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IGNORED

Nutzungsverbot von Waffen auf "Erben-WBK"


JPLafitte

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Und mit der WBK meinst du die weiße WBK - die Erben-WBK - richtig?

weiße WBK? ..... der war gut!... wo gibts die ? in A? in CH? in D jedenfalls nicht!

oder gibt die die Kirche aus für ihre heiligen Krieger, im Gegensatz zur schwarzen WBK vom Teufel?

:ridiculous: ..... alzi

Geschrieben
Das WaffG ist ein Gesetz - die AWaffV nicht.

Zwar richtig, aber im Gegensatz zu einer Verwaltungsvorschrift dennoch bindend und materielles Gesetz weil der Gesetzgeber der Regierung die Vollmacht zum Erlaß der Verordnung gegeben hat, um zu präzisieren.

Geschrieben
Also nochmal in Kurzform:

Mit einer sportlich zugelassenen Waffe darf jeder, der die entsprechende Alterserfordernis erfüllt, auf einem zugelassenen Schießstand auf zivile Schießscheiben schießen, und zwar so, wie es in der jeweiligen Standordnung erlaubt ist. Jeder!

Also kein Funktionstest mit meiner Erbwaffe Astra Cub möglich?! -> da: Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge

Camouflage

Geschrieben
Also kein Funktionstest mit meiner Erbwaffe Astra Cub möglich?!

Wieso nicht ?

§ 9

Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,

...

Der Absatz 1. trifft auf Dich zu. (denke ich) Du besitzt die Berechtigung zu Besitz und Erwerb dieser Waffe in Form Deiner Erben-WBK. Der Funktionstest liegt plausibel im Rahmen des Bedürfnis'. Die Standordnung & Zulassung musst Du einhalten und darfst selbstverständlich nicht die unter §7 AWaffV aufgeführten Dinge tun.

Geschrieben
... wenn sie sportlich nicht einsetzbar sind. Dann schießt man halt ohne Sportordnung. ...

Eben nicht. Das ist ja gerade der Witz.

Dann brauchst du nämlich einen anderen Ausnahmetatbestand.

Geschrieben
Wieso nicht ?

Der Absatz 1. trifft auf Dich zu. (denke ich) Du besitzt die Berechtigung zu Besitz und Erwerb dieser Waffe in Form Deiner Erben-WBK. Der Funktionstest liegt plausibel im Rahmen des Bedürfnis'. Die Standordnung & Zulassung musst Du einhalten und darfst selbstverständlich nicht die unter §7 AWaffV aufgeführten Dinge tun.

Wirklich sehr nett, von Dir/Euch, dass Ihr Euch die Mühe macht. Mich verwirrt das allerdings zunehmend :confused: Widersprechen sich die einzelnen §§ gegenseitig ?

Was meinst Du konkret mit "der Funktionstest liegt plausibel im Rahmen des Bedürfnis" ? Mein persönliches Bedürfnis, die Pistole auch mal ausprobieren zu wollen, dürfte waffenrechtlich irrelevant sein.

Danke und Gruß

Camouflage

Geschrieben
Widersprechen sich die einzelnen §§ gegenseitig ?

Nein, sie ergänzen sich...

Mein persönliches Bedürfnis, die Pistole auch mal ausprobieren zu wollen, dürfte waffenrechtlich irrelevant sein.

Ich begründe das damit, daß Du als Erbe ja ein Bedürfnis entsprechend dem §8 hast. (Sonst hättest Du keine Erlaubnis:=WBK) Dort sind explizit wirtschaftliche Bedürfnisse genannt. Es ist für MICH plausibel, Daß Du den Wert Deines Besitzes&Eigentums bestimmen darfst, und dazu gehört bei Schusswaffen nun einmal die Funktion und Präzision. Wie sollten diese Eigenschaften auch sonst ermittelt werden, außer auf zugelassenen Schießstätten.

Ihre Ordnungsbehörde warnt:

Vorsicht beim Schießen in 'Schland: Nicht grinsen, sonst gibt es Haue mit dem §9 Abs. 1 der AWaffV...

In der dort unter den Ziffern 1-3 abschließenden Aufzählung für erlaubte Schieß-Gründe ist Spaß nicht aufgeführt. Der frivole und lediglich dem Lustgefühl gefällige Umgang mit Schusswaffen ist kein Bedürfnis i.S.d. WaffG §8, das Interesse des Individuums muß hier in Anbetracht der abstrakten Gefährdung der öSiO durch Schusswaffen hinter dem Allgemeinwohl zurückstehen.

Fahren Sie lieber Auto. Mehr kinetische Energie, mehr Tote, höherer Öko-Impact und mehr Steuern für den Staat. :pissed:

Geschrieben
weiße WBK? ..... der war gut!... wo gibts die ? in A? in CH? in D jedenfalls nicht!

oder gibt die die Kirche aus für ihre heiligen Krieger, im Gegensatz zur schwarzen WBK vom Teufel?

:ridiculous: ..... alzi

:eclipsee_gold_cup: - diese weiße WBK heißt bei mir eben so - denn sie ist keine WBK die zum Schiessen etc. rechtfertigt. Die Waffen sind zu blockieren, Muni ist abzugeben - da würde ein normales Stück Papier mit 80g/m² langen. Muß ja nicht dauernd auf Reisen gehen weil man ja nicht zum Trainung oder Wettkampf geht mit den geerbten Waffen... :rolleyes:

Geschrieben

...und dennoch dürfen Erbwaffen, genau wie die Sammlerwaffen geschossen werden.

Geschrieben
Ihre Ordnungsbehörde warnt:

Vorsicht beim Schießen in 'Schland: Nicht grinsen, sonst gibt es Haue mit dem §9 Abs. 1 der AWaffV...

In der dort unter den Ziffern 1-3 abschließenden Aufzählung für erlaubte Schieß-Gründe ist Spaß nicht aufgeführt.

Muss auch nicht. Mit einer Waffe, die nicht vom sportlichen Schiessen ausgeschlossen ist, darf völlig grundlos auf Schießständen geschossen werden. (Abs 3)

Geschrieben
Es ergibt sich aus der Logik, da es zum Erwerb keines Bedürfnisses bedarf.

Mit Logik im Recht ist das immer so eine Sache...

Man kann das leider auch umgekehrt sehen. Wer zum Erwerb keines Bedürfnisses bedarf, dürfe nicht besser stehen, als derjenige, der ein Bedürfnis nachgewiesen hat, etwa ein Sportschütze. Darf der Sportschütze aber die Waffe nur zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck führen/transportieren, dann gilt dies für den Erben erst recht. Weil der Erbe allerdings überhaupt kein Bedürfnis hat, darf er sich dann eben nicht auf die entsprechende Ausnahme nach § 12 WaffG berufen. Bei einem anderen Verständnis könnte der Erbe die Waffe stets (verschlossen und nicht zugriffsbereit) umhertragen, weil er ja keines vom Bedürfnis umfassten Zwecks bedürfte.

Geschrieben
Kann man nicht.

Es ist doch nun hinreichend - auch in den Jahren vor 2008 - in diesem Forum geklärt worden, daß Erben mit ihren Waffen jederzeit auf einen Schießstand dürfen, dort Mun erwerben und schießen dürfen.

Lediglich die Blockierpflicht ist seitdem hinzugekommen, aber nur für solche, die selbst keine waffenrechtliche Erlaubnis haben.

Man kann's auch unnötig kompliziert machen.

Man kann es auch durch die rosarote Brillen sehen! :wub:

Ich denke wir reden hier über verschiedene Dinge.

Wir sind uns einig darin das Erbwaffen bei einem Erben mit WBK und Bedürfnis genauso behandelt werden können wie die anderen Waffen die er schon hat.

Bei Erben ohne WBK haben diese Leute innerhalb von 4 Wochen eine WBK zu bekommen wenn es keine Gründe dagegen gibt. Ein Transport dieser Waffe(n) ist nur zur Anbringung der Sicherung durch berechtigte Personen (z.B. Büchsenmacher) der Waffen erlaubt. Und dann war es das mit der Waffe. Die kann dann im Schrank herumoxidieren. Schießen ist normalerweise dann damit unmöglich. Das ist die Aussage des Gesetzes. Und das ist gut so sonst würde das WaffG bei Erben ins Leere greifen und sich selber aushebeln.

Sind wir uns jetzt einig?

Geschrieben

Wir müssen von der Blockierpflicht wegkommen, die der Schily aus irgendeinem Grunde unbedingt durchdrücken wollte.

Wie so oft gezeigt ist solch ein System nicht wesentlich sicherer als vielleicht ein 5 EUR Abzugsschloss und zusammen mit der Tresorpflicht und ohne Berechtigung zum Munitionserwerb kann gar nichts passieren!

Es wurde vorgeschlagen, stattdessen eine Sachkundeprüfung zur Voraussetzung zu machen um unbedarfte Erben mit dem Umgang und den neuesten rechtlichen Regelungen vertraut zu machen.

Geschrieben
Wo steht das?

Du musst dich fragen, ob etwas Gegenteiliges irgendwo steht. Dann kommst du auch zum Ergebnis. Es ist ähnlich den Sammlerwaffen u.ä.

Es gibt kein Verbot für das Schießen mit Erbwaffen und es gibt legitime Gründe für den Transport. Das kann zum einen Pflege beim Büchsenmacher, Verschönerungsarbeiten und auch das Schießen auf Schießstätten sein.

Geschrieben
Wenn man sich in dem Fred umsieht bekommt man das Gefühl, der LWB zieht sich gerne die Unterbuxen mit der Kneifzange an.

Gefühle beeinträchtigen die Wahrnehmung. Die Kneifzangentheorie mag treffen - so man es denn so nennen will. Von "gerne" kann allerdings sicherlich keine Rede sein!

Camouflage

Geschrieben

Naja. So ungefähr. Ich behaupte jetzt einfach mal, daß es den Fachleuten für Vorschriften, Regelungen und Gesetze in unserer deutschen Verwaltung, also den Beamten gelungen ist, ein Klima bei den LWB's herzustellen, in dem eine Diskussion um die Regeln gerne auch mal bis zur Selbstzerfleischung geführt wird.

Einerseits will man ja gesetzestreu sein aber bei vielen unvernünftigen Regeln wie dem §6 will ich persönlich auch nicht aus Lust an der Gesetzestreue zum Blockwart mutieren. Schon gar nicht will ich mich durch die herrschende öffentliche Meinung zu einem Verhalten drängen lassen, über das im Gesetz geforderte Maß hinaus vorauseilend und beschwichtigend zu wirken. Sicherheit und Verantwortung sind mir wichtig, aber das Gesetzeskorsett kneift an manchen Stellen doch schon.

Geschrieben
Gefühle beeinträchtigen die Wahrnehmung. Die Kneifzangentheorie mag treffen - so man es denn so nennen will. Von "gerne" kann allerdings sicherlich keine Rede sein!

Jetzt mal die nächste Hypothese :-)

Ein Waffenerbe, lagert die Erbwaffen schön blockiert im zertifizierten Schrank. Die Jahre verstreichen und irgendwann schleppt Ihn ein Ihm bekannter Sportschütze mit auf den Schießstand. Es kam wie es kommen musste - Er findet gefallen am Sportschießen, macht die Sachkunde und nach einem Jahr Vereinsmitgliedschaft holt er sich bei seinem Verband eine Bedürfnisbescheinigung und Beantragt eine WBK mit Voreintrag.

Darf sich der Sportschütze aus dem Erbwaffenfundus bedienen und damit Sportschießen?

Analog zur Jagd- Sportwaffendiskussion ist das doch auch ein cooles Konstrukt.

Los Leute, holt die Kneifzangen raus :)

Gruß

Tauschi

Geschrieben

Natürlich. Warum sollte dies durch irgendetwas eingeschränkt sein? Das Bedürfnis hat der Schütze bereits nachgewiesen. Die Waffe darf lediglich nicht vom Schießsport ausgeschlossen sein.

Die Frage wäre viel interessanter, solange er noch keinen Bedürfnisnachweis erbracht hat. Allerdings ist auch das bereits hinreichend geregelt. Die Sachkunde reicht, um die Blockierpflicht obsolet zu machen. Anschl. kann die Waffe auch zur Bedürfniserreichung genutzt werden.

Geschrieben
Die Sachkunde reicht, um die Blockierpflicht obsolet zu machen.

wird hier zwar jede woche x-mal behauptet, stimmt aber trotzdem nicht!

um diese frage zu klären brauchts nicht mal die WaffVwV oder die AWaffV, das ist eindeutig im WaffG geregelt!

evtl. mal die forensuche bemühen.

gruß alzi

Geschrieben

Sucht Dir einen Büma mit Schießstand. Z.B. Göttingen, Büma im Haus der Jägerschaft, gemeinsamer Schießstand im Keller. Da darf ein jeder seine Waffe hinschleppen, zum Büma kann man sich immer etwas einfallen lassen. Der schraubt die Blockierung weg, man geht in den Keller, erwirbt ne Ladung Mun, schießt ohne Sportordnung und ohne Vereinsvorsitzenden und läßt sich die Wumme wieder zuschrauben.

Geschrieben
Sucht Dir einen Büma mit Schießstand. Z.B. Göttingen, Büma im Haus der Jägerschaft, gemeinsamer Schießstand im Keller. Da darf ein jeder seine Waffe hinschleppen, zum Büma kann man sich immer etwas einfallen lassen. Der schraubt die Blockierung weg, man geht in den Keller, erwirbt ne Ladung Mun, schießt ohne Sportordnung und ohne Vereinsvorsitzenden und läßt sich die Wumme wieder zuschrauben.

genau, und der BüMa meldet dann den ein- bzw. ausbau deiner behörde. diese vermerkt dann jeweils kostenflichtig in der WBK den aus- bzw. (wieder)einbau. vielleicht gibts sogar Rabatt, wenn man das öfter macht, 10er-Karte oder so....

einfach mal die einschlägigen gesetze und verordnungen lesen.....

gruß alzi

Geschrieben
genau, und der BüMa meldet dann den ein- bzw. ausbau deiner behörde. diese vermerkt dann jeweils kostenflichtig in der WBK den aus- bzw. (wieder)einbau. vielleicht gibts sogar Rabatt, wenn man das öfter macht, 10er-Karte oder so....

einfach mal die einschlägigen gesetze und verordnungen lesen.....

gruß alzi

20 Abs. 5 Satz 2 waffg: vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass. Muss aber im WH-Buch eingetragen werden und auf Verlangen der Behörde Auskunft erteilt werden.

Von ständig notwendigem Ein- und Austragen aus der WBK kann ich nichts lesen.

Das würde ja auch dem Begriff vorübergehend widersprechen.

Kannst du bitte genauer angeben, wo dieser Passus steht?

Geschrieben
Kannst du bitte genauer angeben, wo dieser Passus steht?

sorry, kommt davon, wennman nicht ausdrücklich nochmal vorher nachschaut.

du hast recht, hatte das wohl wegen §20 Abs.6

"In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffenbehörde einzutragen,

dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde."

falsch in erinnerung.

gruß alzi

Archiviert

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