoll sind jedenfalls auch die von der Physikalisch-Technischen

Bundesanstalt zugelassenen elektronischen Sicherungssysteme. Ebenso kann die Entfernung

wesentlicher Waffenteile (z.B. Schloss, Kammerstängel, Vorderschaft) sinnvoll sein

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