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IGNORED

Verurteilung wegen Vertoß gegen Waffengesetz.


Greg

Empfohlene Beiträge

Hallo,

vor kurzem wurde ich von einem potentiellen neuen Mitglied darauf angesprochen ob er je eine legale Waffen besitzen darf. Nach der normalen und üblichen Erklärung die ich jedem neuen Schützen gebe (12 Monate, Sachkunde, Training, Tresor, Führungszeugnis, etc.) eröffnete mir dieser daß er bereits wegen eines Verstoßes gegen das Waffenrecht veruteilt worden ist und fragte ob er je eine legale Waffe besitzen darf. Das Urteil geht WEIT über 30 Tagessätze.

Ganz davon abgesehen, daß ich mir überlege ob ich ein solches Bedürfnis befürworten würde, trotzdem die Frage: wie genau funktioniert das?

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Hallo,

vor kurzem wurde ich von einem potentiellen neuen Mitglied darauf angesprochen ob er je eine legale Waffen besitzen darf. Nach der normalen und üblichen Erklärung die ich jedem neuen Schützen gebe (12 Monate, Sachkunde, Training, Tresor, Führungszeugnis, etc.) eröffnete mir dieser daß er bereits wegen eines Verstoßes gegen das Waffenrecht veruteilt worden ist und fragte ob er je eine legale Waffe besitzen darf. Das Urteil geht WEIT über 30 Tagessätze.

Ganz davon abgesehen, daß ich mir überlege ob ich ein solches Bedürfnis befürworten würde, trotzdem die Frage: wie genau funktioniert das?

Hallo --- Du befürwortest kein Bedürfnis -- Du bescheinigst nur das regelmäßige Training, die 12 Monate Mitgliedschaft und sonst nichts.

Das Bedürfnis wird vom Verband bescheinigt!

Die rechtliche Überprüfung macht der Sachbearbeiter der Waffenbehörde.

Wie die rechtliche Lage ist , findest Du im Waffg

§ 5 Zuverlässigkeit.

Sollet die Person nicht sicher sein, ob die Behörde seine Zuverlässigkeit an zweifel, kann er ganz einfach einen kleinen Waffenschein beantragen.

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Eventuell spricht er vorab mit dem SB. Dann hat er definitiv Klarheit was ihn erwartet.

Wieso bescheinigst Du ihm das Bedürfnis. Bis Du der Bearbeiter beim Verband? Soviel ich weiss bescheiningt der Verein nur die reglmässige Teilnahme am Training (und dort gibt es nur die Möglichkeiten: teilgenommen oder nicht).

Die einzige Entscheidung die der Verein treffen könnte, wäre auf das potentielle Neumitglied zu verzichten um der Diskussion aus dem Weg zu gehen.

Edit: jemand hat sich vorgedrängelt

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Hallo,

eigentlich ist das relativ einfach zu beantworten:

Das Waffengesetz §5 gibt dazu 2 Grenzwerte vor:

1. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr verurteilt wurde gilt für die Dauer von 10 Jahren als unzuverlässig

2. Wer zu mehr als 60 Tagessätzen verurteilt wurde gilt für die Dauer von 5 Jahren als unzuverlässig

Wenn er sich danach nichts mehr zu schulden kommen hat lassen und auch polizeilich nicht mehr in Erscheinung getreten ist,

kann er spätestens 10 Jahre nach dem letzen Vorfall bzw. der letzen Verurteilung eine WBK beantragen.

Gruß,

Manuel

EDIT: Ein anderer war schneller....

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Hallo,

§5(1) WaffenG:

"Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, [...]

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind."

Abs. 2 sieht vor, dass Personen, welche zu mehr als 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden und seitdem 5 Jahre noch nicht verstrichen sind, in der Regel nicht geeignet sind.

Das ist hier ja, wenn ich es richtig verstanden habe, nicht der Fall.

M.E. kommt es auf die Art des Verstoßes und besonders auf den zuständigen Sachbearbeiter an.

Gruß

Andreas

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1. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr verurteilt wurde gilt für die Dauer von 10 Jahren als unzuverlässig

2. Wer zu mehr als 60 Tagessätzen verurteilt wurde gilt für die Dauer von 5 Jahren als unzuverlässig

Danke schön für die sachliche Antwort! Leider ist unser Sachbearbeiter jetzt in einem neuen Tätigkeitsbereich, so daß ich niemanden fragen kann und der neue hat noch nicht angefangen.

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Leider ist unser Sachbearbeiter jetzt in einem neuen Tätigkeitsbereich, so daß ich niemanden fragen kann und der neue hat noch nicht angefangen.

Ich hoffe das mein Posting nicht an der Frage vorbeigeht.

Willst du mit deinem obigen Satz sagen das das Amt des Sachbearbeiters im Moment stillgelegt ist? Der alte SB iss weg und der neue noch nicht im Amt? Gibts dass? nee oder?

Was machen z.B. all die Sportschützen die ein Eintrag in der WBK brauchen bevor die 14 Tagesfrist abläuft?

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Willst du mit deinem obigen Satz sagen das das Amt des Sachbearbeiters im Moment stillgelegt ist? Der alte SB iss weg und der neue noch nicht im Amt? Gibts dass? nee oder?

Was machen z.B. all die Sportschützen die ein Eintrag in der WBK brauchen bevor die 14 Tagesfrist abläuft?

Der alte Sachbearbeiter übt jetzt eine andere Aufgabe aus, der neue ist noch nicht im Amt. Dieser Zustand dauert jetzt schon ~3 Monate. Momentan gibt es nur eine Halbtagskraft die es in Vertretung macht. Während ein WBK Eintrag früher sofort erledigt war (und mit sofort meine ich sofort), kann das jetzt auch drei Wochen dauern, bis der Eintrag erledigt ist.

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Mit einer dermaßen dürftigen Auskunft von wegen WEIT ÜBER 30 Tagessätze wird DIr hier niemand

was sagen können, warens unter 60 oder vielleicht sogar über 90 ??

Frag doch mal den Sachbearbeiter ( wenn er gerade online ist ) oder einen der hier mitlesenden

Rechtsanwälte. ABer wie gesagt, mit der Aussage über 30 Tagessätze wird Dir keiner ne Rechtsverbindliche Auskunft

geben können

Grüße

Frank

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@Gregor:

"Laufen lassen ! " wäre mein Rat. Wie bereits mehrfach hier erläutert, bist Du für die Überprüfung der "Zuverlässigkeit" i.S.d. WaffG nicht zuständig. Allerdings muss die Frage erlaubt sein, ob Ihr den Kameraden denn wirklich im Verein haben wollt, das sollte aber nicht hier im Forum breitgetreten werden.

Den Test zur eigenen Zuverlässigkeit lässt sich mit dem Antrag auf den "kleinen Waffenschein" durchziehen, hatten wir ja weiter oben schon, kostet eben 50,- € oder so.

Auf Eurer Behörde sind ja ziemlich komische Zustände... :confused:

Bei den einschlägigen Vergehen gegen Waffen- & Sprengstoffrecht sowie bei Gewalt-, Drogen- und o.Kriminalität muss die 60 TS Grenze nicht durchbrochen werden. Dann steht's nämlich im Ermessen des SB, insofern sind die Zitate Schall und Rauch, die einzige Antwort ist eben: kommt auf den SB und die Vorgeschichte an.

Insofern schließt sich also der Kreis: "Versuch macht kluch"

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Hallo Tyr,

endlich jemand, der mein "befürworten" so verstanden hat, wie ich es gemeint habe. Ich bin mir nämlich nicht sicher, ob es sinnvoll ist, solche Mitglieder in den Verein aufzunehmen.

Trotzdem möchte ich ihm eine sachliche Antwort geben können.

Danke.

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Ich versteh die ganze Diskussion nicht. Wenn Du das Mitglied nicht willst sag ihm das ins Gesicht. Irgendwelche Vorschriften des WaffG vorzuschieben kommt mir etwas feige vor. Nicht jeder der im SV ist, muss später auch zwangsläufig eine eigene Waffe haben.

Auf der anderen Seite kann jeder Verein entscheiden ob ein Neumitglied dazupasst bzw ob man den potentiellen Ärger wegen der Vorgeschichte will. Aber das kann man als mündiger, verantwortungsbewusster Bürger der anderen Partei so sagen und muss sich nicht hinter Gesetzen verstecken (Ausnahme wäre, wenn Euere Satzung einen Rechtsanspruch auf Aufnahme beinhalten würde, was aber eher die Ausnahme im Vereinsrecht sein wird).

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Bei den einschlägigen Vergehen gegen Waffen- & Sprengstoffrecht sowie bei Gewalt-, Drogen- und o.Kriminalität muss die 60 TS Grenze nicht durchbrochen werden. Dann steht's nämlich im Ermessen des SB, insofern sind die Zitate Schall und Rauch, die einzige Antwort ist eben: kommt auf den SB und die Vorgeschichte an.

Trennen wir's mal.

Erstens gibt es eine absolute Unzuverlässigkeit auf zehn Jahre, entweder bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (also auch wenn zur Bewährung ausgesetzt) oder bei jeder Verurteilung wegen eines Verbrechens (einschließlich Geldstrafen in minder schweren Fällen eines Verbrechens): § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG.

Zweitens gibt es die (theoretisch in Ausnahmefall widerlegliche, in der Praxis meist unangreifbare) Regelunzuverlässigkeit auf fünf Jahre bei entweder einer einmaligen Verurteilung zu 60 Tagessätzen Geldstrafe oder mehr, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe; oder bei zweimaliger Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe. Voraussetzungen sind jeweils entweder vorsätzliche Vergehen (wg. Verbrechen siehe oben) oder bestimmte auch fahrlässige begangene Straftaten, siehe näher die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 b] und c) WaffG.

Drittens gibt es die in der Verwaltungspraxis seltener genutzte Norm des Abs. 2 Nr. 5, nämlich den "wiederholten oder gröblichen Verstoß" gegen WaffG, KWKG, SprengG oder BJG.

Viertens ist die individuelle Prognoseunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zwar nicht durch die oben angeführten Tatbestände ex negativo ausgeschlossen, doch kann sie nicht einfach ohne konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dazu genutzt werden, die begünstigende Zeitablaufsregel zu Lasten eines Betroffenen zu umgehen.

Carcano

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Wenn Du das Mitglied nicht willst sag ihm das ins Gesicht.

1. Das entscheidet stets der Vorstand und der besteht nicht aus nur einer Person.

2. Wenn mir jemand eine Frage stellt, versuche ich sie sachlich zu beantworten.

Drittens hat erstens und zweitens NICHTS miteinander zu tun.

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Hi

ich finde schon, dass erstens und zweitens etwas miteinander zu tun haben.

Wir haben insgesamt schon genug um den Hals, als das wir ein potentielles neues, waffengesetzerprobtes Mitglied nicht unbedingt brauchen können.

Wir hatten auch mal so einen Kandidaten. Er hat uns eine Datenschutzfreigabe für die Waffenbehörde erteilt und siehe da, er hatte sogar ein Waffenbesitzverbot.

:traurig_16:

Deshalb würde ich erstens mit zweitens in Verbindung bringen.

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Hi

ich finde schon, dass erstens und zweitens etwas miteinander zu tun haben.

Deshalb würde ich erstens mit zweitens in Verbindung bringen.

Indirekt eventuell schon, das stimmt. Aber auch wenn, oder falls wir ihn nicht in den Verein aufnehmen, kann ich ihm doch eine Antwort auf eine konkrete Frage geben, oder?

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Der Blockwart / STASIMANN meldet sich nochmal:

Natürlich würde ich ihm auch die rechtlich richtige Antwort geben wollen. Diese jedoch wird ihm nur sein zuständiger Sachbearbeiter geben können. Den nur der weiß, wie eng er die Zuverlässigkeit auslegt.

Das Treiben, welches zurzeit bei unseren Waffenbehörden betrieben wird, lässt da durchaus Raum zu Interpretationen.

@alle, die mir nette Mails geschrieben haben:

Macht weiter so. IHR seid der Grund, warum wir Waffenbesitzer niemals einer Meinung sein werden! :traurig_16:

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Der Blockwart / STASIMANN meldet sich nochmal:..

Also ich seh das nicht als Blockwart an, wenn ein Vereinsvorstand nachhakt ob ein Waffenbesitzverbot vorliegt.

Bei uns wird ein Führungszeugnis verlangt - wenn da nix drinsteht - ok, wenn doch, dann muß man halt nachfragen!

Wenn ein Jahr später in der Lokalpresse zu lesen steht: "Stadtbekannte Kriminelle üben den Schußwaffengebrauch trotz Verbot im Schützenverein, unsere Polizei muß vor diesem Wahnsinn geschützt werden!" ist das Geschrei darüber wieder groß..

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