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Waffe mit zur Arbeit bringen


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Diese Andübelpflicht bei mehr als 5 gilt nicht für Tresore Stufe 1 und höher, sondern nur für B und Null.

Also wo in seinen Wohn- und Geschäftsräumen genau ein LWB seine Waffen aufbewahrt, bleibt ihm überlassen. Die Praxisräume gehören ja dem Threadstarter. Wenn die Waffen aber nicht unter ständiger unmittelbarer Gewalt des Besitzers sind, müssen sie in einem entsprechend zugelassenen Behältnis aufbewahrt werden.

Soweit klar: Für LW Klasse A mind. für Kurzwaffen Klasse B mind.

Als nächstes müsste dann geklärt sein, ob das Gebäude/die Praxis als "ständig bewohnt" gelten, denn § 13 Abs. 6 AWaffV regelt eindeutig:

In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

Hier gibt es unterschiedliche Definitionen, z.B. diese:

Ständig bewohnt bedeutet, dass sich die Wohnung in einem Gebäude befindet, das mindestens von einer Person 270 Tage im Jahr auch nachtsüber bewohnt wird.

Wenn dies für die Praxis nicht gegeben ist, würde ich mir gleich einen Ier Schrank holen - darin darf man bis 3 LW auch in nicht ständig bewohnten Gebäuden (also auch in Praxen, in denen gewöhnlich niemand 270 Tage/Jahr übernachtet) lagern. Für Kurzwaffenlagerung in nicht ständig bewohnten Gebäuden bedarf es einer Absprache mit der Behörde.

Es kann ja sein, in der Mittagspause ist die Praxis leer/nicht besetzt - oder man muss mal schnell weg zur Kammer/KV/Behördengänge/Fortbildung - und wenn es nur 1-2 Stunden sind.

Nun kann man das Ganze auch unkompliziert als "Reise" zum Schiessstand sehen. §12 WaffG ist da nicht so eindeutig, aber Wild und Hund sehen nur:

kurze Unterbrechung auf der Hin- und Rückfahrt
als erlaubt an. "kurz" ist eine Unterbrechung zur Ableistung einer 8-12 Stundentages sicher nicht. Und dann käme noch die Frage nach dem Umweg. Liegt die Praxis genau auf dem Weg zwischen Wohnung und Schiesstand oder besteht ein kleiner oder vielleicht docvh größerer Umweg?

Ich persönlich fand die Regelung nach WaffG alt bis 2003 am klarsten: Transportieren war damals grundsätzlich immer erlaubt (Voraussetzung: nicht zugriffsbereit und nicht geladen/schussbereit). Man wollte damals lediglich bewaffnete Türsteher vor Discos verhindern, was man auch weitaus zielgenauer im WaffG hätte regeln können. Aber hier hat unsere Lobby einmal mehr geschlafen und Leuten wie unserem Zahnarzt hier nun Riesenprobleme beschert.

Grüße

Schwarzwälder

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Das von Dir zitierte ist doch die WaffVwV, nicht die AWAffV.

Schlittenfahrer bezog sich auf diesen Paragraphen, wobei ich allerdings wie gesagt trotzdem nicht verstehe, wo dort etwas gegenteiliges zur 5KW Grenze stehen soll.

Dann lies doch insbesondere auch diese Passage ;)

unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I

Gruß

Bearbeitet von Schlittenfahrer
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  • 3 Jahre später...

Mahlzeit,

entschuldigt, daß ich den ollen thread nochmal wiederbelebe, aber letztlich lässt er meine Frage unbeantwortet:

ich bin Pendler und würde gern bei einem Verein in der Nähe meiner Arbeitsstelle schiessen. Entfernung zum Wohnort: ca. 40km. Um Erlaubnis zur Aufbewahrung im Büro brauche ich meinen Arbeitgeber garnicht erst angehen, das wird sicher nichts. Somit bin ich m.E. zurückgeworfen auf § 13 AWaffV, Abs. 11:

Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit [...] dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

Eine Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 ist schlechterdings nicht möglich, weil, wie gesagt, davon auszugehen ist, daß der Arbeitgeber etwas dagegen hätte. B-Schrank im Büro scheidet also aus.

Kann mir mal jemand erklären, warum ich Waffen und Munition dann nicht im verschlossenen Auto (im Kofferraum in einem verschlossenen Behältnis, klar: ungeladen, nicht zugriffsbereit) lassen kann?

Wenn ich mein Auto abschließe, habe ich doch die erforderlichen Vorkehrungen gegen Abhandenkommen und unbefugte Ansichnahme bereits getroffen: wer dran will, muss mein Auto aufbrechen, also schon ein gehöriges Maß an krimineller Energie aufwenden. Das Auto, auch wenn das nach meinem Dafürhalten schon eine untergeordnete Rolle spielt, steht übrigens vor dem Haus auf einem (auch von meinem Büro aus) gut einsehbaren PP. Klar: ich kann schlecht den ganzen Tag am Fenster stehen und es beaufsichtigen, aber ein sporadischer Blick aus dem Fenster ist sogar drin - obwohl in der Verordnung sowieso "oder" steht (unter angemessener Aufsicht oder sonstige Vorkehrungen).

Die Arbeitsstätte liegt buchstäblich auf dem Weg zum Stand, den dem Bedürfnis entsprechenden Zweck sehe ich deshalb als gedeckt an, auch wenn ich meinen Weg dorthin für ein paar Stunden unterbreche (das tue ich bei einer Hotelübernachtung auch).

Wo also ist das Problem? Spricht die Vielzahl der unbestimmten Rechtsbegriffe in diesem Satz grundsätzlich gegen uns? Gibt es Richterrecht, daß die von mir skizzierte Sichtweise konterkariert? Eigene (böse) Erfahrungen? Solide Aussagen aus der Verwaltungspraxis (SB, zust. Behörde, etc.)?

Schöne Grüße

Waldi08

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Das Problem dabei wird sein, daß Du das vermutlich öfter vorhast, und es deshalb keine Ausnahme bleiben wird. Das könnte schon Stress geben. Der zweite, und viel wichtigere Punkt ist:

Solange Du die Vorkehrungen getroffen hast, daß die Waffen und Munition nicht abhanden kommen, kräht eigentlich kein Hahn danach. Aber WENN die Waffen abhanden kommen ist das der utimative Beweis, daß Du keine ausreichenden Maßnahmen getroffen hast, sonst wären sie ja nicht abhanden gekommen, und zwar ganz egal was Du alles getan hast.

Solange also nichts passiert ist das abgeschlossene Auto ausreichend. Sobald aber was passiert waren alle getroffenen Maßnahmen nachweislich nicht ausreichend. Selbst Wenn Du Dein Auto einbetoniert hättest.

Ein weiteres Thema könnte sein, daß Du das Auto natürlich auch nicht auf dem Firmenparkplatz abstellen darfst, sonst könntest Du das Köfferchen auch direkt ins Büro stellen. Und wie es mit unbewacht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Waffen aussieht weiß ich ehrlich gesagt nicht.

Ich kenne das Problem, meine Arbeitsstelle ist auch auf halbem Weg zum Schießstand. Die Waffen zu Hause abholen kostet 80km und eineinhalb Stunden, nur um wieder da zu sein wo ich vorher schon war. Alles andere ist mir aber zu riskant.

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Niemand verlangt unmögliches, daher sollte man nicht überdramatisieren. Es muss entsprechende Sorgfalt walten und dann ist es auch gut.

Das Konstrukt ist ein wenig wackelig und das Wichtigste ist immer noch strengste Geheimhaltung. Das wäre mein bester Rat.

So manchem sind Kleinigkeiten auf die Füße gefallen.

Steht aber alles schon auf den vorhergehenden Seiten

AWaffV
§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

Das Entnehmen und getrennte Lagern von wesentlichen Teilen (wie etwa dem Verschluss) ist eine empfehlenswerte Maßnahme.

Bearbeitet von Gast
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Fyodor,

erstmal herzlichen Dank für die schnelle Antwort.

...WENN die Waffen abhanden kommen ist das der utimative Beweis, daß Du keine ausreichenden Maßnahmen getroffen hast, sonst wären sie ja nicht abhanden gekommen, und zwar ganz egal was Du alles getan hast....

...was bei einem ausdrücklich zugelassenen Schrank nicht der Fall sein dürfte, ok, habe ich verstanden. Grandiose Argumentation (ich meine natürlich die Rechtsprechung). Gibt es die eigentlich auch in anderen Rechtsbereichen? Aber das führt OT.

Sind hier denn Fälle bekannt, in denen das tatsächlich so entschieden wurde oder ist das nur eine Befürchtung, das so argumentiert werden könnte?

Bearbeitet von Waldi08
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Es dürften so wenig Waffe naus PKWs gestohlen werden, daß es da keine brauchbare Rechtsprechung zu gibt. Wenn was passiert, dann meist bei Jägern beim Schüsseltreiben, und da gibt es eben solche und solche Urteile. Meist ist da entscheidend ob ersichtlich war daß Waffen im Auto gewesen sein könnten. Hier sieht man also, daß Geheimhaltung tatsächlich der wichtigsten Baustein sein dürfte.

Da man nicht sicher sein kann, daß man freigesprochen wird, würde ich es nicht riskieren.

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Wenn ich auf Reisen zu verschiedenen Schießstätten über mehrere Tage fahre, dübel ich jedes Mal einen 0-er Schrank im Hotelzimmer an!

Egal was man auf Reisen unternimmt, kommen Waffen und Munition weg, hat man eh die berühmte A.-Karte!

Früher habe ich meine Waffe auch mit zur Arbeit genommen, mein Chef hatte keine Einwände und meine Kollegen waren allesamt Berechtigte.

Naja gebe zu das war einfach für mich.

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... das Wichtigste ist immer noch strengste Geheimhaltung. Das wäre mein bester Rat.

Sicher gut gemeint, aber wie soll das funktionieren? Zumindest im Verein wird das auf Dauer kaum möglich sein. Das ich das nicht herumerzähle und mir lustige Autoaufkleber "Vereins- oder Verbandsabzeichen, 'Sportschütze', etc." sparen sollte, ist klar.

Das Entnehmen und getrennte Lagern von wesentlichen Teilen (wie etwa dem Verschluss) ist eine empfehlenswerte Maßnahme.

Das ist allerdings mal eine Idee, die sich pfiffig anhört. Irgendwelche Fallstricke (wesentliche Teile zu behandeln wie Waffen, oder so) oder kann ich soetwas einfach in der Aktentasche mitführen?
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Es dürften so wenig Waffe naus PKWs gestohlen werden, daß es da keine brauchbare Rechtsprechung zu gibt. Wenn was passiert, dann meist bei Jägern beim Schüsseltreiben, und da gibt es eben solche und solche Urteile. Meist ist da entscheidend ob ersichtlich war daß Waffen im Auto gewesen sein könnten.

Ich entsinne mich inhaltlich an eine passende Entscheidung, leider aber nicht mehr an andere Daten, die zum Wiederauffinden beitragen würden. Da ging es nach meiner Erinnerung auch um einen Sportschützen, der seine Waffe, weil er abends zum Schießen fahren wollte, im in der Tiefgarage geparkten PKW gelassen hatte. Wie das Leben so spielt und andernfalls auch kein Fall geworden wäre, wurde der Wagen aufgebrochen und u.a. das Waffengelersch geklaut. Soweit ich mich entsinne wurde dies als unzulässig bewertet, weil wie man gesehen hat das Aufbewahren im PKW nicht gegen Abhandenkommen sichert.

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Irgendwelche Fallstricke (wesentliche Teile zu behandeln wie Waffen, oder so) oder kann ich soetwas einfach in der Aktentasche mitführen?

Ein Fallstrick wäre das für einen Nichtberechtigten.

Eine zerlegte Waffe ist ja ungeladen und nicht zugriffsbereit, wenn mehr als 3 Handgriffe und mehr als 3 Sekunden erforderlich sind.

Somit ein erlaubnisfreies Führen zum Zwecke des Transportes, die Aufbewahrung sieht dann aber schon wieder anders aus.

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Das ist allerdings mal eine Idee, die sich pfiffig anhört. Irgendwelche Fallstricke (wesentliche Teile zu behandeln wie Waffen, oder so) oder kann ich soetwas einfach in der Aktentasche mitführen?

Da wesentliche Teile den Waffen gleichgestellt sind, ist es egal ob eine funktionsfähige Waffe oder "nur" der Lauf oder der Verschluß geklaut wird. Das Brimborium ist das selbe.

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Oder lustige Aufkleber wie "Dieses Fahrzeug wird beschützt von Smith & Wesson".

Mist, genau den hatte ich mir für meinen getunten Polo gerade bestellt :).

Bevor das hier zum "Welche-Autoaufkleber-sind-NICHT-ratsam"-thread wird, fasse ich mal zusammen:

Wo kein Kläger, da kein Richter, wer viel fragt, bekommt viel Antwort, also Klappe halten und machen, so lange es gut geht, ist alles prima.

Ich habe aber definitiv keine Chance, die Aufbewahrung auf diese Weise sicher rechtskonform zu machen, wenn die Dinger doch wegkommen, muss ich damit rechnen, verknackt zu werden, auch wenn ich Opfer eines Einbruchs geworden bin.

Habe ich das so richtig zusammengefasst? Da halte ich es, wie Fyodor: das ist mir zu riskant.

Super, den Verein kann ich also schonmal vergessen. Nochmal fahren ist zeitlich nicht drin. :bump:

Ein Schelm, wer angesichts solcher Regelungen, böses dabei denkt.

Bearbeitet von Waldi08
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Meines Wissens ging es bei der geklauten Pistole aus dem Kofferraum in der Tiefgarage um einen Hamburger Steuerberater/Rechtsanwalt. Das Parkhaus war nicht Öffentlich so Waffe kam weg, Pappen wurden eingezogen....

Mein Tipp für dich ist ein ar 15. Low er ist kein waffenrechtlich relevantes teil und verbleibt im auto. Den Lauf und Verschluss nimmst du mit ins Büro...... Sport Tasche;-)

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Mein Tipp für dich ist ein ar 15. Low er ist kein waffenrechtlich relevantes teil und verbleibt im auto. Den Lauf und Verschluss nimmst du mit ins Büro...... Sport Tasche;-)

...Befriedeter Grund.......Hausrecht...Kenntnis......Erlaubnis.........erlaubnisfreies Führen....vom Bedürfnis umfasster Zweck..........

Waffenschein?

..... also so ganz trivial sehe ich den Lauf oder Verschluß ( wesentliches Teil) in der Sporttasche am Arbeitsplatz nun wieder nicht.

Bearbeitet von alzi
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Wesentliche Teile zur Sicherung entnehmen ist nicht negativ gewertet. Ganz im Gegenteil, es dokumentiert die Sorgfalt. Es bleibt beim nicht zugriffsbereiten Führen, vulgär Transport. Im Prinzip ist es wie eine Reise zu einem Wettkampf oder zu einer Jagd. Dort verlangt man auch keinen Waffenschrank.

Das Entnehmen des Verschlusses ist ein zumutbarer Sicherungsaufwand. Man kann diesen getrennt verschließen oder beaufsichtigen.

Negative Vorfälle gab es bspw. bei:

-Herumzeigen der Waffen in der Firma,

-bei offen sichtbaren Waffen oder

-Abhandenkommen unter Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht

Es gilt: Machen, Sorgfalt walten lassen und Klappe(!) halten.

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Wenn was passiert, dann meist bei Jägern beim Schüsseltreiben, und da gibt es eben solche und solche Urteile.

Hast Du eine belastbare Quelle für diese These? Danke.

Egal was man auf Reisen unternimmt, kommen Waffen und Munition weg, hat man eh die berühmte A.-Karte!

Wenn der vermutlich gut dehnbare 36.2.15 WaffVwV beachtet wurde, dann gilt der aber auch für die Behörde. Btw., ich versteh nicht, wie man Schützenhäuser an Kneipiers verpachtet, welche Hoplophobie als Krankheit haben geniessen oder in solchen Gasthäusern Schüsseltreiben zu veranstalten.

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geht nur, wenn das Schützenhaus dafür ausgelegt ist und die Aufbewahrung dort behördlich genehmigt wurde.

In der Regel handelt es sich ja nicht um bewohnte Gebäude und die Auflagen sind ja nicht so ohne weiteres zu erfüllen.

Kostet alles.

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Hast Du eine belastbare Quelle für diese These? Danke.

Hast du etwa abweichende Informationen, die Du sicher gerne mit Quellen belegst?

Ich habe meine Informationen aus Zeitungsberichten, von denen ich heute weder das genaue Datum noch weiß, noch wurden dort Aktenzeichen genannt. Du kannst das aber sicher besser.

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geht nur, wenn das Schützenhaus dafür ausgelegt ist und die Aufbewahrung dort behördlich genehmigt wurde.

In der Regel handelt es sich ja nicht um bewohnte Gebäude und die Auflagen sind ja nicht so ohne weiteres zu erfüllen.

Kostet alles.

Hmm, und evtl. vorhandene Vereinswaffen ?

Ist bei uns in entsprechenden Tresoren (ex-Bank) genehmigt...

Aber hast Recht, könnte problematisch sein. Fragen kann er ja mal ...

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