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IGNORED

Aufbewahrungsüberprüfung vs. Langzeitverleih


Grossmaulkaliber

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Eine hochgradig fiktionalisierte und anonymisierte Anfrage:

Person A besitzt seit >20 Jahren einen EWB-pflichtigen Gegenstand auf WBK, hat jetzt Post vom Amt bekommen wegen Aufbewahrung und möchte nun diesen Gegenstand langfristig bei Person B vorschriftsgemäß lagern, die sowohl im Besitz einer WBK als auch der dafür geforderten Aufbewahrungsbehältnisse ist.

Gute Idee? Schlechte Idee?

Ich halte es für eher schwierig, dass das Amt vom Person A sich damit zufrieden gibt, dass diese gar nicht mehr die Besitzgewalt über den Gegenstand ausübt.

Umgekehrt weiss ich von kommerziellen Angeboten zur Langzeit-Waffenaufbewahrung.

Meines Wissens ist die Überlassung mit entsprechend schriftlicher Dokumentation für einen Monat zulässig.

Wie sieht das aus, wenn man das länger machen wollte?

Geschrieben
Eine hochgradig fiktionalisierte und anonymisierte Anfrage:

Person A besitzt seit >20 Jahren einen EWB-pflichtigen Gegenstand auf WBK, hat jetzt Post vom Amt bekommen wegen Aufbewahrung und möchte nun diesen Gegenstand langfristig bei Person B vorschriftsgemäß lagern, die sowohl im Besitz einer WBK als auch der dafür geforderten Aufbewahrungsbehältnisse ist.

Gute Idee? Schlechte Idee?

Ich halte es für eher schwierig, dass das Amt vom Person A sich damit zufrieden gibt, dass diese gar nicht mehr die Besitzgewalt über den Gegenstand ausübt.

Umgekehrt weiss ich von kommerziellen Angeboten zur Langzeit-Waffenaufbewahrung.

Meines Wissens ist die Überlassung mit entsprechend schriftlicher Dokumentation für einen Monat zulässig.

Wie sieht das aus, wenn man das länger machen wollte?

1. Warum hat sich A bis jetzt noch kein Aufbewahrungsbahaeltnis angeschafft.

2. A soll sich doch ein eigenes Ausbewahrungsbehaeltnis kaufen o. die Waffen zur Vernichtung abgeben.

Aus, Fertig, Basta.

Michael (Zeugwart BY)

Geschrieben
1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b)vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirb

§12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG.

Die Aufbewahrung durch einen Berechtigten zur sicheren Verwahrung ist kein Problem. Allerdings steht dort explizit "vorübergehend".

Meines Erachtens muss damit irgendwann mal schluss sein, also irgendwie ein Ende absehbar sein. Da ein Zeitrahmen nicht durch das Gesetz definiert ist, könnte dieser Zeitraum aus meiner Sicht auch mehrere Jahre betragen wenn er so vereinbart wird. Am besten schriftlich fixieren damit beide Beteiligten auch einen Nachweis haben.

Was das Amt sehen will oder nicht ist irrelevant. Solang sich an das WaffG gehalten wird haben die nichts zu meckern und die vorübergehende sicher Aufbewahrung ist gesetzlich geregelt.

Ansonsten wäre die Überlassung an einen Händler eine Alternative. Die wollen aber normalerweise Geld für die Aufbewahrung haben.

Beste Lösung aus meiner Sicht: Entsprechende Aufbewahrungsbehältnisse kaufen, sofern noch nicht vorhanden. Die Kosten sind eher überschaubar.

Den Umstand, dass ggf. keine gesetzeskonformen Aufbewahrungsbehältnisse vorhanden sind möchte ich jetzt nicht näher kommentieren, sonst fange ich mir Prozente ein.

Geschrieben
A soll sich doch ein eigenes Ausbewahrungsbehaeltnis kaufen o. die Waffen zur Vernichtung abgeben.

Warum denn gleich zur Vernichtung?

Ansonsten stimme ich voll zu. Für einen(!) Gegenstand sollte es doch nicht so schwer sein, einen günstigen Tresor zu finden.

bye knight

Geschrieben

Wichtig ist nur, dass du der Behörde nicht sagst, dass du bislang keine geeigneten Aufbewahrungsbehältnisse hattest. Sonst könnte man dich ggf. für unzuverlässig erklären.

Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 WaffG darfst du die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung dich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Wie wir wissen, ist die nichtvorschriftsgemäße Aufbewahrung eine OWi oder gar Straftat.

Du musst also irgendwie Zeit schinden und zwischenzeitlich einen Tresor anschaffen.

Geschrieben
... und hoffen, dass sich die Behörde bei Vorlage der Rechnung das Datum nicht so genau anschaut. ;)

Warum sollte sich die Behörde bei einer vor Ort Kontrolle die Rechnung anschauen?

Und wer wäre in so einem Fall so Dumm die vorzulegen wenn die sichere Aufbewahrung durch die vor Ort Kontrolle schon nachgewiesen worden ist?

Geschrieben
... und hoffen, dass sich die Behörde bei Vorlage der Rechnung das Datum nicht so genau anschaut. ;)

Der wurde gebraucht gekauft. Ohne Rechnung, per Handschlag. Auf dem Flohmarkt :ninja:

bye knight

Geschrieben
...

Für einen(!) Gegenstand sollte es doch nicht so schwer sein, einen günstigen Tresor zu finden.

bye knight

:rolleyes: genau dass (aus welchen Gründen auch immer) will die betreffende Person anscheinend vermeiden... warum sonst käme man auf die Idee die Knarre für den Zeitraum der Kontrollgefahr auszulagern :lol:

Wer jetzt noch nicht gemerkt hat das eine sichere (im Sinne des §) Aufbewahrung erforderlich ist und nun mit allen möglichen Trick's versucht das auch weiterhin zu umgehen sollte schnellst möglich entwaffnet werden!

Gruß

Hunter

Geschrieben
... und hoffen, dass sich die Behörde bei Vorlage der Rechnung das Datum nicht so genau anschaut. ;)

Warum?

" Mein bisheriger , gesetzeskonformer Waffenschrank war mir zu klein, daher habe ich letzte Woche diesen Tresor erworben".

Punkt, Aus!

Es wird wohl keiner verlangen, das man den alten als Beweis noch aufbewahren muss?!

Geschrieben

Ich halte nichts vom rumflunkern. Deswegen würde ich dazu garkeine Angaben machen. 2nd Amendment hat dazu ja schon die Gesetzesgrundlagen genannt.

Ansonsten stimme ich mit Hunter375 absolut überein.

Geschrieben

Mal abgesehen von der ursprünglichen Thread-Fragestellung...

Langzeit-Verleih also (langzeitige, sichere Verwahrung eines EWB-pflichtigen Gegenstandes)...

Für die Dauer des Verleihes, einfach so viele 1-Monats-Leihzettel ausfüllen wie nötig ...

Bei der sicheren Aufbewahrung für z.B. 1 Jahr bedeutet dies für eine Waffe.....

12 x 2 Ausführungen (einen für den Verleiher und einen für den Aufbewahrer)

Wenn zwischenzeitlich unangemeldete Kontrolle kommen sollte, einfach Leihzettel kopieren und dem Prüfer mitgeben.

Fertig !

Alternativ lagern aber auch BüMa´s Waffen für längere Zeit ein, die werden zwar dann nicht aus der WBK ausgetragen, gedoch erhält man als Nachweis des Verbleibes eine Quittung vom BüMa und kann somit jederzeit gegenüber dem Amt den Verbleib von Waffe (n) nachweisen.

BüMa´s brauchen über Waffen zur Aufbewahrung bzw. zur Reparatur keine Eintragung im Handelsbuch vorzunehmen (Kommissionswaffen).

Meines Erachten die noch bessere Lösung als sie einem EWB-fähigen Freund zu überlassen !

BFP

Geschrieben

:icon13: hola amigo BFPierce,

die LEIHE ist nicht umsonst vom WaffG auf einen Monat begrenzt, und dein Vorschlag ist eigentlich so vom Gesetzgeber NICHT beabsichtigt. Es gibt im WaffG Keine Langzeitleihe sondern nur die SICHERE FREMDVERWAHRUNG

Die richtige Vorgehensweise steht in Beitrag #3, warum sich das Leben so kompliziert machen?

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben
Für die Dauer des Verleihes, einfach so viele 1-Monats-Leihzettel ausfüllen wie nötig ...

.... ich kann es nicht glauben so etwas in einem öffentlichen Bereich von sich zu geben.

Ich hoffe doch sehr das Du lediglich vergessen hast darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf jedes Monats der verliehene Gegenstand wieder an den Verleiher zurückzugeben ist. Ein erneutes Verleihen ist dann, zumindest rechtlich, wieder möglich

Manfred

Geschrieben

Immer wieder prickelnd, wie LWB sich gegenseitig in die Pfanne hauen möchten.

Da kommen Vorschläge wie "gleich zur Vernichtung abgeben" ohne vielleicht eine Veräußerung vorzuschlagen oder noch toller von Hunter375, der überhaupt nicht weiß wie die reale Sachlage ist, aber schon mall den Stab bricht.

Selbst wenn man unterstellt, dass die fiktive Anfrage einen realen Hintergrund hat, sind die Umstände unbekannt.

Ich sage euch, es gibt mehr alte Witwen mit vom Ehemann geerbten Jagdwaffen, die nicht die Gesetzeskenntnis von Euch erhabenen Fachleuten haben, als Ihr es euch vorstellt. Die lesen kein DWJ, Visier, Caliber oder WildundHund. So, und jetzt sind sie plötzlich mit der harten Realität konfrontiert. Und es werden ja täglich mit Erbwaffen die schlimmsten Verbrechen verübt.

SP hat bereits einen Weg aufgezeigt.

Ich unterstelle dem Waffenbesitzer(in) zunächst mal keine böse Absicht, sondern es soll sofort ein legaler Zustand geschaffen werden ohne Blick zurück im Zorn.

Also zwischenlagern beim Berechtigten, Schrank anschaffen und zurück mit den Sachen.

Sollte jemand auf die Idee kommen, retrograd schnüffeln zu wollen, nun dann war man halt über den vorherigen Schrank unsicher, von wegen VDMA Diskussion und so, hat den weggegeben und bis zum Neuen lagert man halt woanders. Da die Beschaffung eines neuen nicht terminiert werden kann, aber absehbar ist, ist §12 erfüllt.

Geschrieben

Nur in häuslicher Gemeinschaft lebend ist die Fremdverwahrung nach § 13 Abs. 10 AWaffV dauerhaft zulässig.

In allen anderen Fällen muss man selbst einen Tresor für seine Waffen vorhalten. Da dieser aber auch in einem anderen Haus stehen darf, verstehe ich die Fragestellung hier nicht wirklich.

Geschrieben

:gutidee: hola amigo SB,

in #3 steht auch etwas von vorübergehend, und es nicht die Rede vom "dauerhaft", es heisst im WaffG nicht sichere FREMDverwahrung sondern nur "sichere Verwahrung", mein Fehler, ausserdem hatten wir diese Frage auch schon (gefühlten 100) mal hier bei WO behandelt und beantwortet.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben

Ich habe fast genau den Fall des OP, allerdings ist in diesem Fall bei A ein Tresor vorhanden und dem Amt seit längerer Zeit nachgewiesen.

Es hatte sich nur der Status des Gebäudes verändert (vorübergehend nicht ständig bewohnt).

Nach Vorschlag der Verwahrung bei B (an beide Waffenämter) haben beide sich einverstanden erklärt.

Für die Rückgabe habe ich wiederum die Information beider Ämter zugesagt, die Befristung ist klar durch die erneute "Bewohnung" gegeben.

Fragen kostet eben nichts.

Geschrieben
....

Immer wieder prickelnd, wie LWB sich gegenseitig in die Pfanne hauen möchten.

Da kommen Vorschläge wie "gleich zur Vernichtung abgeben" ohne vielleicht eine Veräußerung vorzuschlagen oder noch toller von Hunter375, der überhaupt nicht weiß wie die reale Sachlage ist, aber schon mall den Stab bricht.

Selbst wenn man unterstellt, dass die fiktive Anfrage einen realen Hintergrund hat, sind die Umstände unbekannt.

....

:rolleyes: Naja... wenn jemand bei WO nach fragt wie man eine Kontrolle der sicheren Aufbewahrung umgehen kann wird er woll wissen das der Zustand seiner Waffenaufbewahrung nicht den §§ entspricht..

Von der Unwissenheit einer armen alten Witwe kann man hier also nicht sprechen... die würde nähmlich gar nicht erst auf die Idee kommen in einem Internet-Forum nach einer Lösung zu suchen ;)

Gruß

Hunter

Geschrieben
....wie man eine Kontrolle der sicheren Aufbewahrung umgehen kann ....

Bei dieser Lösung ist die sichere Verwahrung nicht umgangen, sondern hergestellt.

Geschrieben
.... ich kann es nicht glauben so etwas in einem öffentlichen Bereich von sich zu geben.

Manfred

:rolleyes: das Misstrauen der Obrigkeit gegenüber der Legal-Waffenbesitzer kommt leider nicht aus heiterem Himmel.. bei machen Sprüchen die hier abgelassen werden kann man nur den Kopf schütteln!

Gruß

Hunter

Geschrieben
:rolleyes: das Misstrauen der Obrigkeit gegenüber der Legal-Waffenbesitzer kommt leider nicht aus heiterem Himmel.. bei machen Sprüchen die hier abgelassen werden kann man nur den Kopf schütteln!

Gruß

Hunter

Grundsätzlich finde ich, daß sich die von Dir so betitelte "Obrigkeit" doch eher das Vertrauen der Legal-Waffenbesitzer erarbeiten muss, denn umgekehrt.

Jeder LWB hat bei seiner Überprüfung bereits im voraus entsprechende Leistungen erbracht.

Kein Einsehen habe ich daher für Deine diesbezügliche Meinung, welche impliziert, daß Du Dir selbst, geschweige anderen LWB´s nicht traust !

By the way.... ich meine mich erinnern zu können, daß die Bürger unseres Staates, der sog. Souverän, die "Obrigkeit" sind und nicht der exekutive Teil des Verwaltungsapperates unseres Staates.

Dieser hat, "lex dubia non obligat", keine Annahmen zu tätigen, sondern sich im Zweifel hierfür Beweise zu verschaffen, die eine entsprechende Annahme einer Gesetzesverfehlung tragen.

Dann soll doch bitte der Gesetzgeber in sein Gesetz hineinschreiben, daß ein Leihgeber einer Waffe, diese nach 1 Monat wieder für die Dauer "X" in Besitz zu nehmen hat, bevor die Waffe entsprechend erneut "verliehen" werden darf !

Es geht mir nicht um das Umgehen von gesetzlichen Regelungen, es geht um Praktikabilität im Alltag !

Warum für 1 Monat, wenn am Ort der Leihe/Verwahrung, die zuverlässige, sichere Verwahrung gegeben ist ?

Wenn in 30 Tagen nichts passiert, dann auch nicht in 35 oder 60 Tagen.

Es macht einfach keinen Sinn und da darf doch die Frage erlaubt sein, ob es nicht möglich ist, um gesetzlichen "Unsinn" rechtskonform (per Leihschein) legal praktikabel zu machen !

Beste Grüße,

BFP

Geschrieben
Es macht einfach keinen Sinn und da darf doch die Frage erlaubt sein, ob es nicht möglich ist, um gesetzlichen "Unsinn" rechtskonform (per Leihschein) legal praktikabel zu machen !

Richtig. Auch wenn es in den Begründungen heißt, es solle eine "Waffenwanderung" unterbunden werden. Der Weg ließe sich in jedem Fall nachverfolgen, egal ob 1 Monat oder 1 Jahr ausgeliehen.

Was hier schon schwadroniert wurde mit welchen Leihscheinen, schriftlichen Wischen o.ä. hantiert werden müsse, wenn man einem Mitjäger auf der Hütte die eigene Fausfeuerwaffe in die Hand drückt und ihn damit ins Revier entläßt.

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