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IGNORED

KW als Sportschütze / KW als Jäger


Whitewater

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

wir hatten eine recht interessante Diskussion unter "Halbwissenden". Könnt Ihr mir kurz und pregnat Auskunft geben?

Fall:

Sportschütze mit 2 KW (9mm Pistole und .357 Revolver, das Standardprogramm)und SPORT-Repetierer in .308 und HA in .223 (Ruger Mini und AR 15) macht seinen Jagdschein.

Kann er also anschließend als JJS-Inhaber ZUSÄTZLICH zwei KW Bedürfnis(prüfungs-)frei erwerben, weil ja eine 9mm oder ein sportlich getunter Revolver

im Revier nicht unbedingt geeignet sind erwerben?

Wie sind eure Erfahrungen? Denn selbst unsere Jäger konnten da nix zu sagen, da Sie nur Ihre Jagdwaffen (als KW auf Jagdschein erworben) schießen, und Ihre sportlich brauchbaren LW über den JS erworben haben.

Geschrieben

Hallo,

ich habe im Oktober 2010 meinen ersten Jagdschein gelöst.

Vorbesitz auf Sport-Bedürfnis: 3 KW (.44 Mag, .357 Mag, 7,65 mm).

Ohne Probleme eine weitere KW (9mm Para) auf Jagdschein erhalten, eine weitere wäre möglich.

Aussage gilt für Bayern, LRA Schwandorf.

Wie das woanders gehandhabt wird, weiß ich nicht.

Geschrieben
Wie sind eure Erfahrungen? Denn selbst unsere Jäger konnten da nix zu sagen, da Sie nur Ihre Jagdwaffen (als KW auf Jagdschein erworben) schießen, und Ihre sportlich brauchbaren LW über den JS erworben haben.

Kommt auf euren SB an. Manche verknüpfen die zwei Bedürfnisse (JJS und Sportschütze) zu einem, andere SB trennen die Bedürfnisse sauber.

Ich habe als Sportschütze eine 9mm Pistole sowie einen .357 Revolver, auf Jagdschein habe ich später zusätzlich zwei 9mm Pistolen erworben. Alles ohne Probleme :eclipsee_gold_cup: Eine dritte KW auf JJS wurde mir jedoch verwehrt.

Zu dem Thema gibt es aber auch schon mehrere Threads. Einfach mal suchen ;)

Geschrieben
Kommt auf euren SB an. Manche verknüpfen unzulässigerweise, also ohne rechtliche Grundlage die zwei Bedürfnisse (JJS und Sportschütze) zu einem, andere SB trennen die Bedürfnisse sauber.

Die Erlaubnis zum Erwerb einer Schusswaffe (Voreintrag in grüne WBK) wird erteilt, sofern alle weiteren Voraussetzungen vorhanden sind, wenn ein Bedürfnis glaubhaft gemacht wird. Das geschieht per Verbandsbescheinigung für Sportschützen und per Vorlage des Jagdscheins für Jäger.

Ein Schütze, der Jäger wird, kann sich in Bezug auf die Erlaubnis-Voraussetzungen nicht schlechter stellen als ein "Nur-Jäger". Die Erlaubnistatbestände sind ja eben in den gesonderten Paragraphen 13 und 14 geregelt.

Ein SB, der diese Bedürfnis-Gründe mit den Waffen verknüpft begeht einen groben Fehler. Das Bedürfnis liegt an der Antragstellenden Person. Dieser Grundsatz hat Vorteile:

Jede Waffe darf zu jedem Zweck verwendet werden, wenn eben die Person, die die waffenrechtliche Erlaubnis innehat, etwas Erlaubtes tut. Man darf mit der "Jagd-KW" IPSC schießen und mit der "Sport-Büchse" auf die Jagd gehen.

Manchmal wird es allerdings auch nachteilig: Eine ererbte Waffe wird üblicherweise ohne Munitionserwerb eingetragen, will man solch eine Waffe benutzen, braucht man eine andere Munitionsquelle.

Geschrieben

Mein SBine sagte mir damals, dass die "Kontingente" für Jäger und Sportschütze getrennt voneinander betrachtet werden - und so geschah es dann auch...

3 Kurzwaffen auf "Jägerkontingent" und weitere aufs sportliche...

So geschehen in Bayern.

Geschrieben
Jede Waffe darf zu jedem Zweck verwendet werden, wenn eben die Person, die die waffenrechtliche Erlaubnis innehat, etwas Erlaubtes tut. Man darf mit der "Jagd-KW" IPSC schießen und mit der "Sport-Büchse" auf die Jagd gehen.

Hallo Tyr13,

dazu habe ich zufällig genau die gegenteilige Aussage gefunden. Der Waffensachverständige André Busche sagt:

" Wussten Sie, - wenn Sie als Sportschütze Waffen besitzen, zum Beispiel einen Revolver .357 Magnum, dann irgendwann einen Jagdschein machen, diesen Revolver NICHT als Fangschusswaffe für die Jagd benutzen dürfen!!?? "

(Quelle: Auf der Seite ganz unten )

Beide Aussagen sind nicht näher belegt.

Ich selber habe dadrauf noch keine Antwort gefunden. Was stimmt denn nun?

Gruß Hans

Geschrieben

Klar, das Bedürfnis lautet ja auch SPORTWAFFE!!!!!! Zum SB gehen und formlos die Umtragung in Fangschußwaffe beantragen.... sprich ansprechen

Kost nix, zumindest in Münster (Westf.).

Schönen Tach noch...

Es regnet in Dortmund

Geschrieben
Revolver NICHT als Fangschusswaffe für die Jagd benutzen dürfen!!?? "

Bin mir nicht sicher, ob es ein Scherz ist, was ich hier schreibe: Der 150%-ige könnte sich einen Leihschein auf den eigenen Namen ausstellen.

Es geht doch mehr ums nicht benutzen müssen als ums nicht können.

Ein 6"-Revolver mit Red-Dot ist als Fangschusswaffe ebenso wenig zumutbar wie die Verpflichtung den 4"-Revolver auch zum Sportschiessen zu nutzen.

sailfan

Geschrieben

Ggf. kann auch die Reihenfolge, in der man die Waffen erwerben will, eine Rolle spielen. Ist man z.B. bereits Sportschütze und wird dann Jäger, so stehen einem gemäß § 13 Abs. 2 WaffG ohne weitere Bedürfnisprüfung (bis zu) zwei Kurzwaffen zu. Dabei spielt keine Rolle, wieviele Kurzwaffen man bereits als Sportschütze besitzt.

Ist man zuerst Jäger und wird dann Sportschütze, so kann es passieren, dass man eine weitere (sportliche) Kurzwaffe nicht bekommt, wenn eine der vorhandenen Fangschusswaffen bereits für die entsprechende Disziplin geeignet ist. Das lässt sich aber relativ leicht umgehen, wenn die Fangschusswaffen für eine sportliche Nutzung z.B. zu kurze Läufe haben.

Geschrieben

Aber wehe, Du trittst mit Deinem auf sportlichem Bedürfnis erworbenem Revolver in den Wald......!

Obwohl.... aus der WBK geht ja nicht hervor, welches Bedürfnis zugrunde gelegen hat.

Wo kein Kläger, da kein Richter !

BFP

Geschrieben

Was alles nichts daran ändert, dass besagter "Sportrevolver" (u.a.) leihweise an Berechtigte überlassen werden darf.

Der Schütze ist Berechtigter, und der Jäger ist es auch. Manchmal sind sie sogar ein und dieselbe Person.

Dieser Bedürfnisirrsinn sprengt jegliche Grenzen des gesunden Menschenverstandes.

Geschrieben
dazu habe ich zufällig genau die gegenteilige Aussage gefunden. Der Waffensachverständige André Busche sagt:

Das, was ich da von mir gab, is ein Ding, das man eine Rechtsmeinung nennt. Jeder darf eine haben...

Wie ich drauf komme:

In den Grundlage-Paragraphen des WaffG wird der Umgang mit Waffen geregelt. Ganz spezielle Dinge sind dabei der Erwerb und Besitz. Für (böse) Schusswaffen ist diese Form des Umgangs erlaubnispflichtig. Eine solche Erlaubnis erhält man, wenn man die Voraussetzungen erfüllt.

Hat man diese Erlaubnis, dann sind alle weiteren Formen des Umgangs im Rahmen des Gesetzes erlaubt. Soweit mein Logik-Gebäude. Es gibt noch eine Stelle im Gesetz, wo ein "bedürfnisumfasster Zweck" auftaucht. Im §12 beim erlaubnisfreien Führen. Aus der Gesetzesbegründung geht aber hervor, daß dort lediglich dem Mißbrauch vorgebeugt werden soll, Stichwort: Sportschütze als Türsteher, Jäger als Wachmann. Mit der Zustimmung des Hausrecht-Inhabers, dürfte man ja eine Waffe führen, damit soll halt nix anbrennen. Leider wird dies immer gerne ausgedehnt, auf alle Lebensbereiche. äh Bereiche des Waffenrechts...

Die Schlagworte des Sachverständigen erscheinen mir auch insofern etwas suspekt, als da beim Transport, bei der Aufbewahrung ebenfalls ein paar Unsauberheiten sind.

Geschrieben

Ich neige dazu, mich dieser Auffassung anzuschließen.

Zumal der Sachverständige seine Auffassung nicht begründet hat. Das überzeugt mich noch lange nicht, sein Buch zu kaufen.

Wenn eine Waffe trifft und nicht aus anderen Gründen ungeeignet ist, dann sollte sie doch sportlich oder jagdlich zu gebrauchen sein.

Ich hätte mir nur gewünscht, zu einer eindeutigen Fragestellung eine eindeutige Antwort zu finden.

Warum ist das eigentlich so schwer??

Geschrieben
Ein Schütze, der Jäger wird, kann sich in Bezug auf die Erlaubnis-Voraussetzungen nicht schlechter stellen als ein "Nur-Jäger". Die Erlaubnistatbestände sind ja eben in den gesonderten Paragraphen 13 und 14 geregelt.

Diese Aussage bringt es meines Erachtens genau auf den Punkt. :icon14:

Wenn eines der Bedürfnisse wieder wegfällt, muss die Waffe natürlich auch vom anderen Bedürfnis gedeckt werden (sofern nicht ohnehin eine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG greift).

Letztendlich bedarf bis auf einige Ausnahmen jeder Waffenerwerb (insbesondere bei Kurzwaffen) eines Bedürfnisnachweises. Geprüft wird immer beim Erwerb oder einer Veränderung (z.B. Umzug, Vereinsaustritt, kein Jagdschein mehr gelöst, längere Krankheit oder Abwesenheit, Schwangerschaft).

Geschrieben

kenne aus meiner Region unterschiedliche Auslegungen.

z.B. Sport-Petersstahl in 45/9 wurde auf das Jagdkontingent angerechnet.

GSP nicht.

Vor Gericht stehen die Chancen schlecht gegen diese Auslegung zu bestehen. Traurig aber wahr....

Besonders in NRW

Geschrieben
Echt? Die Behörden prüfen z.B. bei Umzug die Bedürfnisse?

Wieso nicht, wer in Flensburg wohnt und bei der "Schützengilde Fischkopp e.V." Mitglied ist und dann nach Garmisch zieht, wird wohl kaum zwei mal im Monat jeweils knapp 2000 km zum Training hin und zurück fahren. Also stellt sich wohl die Frage, was er mit den Waffen in Garmisch macht.

Geschrieben
Das, was ich da von mir gab, is ein Ding, das man eine Rechtsmeinung nennt. Jeder darf eine haben...

Wie ich drauf komme:

In den Grundlage-Paragraphen des WaffG wird der Umgang mit Waffen geregelt. Ganz spezielle Dinge sind dabei der Erwerb und Besitz. Für (böse) Schusswaffen ist diese Form des Umgangs erlaubnispflichtig. Eine solche Erlaubnis erhält man, wenn man die Voraussetzungen erfüllt.

Hat man diese Erlaubnis, dann sind alle weiteren Formen des Umgangs im Rahmen des Gesetzes erlaubt. Soweit mein Logik-Gebäude. Es gibt noch eine Stelle im Gesetz, wo ein "bedürfnisumfasster Zweck" auftaucht. Im §12 beim erlaubnisfreien Führen. Aus der Gesetzesbegründung geht aber hervor, daß dort lediglich dem Mißbrauch vorgebeugt werden soll, Stichwort: Sportschütze als Türsteher, Jäger als Wachmann. Mit der Zustimmung des Hausrecht-Inhabers, dürfte man ja eine Waffe führen, damit soll halt nix anbrennen. Leider wird dies immer gerne ausgedehnt, auf alle Lebensbereiche. äh Bereiche des Waffenrechts...

Die Schlagworte des Sachverständigen erscheinen mir auch insofern etwas suspekt, als da beim Transport, bei der Aufbewahrung ebenfalls ein paar Unsauberheiten sind.

Also wenn ich das richtig sehe, ist das die Seite eines Schießstandbetreibers, und der hat in dem gelben Kästchen seine eigene Meinung zu den Merkblättern von Busche (die dadrüber abgebildet sind) zusammengefaßt.

Aber zum Thema: Es gibt ein Urteil des BayVGH (21 ZB 08.2782), wonach ein Jäger, der bereits zwei Kurzwaffen als Sportwaffen besitzt, kein Bedürfnis mehr hat, Kurzwaffen zu erwerben, weil die beiden Sportwaffen bereits zur Jagd geeignet sind.

Tja, Bedürfnisprinzip einerseits, dieses Urteil andererseits. Es bleibt spannend :-)

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