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Hera Arms Triarii für SP01


subootnik

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

für alle die auf ein Schaftsystem für die CZ SP01 gewarten haben.

Hera Arms hat endlich eins produziert. Wir haben heute unsere Teile bekommen.

Nun können die ersten IPSC Wettkämpfe LW im KW-Kaliber kommen.

So sieht meins fertig aus:

post-17265-1302202423_thumb.jpg

Gibt es jemanden der mir sagen kann, welche Waffenmodelle in diesen Wettkämpfen vertreten sind.

Und was ist in der Regel die weiteste Distanz auf die geschossen wird?

subootnik

Geschrieben
für alle die auf ein Schaftsystem für die CZ SP01 gewarten haben.

Hera Arms hat endlich eins produziert.

Na, das wurde aber auch langsam Zeit! :00000733:

Meldest du Dich hier an und schießt mit, dann wirst Du es wissen:

http://www.bbs-bayern.de/index.php?option=...w&extid=240

Meines Wissens werden viel Beretta CX4 Storm, Ruger Camp Carbine in 9 mm und auch (weniger) H&K USC eingesetzt.

Die maximale Entfernung hängt immer von den örtlichen Gegebenheiten ab. Gehe aber mal von ca. 50 m aus.

Gruß

Jörn

Geschrieben

@ Jörn

Danke für die Info. Zu diesem Wettkampf haben wir uns bereits angemeldet. Bin schon richtig heiss :aug:

@ mephisto0815

Wir haben 3 Stück genommen und dafür pro Stück € 389,- bezahlt.

subootnik

Geschrieben
Hallo,

für alle die auf ein Schaftsystem für die CZ SP01 gewarten haben.

Hera Arms hat endlich eins produziert. Wir haben heute unsere Teile bekommen.

Nun können die ersten IPSC Wettkämpfe LW im KW-Kaliber kommen.

So sieht meins fertig aus:

post-17265-1302202423_thumb.jpg

Gibt es jemanden der mir sagen kann, welche Waffenmodelle in diesen Wettkämpfen vertreten sind.

Und was ist in der Regel die weiteste Distanz auf die geschossen wird?

subootnik

Ich will Dir ja nicht voreilig in die Suppe spucken, aber ein klein wenig muss ich Dir die Vorfreude schon nehmen:

So wie die Waffe auf dem Bild aussieht, ist das keine "LW im KW-Kaliber", sondern eine "Pistole mit Anschlagschaft".

Also kannst Du zwar bei der Bayrischen LM IPSC LW im KW-Kaliber antreten, allerdings nicht in der Klasse "LW im KW Kaliber open", sondern in "Pistole mit Anschlagschaft open".

Anders würde das aussehen, wenn Du die Pistole in dieser Konfiguration mit einem deutlich längeren Lauf (and der genauen Spezifikation und Mindestlänge arbeiten wir noch) ausrüsten würdest. Dann käme ein Start in "LW in KW-Kaliber" in Frage.

Georg Moskopp

Landessportleiter IPSC

LV 08

Geschrieben
Anders würde das aussehen, wenn Du die Pistole in dieser Konfiguration mit einem deutlich längeren Lauf (and der genauen Spezifikation und Mindestlänge arbeiten wir noch) ausrüsten würdest. Dann käme ein Start in "LW in KW-Kaliber" in Frage.

Rechtlich bleibt es trotzdem stets eine Kurzwaffe, weil durch das Zubehör die kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge in keinem Fall erhöht werden kann.

Aus einer Kurzwaffe lässt sich so schlicht und einfach keine Langwaffe machen, da kann der Lauf fünf Meter Lang sein und noch ein drei Meter langer Anschlagschaft hinten dranhängen, es ist und bleibt eine Kurzwaffe.

Der einzige Weg, aus einem entsprechendem Konglomerat eine Langwaffe herzustellen, wäre "Neuherstellung aus vorhandenen Teilen" (wobei das bauartbedingt auf Grundlage eines reinen Umrüstsatzes ein für alle praktischen Belange undurchführbares Unterfangen darstellt, insbesondere wenn sich da ein einfach separierbares KW-Griffstück unter den "Baugruppen" findet) - dazu braucht es aber, wie der Name schon sagt, eine Herstellungserlaubnis sowie den üblichen Schmackes wie Herstellerkennzeichnung, Beschuss, etc., etc. pp.

Diese rechtlichen Tatsachen sind natürlich erst einmal unabhängig davon, was in einem Sporthandbuch steht und nach diesem in der Disziplin vielleicht erlaubt ist (oder auch nicht).

Aber komisch ist es dann schon, wenn man mit einer Kurzwaffe in der Disziplin "LW im KW-Kaliber" antritt.

Geschrieben
Aus einer Kurzwaffe lässt sich so schlicht und einfach keine Langwaffe machen, da kann der Lauf fünf Meter Lang sein

und noch ein drei Meter langer Anschlagschaft hinten dranhängen, es ist und bleibt eine Kurzwaffe.

Sorry, aber jetzt wird's doch etwas waffenrechtlich...

Diese "auch mit keinem Zubehör veränderbare rechtliche Eigenschaft" überzeugt mich nicht so richtig.

Etwas provokativ, die Sache mal umgedreht:

Was wäre dann eine Büchse, die mit einem 10"-/254mm-Lauf ausgestattet wird sowie einem Kurzschaft,

der sie auf eine verwendungsfähige Gesamtlänge von 59 cm "schrumpfen" lässt? Bleibt diese dann auch

"für immer" eine Langwaffe?

Beliebtes Beispiel Thompson/Center Encore (oder auch Contender):

Diese wird ja in der Regel als einschüssige Kurzwaffe (mit 10 - 15"-Lauf und Pistolengriff) erworben.

Was, wenn nun alle auf den Besitzer eingetragenen "Kurzwaffenläufe" zum System veräußert und nur ein

Büchsenlauf in der Länge 24" erworben wird? Unabhängig vom Hinterschaft (auch da könnte man bei T/C

ja geeignete Büchsen-Hinterschäfte erwerben) haben wir dann eine Waffe mit mehr als 30 cm Lauflänge

und mehr als 60 cm Gesamtlänge. Kleiner wäre diese nicht verwendbar. Und der Encore-/Contender-Besitzer

hat im vorliegenden Fall keinen kürzeren Lauf, mit der er bei der Waffe - legal - je wieder die KW-Eigenschaften

herstellen kann... Dann müsste die Waffe ja als Einzelladerbüchse ein- (bzw. um-)tragbar sein.

Geschrieben
Was wäre dann eine Büchse, die mit einem 10"-/254mm-Lauf ausgestattet wird sowie einem Kurzschaft,

der sie auf eine verwendungsfähige Gesamtlänge von 59 cm "schrumpfen" lässt?

Eine durch Waffenherstellung entstandene Kurzwaffe.

(Ich gehe hierbei jedoch davon aus, dass Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind, sonst hätte es sich schon voher um eine Kurzwaffe gehandelt, auch wenn das Trum 20 Meter an Gesamtlänge mitbringt, siehe Anlage 1 zum WaffG)

Bleibt diese dann auch "für immer" eine Langwaffe?

Nein, denn das Argument ist nicht symmetrisch.

Es liegt doch in der Natur der Sache, dass sich die "kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge" durch erlaubnisfreie Handlungen sich nie und nimmer verlängern lässt, eine rechtlich maßgebliche Verkürzung aber nach diesem Wortlaut eine Veränderung der Zweckbestimmung und somit erlaubnispflichtig ist.

Das liegt auch an dem einfachen Umstand, dass das Waffenrecht zwar eine "kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge" kennt, aber eben keine "längste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge", die man irgendwie überschreiten und damit aus einer Kurz- eine Langwaffe machen könnte. Im Grunde ist das alles absolut banal und trivial.

Siehe Anlage 1 zum (aktuellen) WaffG, Abschnitt 2, Textziffer 8.2:

Im Sinne dieses Gesetzes…

wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

Und jetzt darf jeder drei mal raten, warum dort "verkürzt" und nicht etwa auch "verlängert" steht...

Im Übrigen:

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1409627

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1077023

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1607436

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1625246

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1598714

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1595879

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1065295

etc., etc. pp.

Genügt das nicht: Fragen Sie ihre untere oder obere Waffenbehörde, ihren behördlich legitimieren Waffensachverständigen oder ihren waffenrechtlich bewanderten Anwalt.

Die müssen es wissen, nehmen aber Geld für die Bereitstellung ihrer Expertise. Was nix kostet, kann ja auch nichts taugen.

Mit Verlaub: ich schreibe hier nichts, was ich mir irgendwo aus den Rippen geschraubt habe.

Geschrieben

Nu mal ganz langsam mit den jungen Pferden:

Waffenrecht ist hier KEIN Argument!

Es geht nur um die Zulassung von Waffenarten für einen sportlichen Wettkampf laut Sporthandbuch bzw. vorläufigem Sporthandbuch/Sportordnung.

Ihr habt ja durchaus recht, dass eine Kurzwaffe auch durch anbauen von Schaft, langem Lauf etc. niemals eine LW wird sondern immer eine KW bleibt. Aber diese Frage interessiert bei der sportlichen Zulassung gar nicht.

Wir werden Pistolen mit Anschlagschaft zur Teilnahme zulassen, aber nicht in einer Klasse mit den Langwaffen im KW-Kaliber.

Wir werden auch Spezifikationen bekannt geben, innerhalb derer eine Pistole mit Anschlagschaft auch in einer Klasse mit den Langwaffen starten kann.

Das können z.B. sein Lauflänge (mindestens x Zoll/cm), Magazinkapazität (z.B. maximal 10 Schuss) oder andere technische Vorgaben (von denen ich aber so aus dem Bauch raus keine wüsste).

Und diese werden zu gegebener Zeit auch bekannt gegeben.

Georg Moskopp

Landessportleiter IPSC

LV08

Geschrieben
Nu mal ganz langsam mit den jungen Pferden:

Waffenrecht ist hier KEIN Argument!

Hallo Georg,

aus genau diesem Grund hatte ich oben ja auch geschrieben:

Diese rechtlichen Tatsachen sind natürlich erst einmal unabhängig davon, was in einem Sporthandbuch steht und nach diesem in der Disziplin vielleicht erlaubt ist (oder auch nicht).

Mir ging es lediglich darum, auf diesen Umstand explizit hinzuweisen, es sollte keine echte Diskussion (im Sinne von "Streitgespräch") werden - schon gar keine wieder solch zeitraubende und nervtötende.

Sorry dafür.

Geschrieben

Verzeihung für's "Nervtöten". Wobei die Fragestellung wieder und wieder auftaucht und folglich nicht so uninteressant sein kann...

Gerade die von mir zuletzt genannte Beispielfrage mit dem T/C Contender- oder Encore-System,

für das der Waffenbesitzer ausschließlich einen Lauf von mind. 24" und keine Kurzwaffenläufe (mehr) besitzt,

ist nach wie vor völlig offen.

Aber das ist in der Tat ein Fall für den Waffenrechts-Bereich.

Geschrieben
Gerade die von mir zuletzt genannte Beispielfrage mit dem T/C Contender- oder Encore-System,

...

ist nach wie vor völlig offen.

Nein, das ist eindeutig in meinem Posting Nr. 10 erklärt. Ich wiederhole es aber gerne nochmals:

Es liegt doch in der Natur der Sache, dass sich die "kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge" durch erlaubnisfreie Handlungen sich nie und nimmer verlängern lässt, eine rechtlich maßgebliche Verkürzung aber nach diesem Wortlaut eine Veränderung der Zweckbestimmung und somit erlaubnispflichtig ist.

Das liegt auch an dem einfachen Umstand, dass das Waffenrecht zwar eine "kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge" kennt, aber eben keine "längste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge", die man irgendwie überschreiten und damit aus einer Kurz- eine Langwaffe machen könnte. Im Grunde ist das alles absolut banal und trivial.

Sowie:

Der einzige Weg, aus einem entsprechendem Konglomerat eine Langwaffe herzustellen, wäre "Neuherstellung aus vorhandenen Teilen" ... - dazu braucht es aber, wie der Name schon sagt, eine Herstellungserlaubnis sowie den üblichen Schmackes wie Herstellerkennzeichnung, Beschuss, etc., etc. pp.

Dies ist aufgrund der Tatsache der Fall, dass eine Neuherstellung mit einer entsprechenden Zweckbestimmung und mit dieser auch eine neue "kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge" einher geht.

Anders Beispiel, nur zur Verdeutlichung des Tatbestands "Waffenherstellung": Du kannst ohne Herstellungserlaubnis auch nicht hergehen und eine P210 in 7,65 Para mit Wechsellauf in 9x19 auf einer Auktionplattform plötzlich als P210 in 9x19 mit Wechsellauf in 7,65 Para verkaufen (auch wenn das den Erwerber aufgrund der Bedürfnisfreiheit eines kaliberkleineren Wechsellaufes vielleicht freuen würde). Auch wenn es sich nur um ein einfaches Umstecken von Teilen handelt, um das Trum buchhalterisch (wir sprechen hier vom Zusammenspiel von einem Waffenherstellungsbuch und einem Waffenhandelsbuch) zu zerlegen und mit umgekehrter Designation wieder "neu aufzubauen" braucht es eine Waffenherstellungserlaubnis.

Genauso kannst Du ein als Kurzwaffe geborenes Konstrukt nicht einfach so zur Langwaffe umwidmen, weil die ursprüngliche Zweckbestimmung und damit die "kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge" weiter Bestand hat, auch wenn die Läuflänge in Verbindung mit der erreichten Gesamtlänge auch einer beliebigen anderen Langwaffe entsprechen könnte. Auch wenn der Besitzer momentan keinen kürzeren Lauf im Bestand hat, ist das total wumpe: Er könnte sich jederzeit wieder einen bestimmungsgemäß passenden besorgen. Nochmal: Es gibt keine keine "längste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge" für Kurzwaffen und auch keine Obergrenze für die Länge aus Lauf und Verschluss bei einer Kurzwaffe. Das ganze Verkürzungsargument hat eben kein Pendant in einem irgendwie gearteten "Verlängerungsargument". Das Argument ist nicht symmetrisch.

Als Appendix:

... alle auf den Besitzer eingetragenen "Kurzwaffenläufe" zum System veräußert und nur ein

Büchsenlauf...

Es gibt in dem Zusammenhang keine waffenrechtliche Designation "Kurzwaffenlauf" oder "Langwaffenlauf". Das ist eine reine Chimäre. Es zählt die Zweckbestimmung (und damit die "kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge") der ursprünglich hergestellten Waffe, aber doch nicht die Länge irgendeines Schwengels, den da zufällig jemand mal eben als Wechselteil drangepappt hat.

Anderfalls würde nämlich schon der bloße Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen sowie Wechselsystemen einer Waffenherstellung entsprechen (respektive: entsprechen können). Und dabei würde es für den hypothetischen Contender-Besitzer dann erst so richtig unkommod werden; auch wenn er dann eine Langwaffe in den Händen hätte würde ihm dies dann nämlich kaum zu Glückgefühlen verhelfen (ungeahnte Verbundwirkungen im Waffenrecht sind doch etwas Wunderbares, mit einer naiven, vermeintlichen "Verbesserung" wird hinterher alles nur eines: viel schlimmer).

Konsistent mit meinen bisherigen Einlassungen legt aber auch die BR-Drs. 81/06 Waffenbesitzerfreundlich fest:

Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von

Schalldämpfern für Schusswaffen und das Zusammensetzen fertiger Teile

zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege,

zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen

sowie Wechselsystemen auseinander genommen wird.

Das heißt im Klartext: Duch den bestimmungsgemäßen Tausch von Wechselteilen, wird grundsätzlich nichts, aber auch wirklich gar nichts, hergestellt (schon gar keine Langwaffe aus einer Kurzwaffe).

Und das ist, oh Wunder, der totale Segen für all diejenigen, die nicht Inhaber einer Herstellungserlaubnis für Schusswaffen aller Art sind.

Wenn nun ein Händler oder eine untere Waffenbehörde mit dem Firlefanz überfordert ist und Bockmist baut, mag das zwar unerfreulich sein und kognitive Dissonanz erzeugen sowie den Wunsch nach anderweitiger Absolution hochkommen lassen, hat aber mit der eindeutigen Rechtslage nichts zu schaffen

Das alles ergibt sich sachlogisch konkludent aber schon aus Beitrag 10. Ich habe es hier nur - mit eigentlich überflüssigen, aber angeforderten Worten - noch einmal ausgeführt.

Geschrieben

@ Georg Moskopp

danke, wieder etwas dazugelernt.

Dann starten wir, solange ihr die genauen Spezifikationen noch nicht festgelegt habt, eben in der Klasse "Pistole mit Anschlagschaft".

Die Hauptsache ist doch, es macht Spaß.

Gruß subootnik

Geschrieben
Wir werden Pistolen mit Anschlagschaft zur Teilnahme zulassen, aber nicht in einer Klasse mit den Langwaffen im KW-Kaliber.

Wir werden auch Spezifikationen bekannt geben, innerhalb derer eine Pistole mit Anschlagschaft auch in einer Klasse mit den Langwaffen starten kann.

Das können z.B. sein Lauflänge (mindestens x Zoll/cm), Magazinkapazität (z.B. maximal 10 Schuss) oder andere technische Vorgaben (von denen ich aber so aus dem Bauch raus keine wüsste).

Und diese werden zu gegebener Zeit auch bekannt gegeben.

Hallo Schorsch,

Ist denn die Aussage unseres RDs (und auch von Rigo als Vizepräsident) klick mich nicht mehr aktuell? Mit Verlaub widerspricht sie Deiner Auslegung und bestimmt schlichtweg eine andere Regelung. Irgend wo in den Tiefen von WO schwirrt wohl auch ein statement von Fritz herum, daß (da Kurzwaffe) die 10er Magazine nicht zwingend sein müssen.

Falls unser LV (8) das anders handhaben wird, bis jetzt ist in MOS eine separate Division (als Erprobung?) nicht auffindbar, wäre eine Entscheidung und v.a. Bekanntgabe gerade mal 1 1/2 Monate vor der LM schon ganz hilfreich, damit man sich etwas vorbereiten kann.

Danke, Didi

Geschrieben
Wir werden auch Spezifikationen bekannt geben, innerhalb derer eine Pistole mit Anschlagschaft auch in einer Klasse mit den Langwaffen starten kann.

Das können z.B. sein Lauflänge (mindestens x Zoll/cm), Magazinkapazität (z.B. maximal 10 Schuss) oder andere technische Vorgaben (von denen ich aber so aus dem Bauch raus keine wüsste).

Ich hoffe mal, außer dass auch nur 10 Schuss in das Magazin geladen werden solle es überhaupt keine Einschränkungen geben. Der Schütze hat keinen Vorteil gegen "echte" LW im KW Kaliber. Seit doch froh wenn genügend Teilnehmer kommen.

BBF

Geschrieben
Hallo Schorsch,

Ist denn die Aussage unseres RDs (und auch von Rigo als Vizepräsident) klick mich nicht mehr aktuell? Mit Verlaub widerspricht sie Deiner Auslegung und bestimmt schlichtweg eine andere Regelung. Irgend wo in den Tiefen von WO schwirrt wohl auch ein statement von Fritz herum, daß (da Kurzwaffe) die 10er Magazine nicht zwingend sein müssen.

Danke, Didi

Meine Aussage vom 6.6.2010 ist heute noch genauso aktuell wie damals.

In der eigenen IPSC Klasse Pistole mit Anschlagschaft sollte es jedenfalls nicht moeglich sein einen 32-Schussparcours ohne 1 Magazinwechsel durchzufuehren. Von daher kommt eine Beschränkung bei der Magazinkapazität nahe bei der Kurzwaffen Open Division. Allerdings nicht durch Magazingesamtlänge sondern durch die Anzahl der im Magazin geladenen Patronen so etwa wie bei Produktion Divison (ungefähr mal zwei).

Die Anschlagschaftgeschichte ist unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten sehr gut, weil man keinen zusätzlichen WBK Eintrag braucht und weil der VO §6 keine Rolle spielt.

Auch von der zuständige obersten polizeilichen Beurteilungsbehörde werden die Anschlagschäfte genau aus den vorgenannten Gründen mit Wohlwollen gesehen. Warum? Weil die Behörde mit Anschlagschäften eben keinen Stress hat.

Und nebenbei ist Hera Arms eine klasse Firma mit klasse Produkten.

Friedrich Gepperth

Geschrieben
Der Schütze hat keinen Vorteil gegen "echte" LW im KW Kaliber. Seit doch froh wenn genügend Teilnehmer kommen.

Doch: Ein Punkt hatte sich gezeigt und sollte imo geregelt werden, so lange die Pistolen mit Anschlagschaft in einer Divison mit den Langwaffen geschossen werden. Oft war es in der Vergangenheit sinnvoll, den Anschlagschaft nicht wie eine Büchse aus der Schulter zu schießen sondern - gezielt - wie eine Kurzwaffe. Elegantester Weg imo passendes stagedesign, aber so lange der Stand oder daufsatteln auf Kurzwaffenwettkampf nicht mehr erlauben (oder das so gewollt ist), sollte 5.1.10 dahingehend ausgelegt werden, daß der Schaft als solcher auch benutzt wird.

Nur meine 2 Cent.

Geschrieben
Hallo Schorsch,

Ist denn die Aussage unseres RDs (und auch von Rigo als Vizepräsident) klick mich nicht mehr aktuell? Mit Verlaub widerspricht sie Deiner Auslegung und bestimmt schlichtweg eine andere Regelung. Irgend wo in den Tiefen von WO schwirrt wohl auch ein statement von Fritz herum, daß (da Kurzwaffe) die 10er Magazine nicht zwingend sein müssen.

Falls unser LV (8) das anders handhaben wird, bis jetzt ist in MOS eine separate Division (als Erprobung?) nicht auffindbar, wäre eine Entscheidung und v.a. Bekanntgabe gerade mal 1 1/2 Monate vor der LM schon ganz hilfreich, damit man sich etwas vorbereiten kann.

Danke, Didi

Falls Du es in diesem Leben einmal schaffen solltest, nur das zu lesen, was ich auch geschrieben habe und nicht das, was Du gerne darin lesen würdest und erst wenn Du Dir sicher bist, das auch getan zu haben, Dein Beinchen heben würdest, wäre ich Dir sehr dankbar... Das Leder meiner Schuhe übrigens auch...

Es geht doch nicht um die Pistole mit Anschlagschaft. Das ist doch auch von Fritz ganz klar nochmal gesagt worden.

Es geht darum, Pistolen mit Anschlagschaft in einer Klasse mit den LW im KW-Kaliber starten zu lassen. UND DAS geht nicht, weil dann mit einem Schlag die eigentlichen LW im KW-Kaliber obsolet wären (soll ich mehr Argumente als 30-Schuss Magazine anführen, oder Dich selber zitieren von wegen Schiessen wie mit KW:

Doch: Ein Punkt hatte sich gezeigt und sollte imo geregelt werden, so lange die Pistolen mit Anschlagschaft in einer Divison mit den Langwaffen geschossen werden. Oft war es in der Vergangenheit sinnvoll, den Anschlagschaft nicht wie eine Büchse aus der Schulter zu schießen sondern - gezielt - wie eine Kurzwaffe.

Und genau das war der Sinn und Zweck meiner Aussage, in der ich null Widerspruch zu Fritz sehe. Ganz im Gegenteil.

Georg

Geschrieben
Konsistent mit meinen bisherigen Einlassungen legt aber auch die BR-Drs. 81/06 Waffenbesitzerfreundlich fest:
Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von

Schalldämpfern für Schusswaffen und das Zusammensetzen fertiger Teile

zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege,

zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen

sowie Wechselsystemen auseinander genommen wird.

Das heißt im Klartext: Duch den bestimmungsgemäßen Tausch von Wechselteilen, wird grundsätzlich nichts, aber auch wirklich gar nichts, hergestellt (schon gar keine Langwaffe aus einer Kurzwaffe).

Und das ist, oh Wunder, der totale Segen für all diejenigen, die nicht Inhaber einer Herstellungserlaubnis für Schusswaffen aller Art sind.

Hallo SeinePestilenz,

wie sieht es denn mit dem Austausch von Griffstücken für Langwaffen aus? Ich denke an die HERA SL8-Griffstücke oder an die Firma Swissarms, die im Sommer neue Lower für die SIG55x-Reihe auf den Markt bringt.

Einerseits ein freies Teil, andererseits ein fertiges Teil, dass man zum Zusammensetzen einer Schusswaffe verwenden könnte.

Die "Freistellung von der Herstellung" bezieht sich ja explizit auf die Teile: Wechsel- oder Austauschläufen

sowie Wechselsystemen.

Muss solch ein Austausch von einer Person mit Waffenherstellungserlaubnis durchgeführt und dokumentiert werden?

Geschrieben
Falls Du es in diesem Leben einmal schaffen solltest, nur das zu lesen, was ich auch geschrieben habe und nicht das, was Du gerne darin lesen würdest und erst wenn Du Dir sicher bist, das auch getan zu haben, Dein Beinchen heben würdest, wäre ich Dir sehr dankbar... Das Leder meiner Schuhe übrigens auch...
Also kannst Du zwar bei der Bayrischen LM IPSC LW im KW-Kaliber antreten, allerdings nicht in der Klasse "LW im KW Kaliber open", sondern in "Pistole mit Anschlagschaft open".

Tja, entweder bin ich dann wohl zu dumm zum lesen oder...Du mußt deswegen nicht beleidigend werden.

Egal, ich finde auch andere Möglichkeiten, die Zeit totzuschlagen oder mich anders zu ärgern.

Didi

Geschrieben
Tja, entweder bin ich dann wohl zu dumm zum lesen oder...Du mußt deswegen nicht beleidigend werden........
Um genau diese Reaktion nicht zu haben, hatte Georg diesen Text in grün geschrieben.

Wobei, so langsam verkürzt sich die Halbwertszeit dieses Threads dramatisch :teu38: .....

Gruß & DVC

Hajo

Geschrieben

Also ich fasse dann mal zusammen:

- waffenrechtlich kein Thema

- nur unveränderte Pistole zusammen mit Schaft: keine Langwaffe im KW-Kaliber

- zusätzlicher langer Lauf: startberechtigt in Wettkämpfen, die für Langwaffen im Kurzwaffenkaliber ausgeschrieben sind

- besondere Division "Pistole mit Anschlagschaft": in Planung

Richtig soweit?

Dann bleibt mir nur die Frage, wo man denn lange Läufe für Glock 17-35, CZ SP01 sowie in Zukunft für Sig 226, HK P30 und Walther P99 herbekommt. In den USA scheint es da ja einen Zubehörmarkt zu geben, vielleicht hat mal jemand einen Link darauf parat?

DVC

Reinhard (der seine P99 gerne mal in so ein Ding stecken würde....)

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